Beschluss
3d B 296/17.O
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2017:0322.3D.B296.17O.00
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Tenor
Die in Nummer 2. des angefochtenen Beschlusses getroffene Beschlagnahmeanordnung wird aufgehoben, soweit nicht „Zeichen und Symbole, Fahnen und anderweitige Symbole“ betroffen sind. Im Übrigen werden die Beschwerden des Antragsgegners (= Beschwerdeführers zu 1.) und der Beschwerdeführerin zu 2. zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Antragsteller zu einem Viertel und den Beschwerdeführern zu drei Vierteln auferlegt.
Entscheidungsgründe
Die in Nummer 2. des angefochtenen Beschlusses getroffene Beschlagnahmeanordnung wird aufgehoben, soweit nicht „Zeichen und Symbole, Fahnen und anderweitige Symbole“ betroffen sind. Im Übrigen werden die Beschwerden des Antragsgegners (= Beschwerdeführers zu 1.) und der Beschwerdeführerin zu 2. zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Antragsteller zu einem Viertel und den Beschwerdeführern zu drei Vierteln auferlegt. Gründe: Die Beschwerden haben in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. I. Die hinsichtlich der (offensichtlich) bereits vollzogenen Durchsuchungsanordnung als Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit gerichteten Beschwerden, vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. April 1997 – 2 BvR 817/90 u.a. –, BVerfGE 96, 27 = juris Rdn. 52; OVG NRW, Beschluss vom 23. August 2002 – 5 E 993/01 –, NVwZ 2003,113 = juris Rdn. 3f., sind zulässig, aber unbegründet. Die Beschwerden sind zulässig. Das gilt insbesondere hinsichtlich der Beschwerdeführerin zu 2. Ihre Beschwerdebefugnis ergibt sich aus §§ 66, 3 Abs. 1 LDG i.V.m. § 146 Abs. 1 VwGO. Sie ist „sonst von der Entscheidung Betroffene“ i.S.v. § 146 Abs. 1 VwGO, weil sie Mitgewahrsam an der vom Antragsgegner bewohnten Wohnung und den dort befindlichen Gegenständen hatte. Die Beschwerden gegen die Durchsuchungsanordnung sind unbegründet. Die Durchsuchungsanordnung des Verwaltungsgerichts Münster vom 15. Februar 2017 war rechtmäßig. Die Voraussetzungen für eine Durchsuchungsanordnung nach § 27 Abs. 1 Satz 1 LDG NRW i.V.m. § 102 StPO haben im maßgeblichen Zeitpunkt ihres Erlasses vorgelegen. Nach Satz 2 des § 27 Abs. 1 LDG NRW setzt dies voraus, dass der Beamte des zur Last gelegten Dienstvergehens dringend verdächtig ist und die Maßnahme zu der Bedeutung der Sache sowie der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht außer Verhältnis steht. Der dringende Verdacht eines Verstoßes des Antragsgegners gegen seine Treuepflicht (vgl. § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG) ergab sich nach Aktenlage bereits aus seinen Angaben gegenüber dem Oberbürgermeister der Stadt I. im Antrag auf Feststellung der Staatsangehörigkeit gemäß § 1 RuStAG i.d.F. vom 22. Juli 1913. Darin hat der Antragsgegner auf „Preußen“ als Geburtsstaat, Staat der Eheschließung und der Staatsangehörigkeit hingewiesen. Als Wohnsitzsstaat hat er „Preußen (Deutschland als Ganzes)“ angegeben. Dass sich hieraus der dringende Verdacht ableiten lässt, der Antragsgegner könnte vom Fortbestehen des Staates Preußen ausgehen und die Gründung des Bundeslandes Nordrhein-Westfalen sowie der Bundesrepublik Deutschland in Abrede stellen, wie dies bei allen Unterschieden im Detail gemeinsames Charakteristikum des Personenkreises der so genannten „Reichsbürger“ ist, hat der Antragsteller in seiner Einleitungsverfügung des Disziplinarverfahrens vom 15. November 2016 in der Sache zutreffend angenommen. Weder die im Schreiben vom 18. November 2016 erfolgte Distanzierung von der so genannten Reichsbürgerbewegung (einhergehend damit das „uneingeschränkte Bekenntnis“ zur freiheitlich demokratischen Grundordnung) noch die im gerichtlichen Verfahren abgegebenen Erklärungen entkräften diesen dringenden Verdacht. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt das Gericht insoweit auf der Grundlage von § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO zunächst auf die Ausführungen im angegriffenen Beschluss Bezug (Beschlussabdruck Seite 2, Beginn des letzten Absatzes, bis Seite 4, Ende des ersten Absatzes). Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Erfolglos beruft sich der Antragsgegner darauf, er habe in der für ihn abgegebenen Stellungnahme vom 15. Dezember 2016 lediglich „die objektive Rechtslage im Disziplinarrecht“ darlegen lassen; dies sei unabhängig davon, ob er sie sich zu eigen mache. Das Verwaltungsgericht hat den dringenden Verdacht, der Antragsgegner wende sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung, nicht auf eine sachliche Darstellung des Disziplinarrechts, sondern vielmehr auf in der Stellungnahme seines Verfahrensbevollmächtigten enthaltene Bewertungen der Gesetzeslage als grundsätzlich verfassungswidrig, rechtsstaatswidrig, der Gewaltenteilung und der freiheitlich demokratischen Grundordnung zuwider laufend und unerträglich gestützt. Dass dieses Verständnis, wie der Antragsgegner meint, jegliches Maß an Objektivität vermissen lässt, ist nicht im Ansatz erkennbar. Im Gegenteil muss sich der Antragsgegner an dem für den objektivierten Betrachter erkennbaren Erklärungsgehalt (vgl. §§ 133, 157 BGB) seiner eigenen sowie der für ihn abgegebenen Verlautbarungen seines Prozessbevollmächtigten festhalten lassen. Der angefochtene Beschluss legt dem Antragsgegner ferner nicht die Behauptung zur Last, der Staat, die ihn tragenden Institutionen und die Werte der freiheitlich demokratischen Grundordnung seien nicht real existent. Er stützt sich vielmehr darauf, dass dieser unter Hinweis auf die fehlende Eindeutigkeit der aktuellen Rechtslage mit verschiedenen Zitaten mindestens versucht habe darzulegen, dass diese „ ‚dual‘ [seien], also quasi neben immer noch gültigen alten staatlichen Ordnungen wie ‚Deutsches Reich‘ und ‚Preußen‘ Bestand hätten“. Ohne Beleg bleibt die These des Antragsgegners in seiner Beschwerde, sein Vorbringen sei „höchstrichterlich entschieden“. Nicht weiter führt der Hinweis des Antragsgegners, seine Kritik am geltenden Disziplinarrecht werde in einer aktuellen Kommentierung des Bundesdisziplinargesetzes zum Stichwort „Richterrecht“ geteilt. Selbst wenn dies der Fall wäre, ließen derartige Kommentarmeinungen die Pflicht des Beamten aus § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG unberührt. Die im Beschwerdevorbringen enthaltene Erklärung des Antragsgegners, er sei weder Angehöriger noch Sympathisant der Gruppierung der so genannten Preußischen Reichsbürger und es sei für ihn ohne Belang, was deren Weltanschauung ausmache, entkräftet ebenfalls nicht den gegenteiligen Verdacht. Dieser geht auf die ausführliche Darstellung der „Reichsbürgerideologie“ und ihrer Grundlagen auf den Seiten 9 bis 12 der für den Antragsgegner im Disziplinarverfahren abgegebenen Stellungnahme vom 15. Dezember 2016 zurück. Hier hatte der Antragsgegner ausdrücklich die „Wichtigkeit“ zitierter Entscheidungen hervorgehoben und die Beiziehung verschiedener Unterlagen zu seinem Disziplinarverfahren beantragt. Zugleich hatte er betont, die „Reichsbürgerideologie“ sei „an der Realität orientiert, die mit Gesetzeskraft ausgestattet ist“. Auf Grundlage dieses Verdachts ist die vom Antragsgegner bezweifelte Verhältnismäßigkeit der Durchsuchung aus den vom Verwaltungsgericht benannten Gründen ohne weiteres gegeben. Da auf den Kenntnisstand bei Erlass der Durchsuchungsanordnung abzustellen ist, kommt es nicht darauf an, dass der Antragsgegner mit der Beschwerdebegründung geltend macht, er sei aktiv für die nicht verbotene Partei „AfD“ tätig und habe deren politische Ziele unter Beachtung seines Beamtenstatus verinnerlicht. Gleiches gilt für das von ihm nunmehr in Anspruch genommene Engagement für die Existenz Israels. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Durchsuchungsanordnung zum Zeitpunkt ihres Erlasses ist schließlich ohne Bedeutung, ob die Durchsuchung tatsächlich zum Auffinden von Beweismitteln für den Treuepflichtverstoß des Antragsgegners geführt hat. Der hilfsweise Antrag, den angefochtenen Beschluss für rechtswidrig zu erklären, soweit dadurch in die Rechte der Beschwerdeführerin zu 2. ohne deren Zustimmung eingegriffen wurde, bleibt ebenfalls erfolglos. Der Mitgewahrsam der Beschwerdeführerin zu 2. an den Objekten der Durchsuchung oder Beschlagnahme stand dem Erlass einer Durchsuchungsanordnung nicht entgegen. Nach § 27 Abs. 1 Satz 3 LDG NRW gelten die Bestimmungen der Strafprozessordnung über Beschlagnahmen und Durchsuchungen entsprechend. Eine Durchsuchung auf Grundlage des § 102 StPO kommt auch dann in Betracht, wenn die durchsuchten Räumlichkeiten, die der Verdächtige tatsächlich innehat oder mitbenutzt, im Mitgewahrsam Dritter stehen. Vgl. BGH, Urteil vom 15. Oktober 1985 – 5 StR 338/85 –, NStZ 1986, 84 = juris Rdn. 5, Beschluss vom 8. April 1998 – StB 5/98 –, juris Rdn. 5. Sofern man wegen des Mitgewahrsams der Beschwerdeführerin zu 2. eine an diese gerichtete Duldungsanordnung für erforderlich hielte, vgl. Weiß, in: Disziplinarrecht des Bundes und der Länder, GKÖD Band II, Teil 4, M § 27 Rdn. 52; Gansen, Disziplinarrecht in Bund und Ländern, § 27 Rdn. 34, hätte deren Fehlen nicht schon dem Erlass der hier streitigen Anordnungen entgegen gestanden. Derartiges könnte allenfalls die Vollstreckung einer Durchsuchungsanordnung durch die gemäß § 27 Abs. 2 LDG NRW zuständigen Stellen hindern, weil erst diese in Rechte des Dritten eingreifen kann. Jedenfalls bei fehlender Kenntnis des anordnenden Gerichts muss es ausreichen, dass sie bis zu diesem Zeitpunkt erlassen wird. Aus diesem Grund kann ihr Fehlen die Rechtswidrigkeit einer früher in Unkenntnis des Mitgewahrsams erlassenen gerichtlichen Durchsuchungsanordnung nicht begründen. Dass und aus welchen Gründen bei der in derselben Wohnung wie der Antragsgegner wohnenden Beschwerdeführerin zu 2. sich „mit hinreichender Sicherheit keines der in Betracht kommenden Beweismittel“ befand, wie die Beschwerde geltend macht, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Ungeachtet dessen war dies bei Erlass des angefochtenen Beschlusses für das anordnende Gericht erst recht nicht erkennbar. II. Hinsichtlich der Beschlagnahmeanordnung hat die Beschwerde teilweise Erfolg. Die Beschwerde ist (nur) in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Die Beschlagnahmeanordnung ist insoweit zu unbestimmt und daher aufzuheben, als nicht „Zeichen und Symbole, Fahnen und anderweitige Symbole“ betroffen sind. Sie erlaubt dem Antragsteller im Übrigen die „Beschlagnahme von Gegenständen, die als Beweismittel nach Nr. 1 a) dienen können und vom Gewahrsamsinhaber nicht freiwillig herausgegeben werden“. In Nr. 1 a) des angegriffenen Beschlusses geht es um die „Auffindung und Beschlagnahme von Gegenständen wie insbesondere Schriftverkehr, schriftliche Unterlagen einschließlich Zeichen und Symbolen, Fahnen und anderweitige Symbole, .. die als Beweismittel für einen Verstoß des Antragsgegners gegen seine beamtenrechtliche Treuepflicht in Betracht kommen“. Zur Frage der Bestimmtheit von Beschlagnahmeanordnungen hat der 5. Senat des Gerichts in seinen Beschlüssen vom 30. Januar 2009 – 5 E 1514/08 u.a. –ausgeführt, dass die richterliche Entscheidung bezüglich einer Beschlagnahme keinen Zweifel über den Umfang der Zwangsmaßnahme aufkommen lassen darf. Ansonsten liefe der Richtervorbehalt leer, weil die Entscheidung, welche Gegenstände unter die richterliche Beschlagnahmeanordnung fallen, den Vollzugsorganen obläge. Soweit bei der Durchsuchung Gegenstände aufgefunden werden, deren Beweiseignung erst bei Durchsicht festgestellt werden kann, deckt bereits der Durchsuchungsbeschluss die vorläufige Sicherstellung und Mitnahme zu diesem Zweck ab. Denn die Mitnahme zur Durchsicht ist noch Teil der Durchsuchung. Vgl. in diesem Zusammenhang BVerfG, Beschluss vom 28. April 2003 – 2 BvR 358/03 –, NJW 2003, 2669 = juris Rdn. 23; BGH, Beschluss vom 7. Dezember 1998 – 5 AR (VS) 2/98 –, BGHSt 44, 265 = juris Rdn. 30. Dieser Spruchpraxis folgend ist die vom Verwaltungsgericht vorweg getroffene Beschlagnahmeanordnung in dem im Tenor beschriebenen Umfang (noch) nicht bestimmt genug. Der Kreis der insoweit in Betracht kommenden Beweismittel ist sehr weit gezogen. Der Oberbegriff „Gegenstände“ ist ebenso wie „Schriftverkehr“ vergleichsweise abstrakt. Vor diesem Hintergrund hat das Verwaltungsgericht insoweit letztlich den die Beschlagnahmeanordnung vollziehenden Amtswaltern die Entscheidung überlassen, welche Gegenstände unter die Anordnung fallen. Hat der Antragsteller von mitgenommenen Speichermedien Daten kopiert, die er nach einer Durchsicht, die – wie ausgeführt – von der Durchsuchungsanordnung erfasst wird, für beweisgeeignet hielt, ist ein derartiger Vorgang ebenfalls als Beschlagnahme der Daten einzustufen und daher gleichfalls an den gesetzlichen Bestimmungen über die Beschlagnahme zu messen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 30. Januar 2009– 5 E 1514/08 u.a. – m.w.N. Die Beschlagnahmeanordnung im Übrigen (also soweit „Zeichen und Symbole, Fahnen und anderweitige Symbole“ betroffen sind, die als Beweismittel für einen Verstoß des Antragsgegners gegen seine beamtenrechtliche Treuepflicht in Betracht kommen) ist rechtmäßig. Insbesondere ist mit Blick auf die Begründung der Beschlagnahmeanordnung hinreichend deutlich erkennbar, dass ausschließlich Gegenstände mit möglichem Bezug zur so genannten Reichsbürgerbewegung von ihr erfasst sind. Für die Annahme einer aus der Teilrechtswidrigkeit der Beschlagnahmeanordnung folgenden Gesamtrechtswidrigkeit gibt es keinen rechtlichen Ansatz. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. Januar 2012– 5 E 1168/10 –. Ohne Erfolg bleibt das Begehren der Beschwerde, die im Eigentum der Beschwerdeführerin zu 2. stehenden beschlagnahmten Gegenstände an diese zurückzugeben. Mit Ausnahme eines Asservats 3, „Tablet Samsung mit Hülle“, benennt sie schon keine Gegenstände, auf die sich dieses Vorbringen beziehen soll. Bei dem Tablet handelt es sich ersichtlich um einen Gegenstand, der unter Nr. 1 b) des angefochtenen Beschlusses fällt (Computer und andere digitale Speichermedien). Hierauf bezieht sich die Beschlagnahmeanordnung ausdrücklich nicht. Sofern der Antragsteller das nach der Durchsuchung offenbar mitgenommene „Tablet Samsung mit Hülle“ nach Durchsicht gemäß § 27 Abs. 1 Satz 3 LDG NRW i. V. m. § 110 StPO mangels Rechts zum Behaltendürfen im Wege des so genannten Folgenbeseitigungsanspruchs an die Beschwerdeführerin zu 2. unverzüglich herauszugeben hat, berührt dies die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Beschlusses nicht. Ein etwaiger Herausgabeanspruch ist gegenüber dem Antragsteller geltend zu machen. Er ist nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Vgl. zum vorherigen Antrag bei der Behörde als Voraussetzung für ein Rechtsschutzbedürfnis sowie zum Gegenstand des Beschwerdeverfahrens, das sich nicht auf die Vollstreckung des angegriffenen verwaltungsgerichtlichen Beschlusses bezieht: OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 4. Oktober 2002 – 3 B 11273/02 –, juris Rdn. 4; Sächsisches OVG, Beschluss vom 10. August 2011 – D 6 F 6/10 –, juris Rdn. 9; BayVGH, Beschluss vom 28. April 2014– 16b DC 12.2380 –, juris Rdn. 3. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 74 Abs. 4 LDG NRW, §§ 155 Abs. 1 Satz 1, 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht (vgl. § 75 LDG NRW). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 3 Abs. 1 LDG NRW, § 152 Abs. 1 VwGO).