Beschluss
4 B 43/17
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2017:0331.4B43.17.00
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Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 21.12.2016 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 10.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 21.12.2016 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 10.000,00 € festgesetzt. Gründe: Die Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den sinngemäßen Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage (1 K 8303/16 VG Köln) gegen die im Wege des Sofortvollzugs am 29.8.2016 vorgenommene und unter dem 1.9.2016 schriftlich bestätigte Schließung und Versiegelung der Betriebsstätte des Antragstellers wiederherzustellen, abgelehnt. Die der erstinstanzlichen Entscheidung im Rahmen der nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Abwägung zugrunde gelegte Annahme, der Antragsteller sei gewerberechtlich unzuverlässig, weil er wegen seines aggressiven und gewalttätigen Verhaltens bei dem Vorfall am 10.8.2016 nicht mehr die Gewähr dafür biete, im persönlichen Kundenkontakt die körperliche Unversehrtheit anderer sowie fremden Eigentums zu respektieren, wird durch das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, nicht erschüttert. Der Einwand des Antragstellers, das Verwaltungsgericht sei seiner Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts nicht nachgekommen, weil es das Einschreiten der Antragsgegnerin nicht am Maßstab seiner umfänglichen Rügen und der polizeilichen Ermittlungsergebnisse überprüft habe, greift nicht durch. In der Sache zielt dieser Einwand zunächst darauf, dass das Verwaltungsgericht ihm – von den polizeilichen Ermittlungsergebnissen nicht gedeckt und daher zu Unrecht – vorgeworfen habe, in der Auseinandersetzung in der E. Lounge zwei Personen verletzt zu haben. Der entsprechende Sachverhalt (die Verletzung einer Person), den auch das Verwaltungsgericht seinen Erwägungen zugrunde gelegt hat, ergibt sich unmittelbar aus dem Polizeibericht an die Ordnungsbehörde der Antragsgegnerin vom 26.8.2016. Dort heißt es (Seite 3 des Berichts): „Kurze Zeit später begeben sich N. L. N1. und B. zur ,E. -Lounge‘. Diese ist zu dem Zeitpunkt mit etwa 20 Gästen besetzt. N. L. greift zunächst vor dem Objekt einen Stuhl der Außengastronomie und schlägt damit eine bodentiefe Fensterscheibe der Räume ein. Im Anschluss begibt er sich in den Thekenbereich der Lounge, schlägt mit einem anderen Stuhl einem Angestellten auf den Kopf und zerstört mit dem Möbelstück die dort vorrätig gehaltenen Rauchgeräte/Shishas.“ Nachvollziehbare Anhaltspunkte dafür, dass die Sachverhaltsschilderung der Polizei nicht mit den tatsächlichen Vorfällen übereinstimmen könnte, insbesondere dass Verfolgungshandlungen des Antragstellers und anderer Geschädigter vermengt worden sein könnten, benennt der Antragsteller nicht. Gleiches gilt für den weiteren Einwand des Antragstellers, es sei haltlos, dass der angefochtene Beschluss von einer Gefährdung von Leib und Leben Dritter spreche. Auch diese Feststellung des Verwaltungsgerichts beruht unmittelbar auf dem genannten Polizeibericht in dem bereits oben zitierten Auszug. Besteht die polizeilich festgestellte Tätergruppe aus der E. -Lounge um die Brüder B1. insgesamt aus neun Personen, muss es sich bei den elf übrigen Personen um Gäste, und damit Dritte handeln, die bei der vorangegangenen Auseinandersetzung nicht beteiligt waren. Fehl geht auch der Einwand, das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht nicht von einer Notwehrlage sondern von einer reinen Vergeltungsaktion ausgegangen, weil der Angriff der Tätergruppe aus der E. -Lounge abgeschlossen gewesen sei und dem Antragsteller keine Gefahr mehr gedroht habe. Die Einschätzung des Verwaltungsgerichts ist zutreffend. Hat ein Angreifer – wie hier die Tätergruppe aus der E. -Lounge – bereits eine Verletzungshandlung begangen, so ist der Angriff nur so lange gegenwärtig (§ 32 Abs. 2 StGB), wie eine Wiederholung und damit ein erneutes Umschlagen in eine Verletzung unmittelbar zu befürchten ist. Vgl. BGH, Beschluss vom 25.1.2017 – 1 StR 588/16 –, juris, m. w. N. Danach war der Angriff der Tätergruppe aus der E. -Lounge nicht mehr gegenwärtig. Diese hatte sich nämlich nach dem Übergriff in dem I. -Büro in die E. -Lounge zurückgezogen. In dem inhaltlich nicht angezweifelten Polizeibericht vom 26.8.2016 ist in diesem Zusammenhang – soweit hier von Bedeutung – ausgeführt (Seite 2 Mitte bis Seite 3, 2. Absatz des Berichts): „Zur relevanten Zeit versammeln sich die B1. -Brüder und 7 weitere Beschuldigte in der ,E. -Lounge‘. Nach einem gemeinsamen Essen suchen sie das ,I. -Büro‘ auf. Dabei führen sie 1 Teleskopschlagstock, 2 größere Behälter Reizgas und vermutlich 1 Teppichmesser mit. In dem Geschäftsraum treffen sie auf N. L. N1. und […] B. […] sowie 1 Angestellten und 3 Kunden. Nach einer Ansprache wirft die B1. -Gruppe mit dem Mobiliar auf die anwesenden Personen, wendet körperliche Gewalt gegen N. L. N1. und B. an und setzt dabei auch die o.g. Waffen (Teleskopschlagstock und Reizgas) ein. Nach Tatvollendung treten die Tatverdächtigen geschlossen den Rückzug in die ,E. -Lounge‘ an. […] Kurze Zeit später begeben sich N. L. N1. und B. zur ,E. -Lounge‘.“ Anhaltspunkte dafür, dass unmittelbar mit der Fortführung des Angriffs durch die Tätergruppe zu rechnen gewesen sein könnte, ergeben sich weder aus dem Polizeibericht noch aus dem Vortrag des Antragstellers. Vielmehr haben der Antragsteller und Herr B. die Verfolgung der Gruppe aus eigenem Entschluss aufgenommen, um (zumindest) ein Festhalten der Tätergruppe bis zum Eintreffen der Polizei zu gewährleisten. Ein Andauern des Angriffs lässt sich auch der Einschätzung in dem Polizeibericht (Seite 5, letzter Absatz des Berichts), „Das Szenario erwecke den Eindruck, dass jederzeit mit einer Fortsetzung der gewalttätigen Ausschreitungen zu rechnen sei.“, nicht entnehmen. Diese verweist nur unter gefahrenpräventiven Gesichtspunkten auf das Risiko neuer Angriffe und die latente Gefährlichkeit der beteiligten Tätergruppen. Entgegen dem Beschwerdevorbringen trifft es nicht zu, dass der Antragsteller in einem schuldausschließenden Notwehrexzess gehandelt haben könnte. Voraussetzung für einen derartigen Notwehrexzess ist, dass die Notwehrlage, also der gegenwärtige Angriff, noch andauert, was jedoch – wie oben ausgeführt – nicht mehr der Fall war. Gleichfalls scheidet die Annahme einer Putativnotwehr, also die Abwehr im Rahmen einer irrtümlich angenommenen Notwehrlage, aus. Der Antragsteller befand sich nicht im Irrtum über die Fortdauer des Angriffs, sondern war sich bewusst, dass dieser bereits beendet war. Laut eigenen Angaben in der Beschwerdeschrift hat er die Tätergruppe verfolgt, in ihrem Quartier gestellt und sie dort bis zum Eintreffen der Polizei in Schach gehalten. Schließlich weist auch das Ausmaß der Gewaltanwendung des Antragstellers auf eine Vergeltungsaktion hin. Eine Erklärung oder Rechtfertigung dafür, dass es zum Festhalten der Tätergruppe in der E. -Lounge notwendig gewesen sei, zunächst eine Fensterscheibe der Lounge einzuschlagen und danach in den Räumlichkeiten mit einem Stuhl einem Angestellten auf den Kopf zu schlagen sowie die Shishas zu zerstören, ist nicht gegeben und auch sonst nicht ersichtlich. Entgegen dem Beschwerdevorbringen ist es nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht aus dem Vorfall am 10.8.2016 gefolgert hat, der Antragsteller biete nicht die Gewähr dafür, seine kundenorientierten Gewerbetätigkeiten zukünftig ordnungsgemäß zu betreiben. Die im Polizeibericht dokumentierten Handlungen des Antragstellers zeigen, dass er nicht in der Lage oder nicht bereit ist, körperliche Unversehrtheit sowie Eigentum und Vermögen anderer zu respektieren. Vielmehr zeigt sein Verhalten bei dem Vorfall am 10.8.2016, dass er in Reaktion auf erlittenes Unrecht „das Recht in die eigene Hand nimmt“, ohne das staatliche Gewaltmonopol zu beachten. Insgesamt belegt dies die Gleichgültigkeit des Antragstellers gegenüber den Rechtsgütern anderer und geltenden Rechtsvorschriften. Dabei ist es ohne Belang, dass die nicht zu den Kunden des Antragstellers oder Herrn B. zählende Tätergruppe die beiden massiv angegriffen hatte. Da der von dieser Gruppe ausgehende Angriff abgeschlossen war, gab es keine Rechtfertigung für die Gewalttätigkeiten des Antragstellers, zumal die Tätlichkeiten auch noch unbeteiligte Gäste der E. -Lounge gefährdeten. Angesichts der erheblichen Rechtsgutverletzungen durch den Antragsteller ist es entgegen seiner Ansicht auch nicht von Bedeutung, dass er, abgesehen von dem Vorfall des 10.8.2016, „unbescholten“ sei und das Ermittlungsverfahren gegen ihn ruhe. Für die Frage der Zuverlässigkeit eines Gewerbetreibenden im Sinne von § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO ist unbeachtlich, ob aufgrund des zu bewertenden Lebenssachverhaltes, aus dem sich der Vorwurf eines mit Kriminalstrafte bedrohten Tuns oder Unterlassen herleitet, tatsächlich eine strafrechtliche Sanktion verhängt wurde. Maßgeblich ist vielmehr, ob zur Überzeugung der zuständigen Amtsträger in der öffentlichen Verwaltung und der zur Kontrolle ihrer Entscheidungen berufenen Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit feststeht, dass der Gewerbetreibende ein Verhalten an den Tag gelegt hat, das den Schluss rechtfertigt, er werde seinen beruflichen Pflichten künftig (weiterhin) nicht nachkommen. Auch dann, wenn dieses Verhalten den Tatbestand eines Strafgesetzes erfüllt, befinden die Entscheidungsträger in der vollziehenden Gewalt und bei den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit grundsätzlich eigenverantwortlich darüber, ob der Betroffene den ihm zur Last gelegten Lebenssachverhalt nachweislich verwirklicht hat, und welche Prognose vor diesem Hintergrund über sein künftiges gewerbliches Verhalten anzustellen ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30.11.2016 – 4 A 880/14 –, juris, Rn. 6 f., m. w. N. Das Beschwerdevorbringen gibt nichts Durchgreifendes dafür her, das Verwaltungsgericht habe das Gebot des vollen rechtlichen Gehörs verletzt. Eine entsprechende Verletzung ist nur behauptet und nicht – wie in § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO gefordert – dargelegt. Sollte sich der behauptete Verstoß auf die angeblichen Fehler in der Sachverhaltsermittlung des Verwaltungsgerichts beziehen, so entsprechen die dortigen Feststellungen – wie oben ausgeführt – zur Gänze den Ermittlungsergebnissen der Polizei, die ausweislich des dem Antragsteller bekannten Polizeiberichts vom 26.8.2016 durch entsprechende Zeugenaussagen und Videoaufzeichungen des I. -Büros gesichert sind. Nach alldem sind auch durchgreifende Anhaltspunkte für eine Fehlerhaftigkeit der im Wege der einvernehmlichen Antragsänderung in die Beschwerde einbezogenen Ordnungsverfügung vom 3.1.2016 (erweiterte Gewerbeuntersagung) nicht erkennbar. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.