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Beschluss

4 A 2248/16.A

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2017:0324.4A2248.16A.00
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Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 23.9.2016 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 23.9.2016 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. G r ü n d e : Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Der allein auf den Zulassungsgrund der Verletzung des rechtlichen Gehörs des Klägers (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG in Verbindung mit § 138 Nr. 3 VwGO) gestützte Antrag rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht. Der Kläger macht geltend, das Verwaltungsgericht habe im angefochtenen Urteil eine sein rechtliches Gehör verletzende Überraschungsentscheidung gefällt, weil es in der mündlichen Verhandlung keinen Hinweis auf die fehlende Beweiskraft der vorgelegten Kopien erteilt habe. Hätte es dies getan, so wäre ein Beweisantrag zum Nachweis der formellen und inhaltlichen Korrektheit der Unterlagen gestellt worden. Allein der Umstand, dass es sich um Kopien handele, könne nicht zur Aberkennung jeglicher Beweiskraft der Unterlagen führen. Dieses Vorbringen führt jedoch nicht auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Das Recht auf rechtliches Gehör begründet keine Pflicht des Gerichts, die Beteiligten vorab auf seine Rechtsauffassung oder die mögliche Würdigung des Sachverhalts hinzuweisen, weil sich die tatsächliche und rechtliche Einschätzung regelmäßig erst aufgrund der abschließenden Entscheidungsfindung nach Schluss der mündlichen Verhandlung ergibt. Eine gerichtliche Hinweispflicht zur Vermeidung einer Überraschungsentscheidung besteht nur dann, wenn auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht mit einer bestimmten Bewertung seines Sachvortrags durch das Verwaltungsgericht zu rechnen braucht. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19.12.2016 – 4 A 904/15.A –, juris, Rn. 4 f. m. w. N. Nach diesem Maßstab liegen keine Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör durch eine unzulässige Überraschungsentscheidung vor. Bereits in dem angefochtenen Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 10.12.2015 ist der Kläger auf die Problematik der Beweiskraft von Kopien hingewiesen worden (S. 4, 4. Absatz des Bescheidabdrucks). In der mündlichen Verhandlung vom 23.9.2016 hat das Verwaltungsgericht ihn ausdrücklich zu inhaltlichen Diskrepanzen zwischen seinem Vortrag und der vorgelegten Kopie eines first information report (FIR) befragt. Dementsprechend musste dem Kläger die Problematik der formellen Echtheit und inhaltlichen Wahrheit der Urkunden bewusst sein. Es hätte folglich an ihm gelegen, Originale der Unterlagen vorzulegen – wie von ihm in dem Schriftsatz vom 23.5.2016 noch beabsichtigt – oder aber weitere Angaben zu ihrer Herkunft und ihrem Inhalt zu machen. Abgesehen davon hat das Verwaltungsgericht in seinem Urteil den fehlenden Beweiswert der vorgelegten Unterlagen gerade nicht ausschließlich aus der Vorlage von Kopien geschlossen, sondern ist auf deren Übersetzung, Herkunft und Inhalt eingegangen (S. 6 und 7 des Urteilsabdrucks). Ergänzend hat es sich gemäß § 77 Abs. 2 AsylG die Argumentation des Bundesamtes zu eigen gemacht, die vorgelegten Dokumente seien als Beweismittel auch deshalb ungeeignet, weil der Kläger seine Identität nicht nachgewiesen habe (Seite 4, 4. Absatz des Bescheidabdrucks und Seite 6 oben des Urteilsabdrucks). Insoweit hat der Kläger jedoch keine Zulassungsgründe geltend gemacht. Soweit das Vorbringen des Klägers die Rüge erfassen sollte, das Verwaltungsgericht habe seiner Pflicht zur Amtsermittlung nicht genügt, weil es auf den mangelnden Beweiswert der vorgelegten Kopien hin keine weitere Überprüfung der Unterlagen in Pakistan veranlasst habe, beanstandet er eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht. Ein Aufklärungsmangel gehört jedoch nicht zu den Verfahrensmängeln im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG in Verbindung mit § 138 VwGO. Dies gilt auch insoweit, als der gerichtlichen Aufklärungsverpflichtung verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6.7.2016 – 4 A 2491/14.A -, juris, Rn. 9, m. w. N. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 83 b AsylG. Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.