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Beschluss

11 A 1613/16.A

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2017:0403.11A1613.16A.00
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Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 1. Die geltend gemachte Rüge der Divergenz (§ 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG) wird nicht entsprechend den gesetzlichen Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG dargelegt. Die Beklagte macht geltend, die Vorinstanz sei von den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Juni 2011 - 10 C 25.10 -, vom 22. November 2011 ‑ 10 C 29.10 - und vom 1. März 2012 - 10 C 7.11 - abgewichen. Mit der Benennung dieser konkreten Entscheidungen wird zwar einem der Erfordernisse des Darlegens einer Divergenzrüge Genüge getan. Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 4. November 1991 - 7 B 53.91 -, NVwZ 1992, 661. Anders liegt der Fall mit Blick auf die in diesem Zusammenhang auch genannte Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 2. März 2010 - Rs. C 175/08 (Abdulla) -. Insoweit kann der Vorwurf der Divergenz nach § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG schon deswegen nicht zur Zulassung der Berufung führen, weil Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs nach dieser Vorschrift nicht divergenzfähig sind. Vgl. zu § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO etwa BVerwG, Beschluss vom 18. August 2009 - 8 B 60.09 -, juris, Rn. 11, m. w. N. Aber auch die konkret bezeichneten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts führen nicht zur Eröffnung einer Berufung. Hierfür wäre es zusätzlich erforderlich gewesen, dass der Zulassungsantrag einen inhaltlich bestimmten und abstrakten Rechtssatz herausarbeitet, den die Vorinstanz ihrer Entscheidung tragend zu Grunde gelegt hat und der in Widerspruch zu einem ebensolchen Rechtssatz in einer als Divergenzentscheidung bezeichneten divergenzfähigen Entscheidung (hier: des Bundesverwaltungsgerichts) steht. Eine solche Divergenz setzt, wenn eine Abweichung im materiellen Recht geltend gemacht wird, weiterhin voraus, dass beide Entscheidungen auf der Grundlage derselben Vorschrift ergangen sind. Des Weiteren sind die divergierenden Rechtssätze in entsprechender Bestimmtheit einander gegenüberzustellen. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 12. Dezember 1991 ‑ 5 B 68.91 -, Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 302, vom 20. Dezember 1995 - 6 B 36.95 ‑, NVwZ-RR 1996, 712 (713), vom 9. Oktober 1998 - 4 B 98.98 -, NVwZ 1999, 183, und vom 16. November 1998 - 6 B 110.98 -, NVwZ-RR 1999, 429 (430). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Die erstinstanzliche Entscheidung weicht nicht von den vorgenannten Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts ab. Darin hat das Bundesverwaltungsgericht zwar den im Zulassungsantrag formulierten Rechtssatz aufgestellt, dass der für die Prognoseentscheidung beim Widerruf heran zu ziehende Wahrscheinlichkeitsmaßstab spiegelbildlich dem bei der Anerkennung zugrunde zu legenden Maßstab entspricht. Das Verwaltungsgericht hat aber keinen diesem Rechtssatz widersprechenden Rechtssatz aufgestellt. Einer Divergenz steht bereits entgegen, dass der vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellte Rechtssatz den Widerruf der Asyl- bzw. Flüchtlingsanerkennung nach § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG a. F. (heute: § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylG) betrifft. Diesen Rechtssatz hat das Bundesverwaltungsgericht mit der Symmetrie der Maßstäbe für die Anerkennung und das Erlöschen der Flüchtlingseigenschaft begründet. Für die Begründung und das Erlöschen der Flüchtlingseigenschaft sei ein einheitlicher Prognosemaßstab zugrunde zu legen. Demzufolge gelte beim Flüchtlingsschutz für die Verfolgungsprognose nunmehr der einheitliche Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Aus der konstruktiven Spiegelbildlichkeit von Anerkennungs- und Erlöschensprüfung ergebe sich, dass sich auch das Erlöschen der Flüchtlingseigenschaft danach bestimme, ob noch eine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung bestehe. An der früheren, unterschiedliche Prognosemaßstäbe heranziehenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 73 AsylVfG könne nicht festgehalten werden. Vgl. BVerwG, Urteile vom 1. Juni 2011 - 10 C 25.10 ‑, juris, Rn. 21 ff., vom 22. November 2011 - 10 C 29.10 -, juris, Rn. 23 ff., und vom 1. März 2012 - 10 C 7.11 -, juris, Rn. 12. Demgegenüber betrifft die angegriffene Entscheidung des Verwaltungsgerichts den Widerruf der Feststellung, dass in der Person des Klägers ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2 AufenthG a. F. hinsichtlich Tunesien vorliegt. Das Verwaltungsgericht hat das Vorliegen der Voraussetzungen für den streitgegenständlichen Widerrufsbescheid nicht an § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylG gemessen, für den das Bundesverwaltungsgericht den oben dargestellten Rechtssatz aufgestellt hat, sondern - insoweit unbeanstandet durch den Zulassungsantrag - § 73c Abs. 2 AsylG analog angewandt. Die als Divergenzentscheidungen bezeichneten Urteile des Bundesverwaltungsgerichts sind nur zu dem auf § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG a. F. gestützten Widerruf der Asyl- bzw. Flüchtlingsanerkennung ergangen, und nicht zu dem Widerruf eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 2 AufenthG a. F. Ob letzterer seine Ermächtigungsgrundlage in § 73b AsylG (analog) oder - wie das Verwaltungsgericht angenommen hat - in § 73c Abs. 2 AsylG analog findet, kann hier nicht entschieden werden. Jedenfalls hatten das Verwaltungsgericht und das Divergenzgericht nicht - wie es für den Erfolg der Divergenzrüge erforderlich wäre - dieselbe Rechtsfrage zu beantworten. Unabhängig davon hat das Verwaltungsgericht in der angegriffenen Entscheidung für die Gefahrenprognose den Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit - in Übereinstimmung mit den zum Widerruf der Asyl- bzw. Flüchtlingsanerkennung ergangenen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts - für maßgeblich erklärt. Dies folgt aus dem Ergebnis der Gefahrenprognose, die das Verwaltungsgericht angesichts der geänderten Umstände im Zielstaat des Abschiebungsverbots anzustellen hatte. Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 1. März 2012 - 10 C 7.11 -, juris, Rn. 12. Hierzu führt es aus (S. 17 f. des Entscheidungsabdrucks), dass die seit der Feststellung des Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 2 AufenthG a. F. geänderten Umstände in Tunesien nach den der Kammer zur Verfügung stehenden Erkenntnismitteln noch nicht dazu geführt hätten, „dass dem Kläger bei einer Rückkehr nach Tunesien nicht mehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht“. Maßstab der Gefahrenprognose war daher nicht die Frage, ob Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Falle der Rückkehr des Klägers nach U. mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen sind, sondern ob diese Handlungen weiterhin mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Aus den von der Beklagten gerügten Passagen ergibt sich nichts anderes. Dies gilt zunächst für die auf Seite 24 des Entscheidungsabdrucks beanstandete Formulierung, „eine abstrakte Gefährdung von Terrorverdächtigen sei nicht auszuschließen“. Dabei handelt es sich um die Wiedergabe der Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 18. Dezember 2015 (Blatt 254 der Gerichtsakte, Band I), nicht um eine eigene Feststellung des Verwaltungsgerichts, aus der sich die Postulierung eines inhaltlich bestimmten und abstrakten Rechtssatzes in Bezug auf den anzuwendenden Prognosemaßstab ableiten ließe. Ebenso wenig kann der zitierten Passage entnommen werden, dass das Verwaltungsgericht allein wegen der darin enthaltenen Aussage vom Fortbestehen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2 AufenthG a. F. ausgegangen ist. Die Formulierung auf Seite 28 des Entscheidungsabdrucks, wonach „bei einer durchgreifenden Änderung der Situation in U. (…) indes zukünftig ein erneuter Widerruf unter den geschilderten - recht strengen - Voraussetzungen möglich „sei“, bestätigt nicht die Annahme der Beklagten, das Verwaltungsgericht lege beim Entzug des Abschiebungsschutzes nicht den für die Gewährung des Abschiebungsverbots anzuwendenden, sondern einen „strengeren“ Maßstab an. Anders als der Zulassungsantrag verwendet das Verwaltungsgericht das Adjektiv „streng“ nicht im Komparativ, stellt also gerade keine vergleichende Beziehung zu anderen Voraussetzungen her. Darüber hinaus spricht der Zusammenhang, in dem die Formulierung verwendet wird, dafür, dass sich die „Strenge“ auf die Anforderung an die Änderung der Umstände bezieht. Denn das Verwaltungsgericht stellt eingangs des Absatzes, an dessen Ende von „recht strengen“ Widerrufsvoraussetzungen die Rede ist, fest, „dass sich die Lage in U. nicht so grundlegend und auch verfestigt geändert hat, dass der Kläger bei einer Rückkehr nicht mehr Gefahr liefe, gefoltert oder unmenschlich oder erniedrigend behandelt zu werden. Gerade die - teilweise sensationslüsterne - Darstellung des Klägers als Leibwächter von Osama Bin Laden in der deutschen Presse begründet die Gefahr (…), dass U. Sicherheitsbehörden den Kläger in nicht menschenrechtskonformer Weise vernehmen werden, um auf diese Weise an Informationen zu islamistischen Gruppierungen oder Einzelpersonen aus dem Umkreis von Al Kaida in U. zu gelangen“. Während die Vorinstanz demnach das Vorliegen der Gefahr von Folter und unangemessener Behandlung positiv feststellt, und nicht lediglich die Anwendung solcher Maßnahmen im Sinne des sog. herabgestuften Maßstabs nicht mit hinreichender Sicherheit ausschließen kann, betont sie zugleich den nicht ausreichenden Umfang der Veränderung der Umstände in U. . Auf diese Anforderung hat sie bereits auf Seite 17 des Entscheidungsabdrucks bei der Darstellung der Widerrufsvoraussetzungen hingewiesen, wo es heißt, dass „eine nicht nur vorübergehende und grundlegende Änderung der Umstände“ in U. erforderlich sei. Dies als „recht streng“ zu bezeichnen, lag für das Verwaltungsgericht auch deswegen nahe, weil es durchaus Verbesserungen der Menschenrechtslage feststellt, die Umstände sich aber eben insgesamt noch nicht so durchgreifend geändert hätten, dass die beachtliche Wahrscheinlichkeit von Folter oder sonstiger unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung für den Kläger nicht mehr bestehe. Dem Zulassungsantrag verhilft auch nicht zum Erfolg, dass das Verwaltungsgericht auf Seite 22 des Entscheidungsabdrucks ausführt, „dass Folter oder sonstige unmenschliche oder erniedrigende Behandlung, insbesondere im Polizeigewahrsam oder im Gewahrsam sonstiger Sicherheitsbehörden bzw. anderer zuständiger Stellen, [nicht] mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden kann“. Einen abstrakten Rechtssatz in Bezug auf den anzuwendenden Wahrscheinlichkeitsmaßstab hat das Verwaltungsgericht damit nicht aufgestellt. Vielmehr handelt es sich bei diesen Ausführungen um die Begründung für das zuvor festgestellte Ergebnis, dass die beachtliche Wahrscheinlichkeit, von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung betroffen zu sein, weiterhin vorliegt. Mit den hiergegen gerichteten Einwendungen rügt die Beklagte in Wahrheit die fehlerhafte Anwendung des vom Verwaltungsgericht nicht in Frage gestellten Prognosemaßstabs der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Das Aufzeigen einer solchen - angeblich - fehlerhaften Anwendung von Rechtssätzen, die das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung aufgestellt hat, genügt aber nicht den Anforderungen an eine Divergenzrüge. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 17. Januar 1995 - 6 B 39.94 -, Buchholz 421 Prüfungswesen Nr. 342, vom 10. Juli 1995 - 9 B 18.95 -, InfAuslR 1996, 29 (30), vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 -, Buchholz 310 § 133 (n. F.) VwGO Nr. 26, und vom 16. November 1998 - 6 B 110.98 -, NVwZ-RR 1999, 429 (430). Die Prüfung der insoweit von der Beklagten beanstandeten Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts bei der Beurteilung der Rückkehrgefahren ist dem Senat im Zulassungsverfahren verwehrt. 2. Die daneben geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) wird ebenfalls nicht entsprechend den gesetzlichen Erfordernissen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG dargelegt. Zur Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung muss eine tatsächliche oder rechtliche Frage aufgeworfen werden, die entscheidungserheblich ist und über den Einzelfall hinaus im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder Fortentwicklung des Rechts einer Klärung bedarf. Vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Juli 1984 - 9 C 46.84 -, BVerwGE 70, 24 ff. (zu § 32 Abs. 2 Nr. 1 AsylVfG a. F.), und Beschlüsse vom 2. Oktober 1984 - 1 B 114.84 -, InfAuslR 1985, 130 f., sowie vom 19. Juli 2011 - 10 B 10.11, 10 PKH 4.11 -, juris, Rn. 3. Diesen Anforderungen wird das Zulassungsvorbringen nicht gerecht. Die vom Kläger formulierte Frage, „ob angesichts der unbestrittenen Tatsache der politischen Umwälzungen in U. und ihrer Folgen ab 2011 seit der Zubilligung von Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 2 AufenthG a. F. für Personen vor 2011 auch gegenwärtig noch die Annahme einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit von Folter oder sonstiger menschenrechtswidriger Behandlung von Terrorverdächtigen in Polizeigewahrsam gerechtfertigt ist oder insofern in tatsächlicher Hinsicht nur noch keine hinreichende Sicherheit vor solchen Übergriffen im Einzelfall besteht“, führt nicht zur Zulassung der Berufung. Ein auf die grundsätzliche Bedeutung gestützter Zulassungsantrag genügt nicht den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG, wenn in ihm lediglich die Behauptung aufgestellt wird, die für die Beurteilung maßgeblichen Verhältnisse stellten sich anders dar, als vom Verwaltungsgericht angenommen. Es ist vielmehr im Einzelnen darzulegen, vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. März 1993 - 3 B 105.92 -, NJW 1993, 2825 f. (zu § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), welche Anhaltspunkte für eine andere Tatsacheneinschätzung bestehen. Dies ist hier nicht geschehen. Es ist also Sache des die Berufungszulassung beantragenden Beteiligten, die Gründe, aus denen nach seiner Ansicht die Berufung zuzulassen ist, darzulegen und in rechtlicher sowie tatsächlicher Hinsicht zu erläutern. Hierzu genügt es nicht, bloße Zweifel an den Feststellungen des Verwaltungsgerichts im Hinblick auf politische, soziale oder gesellschaftliche Gegebenheiten im Herkunftsland des Asylbewerbers zu äußern oder schlicht gegenteilige Behauptungen aufzustellen. Vielmehr ist es erforderlich, durch die Benennung bestimmter begründeter Informationen, Auskünfte, Presseberichte oder sonstiger Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Behauptungen in der Antragsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich dann stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf. Hat das Verwaltungsgericht Feststellungen zu einer Tatsachenfrage mit von ihm benannten Erkenntnisquellen begründet, muss zur Darlegung der Klärungsbedürftigkeit eine fallbezogene Auseinandersetzung mit diesen Erkenntnisquellen erfolgen. Dies kann durch eine eigenständige Bewertung der bereits vom Verwaltungsgericht herangezogenen Erkenntnismittel geschehen, oder auch durch Berufung auf weitere, neue oder von dem Verwaltungsgericht nicht berücksichtigte Erkenntnismittel. Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 5. Mai 2004 ‑ 11 A 1748/04.A -, juris, Rn. 4, m. w. N. Dem genügt das Zulassungsvorbringen nicht. Unabhängig davon, dass das Verwaltungsgericht betont hat, dass es sich bei dem Fall des Klägers um einen nicht für die allgemeine Sicherheitslage in U. repräsentativen Einzelfall handele (Seite 27 des Entscheidungsabdrucks), erschöpft sich der Zulassungsantrag darin, die Bedeutung der aufgeworfenen Frage im Zusammenhang mit der Einstufung Tunesiens als „sicherer Herkunftsstaat“ herauszustellen, ohne jedoch auf die umfangreichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts einzugehen oder sich fallbezogen mit den ausgewerteten Erkenntnisquellen auseinander zu setzen. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 VwGO, 83b AsylG. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).