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Beschluss

12 E 945/16

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2017:0403.12E945.16.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei;

außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Gründe Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung der Klägerin in dem hier verfahrensgegenständlichen Umfang nicht die von § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO vorausgesetzte hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Entgegen der Auffassung der Beschwerde, die der rechtlichen Würdigung des Verwaltungsgerichts kein neues tatsächliches oder rechtliches Vorbringen in der Sache entgegensetzt, hat das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Beschluss nicht in unzulässiger Weise eine "abschließende Prüfung" vorgenommen und "das summarische Verfahren der Prozesskostenhilfe (verlassen)". Allerdings darf der für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderliche Grad der Erfolgsaussicht nicht in einer Weise überspannt werden, dass der Zweck der Prozesskostenhilfe deutlich verfehlt wird, Unbemittelten und Bemittelten weitgehend gleichen Zugang zu Gericht zu ermöglichen. Prozesskostenhilfe ist daher immer schon dann zu bewilligen, wenn bei einer ausreichend bemittelten Person die Risikoabschätzung zur Erfolgsaussicht in einer vergleichbaren Situation zugunsten der Rechtsverfolgung ausfallen würde. Eine solche Risikoabschätzung setzt zwar nicht die Aussicht eines sicheren Obsiegens voraus. Erweist sich aber die Rechtsverfolgung in Anknüpfung an das für die Beurteilung der Rechtslage relevante Vorbringen des Rechtsschutzsuchenden ohne vernünftigen Zweifel als aussichtslos, ist also die Erfolgschance in der Hauptsache nur eine entfernte, und stehen keine schwierigen oder ungeklärten Rechtsfragen im Raum, so darf die Gewährung von Prozesskostenhilfe verweigert werden. Vgl. hierzu: BVerfG, Beschlüsse vom 3. Dezember 2013 - 1 BvR 953/11 -, juris Rn. 14 ff., vom 18. Au-gust 2013 - 2 BvR 1380/08 -, juris Rn. 23 ff., vom 22. Mai 2012 - 2 BvR 820/11 -, juris Rn. 10 f., vom 26. Juni 2003 - 1 BvR 1152/02 -, juris Rn. 10, und vom 7. April 2000 - 1 BvR 81/00 -, juris Rn. 14 ff. Ausgehend von diesen Maßgaben hat das Verwaltungsgericht mit zutreffender Begründung, auf die Bezug genommen wird, ausgeführt, dass der Rechtsverfolgung die notwendige hinreichende Aussicht auf Erfolg fehlt, soweit die Klägerin eine über den Betrag von 864,00 € hinausgehende Ersatzpflicht aus dem Bescheid des Beklagten vom 12. November 2014 angreift. Denn in diesem Umfang hat ihre Anfechtungsklage eine - wenn überhaupt - allenfalls entfernte Erfolgschance, ohne dass schwierige oder ungeklärte Rechtsfragen zu beantworten sind. Letzteres wird allein durch den Umfang der Begründung des ablehnenden Beschlusses des Verwaltungsgerichts nicht in Frage gestellt. Auch die Beschwerde zeigt solche Rechtsfragen nicht auf. Soweit das Bundesverwaltungsgericht zuletzt entschieden hat, dass die Pflicht zum Ersatz von Ausbildungsförderungsleistung nach § 47a Satz 1 BAföG sich nicht auf den Teil der Leistung erstreckt, der bei wahrheitsgemäßen und vollständigen Angaben gegenüber dem Auszubildenden hätte erbracht werden müssen, vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 2016 - 5 C 55.15 -, juris Rn.12 ff., ist das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass die Tochter der Klägerin von Rechts wegen keinen Anspruch auf den hier in Rede stehenden Teil der ihr gewährten Ausbildungsförderungsleistung gehabt hätte, wenn die Klägerin den leistungsrelevanten Umstand des Getrenntlebens von ihrem damaligen Ehemann unverzüglich dem Beklagten mitgeteilt hätte. Die Kostenentscheidung folgt aus § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO sowie aus § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).