Beschluss
20 A 628/16.PVL
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2017:0403.20A628.16PVL.00
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Leitsätze
Auch ein auf Bezirksebene angesiedelter örtlicher Personalrat für Lehrkräfte hat kei¬nen Anspruch darauf, dass ihm anlässlich einer konkreten Mitbestimmungsvorlage die privaten Telefonnummern und die privaten E-Mail-Adressen der von ihm vertrete¬nen Lehrkräfte von der Dienststelle mitgeteilt werden.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Auch ein auf Bezirksebene angesiedelter örtlicher Personalrat für Lehrkräfte hat kei¬nen Anspruch darauf, dass ihm anlässlich einer konkreten Mitbestimmungsvorlage die privaten Telefonnummern und die privaten E-Mail-Adressen der von ihm vertrete¬nen Lehrkräfte von der Dienststelle mitgeteilt werden. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe I. Nachdem sich Lehrkräfte verschiedener Schulen darüber beschwert hatten, dass die Beteiligte deren private Kontaktdaten (Adresse, Telefonnummer, E‑Mail-Adresse) an die zuständigen Personalräte herausgegeben hatte, entschied die Beteiligte im Januar 2014, dies künftig zu unterlassen. Den Antrag des Antragstellers, diese Entscheidung zu revidieren, lehnte die Beteiligte mit Schreiben vom 17. Februar 2014 ab. Sie gab an: Wegen des Rechtes auf informationelle Selbstbestimmung der Lehrkräfte sei sie daran gehindert, die in Rede stehenden Kontaktdaten ohne Einwilligung der Lehrkräfte herauszugeben. Diese Daten seien für den Antragsteller nicht regelmäßig für die Entscheidungsfindung in beteiligungspflichtigen Angelegenheiten von Bedeutung. Nach einer Besprechung mit den damals noch bestehenden Vorständen der Lehrkräfte-Personalräte erklärte die Beteiligte in einer E‑Mail vom 2. April 2014 an die Personalräte der einzelnen Schulformen: Sie werde künftig keine allgemeinen Kontaktdaten von Lehrkräften mehr übermitteln. Bei konkreten Beteiligungsschreiben an die Personalräte werde sie die Privatanschrift der Beschäftigten aufführen, nicht länger aber deren private Telefonnummern oder E‑Mail-Adressen. Am 21. August 2014 hat der Antragsteller das vorliegende personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren eingeleitet. Er hat geltend gemacht: Er sei für seine Aufgabenwahrnehmung auf diese Daten angewiesen. Als auf Bezirksebene angesiedelter Lehrkräfte-Personalrat kenne er die einzelnen Lehrkräfte nicht persönlich. Zur sachgerechten Wahrnehmung seiner Aufgaben müsse er die von ihm vertretenen Personen gegebenenfalls auch kurzfristig erreichen können. Das Datenschutzgesetz NRW gelte für die Übermittlung von Daten von der Dienststelle an den Personalrat nicht. Es sei realitätsfern anzunehmen, dass der Beteiligten die Telefonnummern nicht vorlägen. Der Antragsteller hat beantragt, der Beteiligten aufzugeben, ihm anlässlich einer konkreten Vorlage die Kontaktdaten der von ihm vertretenen Lehrkräfte in Form von Telefonnummer und E-Mail-Adresse zur Verfügung zu stellen. Die Beteiligte hat beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie hat im Wesentlichen geltend gemacht: Der Antrag sei schon unzulässig. Die Anschriften der Lehrkräfte übermittle sie mit jeder personalvertretungsrechtlichen Vorlage. Die Telefonnummern und die E‑Mail-Adressen lägen ihr nicht vor. Diese erfasse sie nicht systematisch, sondern allenfalls das LBV. Wenn sie eine Lehrkraft kurzfristig erreichen müsse, wende auch sie sich an die jeweilige Schule. Dies könne auch der Antragsteller tun. Im Übrigen könne der Antragsteller sich die privaten Telefonnummern über Telefonauskünfte verschaffen. Außerdem sei nicht erkennbar, dass der Antragsteller die Daten für seine Arbeit benötige. Es müsse der jeweiligen Lehrkraft überlassen bleiben, ob sie in ihrer Angelegenheit Kontakt mit dem Antragsteller wünsche. In einer Dienstrechtsbesprechung beim Ministerium für Schule und Weiterbildung am 2. Juni 2015 sind sich das Ministerium und alle Bezirksregierungen darüber einig gewesen, den Lehrkräfte-Personalräten keine privaten Telefonnummern und E‑Mail-Adressen von Lehrkräften mitzuteilen. Mit Beschluss vom 25. Februar 2016 hat die Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen des Verwaltungsgerichts den Antrag abgelehnt. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen angeführt: Der zulässige Antrag sei unbegründet. Die begehrten Informationen seien zur Aufgabenwahrnehmung nicht so dringend erforderlich, dass die Dienststelle in diesem Einzelfall verpflichtet wäre, sich die bei ihr nicht ohnehin vorhandenen Informationen zu beschaffen und dem Antragsteller zur Verfügung zu stellen. Bei Einstellungen könne der Antragsteller verlangen, die Unterlagen der Bewerber zu erhalten, und dann gegebenenfalls daraus die begehrten Daten entnehmen. Im Übrigen könne sich der Antragsteller – wie die Beteiligte auch – an die jeweilige Schule wenden. Ansonsten bleibe – wie auch für die Beteiligte – der Postweg. Gegen diesen Beschluss hat der Antragsteller Beschwerde erhoben. Zur Begründung führt er im Wesentlichen an: Er sei auf die Daten angewiesen und könne die Lehrkräfte nicht über die jeweilige Schule erreichen. Denn die Schule sei insoweit nicht zur Mitwirkung verpflichtet. Es könne auch im Interesse der jeweiligen Lehrkraft sein, dass die Schulleitung nichts von der Kontaktaufnahme mit ihm erfahre, etwa bei Auswahlentscheidungen, Problemen mit der Schulleitung oder bei Disziplinarverfahren. Im Zeitalter der modernen Kommunikation sei klar, dass die Personalakten oder die Schulverwaltungsprogramme die begehrten Daten enthielten. Der Antragsteller beantragt, den angegriffenen Beschluss zu ändern und dem erstinstanzlichen Antrag zu entsprechen. Die Beteiligte beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Zur Begründung macht sie ergänzend zu ihrem erstinstanzlichen Vortrag geltend: Ihr sei kein Fall bekannt, in dem eine Schule einem Lehrerrat/Personalrat die in Rede stehenden Daten verweigert habe. Jedenfalls könne auch der Antragsteller über das Schulsekretariat die Lehrkraft darum bitten, ihn anzurufen. Außerdem könne der Antragsteller die Telefonnummern über Telefonauskünfte ermitteln. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen. II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Der Antrag ist unbegründet. Der Antragsteller hat keinen Anspruch darauf, die in Rede stehenden Daten von der Beteiligten zu erfahren. Als Anspruchsgrundlage kommt allein § 65 Abs. 1 Satz 1 LPVG NRW in Betracht. Nach dieser Vorschrift ist der Personalrat zur Durchführung seiner Aufgaben rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. Um festzustellen, ob ein solcher Unterrichtungsanspruch besteht, ist in einem zweistufigen Verfahren zu prüfen, ob überhaupt eine Aufgabe des Personalrats gegeben und ob im Einzelfall die begehrte Information zur Aufgabenwahrnehmung erforderlich ist. Vgl. Cecior/Vallendar/Lechtermann/Klein, Personalvertretungsrecht NRW, § 65 Rn. 23. Für die Frage der Erforderlichkeit ist ein objektiver Maßstab anzulegen. Es kommt daher nicht darauf an, was möglicherweise für den Personalrat nach seiner persönlichen Entscheidung von Interesse sein könnte. Entscheidend ist vielmehr, was er nach Lage der Dinge für erforderlich halten darf. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Oktober 1996 – 6 P 1.94 –, juris, Rn. 22; Cecior/Vallendar/Lechtermann/Klein, Personalvertretungsrecht NRW, § 65 Rn. 25. Wenn eine Dienststelle Daten an den Personalrat übermittelt, unterliegt sie nicht den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen. Der Personalrat ist nicht Dritter im Sinne von § 3 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4, Abs. 4 Satz 2 DSG NRW. Vielmehr ist er als Teil der Dienststelle zugleich Teil der verantwortlichen Stelle nach § 3 Abs. 3 DSG NRW. Für die Datenübermittlung zwischen Dienststelle und Personalrat ist § 65 LPVG NRW die bereichsspezifische Regelung, die gemäß § 2 Abs. 3 DSG NRW vorgeht. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. September 2012 – 6 P 5.11 –, juris, Rn. 25. Soweit es um die Weitergabe persönlicher Daten ohne Einwilligung der betroffenen Beschäftigten geht, kann der Unterrichtungsanspruch des Personalrates aber eingeschränkt sein. Insoweit ist bei der Auslegung und Anwendung von § 65 Abs. 1 Satz 1 LPVG NRW das Grundrecht der betroffenen Beschäftigten auf informationelle Selbstbestimmung nach Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 GG zu berücksichtigen. Als bereichsspezifische Gesamtregelung hat § 65 Abs. 1 Satz 1 LPVG NRW für das Personalvertretungsrecht zwar eine typisierende und generalisierende Abwägung vorgenommen. Die generalklauselartigen Bestimmungen in § 65 Abs. 1 Satz 1 und 2 LPVG NRW schreiben unter den Gesichtspunkten Aufgabenbezug und Erforderlichkeit die Informationspflicht der Dienststelle als Regelfall vor. Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 GG kommt als Korrektiv allerdings dort zum Zuge, wo sich die typisierende gesetzliche Abwägung im Einzelfall als unverhältnismäßig erweist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. September 2012 – 6 P 5.11 –, juris, Rn. 28; Cecior/Vallendar/Lechter-mann/Klein, Personalvertretungsrecht NRW, § 65 Rn. 39, 41, 45. Diese Vorgaben sind vorliegend von Bedeutung, weil die in Rede stehenden Kontaktdaten in Form der privaten Telefonnummer und der privaten E‑Mail-Adresse als personenbezogene Daten vom Schutzbereich dieses Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung erfasst werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2016 – 7 C 27.15 –, juris, Rn. 21 (zu dienstlichen Telefonnummern); OVG NRW, Beschluss vom 30. Oktober 2002 – 1 A 1483/00.PVL –, juris, Rn. 23 (zu privater Telefaxnummer und E-Mail-Adresse). Nach Maßgabe dieser Grundsätze steht dem Antragsteller kein Recht zu, anlässlich einer konkreten Vorlage die privaten Telefonnummern und E‑Mail-Adressen ohne Zustimmung der von ihm vertretenen Lehrkräfte von der Beteiligten zu erhalten. Dabei kann offen bleiben, inwieweit der Beteiligten die begehrten Daten tatsächlich vorliegen. Nach § 4 Abs. 1 i. V. m. § 1 Nr. 1 der Verordnung über die zur Verarbeitung zugelassenen Daten der Lehrerinnen und Lehrer (VO DV II) vom 22. Juli 1996 (GV. NRW. S. 310), zuletzt geändert durch Verordnung vom 9. Februar 2017 (GV. NRW. S. 283), sind unter anderem Lehrerinnen und Lehrer an Schulen bei der Erhebung ihrer in den Anlagen der Verordnung aufgeführten Daten zur Auskunft verpflichtet, soweit sie nicht als freiwillige Angaben besonders gekennzeichnet sind. Nr. 1.15 der Anlage 3 der VO‑DV II, insoweit unverändert seit der Verordnung zur Änderung der Verordnung über die zur Verarbeitung zugelassenen Daten der Lehrerinnen und Lehrer vom 11. Oktober 2004 (GV. NRW. S. 581), sieht unter anderem die Angabe der privaten Anschrift und Telefonnummer vor, während die Mitteilung der privaten E‑Mail-Adresse freiwillig ist, soweit nicht die Angabe im Einzelfall erforderlich ist. Schulaufsichtsbehörden wie die Beteiligte (vgl. § 88 Abs. 2 Satz 1 SchulG NRW) dürfen nach § 6 VO‑DV II im Rahmen der ihnen übertragenen Zuständigkeiten personenbezogene Daten der genannten Lehrkräfte nach Maßgabe unter anderem der Anlage 3 und der dort genannten Zwecke verarbeiten. All dies spricht dafür, dass die Beteiligte zumindest berechtigt wäre, die privaten Telefonnummern und in Einzelfällen auch die private E‑Mail-Adressen von Lehrkräften abzufragen. Bis Anfang 2014 scheint dies auch erfolgt zu sein, denn sonst hätte es nicht deswegen Beschwerden von Lehrkräften gegeben. Aber auch wenn der Beteiligten die streitgegenständlichen Daten zumindest teilweise vorlägen, wäre deren Übermittlung an den Antragsteller im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und unter Berücksichtigung des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung der Lehrkräfte für die sachgerechte Erfüllung der Aufgaben des Antragstellers als Personalrat grundsätzlich nicht anlässlich jeder konkreten Vorlage erforderlich. Zwar ist es für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Personalrats hilfreich, wenn er gegebenenfalls telefonisch oder per E‑Mail Kontakt zu den von ihm vertretenen Personen aufnehmen kann. Jedoch hat der Antragsteller grundsätzlich die Möglichkeit, mit den Lehrkräften anlässlich einer konkreten Vorlage auf andere Weise Kontakt zu suchen, etwa über die jeweilige Schule. In dringenden Fällen kann das Schulsekretariat auf Bitte des Antragstellers die betroffenen Lehrkräfte direkt ansprechen und um einen Rückruf bei diesem bitten. Dann kann jede Lehrkraft selbst entscheiden, ob sie ihre entsprechenden Daten an den Personalrat weitergeben will. Im Übrigen steht es dem Antragsteller frei, zumindest die Telefonnummer über Telefonauskunftsportale zu ermitteln. Für Einstellungsfälle hat bereits die Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen ausgeführt, dass der Antragsteller den Bewerbungsunterlagen, die ihm auf Verlangen vorzulegen sind (§ 65 Abs. 2 Satz 1 LPVG NRW), die begehrten Daten entnehmen kann, sofern sie dort enthalten sind. Aus welchen Gründen die aufgezeigten Möglichkeiten der Kontaktaufnahme unzureichend sein könnten, um die Aufgaben eines Personalrates sachgerecht erfüllen zu können, hat der Antragsteller nicht hinreichend substantiiert aufgezeigt. Seine pauschalen Hinweise auf die „Erledigung der Aufgaben nach § 64 Ziffer 1 und 2“ LPVG NRW oder auf eine „Auflösungswelle“ im Bereich der Förderschulen genügen dazu nicht. Wenn eine Förderschule aufgelöst wird, dürfte dies beteiligungspflichtige Verfahren auslösen. Dass die Informationen in den darauf bezogenen Personalratsvorlagen nicht ausreichen könnten, ist weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich. Soweit der Antragsteller einwendet, er müsse etwa prüfen können, ob die Betroffenen mit Abordnungen oder Versetzungen einverstanden seien, hat die Beteiligte vom Antragsteller unwidersprochen erwidert, diese Information übermittle sie in den Personalratsvorlagen. Im Übrigen ist auch in einem solchen Fall eine gegebenenfalls auch kurzfristige Kontaktaufnahme über die Schule möglich. Ohne Erfolg trägt der Antragsteller vor, er könne die Lehrkräfte nicht über die Schulen erreichen, weil die Schulen nicht zur Mitwirkung ihm gegenüber verpflichtet seien. Dass deshalb die Aufgabenwahrnehmung für den Antragsteller beeinträchtigt sein könnte, ist nicht ersichtlich. So hat die Beteiligte noch von keinem Fall erfahren, in dem das Sekretariat einer Schule einem Lehrerrat/Personalrat solche Informationen verweigert hätte. Einen konkreten Fall hat auch der Antragsteller nicht benannt. Auch ohne Erfolg macht der Antragsteller geltend, es könne im Interesse der betroffenen Lehrkraft liegen, wenn die Schule nichts von der Kontaktaufnahme mit ihm wisse (etwa in Mobbingfällen). Wenn die betroffene Lehrkraft ihr Interesse ebenso einschätzt, kann sie sich selbst direkt an den Antragsteller wenden, dessen Telefonnummer, Faxnummer und E‑Mail-Adresse im Internet zu finden sind. Konkrete Fallgestaltungen, in welchen der Antragsteller den Kontakt mit einer Lehrkraft anlässlich einer konkreten Vorlage wünscht, diese davon nichts weiß und auch selbst keinen Kontakt zum Antragsteller sucht, die Schule aus Sicht des Antragstellers von der Kontaktaufnahme nichts erfahren soll und seine sachgerechte Aufgabenwahrnehmung nur mit Kenntnis der begehrten Informationen möglich wäre, hat er nicht benannt und sind auch sonst nicht erkennbar. Der Hinweis des Antragstellers auf seine besondere Situation als Personalrat auf der Bezirksebene, welcher die einzelnen Lehrkräfte nicht persönlich kenne, führt nicht weiter. Insofern unterscheidet sich seine Lage nicht von derjenigen der auf der überörtlichen Ebene angesiedelten Stufenvertretungen. Zudem besteht für alle Personalräte eine vergleichbare Situation, wenn Beschäftigte wegen einer längeren Erkrankung oder Freistellung keinen Dienst verrichten und deshalb nur privat erreichbar sind. Dass in solchen Fällen eine sachgerechte Personalratsarbeit nur möglich sein könnte, wenn die in Rede stehenden Kontaktdaten mitgeteilt werden, hat der Antragsteller nicht substantiiert erläutert. Dies ist auch sonst nicht ersichtlich. Ob der Antragsteller einen Anspruch darauf besitzt, dass die Beteiligte ihm die in Rede stehenden Kontaktdaten zumindest dann mitteilt, wenn die betroffenen Lehrkräfte einverstanden sind, ist nicht Gegenstand des Antrags und war bislang nicht Gegenstand von Meinungsverschiedenheiten zwischen Antragsteller und Beteiligter. Im Übrigen liegt die Information, ob eine Lehrkraft mit einer Weitergabe einverstanden ist, der Beteiligten nach ihrem unwidersprochen gebliebenen Vortrag in der Anhörung vor dem Fachsenat nicht vor, weil sie diese nicht erhebt. Die Lehrkräfte werden dazu nicht befragt. Daher könnte die Beteiligte einer entsprechenden Verpflichtung nicht ohne Weiteres nachkommen. Es ist auch keine Anspruchsgrundlage für einen Anspruch des Antragstellers gegen die Beteiligte dahingehend ersichtlich, dass diese die Lehrkräfte nach einem entsprechenden Einverständnis befragen müsste. Eine Kostenentscheidung entfällt im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren. Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen dafür nicht vorliegen.