Beschluss
12 B 1360/16
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2017:0328.12B1360.16.00
1Zitate
Zitationsnetzwerk
1 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
1.
Der Prozesskostenhilfeantrag wird abgelehnt.
2.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens.
Entscheidungsgründe
1. Der Prozesskostenhilfeantrag wird abgelehnt. 2. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens. Gründe 1. Der Prozesskostenhilfeantrag hat keinen Erfolg. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung in Gestalt der Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch das Verwaltungsgericht bietet nicht die nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg. Dies ergibt sich aus den nachfolgenden Ausführungen zur Beschwerde der Antragstellerin. 2. Die Beschwerde ist unbegründet. Die von der Antragstellerin innerhalb der Monatsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO angeführten (Beschwerde-)Gründe, auf deren Überprüfung der beschließende Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen keine dem Beschwerdebegehren entsprechende Entscheidung. Dabei geht der Senat auch mit Blick auf die zugleich erhobene Beschwerde gegen die erstinstanzliche Versagung von Prozesskostenhilfe davon aus, dass der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren wörtlich gestellte Beschwerdeantrag, "vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren", dahingehend zu verstehen ist, es würden die erstinstanzlichen Anträge weiterverfolgt. Den erstinstanzlichen Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 11. November 2016 wiederherzustellen, hat das Verwaltungsgericht mangels Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig angesehen. Es ist davon ausgegangen, die Regelungswirkung der Inobhutnahme habe sich durch den Beschluss des Amtsgerichts H. - Familiengericht - vom 11. November 2016 - F - erledigt. Dem setzt die Beschwerde nichts Durchgreifendes entgegen. Die Beschwerdebegründung vom 21. November 2016 geht auf die zuvor dargestellte Argumentation des Verwaltungsgerichts gar nicht ein. Die weitere Begründung (Schriftsatz vom 6. Dezember 2016) weist zwar zutreffend darauf hin, dass der vom Verwaltungsgericht genannte familiengerichtliche Beschluss durch weiteren Beschluss des Familiengerichts vom 30. November 2016 aufgehoben wurde, geht jedoch ebenfalls nicht darauf ein, welche Regelungswirkungen der angefochtenen Inobhutnahme noch zukommen sollten. Im Übrigen wird die verwaltungsgerichtliche Auffassung von der fehlenden Regelungswirkung jedenfalls im Ergebnis dadurch bestätigt, dass die Antragsgegnerin das Kind nach dem zuvor erwähnten familiengerichtlichen Beschluss vom 30. November 2016 an die Antragstellerin herausgegeben hat. Dies indiziert, dass auch die Antragsgegnerin nicht mehr von einer Regelungswirkung der Inobhutnahme ausgegangen ist. Im Übrigen war die Inobhutnahme nach § 42 Abs. 4 Nr. 1 SGB VIII mit der Übergabe des Kindes an die Personensorge-/Erziehungsberechtigten beendet. Vor diesem Hintergrund verhilft der Beschwerde auch die Bezugnahme auf das erstinstanzliche Vorbringen der Antragstellerin und ihres Ehemanns (Antragsteller im Verfahren 12 B 1474/16) nicht zum Erfolg. Erstinstanzlich hatte sich die Antragstellerin zur Erledigung aufgrund fehlender Regelungswirkung der Inobhutnahme in der Sache nicht geäußert, sondern lediglich auf die ihrer Auffassung nach bestehende Notwendigkeit hingewiesen, die Rechtswidrigkeit der Inobhutnahme festzustellen. Der Ehemann der Antragstellerin hatte erstinstanzlich unter Hinweis auf die Vorläufigkeit des familiengerichtlichen Beschlusses vom 11. November 2016 zwar sinngemäß fortbestehende "nachteilige Rechtswirkungen" geltend gemacht, jedoch nicht ausgeführt, welche dies denn sein sollen. Entsprechendes gilt für dessen erstinstanzliches Vorbringen, bis zu einer abschließenden familiengerichtlichen Entscheidung über die künftige Ausübung der elterliche Sorge entfalte "die Inobhutnahme nach wie vor die belastenden und rechtsverletzenden Rechtswirkungen". Dem ist das Verwaltungsgericht im Übrigen sinngemäß mit dem Argument entgegengetreten, dass im Falle der Aufhebung des familiengerichtlichen Beschlusses vom 11. November 2016 andere familiengerichtliche Regelungen getroffen würden, welche die Regelungswirkungen der Inobhutnahme verdrängten. Darauf geht die Beschwerde nicht ein. Bestätigt wird die verwaltungsgerichtliche Auffassung im Ergebnis durch die im familiengerichtlichen Verfahren später ergangenen Entscheidungen des Oberlandesgerichts I. einschließlich der vor diesem getroffenen Vereinbarung. Dem erstinstanzlichen Hilfsantrag, festzustellen, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ordnungsverfügung rechtswidrig war, bleibt der Erfolg in der Beschwerdeinstanz ebenfalls versagt. Das Verwaltungsgericht ist auch diesbezüglich von einem fehlenden Rechtsschutzbedürfnis ausgegangen, weil nicht ersichtlich sei, welche Nachteile der Antragstellerin entstehen könnten, wenn über die Rechtmäßigkeit erst in einem Hauptsacheverfahren entschieden würde. Unabhängig davon, ob dies in der Sache nicht eher als Verneinung eines Anordnungsgrundes im Rahmen einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO zu verstehen ist, weil die begehrte Rechtswidrigkeitsfeststellung in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren - wenn überhaupt - über eine einstweilige Anordnung gemäß § 123 VwGO und nicht über einen Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO zu erreichen sein dürfte, hat die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde keine Nachteile aufgezeigt, die es unzumutbar erscheinen lassen, eine etwaige Entscheidung im Hauptsacheverfahren abzuwarten. Soweit sie darauf abstellt, dass ihr das Kind längerfristig, nämlich bis zur Hauptsachentscheidung, entzogen würde, was den Aufbau einer Eltern-Kind-Bindung verhindere, lässt sie außer Betracht, dass seit dem Beschluss des Familiengerichts vom 11. Novem-ber 2016 der "Entzug" des Kindes seinen Grund nicht mehr in der sofort vollziehbaren Inobhutnahme hatte. Gegenwärtig beruht er auf den zuvor erwähnten Entscheidungen des Oberlandesgerichts I. sowie der dort getroffenen Vereinbarung. Diesbezüglich hätte eine Feststellung der Rechtswidrigkeit der Vollziehbarkeit der Inobhutnahme keine Relevanz. Das erstinstanzliche Vorbringen des Ehemanns der Antragstellerin zu einem "schützenswerten" Feststellungsinteresse hinsichtlich der (unterstellten) Rechtswidrigkeit der Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit der Inobhutnahme enthält ebenfalls nichts, was eine diesbezügliche Entscheidung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren erforderlich erscheinen lässt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO. Dieser Beschluss ist insgesamt gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.