Beschluss
4 A 2912/15
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2017:0403.4A2912.15.00
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Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 28.10.2015 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Minden wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 465,44 Euro festgesetzt
Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 28.10.2015 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Minden wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 465,44 Euro festgesetzt Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Die einzig geltend gemachten Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (vgl. § 124a Abs. 5 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegen nicht vor. Insoweit beruft sich der Kläger allein darauf, die angefochtenen Bescheide seien infolge des Widerrufs des Bescheides vom 30.9.2014 zunächst auf der Grundlage des Feuerstättenbescheides vom 5.5.2015 zu beurteilen, mit dem Widerruf des Feuerstättenbescheides vom 5.5.2015 werde den hier streitgegenständlichen Bescheiden dann jegliche Grundlage entzogen. Damit dringt er nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, der Bescheid vom 30.9.2014 sei bestandskräftig gewesen und entfalte seine Rechtswirkung bis zur Ausstellung des neuen Feuerstättenbescheides vom 5.5.2015, da der darin erklärte Widerruf des alten Feuerstättenbescheides lediglich mit Wirkung für die Zukunft gelte (vgl. Urteilsabdruck, Seite 7, unter Hinweis auf § 49 Abs. 1 VwVfG NRW). Diese Annahme hat der Kläger in der Zulassungsbegründung nicht entkräftet. Im Übrigen genügt die pauschale Bezugnahme auf erstinstanzliches Vorbringen des seinerzeit anwaltlich noch nicht vertretenen Klägers weder dem Vertretungserfordernis nach § 67 Abs. 4 VwGO noch dem Darlegungsgebot des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Insoweit fehlt es an der auch hier erforderlichen Sichtung und Gliederung des Streitstoffs durch den postulationsfähigen Verfahrensbevollmächtigten in Auseinandersetzung mit der erstinstanzlichen Entscheidung. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 13.7.1989 – 4 B 140.88 –, NVwZ 1990, 459 = juris, Rn. 3, und vom 25.10.2016 – 5 P 7.15 –, NZA-RR 2017, 102 = juris, Rn. 20 ff. (letzterer zu den insoweit vergleichbaren Anforderungen im arbeitsgerichtlichen Verfahren) sowie OVG NRW, Beschluss vom 4.4.2011 – 4 B 1771/10 –, NVwZ 2011, 1207 = juris, Rn. 18 (zum insoweit vergleichbaren Darlegungserfordernis bei § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.