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Urteil

3d A 932/14.O

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2017:0405.3D.A932.14O.00
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Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der am xx. Mai 1961 in I. geborene Beklagte absolvierte nach dem Besuch der Hauptschule eine Ausbildung zum Koch und arbeitete anschließend bis zum Jahr 1981 in diesem Beruf. Von Januar 1981 bis Januar 1993 diente er als Soldat auf Zeit bei der Bundeswehr. In dieser Zeit wurde er zum Krankenpfleger ausgebildet und erwarb die Fachoberschulreife. Er verließ die Bundeswehr im Dienstgrad eines Sanitätsunteroffiziers. Am 1. August 1991 trat er – zunächst unter Freistellung vom Bundeswehrdienst - in den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst bei der Klägerin ein und wurde unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Stadtassistentenanwärter ernannt. Nach Bestehen der Laufbahnprüfung am 21. Juni 1993 mit der Note ausreichend erfolgte mit Wirkung vom 1. August 1993 seine Ernennung zum Stadtassistenten zur Anstellung unter Verleihung der Eigenschaft eines Beamten auf Probe. Am 4. Februar 1994 wurde er unter Verleihung der Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit zum Stadtassistenten ernannt. Es folgten weitere laufbahngerechte Beförderungen, zuletzt mit Wirkung vom 1. Dezember 2004 zum Stadthauptsekretär. Bei der Klägerin war der Beklagte nach Beendigung des Vorbereitungsdienstes zunächst im Amt für Abfallwirtschaft und Stadtreinigung tätig. Mit Wirkung vom 17. Juli 1995 wurde er zum Straßenverkehrsamt umgesetzt und mit den Aufgaben der Kfz-Zulassung betraut. Zum 1. April 2001 wurden im Zuge einer Neuorganisation im Bereich des Straßenverkehrs- und Zulassungswesens die Aufgaben der Zulassungsabteilung zum Amt für Bezirksangelegenheiten verlagert. Von diesem Zeitpunkt an wurde der Beklagte dem Bürgeramt C. -I1. organisatorisch zugeordnet. Mit Wirkung vom 5. Juni 2002 wurde der Beklagte zum Bürgeramt I. -Uentrop umgesetzt, wo ihm nach zwischenzeitlicher Tätigkeit als Sachbearbeiter "Friedhofswesen/Publikum" der Aufgabenbereich "Publikumsverkehr" übertragen und die (Haupt-)Kassenführung anvertraut wurden. Dort war er unter anderem auch für das Kfz-Zulassungswesen zuständig. Der Beklagte nahm an zahlreichen dienstlichen Fortbildungsveranstaltungen teil. Unter anderem besuchte der in der Zeit vom 10. bis zum 12. September 2009 ein Seminar mit dem Thema „KFZ Programm IKOL-KFZ“. Die dienstlichen Leistungen des Beklagten wurden in den Jahren 1996, 1999, 2002 und 2006 jeweils mit 6 von 7 möglichen Punkten beurteilt. Für seine dienstlichen Leistungen in den Jahren 2007 und 2008 erhielt er Leistungsprämien in Höhe von 271,53 Euro und 281,88 Euro. Der Beklagte ist verheiratet und hat drei erwachsene Söhne. Er ist schwerbehindert. Der Grad der Behinderung beträgt 50. Mit Ausnahme der hier zu beurteilenden Sachverhalte ist der Beklagte bisher weder straf- noch disziplinarrechtlich in Erscheinung getreten. Zu den Aufgaben des Beklagten im Bürgeramt zählte unter anderem die Bearbeitung von Kfz-Zulassungsangelegenheiten. Dabei oblag es ihm auch, die anfallenden Gebühren zu erheben. Die Bearbeitung der Zulassungsvorgänge erfolgte mithilfe des Computerprogramms „IKOL“, das zugleich der Berechnung und Verbuchung der zu erhebenden Gebühren diente. Die Nutzung des Programms erforderte eine persönliche Anmeldung des Sachbearbeiters mit der ihm zugewiesenen Benutzerkennung. Daneben stand zur Bearbeitung von Vorgängen außerhalb des Bereichs der Kfz-Zulassung wie z. B. der Vergabe von Pässen und Ausweisen ein zweites Computerprogramm mit der Bezeichnung „MESO“ zur Verfügung. Dieses beinhaltete ebenfalls Funktionen zur Buchung von Gebühreneinnahmen. Jeder Sachbearbeiter führte eine Barkasse, in die die baren Gebühreneinnahmen sowohl aus dem Bereich Kfz-Zulassung wie auch aus den übrigen Bereichen einzuzahlen waren. Täglich zu Dienstschluss hatten sie jeweils einen Kassenabschluss in der Weise zu erstellen, dass die baren Gebühreneinnahmen aus dem Bereich der Kfz-Zulassung mithilfe eines durch das IKOL-Programm zu erstellenden „Tagesprotokolls Gebühren“ (TPG) ermittelt und die sich hieraus ergebende Summe sodann in das MESO-Programm bzw. dessen Kassenmodul eingebucht wurde. Bei der Kfz-Zulassung war jedem Sachbearbeiter für die Vergabe von Standardkennzeichen ein bestimmtes Kontingent zugewiesen. Dieses umfasste im Fall des Beklagten die Kennzeichen mit der Buchstabenkombination „I2. -I3. “. Von dem ihnen zugewiesenen Kontingent abweichende Kennzeichen konnten die Sachbearbeiter als sog. Wunschkennzeichen gegen eine Verwaltungsgebühr vergeben, die sich im hier maßgeblichen Zeitraum auf 10,20 Euro belief. Im September 2009 kam es zur Beschwerde eines Bürgers über die Höhe der im Zusammenhang der Zulassung eines Kraftfahrzeugs mit Wunschkennzeichen zu entrichtenden Verwaltungsgebühren. Die Überprüfung des Vorgangs ergab, dass die Gebühren dem Bürger zutreffend berechnet, jedoch ein zu geringer Gebührenbetrag im EDV-System der Klägerin verbucht worden war. Die Differenz in Höhe von 10,20 Euro entsprach der für die Vergabe eines Wunschkennzeichens zu erhebenden Gebühr. Der Beklagte, der den Vorgang bearbeitet hatte, gab an, die Buchung der Gebühr in Höhe von 10,20 Euro wohl vergessen zu haben, und holte die Buchung nach. Die Klägerin nahm die Angelegenheit zum Anlass, weitere vom Beklagten bearbeitete Zulassungsvorgänge zu überprüfen. Die hierbei gewonnen Erkenntnisse führten dazu, dass sie am 8. Oktober 2009 ein Disziplinarverfahren gegen den Beklagten einleitete. Sie legte ihm – zunächst – zur Last, in einem Fall am 17. September 2009 und in mindestens 26 Fällen im Juli 2009 Gebühren für die Zuteilung von Wunschkennzeichen (jeweils 10,20 Euro) eingenommen, aber nicht verbucht und abgeführt zu haben. Zugleich wurde der Beklagte unter Fortzahlung der Dienstbezüge vom Dienst freigestellt. Mit Verfügung vom 7. Mai 2010 dehnte die Klägerin das Disziplinarverfahren aus. Sie warf dem Beklagten vor, er habe im Zeitraum vom 15. Oktober 2007 bis zum 6. Oktober 2009 in 536 Fällen vereinnahmte Gebühren in Höhe von insgesamt 5.664,30 Euro unterschlagen. Darüber hinaus habe er Kfz-Zulassungsvorgänge in eigenen und in Angelegenheiten von Angehörigen abgewickelt, wobei die zu erhebenden Gebühren nicht oder nicht in voller Höhe entrichtet worden seien. Zugleich setzte sie das Disziplinarverfahren mit Blick auf ein gegen den Beklagten eingeleitetes strafrechtliches Ermittlungsverfahren aus. Mit weiterer Verfügung vom 11. August 2010 enthob sie den Beklagten vorläufig des Dienstes und ordnete die Einbehaltung von 11 % seiner monatlichen Dienstbezüge an. Der Antrag des Beklagten auf Aussetzung dieser Anordnungen blieb erfolglos. Die Staatsanwaltschaft E. erhob unter dem 5. August 2010 Anklage gegen den Beklagten wegen des Vorwurfs, in 479 Fällen als Gebühren vereinnahmte Bargeldbeträge in Höhe von insgesamt 5.664,00 Euro unterschlagen zu haben. Das Amtsgericht I. verurteilte den Beklagten am 18. Mai 2011 (Az. 51 DS 100 Js 847/09-176/10) wegen veruntreuender Unterschlagung in 378 Fällen (Tatzeitraum: Oktober 2007 bis September 2009) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 10 Monaten und setzte die Strafvollstreckung zur Bewährung aus. In dem gemäß § 267 Abs. 4 StPO abgekürzten Urteil traf das Amtsgericht zur Sache u. a. folgende Feststellungen: "... Der Angeklagte hat als Beamter im Bürgeramt I. -V. die Aufgabe, in der Zulassungsstelle im Rahmen der Erteilung von Wunschkennzeichen unter anderem die Gebührenbeträge auch in bar anzunehmen. Bei der Erteilung von Wunschkennzeichen nahm er den hierfür vorgesehenen Gebührenbetrag in Höhe von 10,20 Euro in bar ein, buchte jedoch nur den Gebührenbetrag für ein normales Kennzeichen und behielt den Mehrbetrag für das Wunschkennzeichen für sich. Die Möglichkeit, diesen Betrag für Bargeldeinzahlungen für sich zu behalten, wurde dadurch ermöglicht, dass nach Ausdruck der Zahlungsquittungen in dem Computerprogramm, das dem Angeklagten für die Bearbeitung der Fälle zur Verfügung gestellt worden ist, über die Funktionstaste "Wiederholen" der ursprünglich erhöhte Gebühreneintrag in der Gebührenmaske wieder gelöscht und nunmehr der normale Gebührenbetrag für die Erteilung eines Kfz-Kennzeichens eingegeben werden konnte und damit auch nur dieser Betrag in die Tagesprotokollliste Eingang fand. Der Angeklagte hat in insgesamt 378 Fällen den Unterschiedsbetrag von 10,20 Euro für sich vereinnahmt.“ Wegen der vom Amtsgericht im Einzelnen zugrunde gelegten Fälle des Nichtabführens erhobener Gebühren für Wunschkennzeichen wird auf die tabellarische Aufstellung in den schriftlichen Gründen des Strafurteils Bezug genommen. Die Klägerin setzte das Disziplinarverfahren mit Verfügung vom 20. Mai 2011 fort und hat nach Beteiligung des Personalrates und der Schwerbehindertenvertretung sowie der Gleichstellungsbeauftragten am 20. September 2013 Disziplinarklage erhoben. Sie hat dem Beklagten den vom Amtsgericht I. in seinem Urteil vom 18. Mai 2011 festgestellten Sachverhalt als Dienstvergehen zur Last gelegt. Dabei hat sie wegen der ihm im Einzelnen zur Last gelegten Fälle der Gebührenunterschlagung auf eine dem Urteil des Amtsgerichts entnommene und der Klageschrift als Anlage beigefügte tabellarische Aufstellung (Gerichtsakte, GA, 12 ff.) Bezug genommen. Darüber hinaus hat sie folgende weitere Vorwürfe erhoben: "Der Beklagte hat sein eigenes Fahrzeug I2. -XX 27 am 01.07.2008 zugelassen und keine Gebühren (36,50 Euro) dafür entrichtet. Nach dem Verkauf des Fahrzeugs (jetzt: I2. -XY 311) hat er bei der Zulassung für die Käuferin keine Gebühren abgeführt. Statt der fälligen Verwaltungsgebühren in Höhe von 39,10 Euro wurden in der TPG-Liste 0,00 Euro ausgewiesen. Am eigenen Wohnanhänger I2. -S 8732 hat der Beklagte am 15.04.2008 eine technische Änderung vorgenommen. Das für die 100km/h-Zulassung erforderliche Gutachten hatte er zum damaligen Zeitpunkt nicht wie vorgeschrieben archiviert. Das Gutachten wurde erst im Rahmen des Disziplinar-/Strafverfahrens nachgereicht. Die Gebühren in Höhe von 10,90 Euro wurden nicht entrichtet. Am 13.08.2008 hat der Beklagte ein ungetyptes Fahrzeug (I2. -Z 1959) auf seinen Sohn T. B. , T1. . 2, 00000 I. zugelassen. An Verwaltungsgebühren wurden 26,30 Euro eingenommen, tatsächlich waren jedoch 54,40 Euro fällig." Die Klägerin hat vorgetragen: Der Beklagte sei bewusst und planvoll vorgegangen. Dass er aufgrund seiner Erkrankung an einem Schlafapnoesyndrom unbewusst nur scheinbar kontrollierte Handlungen vorgenommen habe, die dazu geführt hätten, dass die in Rede stehenden Gebühren nicht verbucht worden seien, halte sie nicht für möglich. Dagegen spreche schon, dass es bei EC-Karten-Zahlungen nicht zu Unregelmäßigkeiten gekommen sei. Um die Manipulationen im Programm vorzunehmen, habe gezielt eine bestimmte Funktionstaste (F3, „Wiederholen“-Funktion) betätigt werden müssen. Mit Blick auf den Vorwurf, Zulassungsvorgänge in eigenen Angelegenheiten und solchen von Angehörigen bearbeitet und hierbei zu niedrige Gebühren erhoben zu haben, sprächen schon das Vorgehen und der bevorteilte Personenkreis für ein gezieltes und planvolles Handeln. Die vom Beklagten über einen Zeitraum von fast zwei Jahren begangenen Unterschlagungen dienstlich anvertrauter Gelder erforderten dessen Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. Milderungsgründe, die ein Absehen von der Höchstmaßnahme rechtfertigen könnten, lägen nicht vor. Für eine Verminderung der Schuldfähigkeit des Beklagten im Tatzeitraum bestünden keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte. Den Beklagte belaste, dass er sein besonderes Fachwissen bewusst eingesetzt habe, um sich persönlich zu bereichern. Im Bereich des Kfz-Zulassungswesens sei er aufgrund seiner Erfahrungen Mitglied des Arbeitskreises „Zulassungswesen“ der Bürgerämter gewesen. Sein in besonderen Schulungen erworbenes Wissen über das EDV-Verfahren IKOL habe er als Multiplikator auch an seine Kolleginnen und Kollegen weitergegeben. Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat vorgetragen: Der EDV-gestützte Ablauf, der zu Diskrepanzen zwischen dem sogenannten Tagesprotokoll Gebühren und dem Kassenbestand geführt haben solle, sei vollständig unaufgeklärt geblieben. Die tatsächlichen Abläufe seien nie nachvollzogen worden. Wegen eines bei ihm bestehenden Schlafapnoesyndroms lägen möglicherweise keine gesteuerten Handlungen vor. Er habe keine konkreten Erinnerungen an die Vorfälle. Bereits zu Ostern 2009 habe eine Praktikantin im Amt bemerkt, dass er immer wieder einschlafe und dann nicht mehr orientiert sei. Die Praktikantin habe dies an seine Vorgesetzte weitergegeben. Es sei jedoch nichts veranlasst worden. Nach seiner Erinnerung habe er niemals Gebührenbeträge eingesteckt. Es habe bei allen kassenführenden Kollegen immer wieder Fälle gegeben, in denen bei der Kassenprüfung abends mehr Geld in der Kasse festgestellt worden sei als abgerechnet. Es sei üblich gewesen, zunächst anhand des Umfangs der Abweichung einen Rückschluss auf einen Gebührenvorgang zu ziehen. Wenn dies möglich gewesen sei, sei eine Nachbuchung durchgeführt worden, so dass die Kasse wieder gestimmt habe. Da bei Kfz-Angelegenheiten das TPG allerdings nicht mehr habe geändert werden können, sei es zwingend zu Abweichungen zwischen dem TPG und den tatsächlich abgerechneten Vorgängen gekommen. Seine Ehefrau habe im Jahr 2008 miterlebt, wie Kollegen solche Korrekturbuchungen vorgenommen hätten und wie im Amt darüber diskutiert worden sei, welchem Verwaltungsvorgang ein überschüssiger Betrag passenderweise habe zugebucht werden können. Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten mit dem angefochtenen Urteil aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Es hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: In tatsächlicher Hinsicht sei der vom Amtsgericht I. in seinem Urteil vom 18. Mai 2011 festgestellte Sachverhalt zugrunde zu legen. Lediglich klarstellend sei darauf hinzuweisen, dass in der Urschrift des Strafurteils 380 Fälle aufgeführt seien, während in der Ausfertigung des Urteils die Fälle 456 und 470 der Anklageschrift (I2. -XE 20 und I2. -T 70), die im Original des Urteils enthalten seien, nicht mehr auftauchten. Zudem seien im Urteil die Fälle 215 und 452 (I2. -W 908 und I2. -V 321) der Anklageschrift aufgeführt, obwohl bezüglich dieser Fälle ausweislich des Protokolls der Hauptverhandlung eine Einstellung des Verfahrens gemäß § 154 StPO erfolgt sei. Zu Gunsten des Beklagten habe das Gericht diese vier Fälle unberücksichtigt gelassen und der weiteren Bewertung lediglich 376 Fälle zu Grunde gelegt. Die übrigen Feststellungen des Amtsgerichts seien im Disziplinarverfahren bindend. Die Voraussetzungen für eine Lösung hiervon lägen nicht vor. Der Vortrag des Beklagten, er habe das Geständnis im Strafverfahren abgegeben, um eine Verurteilung von weniger als 12 Monaten zu erreichen, rechtfertige eine Lösung nicht, zumal er das Geständnis nicht widerrufen und das Strafurteil ohne Einlegung von Rechtsmitteln akzeptiert habe. Dass das Strafurteil auf einer unzulässigen Urteilsabsprache beruhe, sei nicht ersichtlich. Aufgrund der Bindungswirkung des Urteils sei auch unerheblich, dass weder im Straf- noch im Disziplinarverfahren der EDV-Ablauf einer vertieften Überprüfung z. B. durch ein Sachverständigengutachten unterzogen worden sei. Zu erwähnen sei in diesem Zusammenhang lediglich, dass der Strafrichter zunächst weitergehende Ermittlungen zum EDV-Ablauf beabsichtigt und nur auf Grund des Geständnisses des Beklagten darauf verzichtet habe. Auch unabhängig vom Strafurteil sei die Beweislage gegen den Beklagten unter Berücksichtigung des gesamten Akteninhalts und seiner Einlassung in der mündlichen Verhandlung erdrückend. Das Gericht habe deshalb auch keine ernsthaften Zweifel an der Täterschaft des Beklagten und seiner Verantwortung für die Taten. Es sei ferner der Überzeugung, dass die dem Beklagten in eigenen Angelegenheiten bzw. in den Angelegenheiten seines Sohnes gemachten Vorwürfe ebenfalls zuträfen. Der Beklagte habe bei der Zulassung seines Fahrzeuges I2. -AS 27 weder die Gebühren in Höhe von 36,50 Euro entrichtet noch beim Verkauf des Fahrzeuges die Gebühr in Höhe von 39,10 Euro vereinnahmt. Auch die in Bezug auf seinen Wohnanhänger I2. -S 8732 zu entrichtende Gebühr in Höhe von 10,90 Euro habe er nicht gezahlt. Für das ungetypte Fahrzeug (I2. -F 1959) habe er nur 26,30 Euro statt 54,40 Euro eingenommen. Die Richtigkeit dieser Feststellungen ergebe sich aus den Ermittlungen der Klägerin, die auch vom Beklagten bei seiner Anhörung nicht in Abrede gestellt worden seien. Soweit er in Bezug auf seinen Wohnanhänger behauptet habe, dass die Gebühren von ihm mit Sicherheit entrichtet worden seien, er sich jedoch nicht erklären könne, warum die Gebühren nicht erfasst worden seien, handle es sich um eine widerlegte Schutzbehauptung. Der Beklagte werde durchgehend als äußerst kompetent im Bereich des Kfz-Zulassungswesens beschrieben. Soweit Verbuchungen mit einer EC-Karte erfolgt seien, habe in den vergangenen Jahren keine einzige Fehlleistung festgestellt werden können. Wie aus den übrigen Fällen hervorgehe, sei er durchaus bereit, Gebühren unzutreffend zu erfassen, soweit dies zu seinem eigenen Vorteil geschehen sei. Bei dieser Sachlage sei auszuschließen, dass der Beklagte die Gebühr bezahlt und nur nicht (richtig) verbucht habe. Die disziplinarrechtliche Würdigung des festgestellten Sachverhaltes ergebe, dass sich der Beklagte eines - einheitlichen - sehr schweren Dienstvergehens schuldig gemacht hat. Strafrechtlich handle es sich bei der Vereinnahmung und Nichtabführung der Gebühren für die Wunschkennzeichen, wie vom Amtsgericht zutreffend ausgeurteilt, um veruntreuende Unterschlagungen gemäß § 246 Abs. 1, Abs. 2 StGB. Indem der Beklagte es unterlassen habe, in eigenen Angelegenheiten Gebühren zu entrichten bzw. die Gebühr für das Fahrzeug seines Sohnes zu niedrig ausgewiesen habe, habe er sich jeweils der Untreue gemäß § 266 StGB schuldig gemacht. Durch die im Dienst bzw. unter Ausnutzung seiner dienstlichen Stellung begangenen Straftaten habe der Beklagte gegen die ihm obliegenden Pflichten verstoßen, sein Amt uneigennützig zu verwalten und durch sein Verhalten innerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die sein Beruf erfordern. Darüber hinaus habe er vorsätzlich gegen seine Gehorsamspflicht verstoßen. Nach der dem Beklagten bekannten allgemeinen Dienst- und Geschäftsanweisung der Klägerin habe er nicht in eigenen Angelegenheiten bzw. Angelegenheiten von Angehörigen tätig werden dürfen. Das festgestellte Dienstvergehen sei mit der Höchstmaßnahme zu ahnden. Bereits die veruntreuenden Unterschlagungen von Gebühren wögen insbesondere auf Grund ihrer Vielzahl so schwer, dass die Entfernung des Beklagten aus dem Dienst unausweichlich sei. Im Fall des Zugriffs auf dienstlich anvertraute Gelder sei die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis grundsätzlich Richtschnur für die Maßnahmebestimmung, wenn die veruntreuten Beträge insgesamt die Schwelle der Geringwertigkeit deutlich überstiegen. Gewichtige Entlastungsgründe, die den Schluss rechtfertigten, der Beklagte habe das Vertrauen noch nicht endgültig verloren, lägen nicht vor. Der Beklagte habe das Dienstvergehen nicht in einer unverschuldeten, ausweglosen wirtschaftlichen Notlage begangen. Seine wirtschaftlichen Verhältnisse seien vielmehr offensichtlich geordnet. Eine überwundene negative Lebensphase sei weder dargelegt noch ersichtlich. Dem Beklagten komme auch nicht der Milderungsgrund der freiwilligen Offenbarung des Fehlverhaltens bzw. der Wiedergutmachung des Schadens vor Tatentdeckung zu Gute. Sein Geständnis sei erst lange nach Tatentdeckung und nur angesichts einer drohenden Strafe von mehr als einem Jahr erfolgt. Die Schadenswiedergutmachung sei Teil der Bewährungsauflagen. Die Milderungsgründe einer schockartig ausgelösten psychischen Ausnahmesituation sowie einer besonderen Versuchungssituation lägen ebenfalls nicht vor. Vielmehr habe der Beklagte die außerordentlich hohe Anzahl von Straftaten über Jahre hinweg überlegt und planvoll im Rahmen gewohnter Tätigkeit begangen. Auch die Wertgrenze für die Geringwertigkeit, die bei ca. 50,00 Euro anzusetzen sei, sei sehr deutlich überschritten. Außerhalb der eindeutig nicht vorliegenden klassischen Milderungsgründe seien ebenfalls keine durchgreifenden Entlastungsmomente ersichtlich, die das Verhalten des Beklagten in einem milderen Licht erscheinen ließen. Die Schuldfähigkeit des Beklagten sei weder aufgehoben noch erheblich vermindert gewesen. Dass er bei Begehung der Taten nicht schuldunfähig gewesen sei, stehe bereits aufgrund des Strafurteils bindend fest. Verwertbare Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte bei Begehung der Tat in disziplinarrechtlich erheblicher Weise in seiner Einsichts- und/oder Steuerungsfähigkeit i. S. d. § 21 StGB beeinträchtigt gewesen sein könnte, seien von ihm nicht substantiiert vorgetragen und ließen sich auch dem Akteninhalt, namentlich den zu den Akten gereichten ärztlichen Bescheinigungen, nicht entnehmen. Ohne Erfolg berufe sich der Beklagte insbesondere darauf, im Tatzeitraum an einem Schlafapnoesyndrom gelitten zu haben. Sein Fehlverhalten habe erkennbar nichts mit einem Schlafmangel zu tun gehabt. Es sei vielmehr durch eine ausgesprochen planmäßige Vorgehensweise gekennzeichnet. Insoweit sei bezeichnend, dass beim Beklagten, dessen Tätigkeit rückwirkend für mehrere Jahre überprüft worden sei, Fehlbearbeitungen im Bereich der Zahlungen mit EC-Karte nicht festgestellt worden seien. Dies lasse nur den Schluss zu, dass er die vorgeworfenen Straftaten über Jahre hinweg vorsätzlich und bei voller Schuldfähigkeit begangen habe. Zu berücksichtigen sei auch, dass der Beklagte seine sonstigen beruflichen Pflichten vollständig habe erfüllen können. Auch die Untreuestraftaten hätten erhebliches disziplinarisches Gewicht, welches bereits bei isolierter Betrachtung eine sehr nachhaltige Disziplinarmaßnahme erfordere. Den Beklagten belaste auch bei diesen Taten erheblich, dass er sowohl seine dienstliche Stellung als auch seine dienstlich erworbenen speziellen Kenntnisse eingesetzt habe, um seinem Dienstherrn zu schaden. Hier liege ebenfalls ein Versagen des Beklagten im Kernbereich seiner Dienstpflichten vor. Sein Verhalten zeige, dass er bereit sei, zum Verfolgen persönlicher Interessen grundlegende Dienstpflichten zu missachten und dabei Straftaten zu begehen. Zu seinen Gunsten spreche lediglich, dass der entstandene Schaden, auch wenn er deutlich über der Grenze der Geringwertigkeit liege, nicht übermäßig hoch ist. Gegen das seinen Prozessbevollmächtigten am 20. März 2014 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 22. April 2014, dem Dienstag nach Ostern, Berufung eingelegt. Er trägt vor: Das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass die tatsächlichen Feststellungen im Strafurteil des Amtsgerichts I. Bindungswirkung für das Disziplinarverfahren entfalteten. Das Amtsgericht habe mit Blick auf die den Feststellungen zugrunde liegenden Beweismittel lediglich ausgeführt, dass er die Begehung der Taten „letztlich eingeräumt“ habe. Ein Geständnis habe jedoch nicht vorgelegen. Wesentlicher Inhalt seiner schriftlichen Einlassung vom 13. April 2011, die er im Strafverfahren zu Akten gereicht habe, sei gewesen, dass er kein Geständnis abzugeben in der Lage sei. Die Erklärung beinhalte ausschließlich die Schlussfolgerung, er gehe davon aus, dass er, wenn alle anderen Umstände so wie vorgeworfen vorlägen, das überschüssige Geld vereinnahmt haben müsse. Beweise, die die getroffenen Feststellungen trügen, habe das Amtsgericht nicht erhoben. Im Strafverfahren sei es ihm darum gegangen, in Ermangelung der Möglichkeit, einen eigenen Beitrag zur Tataufklärung leisten zu können, das konkrete Risiko abzuwenden, zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr oder mehr verurteilt zu werden. Die Annahme des Verwaltungsgerichts treffe nicht zu, dass er die Ermittlungsergebnisse des behördlichen Disziplinarverfahrens nicht in Frage stelle. Er habe lediglich darauf hingewiesen, aufgrund krankheitsbedingter Ausfallerscheinungen und daraus resultierender Erinnerungslosigkeit keinen Beitrag zur Aufklärung leisten zu können. Er akzeptiere die Ermittlungsergebnisse der Klägerin indes nicht. Es stehe nicht fest, dass er die EDV-Anwendung gezielt manipuliert habe. Hierzu seien keine hinreichenden Feststellungen getroffen worden. Ein Nachstellen des Programmablaufs, wie von ihm angeregt, sei nicht erfolgt. Es sei zwanglos denkbar, dass die Gebühr von 10,20 Euro, die sich wohl auf das Wunschkennzeichen beziehe, beim „Zurücklaufen“ im Programm mittels der „Wiederholen-Funktion“ sozusagen „verloren gegangen“ sei. Die Gebühr für das Wunschkennzeichen sei seinerzeit vom Programm berücksichtigt worden, wenn das zugeteilte Kennzeichen nicht aus dem „Standard-Kennzeichen-Pool“ des Erfassers gestammt habe und deshalb als Wunschkennzeichen identifiziert worden sei. Diese Automatik habe die an sich händisch einzugebende Information, dass es sich um ein Wunschkennzeichen handle, ersetzt. Wenn nun im Erfassungsprogramm „rückwärts“ vorgegangen worden sei bis zu der Stelle, an der diese Erfassung stattgefunden habe, erscheine es möglich, dass die Erfassung der Wunschkennzeichen-Gebühr nicht automatisch erneut erfolgt sei. Dass Vorgänge von ihm nachträglich noch einmal „angestoßen“ worden seien, erkläre sich durch krankheitsbedingte „Aussetzer“. Er habe sich, ohne dies steuern oder nachvollziehen zu können, in ständiger Sorge befunden, „irgendetwas verpasst zu haben“. Er habe ein großes Kontrollbedürfnis gehabt. Dass die Wunschkennzeichen-Gebühr durch „Wegklicken“ habe entfernt werden müssen, sei eine durch nichts belegte Behauptung der Klägerin. Die Maske für die Erfassung der Wunschkennzeichen-Gebühr sei zunächst leer. Es sei davon auszugehen, dass man auch bei Verwendung der Wiederholungsfunktion zu der leeren Maske gelangt sei. Es habe dann keines zusätzlichen „Klicks“ bedurft, um die Gebühr zu entfernen, sondern um sie hinzuzufügen. Es sei zwanglos nachvollziehbar, dass er Letzteres vergessen habe. Der Akteninhalt vermittle den Eindruck, dass ausschließlich gegen ihn ermittelt worden sei. Vor dem Hintergrund, dass das seinerzeit verwandte EDV-Programm mit Blick auf die „Wiederholen-Funktion“ Lücken aufgewiesen habe, die durch eine Programmänderung geschlossen worden seien, sei es dringend geboten gewesen, zu überprüfen, ob auch an anderen Arbeitsplätzen und in anderen Zusammenhängen bei der Benutzung des Programms ähnliche Phänomene aufgetreten seien. Die Klägerin habe ihre Fürsorgepflicht verletzt. Sie habe, obwohl seine Vorgesetzte Kenntnis von „Aussetzern“ am Arbeitsplatz gehabt habe, keine Maßnahmen ergriffen. Namentlich habe sie sich nicht veranlasst gesehen, zu überprüfen, ob es bei ihm zu krankheitsbedingten Fehlleistungen komme. Durch zeitnahe Prüfung hätte festgestellt werden können, was zu den vermeintlichen Fehlbeträgen geführt habe. Zu Diskrepanzen zwischen den in den Tagesprotokollen dokumentierten Gebühreneinnahmen und dem tatsächlichen Kassenbestand hat der Beklagte im Berufungsverfahren zunächst – bezugnehmend auf sein erstinstanzliches Vorbringen – vorgetragen: Es sei zu Kassenüberschüssen gekommen, die nachträglich „glattgebucht“ worden seien. Es sei so verfahren worden, dass der kassenführende Beamte am Tagesschluss den Kassenbestand festgestellt, davon die sog. Tagesprotokoll-Gebühren in Abzug gebracht und sodann den Restbetrag auf die nicht mittels TPG erfassten Gebühren verbucht habe. Es seien dann außerhalb des TPG Buchungen vorgenommen worden, die zu dem Restbestand „gepasst“ hätten, um keine Kassendiskrepanzen ausweisen zu müssen. Mit Schriftsatz vom 23. Februar 2017 hat er behauptet, Überschüsse seien nicht verbucht, sondern „an die Seite gelegt“ worden, um bei Defiziten in der Kasse darauf zurückgreifen zu können. Die Amtsleiterin habe davon gewusst, dass das Geld im Tresor gelagert werde. Bei Buchungen auf Personalausweise und Reisepässe seien Vorgänge gewählt worden, bei denen der Kunde den Ausweis bei Abholung habe bezahlen wollen und man sich nicht mehr sicher gewesen sei, ob der Kunde nicht doch bezahlt haben könne. Somit sei eine Buchung nicht aufgefallen, und der Überschuss sei verbucht gewesen. Dies sei gängige Praxis gewesen. Der Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie trägt vor: Der Einwand des Beklagten greife nicht durch, im Disziplinarverfahren sei nicht festgestellt worden sei, mit welchem technischen Ablauf er die ihm vorgeworfenen Manipulationen habe herbeiführen können. Der Leiter des Amtes für Bezirksangelegenheiten habe dies in seinen Stellungnahmen detailliert beschrieben. Dessen Recherchen hätten zu dem klaren Ergebnis geführt, dass der Beklagte mithilfe der im Tatzeitraum noch vorhandenen Funktion „F3“ nachträglich Manipulationen in der Gebührenmaske vorgenommen habe. Dass der Beklagte die Feststellungen des Amtsgerichts beanstande und deren Bindungswirkung für das Disziplinarverfahren negiere, sei im Hinblick darauf, dass er das Strafurteil nicht angefochten habe, widersprüchlich. Auch der Einwand, es sei ausschließlich gegen ihn ermittelt worden, greife nicht durch. Unregelmäßigkeiten an anderen Arbeitsplätzen seien nicht festzustellen. Fehlbedienungen anderer Sachbearbeiter, die zu den hier in Rede stehenden Unregelmäßigkeiten geführt hätten, habe es nicht gegeben. Ohne Erfolg berufe sich der Beklagte auf krankheitsbedingte Fehlleistungen. Für die ihm vorzuwerfenden Verfehlungen sei ein planmäßiges Vorgehen kennzeichnend, das nicht auf Schlafmangel zurückgeführt werden könne. Eine Fürsorgepflichtverletzung sei in diesem Zusammenhang nicht zu erkennen. Dass in den Tagesprotokollen nicht erfasste aber gleichwohl erhobene Gebühren im Wege von Nachbuchungen der Kasse zugeführt worden seien, sei nicht festzustellen. Zur Führung der Gebührenkasse seien zwei Verfahren angewandt worden, und zwar das Kassenmodul des IKOL-Programms im Kfz-Bereich und das Kassenmodul des Programms MESO für alle anderen Angelegenheiten. Zu Dienstende sei täglich zunächst ein Kassenabschluss für das Verfahren IKOL durchgeführt worden. Dabei sei die Höhe Soll-Einnahmen mithilfe des sog. Tagesprotokolls Gebühren (TPG-Liste) ermittelt worden. Die Gebühren seien darin konkreten Vorgängen zugeordnet, ein „Glattbuchen“ etwaiger Überschüsse nicht möglich. Der sich aus dem IKOL-Verfahren ergebende Betrag sei anschließend in die MESO-Kasse einzubuchen und sodann in diesem Verfahren ein Kassenabschluss zu erstellen gewesen. Sich hierbei ergebende unaufklärbare Kassenüberschüsse seien nach ihrer „Dienstanweisung über die Abwicklung des baren Zahlungsverkehrs außerhalb der Stadtkasse“ zu dokumentieren, in die MESO-Kasse einzubuchen, auf städtische Konten einzuzahlen und der Dienststellenleitung zu melden gewesen. Eine solche Meldung habe der Beklagte zu keinem Zeitpunkt abgegeben. Stichprobenartige Überprüfungen hätten auch keine Nachbuchungen von Kassenüberschüssen ergeben. Nicht zutreffend sei die Behauptung des Beklagten, in Fällen, in denen man sich bei Abholung der Dokumente nicht mehr sicher gewesen sei, ob der Kunde bereits bezahlt gehabt habe, seien angebliche Kassenüberschüsse auf Personalausweise oder Reisepässe verbucht worden. Grundsätzlich seien die Gebühren bei Antragstellung fällig gewesen. Lediglich in Einzelfällen sei die Bezahlung der Gebühren bei Abholung der Dokumente vereinbart worden. Die Vorgänge seien im MESO-Verfahren protokolliert worden, so dass jeder Beschäftigte die Möglichkeit gehabt habe nachzuprüfen, ob eine Gebührenzahlung bereits bei Antragstellung erfolgt gewesen sei. Sofern sich in seltenen Ausnahmefällen Differenzen zwischen „Soll“ und „Ist“ der Gebührenkasse ergeben hätten, hätten sich diese in fast allen Fällen anhand der Verarbeitungsprotokolle aus MESO und IKOL aufklären lassen. Bei den übrigen Abweichungen habe es sich fast ausschließlich um Wechselfehler im Rahmen von Kleinst- und Kleinbeträgen gehandelt. Diese seien zunächst aufbewahrt worden, um sie gegebenenfalls einem Kunden zu erstatten. Sofern zeitnah keine entsprechenden Ansprüche geltend gemacht worden seien, seien die Beträge nach den internen Bestimmungen abgeliefert worden. Der Senat hat sich in der mündlichen Verhandlung von den im Urteil des Amtsgerichts I. vom 18. Mai 2011 (51 DS 100 Js 847/09 – 176/10) enthaltenen Feststellungen gelöst. Des Weiteren hat er die Gebührenveruntreuungen betreffenden, auf zwei- und dreistellige Kennzeichen bezogenen 39 Vorwürfe (Nummern 9, 11, 18, 20, 28, 43, 53, 63, 66, 80, 89, 95, 98, 116, 132, 135, 137, 138, 148, 179, 190, 191, 235, 238 - 240, 259, 262, 269, 272, 275, 299, 300, 304, 320, 325, 346, 354 und 359 der Anlage zur Disziplinarklage) sowie die Vorwürfe 172 (I2. -W 908) und 355 (I2. -V 321) der Anlage zur Disziplinarklage aus dem Disziplinarverfahren ausgeschieden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten sowie die im Protokoll der mündlichen Verhandlung im Einzelnen bezeichneten Beiakten, wie sie dem Senat vorgelegen haben, Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten zu Recht wegen eines sehr schwerwiegenden Dienstvergehens aus dem Beamtenverhältnis entfernt. I.Der Beklagte hat ein einheitliches Dienstvergehen gemäß § 83 Abs. 1 S. 1 LBG NRW a. F., der mangels einer für den Beklagten günstigeren zwischenzeitlichen Regelung (vgl. jetzt § 47 Abs. 1 S. 1 BeamtenStG) Anwendung findet, vgl. BVerwG, Urteil vom 19. August 2010 - 2 C 5.10 -, Rn. 8, juris; OVG NRW, Urteil vom 7. März 2012 -3d A 317/11.O -, Rn. 39, juris, begangen, indem er bei der Bearbeitung von Kfz-Zulassungsangelegenheiten Gebühreneinnahmen unterschlagen hat, in ihn selbst oder einen nahen Angehörigen betreffenden Angelegenheiten dienstlich tätig geworden ist und die gebotene Erhebung von Gebühren pflichtwidrig unterlassen hat. 1.Unterschlagung von Gebühreneinnahmen a)Die Zulassungsfälle mit zwei- und dreistelligen Kennzeichen (Nummern 9, 11, 18, 20, 28, 43, 53, 63, 66, 80, 89, 95, 98, 116, 132, 135, 137, 138, 148, 179, 190, 191, 235, 238, 239, 240, 259, 262, 269, 272, 275, 299, 300, 304, 320, 325, 346, 354 und 359 der Anlage zur Disziplinarklage) sowie die Fälle 172 (I2. -W 908) und 355 (I2. -V 321) der Anlage zur Disziplinarklage sind nicht mehr Verfahrensgegenstand, nachdem sie gemäß §§ 65 Abs. 1, 55 Abs. 1 Satz 1 LDG NRW ausgeschieden worden sind. b)Soweit das Amtsgericht I. in seinem Urteil vom 18. Mai 2011 tatsächliche Feststellungen hinsichtlich der dem Beklagten auch im Disziplinarverfahren zur Last gelegten Fälle der Gebührenunterschlagung getroffen hat, hat der Senat sich hiervon durch Beschluss vom 5. April 2017 gelöst. Dies war gemäß §§ 65 Abs. 1, 56 Abs. 1 Satz 2 LDG NRW geboten, weil das Urteil unter offenkundiger Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften zustande gekommen ist. Nach § 56 Abs. 1 LDG NRW sind die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Strafverfahren im Disziplinarverfahren, das denselben Sachverhalt zum Gegenstand hat, für das Gericht bindend. Das Gericht hat jedoch die erneute Prüfung solcher Feststellungen zu beschließen, die offenkundig unrichtig sind. Diese gesetzliche Bindungswirkung dient der Rechtssicherheit. Sie soll verhindern, dass zu ein- und demselben Geschehensablauf unterschiedliche Tatsachenfeststellungen getroffen werden. Der Gesetzgeber hat die Aufklärung eines sowohl strafrechtlich als auch disziplinarrechtlich bedeutsamen Sachverhalts sowie die Sachverhalts- und Beweiswürdigung den Strafgerichten übertragen. Dementsprechend sind die Verwaltungsgerichte nur dann berechtigt und verpflichtet, sich von den Tatsachenfeststellungen eines rechtskräftigen Strafurteils zu lösen und den disziplinarrechtlich bedeutsamen Sachverhalt eigenverantwortlich zu ermitteln, wenn sie ansonsten "sehenden Auges" auf der Grundlage eines unrichtigen oder aus rechtsstaatlichen Gründen unverwertbaren Sachverhalts entscheiden müssten. Dies ist etwa der Fall, wenn die Tatsachenfeststellungen des Strafurteils in Widerspruch zu Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen stehen oder aus sonstigen Gründen offenbar unrichtig sind. Darüber hinaus kommt eine Lösung in Betracht, wenn neue Beweismittel vorgelegt werden, die dem Strafgericht nicht zur Verfügung standen und nach denen die Tatsachenfeststellungen jedenfalls auf erhebliche Zweifel stoßen. Die Bindungswirkung hat aber auch bei Strafurteilen zu entfallen, die in einem ausschlaggebenden Punkt unter offenkundiger Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften zustande gekommen sind. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 1. März 2013 – 2 B 78.12 –, Rn. 7, juris und vom 25. Februar 2016 – 2 B 1.15 –, Rn. 7, juris. Das Amtsgericht hat die tatsächlichen Feststellungen seines Urteils ausschließlich auf die von ihm als Geständnis gewertete Einlassung des Beklagten gestützt. Zur Beweiswürdigung hat das Amtsgericht lediglich ausgeführt, der Angeklagte habe „die Begehung der Taten letztlich eingeräumt.“ Zwar handelt es sich um ein nach § 267 Abs. 4 StPO abgekürztes Urteil, bei dem es im Ermessen des Gerichts liegt, in welchem Umfang Ausführungen zur Beweiswürdigung in die Urteilsgründe aufgenommen werden. Von der Verpflichtung des Tatgerichts, seine Überzeugung auf eine tragfähige Grundlage zu stützen, vermag aber auch § 267 Abs. 4 StPO, der nur Darstellungspflichten betrifft, nicht zu befreien. Vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. Februar 2012 - 3 StR 335/11, Rn. 8, juris, und vom 15. April 2013 – 3 StR 35/13 –, Rn. 11, juris. Der Senat schließt aus, dass das Amtsgericht seine Feststellungen auf andere Beweismittel als die in der Hauptverhandlung vom 18. Mai 2011 verlesene schriftliche Einlassung des Beklagten gestützt hat. Im Sitzungsprotokoll ist dokumentiert, dass der Beklagte erklärt habe, zur Aussage bereit zu sein, und sodann das schriftlich zu den Akten gereichte „Geständnis“ verlesen worden sei. Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte in der Hauptverhandlung mündliche Angaben zur Sache gemacht hat oder eine Beweisaufnahme durchgeführt worden ist, ergeben sich weder aus dem Sitzungsprotokoll, dem insofern negative Beweiskraft zukommt, vgl. BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2001 – 4 StR 249/01 –, Rn. 6, juris; Meyer-Goßner, StPO, 56. Aufl., § 274 Rn. 14, noch aus den Gründen des Strafurteils. Nach den Grundsätzen des Bundesgerichtshofs zur Bewertung von Geständnissen, denen sich der Senat anschließt, durfte das Amtsgericht seine Feststellungen nicht allein auf die in der Hauptverhandlung verlesene Einlassung stützen. Hierin liegt ein offenkundiger Verfahrensfehler, der dem Senat Veranlassung gegeben hat, sich von den Feststellungen zu lösen. Das Strafgericht hat auf der Grundlage des nach § 244 Abs. 2 StPO von Amts wegen aufzuklärenden Sachverhalts den Schuldspruch zu treffen und die entsprechenden Rechtsfolgen festzusetzen. § 244 Abs. 1 und § 261 StPO schließen es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht aus, eine Verurteilung allein auf ein in der Hauptverhandlung abgegebenes Geständnis des Angeklagten zu stützen, sofern dieses dem Gericht die volle Überzeugung von der Tatbestandsmäßigkeit und Rechtswidrigkeit der Tat sowie der Schuld des Angeklagten zu vermitteln vermag. Das Gericht muss von der Richtigkeit des Geständnisses überzeugt sein. Es hat zu prüfen, ob das abgelegte Geständnis mit dem Ermittlungsergebnis zu vereinbaren ist, ob es in sich stimmig ist und ob es die getroffenen Feststellungen trägt. Das Geständnis muss demnach wenigstens so konkret sein, dass geprüft werden kann, ob es derart mit der Aktenlage in Einklang steht, dass sich hiernach keine weitergehende Sachverhaltsaufklärung aufdrängt. Ein bloßes inhaltsleeres Formalgeständnis reicht dagegen nicht aus. Vgl. BGH, Beschlüsse vom 3. März 2005 - GSSt 1/04 -, Rn. 42, juris, vom 25. Januar 2006 – 1 StR 438/05 –, Rn. 20 f., juris, und vom 13. Juni 2007 – 3 StR 162/07 -, Rn. 18, juris; Urteil vom 26. Januar 2006 – 3 StR 415/02 –, Rn. 3, juris; BVerfG, Urteil vom 19. März 2013 – 2 BvR 2628/10, 2 BvR 2883/10, 2 BvR 2155/11 –, Rn. 129, juris. Die Beschränkung der Beweiswürdigung auf den bloßen Hinweis, der Angeklagte sei geständig gewesen, genügt insbesondere dann nicht, wenn aufgrund der Komplexität und der zahlreichen Details des festgestellten Sachverhalts Zweifel bestehen können, dass der Angeklagte an das Tatgeschehen eine auch in den Einzelheiten genügende Erinnerung hat. Vgl. BGH, Beschluss vom 15. April 2013 – 3 StR 35/13 –, Rn. 7, juris. Diese Grundsätze sind auch bei der Prüfung zugrunde zu legen, ob die strafgerichtlichen Feststellungen an einem Verfahrensfehler leiden, der ihrer Verbindlichkeit für die Entscheidung des Disziplinargerichts nach § 56 Abs. 1 Satz 1 LDG NRW entgegensteht. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. März 2013 – 2 B 78.12 –, Rn. 9 f., juris. Die Feststellungen des Amtsgerichts genügen diesen Anforderungen nicht. Die schriftliche Einlassung der Beklagte war für sich genommen ersichtlich nicht geeignet, die vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen zu tragen. Der Beklagte hat darin lediglich allgemein eingeräumt, „in unrichtiger Anwendung des vom Dienstherrn zur Verfügung gestellten Computerprogramms“ andere Beträge zur Abrechnung von Verwaltungsgebühren gespeichert zu haben, als sie den Bürgern berechnet worden seien. Er könne die Zahl der Fälle aus eigener Kenntnis nicht nennen, gehe aber angesichts der „vorliegenden Liste“ davon aus, dass es sich um die Fälle handle, bei denen der Fehlbetrag jeweils 10,20 Euro (Gebühr für das Wunschkennzeichen) betrage. Diese Angaben lassen nicht erkennen, dass sie von einer konkreten Erinnerung an die Einzelheiten des dem Beklagten mit der Anklage zur Last gelegten Sachverhalts getragen sind. Auf welche Weise die in Rede stehenden Fehlbuchungen im EDV-Programm bewirkt worden sind, ist weder unmittelbar in der schriftlichen Einlassung dargelegt noch hat der Beklagte diese durch eine konkrete Bezugnahme auf die Anklageschrift oder sonstige Aktenbestandteile deutlich gemacht. Dass er eine hinreichende Erinnerung an die ihm im Einzelnen zur Last gelegten Vorgänge hatte, lässt sich der Einlassung auch im Übrigen nicht entnehmen. Der Beklagte hat vielmehr ausdrücklich darauf hingewiesen, hierzu „aus eigener Kenntnis“ keine Angaben machen zu können. Insofern beschränkt sich seine Einlassung auf die Vermutung, dass es sich um die Fälle handle, in denen nach der Anklage ein Fehlbetrag in Höhe der Gebühr für das Wunschkennzeichen zu verzeichnen sei. Auch zu dem Vorwurf, die in Rede stehenden Gebührenbeträge nicht der Kasse zugeführt, sondern für sich vereinnahmt zu haben, fehlt es an geständigen Angaben, die erkennbar auf einer konkreten Erinnerung beruhten. c)Der Senat legt seiner Entscheidung aufgrund eigener Überzeugungsbildung hinsichtlich des Vorwurfs der Unterschlagung von Gebühreneinnahmen folgende Feststellungen zugrunde: Im Zeitraum von 15. Oktober 2007 bis zum 22. September 2009 vergab der Beklagte bei der Bearbeitung von Kfz-Zulassungsangelegenheiten in insgesamt 337 Fällen Wunschkennzeichen und vereinnahmte die hierfür zu erhebende erhöhte Verwaltungsgebühr bar. Den auf das Wunschkennzeichen entfallenden Gebührenanteil in Höhe von jeweils 10,20 Euro führte er jedoch nicht an die Klägerin ab, sondern behielt ihn für sich. Die im IKOL-Programm gespeicherten Daten veränderte er nachträglich in der Weise, dass die Gebühr für das Wunschkennzeichen nicht endgültig gespeichert und dementsprechend in den bei Dienstschluss jeweils erstellen Tagesprotokollen nicht als Einnahme ausgewiesen wurde. Auf diese Weise verfuhr der Angeklagte in den in der Anlage zur Disziplinarklage im Einzelnen bezeichneten Zulassungsfällen, soweit diese nach der Beschränkung noch Gegenstand des Disziplinarverfahrens sind. Ausgenommen bleibt der unter der laufenden Nummer 26 der Anlage zur Disziplinarklage aufgeführte Zulassungsfall vom 20. Dezember 2007. Insoweit entspricht die Buchstabenkombination des Kennzeichens (I2. -I3. ) derjenigen, die dem Beklagten als Kontingent zur Vergabe von Standardkennzeichen zugewiesen war. Dafür, dass der Beklagte das Kennzeichen gleichwohl als Wunschkennzeichen vergeben haben könnte, besteht kein Anhalt. d)Die Feststellungen beruhen auf dem Inhalt der vorliegenden Gerichtsakten und Verwaltungsvorgänge sowie dem Ergebnis der Beweisaufnahme in der mündlichen Verhandlung vom 5. April 2017, deren Inhalt und Umfang sich aus dem Sitzungsprotokoll ergeben. aa)Es besteht kein Zweifel, dass der Beklagte die in Rede stehenden Zulassungsfälle bearbeitet hat. Nach den unbestrittenen und vom Zeugen L. bestätigten Angaben der Klägerin verfügte jeder Sachbearbeiter über eine individuelle, aus der Kombination einer Zahl mit einem Buchstaben bestehende Zugangskennung für die Nutzung des IKOL-Programms, die eine eindeutige Zuordnung eines Vorgangs zu einem Sachbearbeiter erlaubt. Die von dem jeweiligen Sachbearbeiter veranlassten Vorgänge wurden jeweils unter dessen persönlicher Kennung, im Fall des Beklagten „2e“, protokolliert. Hierdurch war es der Zeugin N. , die nach ihren Angaben die Prüfung der Tagesprotokolle des IKOL-Verfahrens in Bezug auf die hier in Rede stehenden Unregelmäßigkeiten durchgeführt hat, möglich, die betreffenden Vorgänge dem Beklagten zuzuordnen. Soweit sich zunächst Zweifel an der Richtigkeit der Zuordnung der in Rede stehenden Zulassungsfälle zum Beklagten aus bei den Personalakten befindlichen Bescheinigungen über die Teilnahme des Beklagten an Fortbildungsveranstaltungen am 2. und 15. September 2008 (Nummern 161, 162 und 175 der Anlage zur Disziplinarklage) ergeben hatten, auf die der Senat mit der Ladungsverfügung hingewiesen hat, hat die Klägerin diese mit ihrer Stellungnahme vom 2. Februar 2017 ausgeräumt. Sie hat hierzu – unwidersprochen – ausgeführt, der Beklagte habe jeweils nur nachmittags ab 13.30 Uhr an den Fortbildungsveranstaltungen teilgenommen. Vormittags habe er indes seinen Dienst im Bürgeramt versehen und die Zulassungsfälle bearbeiten können. bb)Dass die in Rede stehenden Vorgänge jeweils die Vergabe von Wunschkennzeichen zum Gegenstand hatten, ergibt sich daraus, dass die betreffenden Kennzeichen von der dem Beklagten zur Vergabe von Standardkennzeichen zugewiesenen Buchstabenkombination abweichen. Zwischen den Beteiligten steht außer Streit, dass jedem Sachbearbeiter zur Vergabe von Standardkennzeichen ein bestimmtes Kontingent zugeordnet war und es sich im Fall des Beklagten um die Buchstabenkombination „I2. -I3. “ handelte. Dies lässt jedenfalls bei den mehr als dreistelligen Kennzeichen, die nach der Beschränkung allein noch Gegenstand des Disziplinarverfahrens sind, zwingend den Schluss zu, dass der Beklagte die abweichenden Buchstabenkombinationen als Wunschkennzeichen vergeben hat. Für die Annahme, er könnte sich über die Vorgabe, bei Standardkennzeichen auf das ihm zugewiesene Kontingent zurückzugreifen, bewusst hinweggesetzt und sich auch in solchen Fällen, in denen kein entsprechender Wunsch des Halters zugrunde lag, anderer Buchstabenkombinationen bedient haben, besteht kein Anhalt. Derartiges behauptet der Beklagte selbst nicht. Es sind auch keine Gründe erkennbar, die ihn zu einem solchen Vorgehen hätten veranlassen können. Nach dem bei den behördlichen Ermittlungsakten befindlichen Vermerk des Zeugen L. vom 23. Oktober 2010 waren zu diesem Zeitpunkt noch 505 Kennzeichen mit der dem Beklagten zur Vergabe von Standardkennzeichen zugewiesenen Kombination „I2. -I3. “ verfügbar. Soweit an der Einordnung als Wunschkennzeichen mit Blick auf die in der Anlage zur Disziplinarklage gennannten Kennzeichen mit der Buchstabenkombination „I2. -ZU“ zunächst Zweifel bestanden haben, hat die Klägerin diese ebenfalls ausgeräumt. Der Senat hatte mit der Ladungsverfügung (Ziff. 7 c) darauf hingewiesen, dass die genannte Buchstabenkombination an fünf verschiedene Halter, namentlich die Firmen F. 00 GmbH und Autopark am D. GmbH, vergeben worden seien und in keinem der genannten Fälle ohne weiteres ein Bezug der Buchstabenkombination zum Namen oder zur Firma des Halters erkennbar sei. Hierzu hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 2. Februar 2007 - unwidersprochen - ausgeführt, der Grund für die Vergabe eines Wunschkennzeichens könne auch darin liegen, dass sich der Halter im Fall einer Umschreibung die Kosten für ein neues Kennzeichen sparen wolle. So lasse sich etwa in den Fällen 54 und 367 der Anlage zur Disziplinarklage im Einzelnen nachvollziehen, dass die Kennzeichen bereits früher an denselben Halter für ein anderes Fahrzeug bzw. für das dasselbe Fahrzeug an einen anderen Halter vergeben gewesen seien. Hinsichtlich der Vergabe von „ZU“-Kennzeichen an die Autopark am D. GmbH und die F. 00 GmbH sei es so, dass die genannten Unternehmen miteinander in Verbindung gestanden hätten. Bei den Fahrzeugen der Autopark am D. GmbH sei als abweichender Versicherungsnehmer die F. 00 GmbH angegeben worden. Zudem seien von einem anderen Sachbearbeiter an die F. 00 GmbH ebenfalls Kennzeichen mit der Kombination „I2. -ZU“ vergeben und als Wunschkennzeichen in Rechnung gestellt worden. Vor dem Hintergrund dieser nachvollziehbaren und überzeugenden Erläuterungen bestehen keine Zweifel mehr, dass auch die Vergabe der „ZU“-Kennzeichen jeweils auf einem entsprechenden Halterwunsch beruhte. cc)Der Senat ist auch überzeugt, dass der Beklagte in den in Rede stehenden Zulassungsfällen jeweils die Gebühr für das Wunschkennzeichen in Höhe von 10,20 Euro erhoben und vereinnahmt hat. Dafür, dass er die gebotene Gebührenerhebung vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen haben könnte, besteht schon kein Anhalt. Der Beklagte behauptet Derartiges selbst nicht. Er hat in seiner schriftlichen Einlassung im Strafverfahren vielmehr ausgeführt, in einer Mehrzahl von Fällen „andere Beträge“ im EDV-System gespeichert zu haben, als er gegenüber den betroffenen Bürgern abgerechnet habe. Eine Abweichung zwischen den erhobenen und den gespeicherten Gebühren ist mit Blick auf die angefallenen, aber im EDV-System jeweils nicht gespeicherten Wunschkennzeichengebühren indes nur dann erklärlich, wenn der Beklagte diese auch erhoben hat. Unabhängig hiervon belegen auch folgende Gesichtspunkte, dass der Beklagte in den in Rede stehenden Fällen die Gebühr für das Wunschkennzeichen jeweils eingenommen hat: Hierfür spricht zunächst die in den Verwaltungsvorgängen der Klägerin dokumentierte Bürgerbeschwerde vom 22. September 2009, die Anlass zu den disziplinaren Ermittlungen gegen den Beklagten gegeben hat. Der Zeuge L. hat hierzu in seinen Vermerken vom 2. Oktober 2009 und 5. November 2009 festgehalten, mit E-Mail vom 22. September 2009 habe sich der Kunde N1. I4. über die Höhe der im Zusammenhang mit der Zulassung eines Kraftfahrzeugs mit Wunschkennzeichen zu entrichtenden Verwaltungsgebühren beschwert. Der Bürger habe angegeben, einen Betrag in Höhe von 41,20 Euro entrichtet zu haben. Die Überprüfung des Vorgangs habe ergeben, dass die Gebühren dem Bürger zutreffend berechnet, im EDV-System der Klägerin jedoch lediglich Gebühreneinnahmen in Höhe von 31,00 Euro verbucht gewesen seien. Die Differenz in Höhe von 10,20 Euro habe der für die Vergabe eines Wunschkennzeichens zu erhebenden Gebühr entsprochen. Der Beklagte, der den Vorgang am 17. September 2009 bearbeitet gehabt habe, habe angegeben, die Buchung der Gebühr in Höhe von 10,20 Euro wohl vergessen zu haben, und die Buchung nachgeholt. Der Beklagte hat diesen Sachverhalt, auf den die Klägerin in ihrer Einleitungsverfügung vom 8. Oktober 2009 ausdrücklich Bezug genommen hat, nicht in Abrede gestellt. Die Zeugin N. hat ihn in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat zudem bestätigt. Sie war nach ihren Angaben im Tatzeitraum als „Produktverantwortliche“ mit Leitungsaufgaben im Bereich der Kfz-Zulassung betraut und in dieser Funktion mit der Bearbeitung der Bürgerbeschwerde befasst. Sie hat bekundet, sie habe die Gebührenerhebung in dem Zulassungsfall anhand der sog. TPG-Liste überprüft. Einen Grund für die Abweichung der dem Kunden nach dessen Angaben berechneten von den verbuchten Gebühren habe sie nicht feststellen können. Nachfolgend habe sie weitere TPG-Listen des Beklagten durchgesehen und dabei festgestellt, dass die Gebühr für das Wunschkennzeichen häufiger gefehlt habe. Soweit die Höhe der im Zulassungsfall I4. tatsächlich verbuchten und der bei ordnungsgemäßer Berechnung zu erhebenden Gebühren in der bei den Verwaltungsvorgängen der Klägerin befindlichen tabellarischen Aufstellung (Beiakte, BA II, Bl. 38 ff.) abweichend mit 26,30 Euro bzw. 36,50 Euro angegeben sind, konnte die Zeugin N. , die die Liste nach ihren Angaben erstellt hat, dies nachvollziehbar dahingehend erklären, dass sie hierbei jeweils lediglich die sogenannte Grundverwaltungsgebühr zugrunde gelegt habe. Dass es sich hierbei nicht um einen einmaligen Vorgang gehandelt hat, in dem der Beklagte die Gebühr für ein Wunschkennzeichen unbeschadet der fehlenden Verbuchung im EDV-System tatsächlich erhoben hat, belegt eine in Ablichtung bei den behördlichen Ermittlungsakten befindliche Gebührenquittung (BA II, Bl. 44). Diese verhält sich über einen mit der persönlichen Kennung des Beklagten („2e“) bearbeiteten Zulassungsfall vom 18. August 2009, bei dem dem Halter L1. N2.--ringkötter das Wunschkennzeichen „I2. -KM 155“ zugeteilt worden ist. Quittiert sind Gebühren in Höhe von insgesamt 39,70 Euro. Nach dem Vermerk des Zeugen L. vom 11. November 2009 sind in dem betreffenden Tagesprotokoll für diesen Fall Gebühren in Höhe von insgesamt nur 29,50 Euro verbucht. Die Differenz in Höhe von 10,20 Euro entspricht der Gebühr für das Wunschkennzeichen. Mögliche Bewegründe, die den Beklagten hätten veranlassen könnten, die gebotene Erhebung der Wunschkennzeichengebühr bewusst pflichtwidrig zu unterlassen, sind nicht erkennbar. Ein solches Verhalten hätte dem Beklagten keinerlei Vorteile gebracht, sondern ihn - im Gegenteil - der Gefahr dienstaufsichtsrechtlicher Maßnahmen ausgesetzt. Dass der Beklagte bei der Vergabe von Wunschkennzeichen die Gebührenerhebung versehentlich unterlassen hat, schließt der Senat ebenfalls aus. Hiergegen sprechen neben den vorerwähnten Zulassungsfällen I4. und N2.I5.-xxr die langjährige Erfahrung des Beklagten in Kfz-Zulassungsangelegenheiten sowie die Vielzahl der in Rede stehenden Zulassungsvorgänge. Der Zeuge L. hat angegeben, der Beklagte sei namentlich im Umgang mit der im Tatzeitraum genutzten Software IKOL geschult gewesen. Er sei sogar als Multiplikator eingesetzt worden und habe in diesem Zusammenhang eine umfangreiche Übersicht über die Gebühren für die sachbearbeitenden Kollegen erstellt. Hinzu kommt, dass die Erhebung der Wunschkennzeichengebühr durch das vom Beklagten genutzte IKOL-Programm automatisch vorgegeben wurde, sobald das Kennzeichen nicht zu dem ihm zugewiesenen Kontingent entsprach, so dass es gesonderter Eingaben bedurfte, wenn die Gebührenerhebung gleichwohl unterbleiben sollte. Dies ergibt sich aus der Darstellung des Programmablaufs in den Verwaltungsgängen der Klägerin sowie den Angaben des Zeugen L. in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat. Es entspricht im Übrigen auch der eigenen Darstellung des Beklagten, der hierzu vorgetragen hat, die Gebühr für das Wunschkennzeichen sei seinerzeit vom Programm berücksichtigt worden, wenn das zugeteilte Kennzeichen nicht aus dem „Standard-Kennzeichen-Pool“ des Erfassers gestammt habe und deshalb als Wunschkennzeichen identifiziert worden sei. Diese Automatik habe die an sich händisch einzugebende Information, dass es sich um ein Wunschkennzeichen handle, ersetzt. Soweit der Beklagte eingewandt hat, die Gebührenposition für das Wunschkennzeichen sei möglicherweise im EDV-System „verlorengegangen“, weil er einem krankheitsbedingten Drang zu Kontrollen folgend in den betreffenden Zulassungsvorgängen mithilfe der sog. „Wiederholen-Funktion“ über die Taste F3 „zurückgegangen“ sei, betrifft dies die fehlende Verbuchung der Gebühren. Das bietet keinen Anhalt dafür, dass bereits ihre Erhebung unterblieben ist. Auch der weitere Vortrag des Beklagten, es sei angesichts der fehlenden Verbuchung der Wunschkennzeichengebühren zu Kassenüberschüssen gekommen, die anderweitig verbucht worden seien, stellt die Gebührenerhebung nicht in Frage, sondern setzt diese gerade voraus. dd)Die Feststellung, dass der Beklagte jeweils durch nachträgliche Eingaben im IKOL-Programm bewirkt hat, dass die zunächst erfasste und von dem betroffenen Fahrzeughalter erhobene Wunschkennzeichengebühr nicht in den Tagesprotokollen als Soll-Einnahmen ausgewiesen wurde, beruht auf den auch insoweit glaubhaften Angaben der Zeugen L. und N. zu der Funktionsweise des IKOL-Programms im Tatzeitraum. Die Zeugen haben den Programmablauf nachvollziehbar und detailleireich geschildert. Nach ihren Angaben konnte der jeweilige Sachbearbeiter nach der Datenerfassung die zu erhebenden Gebühren aus einer Gebührenmaske ersehen und prüfen. Spätestens mit dem Druck der vom Programm automatisch generierten Gebührenquittung erfolgte auch die abschließende Speicherung des Vorgangs. Allerdings bestand die Möglichkeit, einen abgeschlossenen Vorgang erneut aufzurufen und die erfassten Daten mithilfe einer Funktionstaste zu verändern. Dies betraf im Tatzeitraum namentlich auch Änderungen in der Gebührenmaske, so dass es möglich war, die Gebühr für ein erteiltes Wunschkennzeichen händisch zu entfernen. Der Senat ist überzeugt, dass der Beklagte von dieser Möglichkeit bewusst Gebrauch gemacht hat, damit die von ihm vereinnahmten Wunschkennzeichengebühren in den Tagesprotokollen nicht als Soll-Einnahmen ausgewiesen wurden und deren Unterschlagung keine ersichtlichen Kassendifferenzen bewirkte. Sein Einwand, es sei denkbar, dass er einem krankheitsbedingten Drang zur Selbstkontrolle folgend im Programm „zurückgegangen“ und die Wunschkennzeichengebühr dabei unbeabsichtigt „verloren gegangen sei“, ist widerlegt. Dass der Beklagte die Gebühr durch versehentliche Fehleingaben gelöscht haben könnte, ist schon mit Blick auf die von den Zeugen geschilderte Funktionsweise des Programms ausgeschlossen. Hiernach waren die eingegebenen Daten und die zu erhebenden Gebühren spätestens mit dem Quittungsdruck abgespeichert. Etwaige Abweichungen von den quittierten Gebühren konnten nicht durch einfaches „Zurückgehen“ im Programmablauf erfolgen, sondern erforderten es, den Vorgang von Beginn zu durchlaufen und die hierbei ersichtlichen zuvor erfassten Daten bzw. Gebührentatbestände mithilfe einer besonderen Korrekturfunktion zu ändern. Hiervon abgesehen sprechen auch die erhebliche Anzahl der Zulassungsvorgänge und die Länge des Tatzeitraums gegen die Annahme, dass der in der Bedienung des Programms geschulte und in Kfz-Zulassungsangelegenheiten besonders erfahrene Beklagte jeweils versehentliche Eingaben vorgenommen haben könnte, die zum Wegfall der gespeicherten Wunschkennzeichengebühr im TPG führten. Dies gilt auch im Hinblick darauf, dass das Fehlen der tatsächlich vereinnahmten Gebühren in den Tagesprotokollen häufig - der Beklagte hat die in Rede stehenden 337 Vorgänge an insgesamt 189 Tagen in einem Zeitraum von etwa zwei Jahren bearbeitet - zu Überschüssen in der Barkasse führen musste, die ihm nicht verborgen bleiben konnten. Für einen Programmfehler, der die Wunschkennzeichengebühr nach deren Erhebung im EDV-System zum Wegfall gebracht haben könnte, fehlt jeder Anhalt. Dagegen spricht vielmehr, dass Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit der Erhebung der Wunschkennzeichengebühr in Bezug auf andere Sachbearbeiter trotz Prüfung nicht bekannt geworden sind. Die Zeugin N. , die nach ihren Angaben die Buchungen des Beklagten in den sog. Tagesprotokollen des IKOL-Programms untersucht hat, hat bekundet, hinsichtlich der weiteren Sachbearbeiter des Bürgeramtes habe sie sich auf ein „Querschauen“ beschränkt. Die stichprobenartige Sichtung habe aber schon keinen Anfangsverdacht ergeben. Der Senat schließt auch aus, dass die fehlende Verbuchung der Wunschkennzeichengebühr jeweils darauf beruhte, dass Dritte von dem Beklagten zuvor abgeschlossene Vorgänge aufriefen und Änderungen vornahmen. Für ein derartiges Verhalten von Kollegen oder Vorgesetzen des Beklagten sind schon keinerlei mögliche Beweggründe erkennbar. Auch die Funktionsweise der Software steht dieser Annahme entgegen. Nach den auch insoweit glaubhaften Angaben der Zeugin N. war anderen Sachbearbeitern der Zugriff auf die Vorgänge des Beklagten zwar möglich. Etwaige durch einen anderen Sachbearbeiter vorgenommene Änderungen hätten indes bewirkt, dass diesem der Vorgang programmtechnisch zugeordnet worden wäre. Die hier in Rede stehenden Vorgänge waren jedoch zum Zeitpunkt ihrer Überprüfung durch die Zeugin N. weiterhin dem Beklagten zugeordnet. Hiervon abgesehen hätte die nachträgliche Entfernung der Wunschkennzeichengebühren durch einen anderen Sachbearbeiter auch nichts daran geändert, dass sich die Bareinnahmen in der Gebührenkasse des Beklagten befanden und dort über einen langen Zeitraum immer wieder zu Kassenüberschüssen hätten führen müssen. Neben den bereits genannten Gesichtspunkten spricht auch für bewusste Manipulationen des Beklagten, dass vergleichbare Unregelmäßigkeiten bei den von ihm bearbeiteten (allerdings im Vergleich zur Barabwicklung seltenen) Vorgängen mit EC-Kartenzahlung nicht aufgetreten sind. ee)Es steht auch zur Überzeugung des Senats fest, dass der Beklagte die von ihm vereinnahmten Wunschkennzeichengebühren nicht an die Klägerin abgeführt, sondern für sich behalten hat. Seine Einlassung, es sei zwar immer wieder zu Kassenüberschüssen gekommen, die jedoch „glattgebucht“ worden seien, ist jedenfalls, soweit sie die hier in Frage stehenden Buchungen betrifft, widerlegt. In dem für Kfz-Zulassungsvorgänge verwandten Programm IKOL waren Nachbuchungen nach den übereinstimmenden Angaben der Zeugen L. und Lambardt nicht möglich. Dies entspricht auch dem Vorbringen des Beklagten, nachträgliche Buchungen seien in IKOL nicht möglich gewesen, weil die entsprechenden Tagesprotokolle nachträglich nicht hätten verändert werden können. Seine Behauptung geht vielmehr dahin, dass außerhalb des IKOL-Programms im MESO-Verfahren sog. „Verwaltungsbuchungen“ mit dem Zusatz „Kfz“ oder „Personalausweis“ erfolgt seien. Der Senat schließt jedoch auch aus, dass der Beklagte die von ihm vereinnahmten und im IKOL-Verfahren nicht verbuchten Wunschkennzeichengebühren auf diese oder auf andere Weise nachträglich verbucht und den Konten der Klägerin zugeführt hat. Wie bereits ausgeführt bearbeitete der Beklagte die in Rede stehenden 337 Zulassungsfälle an insgesamt 189 Tagen in einem Zeitraum von etwa zwei Jahren. Zum Teil handelte es sich um mehrere Zulassungsfälle an einem Tag. So vereinnahmte der Beklagte etwa am 14. Januar 2008 in zehn Fällen Wunschkennzeichengebühren, ohne diese im IKOL-Programm zu verbuchen, was zu einem Kassenüberschuss von 102,00 Euro führen musste. Am 11. März 2008 waren es neun Fälle (91,80 Euro) und am 13. Juli 2009 sechs Fälle (61,20 Euro). Hiernach hätte es zahlreicher Nachbuchungen vielfach an aufeinanderfolgenden Tagen und mit zum Teil nicht nur geringen Beträgen bedurft, um die in den Tagesprotokollen des IKOL-Programms nicht erfassten Gebühreneinnahmen auf anderem Wege in die MESO-Kasse einzubuchen. Dafür, dass der Beklagte bei den hier fraglichen Gebühren auf solche Weise verfahren wäre, besteht kein Anhalt. Bei seiner Einlassung in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat der Beklagte lediglich allgemein angegeben, Kassenüberschüsse, die zu Nachbuchungen geführt hätten, seien – auch bei Kollegen – vorgekommen. Konkrete Angaben zur Häufigkeit solcher Buchungen vermochte er nicht zu machen. Nach den Angaben des Zeugen L. kam es nur in seltenen Ausnahmenfällen, die Klein- oder Kleinstbeträge aufgrund von Wechselfehlern betrafen, zu Kassenüberschüssen. Auch die Zeugin M. , die bereits im Tatzeitraum Leiterin des Bürgeramtes in I. -V. und dem Beklagten unmittelbar vorgesetzt war, hat in Überstimmung mit den Angaben des Zeugen L. bekundet, es sei sehr selten vorkommen, dass die Kasse beim abendlichen Kassensturz nicht gestimmt habe. Konkrete Fälle vermochte sie nicht zu erinnern. Der Einwand, der Beklagte habe die vereinnahmten Wunschkennzeichengebühren zum Gegenstand von Nachbuchungen im MESO-Programm gemacht, wird auch durch das Ergebnis der von der Klägerin stichprobenartig durchgeführten Überprüfung der Buchungen im MESO-Programm entkräftet. Der Zeuge L. hat bekundet, bei den im MESO-Verfahren vorgenommenen Buchungen lasse sich die Zuordnung einzelner Gebühren zu konkreten Vorgängen programmtechnisch nachvollziehen. Die Buchungen seien für die Zeiträume vom 2. bis zum 30. Mai 2008 und vom 2. bis zum 27. Februar 2009 überprüft worden. In die genannten Zeiträume fallen 19 Tage, an denen der Beklagte insgesamt 30 der in Rede stehenden Zulassungsvorgänge bearbeitet hat. Nachträgliche Buchungen, von denen angenommen werden könnte, sie beträfen die von dem Beklagten hierbei vereinnahmten Wunschkennzeichengebühren, waren nach der Aussage des Zeugen L. jedoch nicht festzustellen. Der Zeuge hat hierzu ausgeführt, die Buchungen im MESO-System seien im Einzelnen auf ihre Plausibilität überprüft worden, ohne dass sich etwaige Nachbuchungen des Beklagten herausgestellt hätten. Zweifel an der Richtigkeit dieser Angaben und mithin dieses Ergebnisses bestehen nicht. Der Zeuge L. hat die Vorgehensweise bei der Überprüfung der MESO-Protokolle nachvollziehbar anhand der von ihm in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Buchungsprotokolle erläutert. Das Ergebnis steht auch im Einklang mit der Wahrnehmung der Zeugen L. und M1. , dass Kassenüberschüsse ohnehin nur seltenen Ausnahmefällen aufgetreten seien. Die Angaben der Ehefrau des Beklagten bei ihrer Vernehmung durch den Senat führen zu keiner abweichenden Würdigung. Sie vermochte lediglich eine Begebenheit zu erinnern, bei der der Beklagte von seiner Kollegin L2. darauf angesprochen worden sei, dass diese zu viel Geld in der Kasse habe. Der Beklagte habe erwidert, sie wisse, was man tun könne, nämlich das Geld auf einen Personalausweis oder anderes buchen. Hieraus ergibt sich schon nicht, dass es zu einer sachlich unzutreffend bezeichneten Verbuchung des Kassenüberschusses gekommen ist. Erst recht bieten die Wahrnehmungen der Zeugin keinen hinreichenden Anhalt dafür, dass der Beklagte selbst entgegen dem Ergebnis der stichprobenartigen Prüfung seiner Buchungen im MESO-Verfahren Kassenüberschüsse aus erhobenen Gebühren für Wunschkennzeichen nachträglich dort verbucht hätte. Auch im Übrigen sind konkrete Anhaltspunkte für eine solche Vorgehensweise weder vom Beklagten aufgezeigt worden noch sonst erkennbar. Zu weiteren Beweiserhebungen bestand vor diesem Hintergrund keine Veranlassung. Dies gilt namentlich im Hinblick auf die schriftsätzliche Anregung des Beklagten, im Bürgeramt tätige (weitere) Sachbearbeiterinnen zur Vorgehensweise bei Nachbuchungen im Fall von Kassendifferenzen zu vernehmen. Die Beweisanregung bezieht sich nicht auf konkrete Tatsachen, die geeignet wären, die Richtigkeit der Angaben des Zeugen L. zur Überprüfung der Buchungen im MESO-Verfahren in Frage zu stellen. Sie beinhaltet lediglich die nicht näher konkretisierte Vermutung, Abweichungen zwischen den in den Tagesprotokollen erfassten und den tatsächlich vereinnahmten Gebühren aus dem Bereich der Kfz-Zulassung seien bei allein kassenführenden Kollegen vorgekommen und hätten zu Nachbuchungen geführt. Abgesehen davon wirkten sich etwaige Nachbuchungen anderer Kassenführer auf den im Streitfall gegebenen Verbleib von Überbeständen in der Kasse des Beklagten nicht aus. Dass dessen Kollegen seine Einnahmen nachgebucht haben könnten, hat er nicht einmal selbst behauptet. Der Senat schließt einen derart fernliegenden Ablauf, für den kein Grund erkennbar ist, aus. Eine Möglichkeit eines anderweitigen Verbleibs der eingenommenen Gebühren als der Einbehaltung durch den Beklagten sieht der Senat nicht. ff)Aufgrund der Gesamtwürdigung des Vorbringens der Beteiligen, der angesprochenen Inhalte der Verwaltungsvorgänge und namentlich der glaubhaften Angaben der in der mündlichen Verhandlung vernommenen Zeugen, an deren Glaubwürdigkeit keine Zweifel bestehen, hat der Senat die sichere Überzeugung gewonnen, dass der Beklagte in den in Rede stehenden 337 Fällen Gebühren für Wunschkennzeichen in bar vereinnahmt und nicht an die Klägerin abgeliefert, sondern diese für sich behalten hat. Dies hat er durch Manipulationen bei der Verbuchung der Gebühreneinnahmen im EDV-Programm IKOL verschleiert. e)Durch sein Verhalten hat sich der Beklagte jeweils der veruntreuenden Unterschlagung (§ 246 Abs. 1 und Abs. 2 StGB) schuldig gemacht und zugleich gegen die ihm obliegenden Dienstpflichten verstoßen, durch sein Verhalten innerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die sein Beruf erfordern (§ 57 Satz 3 LBG NRW a.F., § 34 Satz 3 BeamtStG), und sein Amt uneigennützig zu führen (§ 57 Satz 2 LBG NRW a. F., § 34 Satz 2 BeamtStG). 2.Dienstliches Tätigwerden in eigenen Angelegenheiten und pflichtwidriges Unterlassen der Erhebung von Gebühren a)Soweit die Klägerin dem Beklagten neben der Unterschlagung von Gebühreneinnahmen zur Last gelegt hat, pflichtwidrig in eigenen Angelegenheiten tätig geworden zu sein und Gebühren nicht erhoben bzw. entrichtet zu haben, trifft der Senat in tatsächlicher Hinsicht folgende Feststellungen: Am 1. Juli 2008 ließ der Beklagte ein eigenes Fahrzeug mit dem Kennzeichen „I2. -AS 27“ auf sich zu, ohne die hierfür zu erhebenden Gebühren in Höhe von 36,50 Euro entrichten. Nach dem Verkauf des Fahrzeugs führte er dessen Zulassung auf die Käuferin unter Vergabe des Kennzeichens „I2. -AU 31“ durch, ohne der Kasse die hierfür zu erhebenden Gebühren zuzuführen. Am 15. April 2008 nahm er die Eintragung einer technischen Änderung an seinem eigenen Wohnanhänger mit dem Kennzeichen „I2. -S 8732“ vor, ohne die hierfür zu erhebenden Gebühren in Höhe von 10,90 Euro zu entrichten. Am 13. August 2008 führte er die Zulassung eines ungetypten Fahrzeugs auf seinen Sohn durch. Diese Feststellungen beruhen auf dem Inhalt der dem Senat vorliegenden Verwaltungsvorgänge und Gerichtsakten sowie der Aussage der Zeugin N. . Die genannten Zulassungsvorgänge, deren Bearbeitung der Beklagte nicht in Abrede gestellt hat, sind dokumentiert in den bei den behördlichen Ermittlungsakten befindlichen tabellarischen Aufstellungen, die die Zeugin N. nach ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat auf der Grundlage der Tagesprotokolle des IKOL-Programms erstellt hat. Hieraus ergeben sich auch die Höhe der jeweils zu erhebenden Gebühren sowie deren fehlende Verbuchung. Der Senat ist auch überzeugt, dass der Beklagte die Erhebung bzw. Entrichtung der Gebühren vorsätzlich unterlassen hat. Dafür, dass der Beklagte gerade in eigenen Angelegenheiten tatsächlich entrichtete Gebühren wiederholt nicht erfasst oder verbucht haben könnte, besteht kein Anhalt. Ein Versehen schließt der Senat aufgrund der Erfahrung des Beklagten bei der Bearbeitung von Kfz-Zulassungsangelegenheiten sowie im Hinblick auf den zeitlichen Abstand der in Rede stehenden Vorgänge aus. Soweit die Klägerin dem Beklagten darüber hinaus zur Last gelegt hat, bei der Zulassung eines ungetypten Fahrzeugs auf seinen Sohn anstelle zu erhebender Gebühren in Höhe von 54,40 Euro lediglich Gebühren in Höhe 26,30 Euro vereinnahmt zu haben, fehlen indes hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte die Gebühren vorsätzlich zu niedrig bemessen hat. b)Mit der Bearbeitung ihn selbst und seinen Sohn betreffender Zulassungsvorgänge hat der Beklagte gegen das Verbot verstoßen, Verwaltungsverfahren zu bearbeiten, an denen er selbst oder ein naher Angehöriger beteiligt ist. Dieses Verbot der Verknüpfung von persönlichen Interessen und dienstlichem Handeln hat der Gesetzgeber in § 62 Abs. 1 LBG NRW a. F. i. V. m. § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 VwVfG NRW ausdrücklich normiert. Hierdurch sollen Interessenkollisionen ganz allgemein ausgeschlossen werden, unabhängig davon, ob eine konkrete Gefahr der Schädigung öffentlicher Interessen besteht. Handelt ein Beamter dem zuwider, so beeinträchtigt er das Vertrauensverhältnis zu seinem Dienstherrn und schädigt das Ansehen des Berufsbeamtentums nicht unerheblich. Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. November 1999 – 1 D 76.97 –, Rn. 40, juris. Indem er es bei den ihn selbst betreffenden Zulassungsvorgängen unterlassen hat, die entstandenen Gebühren an die Klägerin abzuführen, hat er ebenfalls die ihm obliegende Pflicht zu uneigennütziger Amtsführung (§ 57 Satz 2 LBG NRW a. F.) verletzt. III.Nach einer Gesamtwürdigung sämtlicher zu berücksichtigender Gesichtspunkte ist der Beklagte aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Nach § 13 Abs. 3 Satz 1 LDG NRW ist ein Beamter aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen, wenn er durch ein Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat. Befindet er sich bereits im Ruhestand, so ordnet Satz 2 stattdessen die Aberkennung des Ruhegehalts an. Diese Regelungen enthalten keine zusätzlichen Bemessungskriterien. Ebenso wie die inhaltsgleichen Regelungen des § 13 Abs. 2 Satz 1 und 2 BDG stellen sie klar, dass das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit aufzulösen ist, wenn die Maßnahmebemessung nach § 13 Abs. 2 Satz 1 bis 3 LDG NRW zu dem Ergebnis führt, dass der Beamte untragbar geworden ist. Dies ist anzunehmen, wenn der Beamte ein schweres Dienstvergehen begangen hat und die prognostische Gesamtwürdigung ergibt, er werde auch künftig in erheblicher Weise gegen Dienstpflichten verstoßen oder die von ihm zu verantwortende Ansehensschädigung sei bei einem Verbleib im Beamtenverhältnis nicht wieder gutzumachen. Je schwerer das Dienstvergehen wiegt, desto näher liegt eine derartige Prognose. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Juli 2011 – 2 C 16.10 –, Rn. 31, juris. 1.Für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme ist die Schwere des Dienstvergehens richtungweisend. Die Schwere beurteilt sich nach objektiven Handlungsmerkmalen wie Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzungen, den besonderen Umständen der Tatbegehung sowie Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens, nach subjektiven Handlungsmerkmalen wie Form und Gewicht des Verschuldens des Beamten, den Beweggründen für sein Verhalten sowie nach den unmittelbaren Folgen für den dienstlichen Bereich und für Dritte. Das Dienstvergehen ist nach der festgestellten Schwere einer der im Katalog des § 5 LDG NRW aufgeführten Disziplinarmaßnahmen zuzuordnen. Davon ausgehend kommt es darauf an, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung im Einzelfall derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Maßnahme geboten ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Juli 2011 – 2 C 16.10 –, Rn. 29, juris. Setzt sich ein Dienstvergehen - wie hier - aus mehreren Dienstpflichtverletzungen zusammen, so bestimmt sich die zu verhängende Disziplinarmaßnahme in erster Linie nach der schwersten Verfehlung. Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2005 – 1 D 1.04 –, Rn. 113, juris a)Am schwersten wiegt hier die veruntreuende Unterschlagung von Gebühreneinnahmen, die der Beklagte in einer Vielzahl von Fällen begangen hat. Liegt die Pflichtverletzung in einer vorsätzlich begangenen Straftat, so ist zur Bestimmung des Ausmaßes des hierdurch bewirkten Vertrauensschadens in einer ersten Stufe auf den gesetzlich bestimmten Strafrahmen zurückzugreifen, weil der Gesetzgeber mit der Strafandrohung seine Einschätzung zum Unwert eines Verhaltens verbindlich zum Ausdruck gebracht hat. Das gilt sowohl für außerdienstliche als auch für innerdienstliche Verfehlungen. Begeht ein Beamter innerdienstlich unter Ausnutzung seiner Dienststellung eine Straftat, für die das Strafgesetz als Strafrahmen eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren vorsieht, reicht der Orientierungsrahmen für die mögliche Disziplinarmaßnahme bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2015 – 2 C 6.14, Rn. 17, juris, m. w. N. Sind die in Rede stehenden Delikte, wie hier die veruntreuende Unterschlagung (§ 246 Abs. 2 StGB), mit bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe bedroht, so ist mit Blick auf die zu verhängende Disziplinarmaßnahme auch ohne Dienstbezug ein Orientierungsrahmen bis hin zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis eröffnet. Vgl. BVerwG, Urteile vom 10. Dezember 2015 – 2 C 6.14 –, Rn. 17 ff. und 2 C 50.13 –, Rn. 15 und 22, juris. (2)Das Dienstvergehen des Beklagten ist bei Bewertung seiner Einzelumstände von solchem Gewicht, dass der durch die abstrakte Strafandrohung eröffnete Orientierungsrahmen nach oben auszuschöpfen und der Beklagte aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen ist. Ein Beamter, der sich bei der Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit an Vermögenswerten seines Dienstherrn vergreift, die seinem Gewahrsam unterliegen, beeinträchtigt damit in aller Regel grundlegend das für die Fortdauer des Beamtenverhältnisses notwendige Vertrauen in seine Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit. Denn die Verwaltung ist auf die Redlichkeit und Zuverlässigkeit ihrer Bediensteten beim Umgang mit solchen Geldern und Gütern in hohem Maße angewiesen. Eine ständige und lückenlose Kontrolle eines jeden Mitarbeiters ist unmöglich und muss deshalb weitgehend durch Vertrauen ersetzt werden. Wer diese für das Funktionieren des öffentlichen Dienstes unabdingbare Vertrauensgrundlage erschüttert, muss auch mit der Auflösung des Beamtenverhältnisses rechnen. Ein solches Fehlverhalten hat der Beklagte begangen. Ihn belastet hierbei, dass es sich bei der ordnungsgemäßen Abführung der Gebühreneinnahmen um eine Kernpflicht der mit der Gebührenerhebung und zugleich mit der Kassenführung betrauten Beamten handelt. Das der Unterschlagung dienstlich anvertrauter Gelder generell zukommende erhebliche disziplinare Gewicht wird hier noch dadurch gesteigert, dass der Beklagte eine Vielzahl von Einzeltaten über einen langen Zeitraum von etwas mehr als zwei Jahren begangen und hierdurch seinen Dienstherrn in erheblichem Umfang geschädigt hat. Die Gebühren für die Vergabe von Wunschkennzeichen, die der Beklagte in 337 Fällen nicht abgeführt, sondern für sich behalten hat, beläuft sich auf insgesamt 3.437,40 Euro. Das Dienstvergehen, das schon mit Blick auf die vom Beklagten begangenen Unterschlagungen so schwer wiegt, dass seine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis indiziert ist, erlangt durch die darüber hinaus begangenen Verfehlungen im Zusammenhang mit der Zulassung eigener Fahrzeuge bzw. eines Fahrzeug seines Sohnes noch zusätzliches Gewicht. 2.Ist demzufolge die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis Ausgangspunkt der Maßnahmebemessung für das dem Beklagten zur Last fallende Dienstvergehen, so kommt es für die Bestimmung der im konkreten Einzelfall zu verhängenden Disziplinarmaßnahme darauf an, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild des Beklagten und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung nach § 13 Abs. 2 Satz 2 und 3 LDG NRW derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere indizierte Maßnahme geboten ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2013 - 2 C 63.11 -, Rn. 17, juris m. w. N.; Beschluss vom 1. März 2012 -2 B 140.11 -, Rn. 9, juris. Das ist hier nicht der Fall. a)Das Bemessungskriterium „Persönlichkeitsbild des Beamten“ gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 LDG NRW erfasst dessen persönliche Verhältnisse und sein sonstiges dienstliches Verhalten vor, bei und nach Tatbegehung. Es erfordert eine Prüfung, ob das festgestellte Dienstvergehen mit dem bisher gezeigten Persönlichkeitsbild des Beamten übereinstimmt oder ob es etwa als persönlichkeitsfremdes Verhalten in einer Notlage oder psychischen Ausnahmesituation davon abweicht. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 2013- 2 B 35.13 -, Rn. 6, juris. aa)Von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelte persönlichkeitsbezogene Milderungsgründe, die zum Absehen von der Höchstmaßnahme führen können, liegen nicht vor. (1)Der Milderungsgrund des persönlichkeitsfremden Handelns in einer besonderen Versuchungssituation ist nicht gegeben. Eine Milderung kommt unter diesem Gesichtspunkt in Betracht, wenn ein Beamter im Zuge einer plötzlich entstandenen besonderen Versuchungssituation einmalig und persönlichkeitsfremd gehandelt hat. Die die Versuchung auslösende Situation muss geeignet sein, ein gewisses Maß an Kopflosigkeit, Spontaneität und Unüberlegtheit herbeizuführen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 2013- 2 B 35.13 -, Rn. 6, juris. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Der Beklagte hat nicht einmalig versagt, sondern über einen längeren Zeitraum in einer Vielzahl von Fällen Gebühreneinnahmen unterschlagen und die Taten jeweils durch Manipulationen bei der Verbuchung in dem von Klägerin zur Verfügung gestellten EDV-System verschleiert. Die Taten setzten ein planvolles und überlegtes Vorgehen voraus und bieten für Spontaneität und Kopflosigkeit keinen Anhalt. Von einer besonderen Versuchungssituation kann bei der Art der begangenen Straftaten nicht die Rede sein. (2)Auch der Milderungsgrund einer freiwilligen Offenbarung des Dienstvergehens ist nicht erfüllt. Vgl. zu diesem Milderungsgrund BVerwG, Urteil vom 28. Juli 2011 - 2 C 16.10 -, Rn. 36, juris. Denn der Beklagte hat das Dienstvergehen nicht vor seiner Aufdeckung aus eigenem Antrieb ohne Furcht vor konkreter Entdeckung vorbehaltlos und vollständig offengelegt. (3)Der Milderungsgrund des Handelns in einer existenzbedrohenden wirtschaftlichen Notlage, vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Juni 2007 – 1 D 2.06 –, Rn. 28, juris, liegt ebenfalls nicht vor. Gravierende wirtschaftliche Schwierigkeiten des Beklagten im Tatzeitraum sind weder dargetan noch erkennbar. (4)Der Beklagte hat das Dienstvergehen auch nicht im Zustand einer im Sinne des § 21 StGB erheblich verminderten, regelmäßig einer Entfernung aus dem Beamtenverhältnis entgegenstehenden Schuldfähigkeit begangen. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 9. Februar 2016 - 2 B 84.14 -, Rn. 21, juris, und vom 4. Juli 2013 - 2 B 76.12 -, Rn. 19, juris. Erheblich verminderte Schuldfähigkeit gemäß §§ 20, 21 StGB setzt voraus, dass die Fähigkeit, das Unrecht einer Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, wegen einer Störung im Sinne von § 20 StGB bei Tatbegehung erheblich eingeschränkt war. Für die Steuerungsfähigkeit kommt es darauf an, ob das Hemmungsvermögen so stark herabgesetzt war, dass der Betroffene den Tatanreizen erheblich weniger Widerstand als gewöhnlich entgegenzusetzen vermochte. Die daran anknüpfende Frage, ob die Verminderung der Steuerungsfähigkeit wegen eines der Eingangsmerkmale "erheblich" war, ist eine Rechtsfrage, die die Verwaltungsgerichte ohne Bindung an die Einschätzung Sachverständiger in eigener Verantwortung zu beantworten haben. Hierzu bedarf es einer Gesamtschau der Persönlichkeitsstruktur des Betroffenen, seines Erscheinungsbildes vor, während und nach der Tat und der Berücksichtigung der Tatumstände, insbesondere der Vorgehensweise. Die Erheblichkeitsschwelle liegt umso höher, je schwerer das in Rede stehende Delikt wiegt. Für die Annahme einer erheblichen Minderung der Schuldfähigkeit sind schwerwiegende Gesichtspunkte heranzuziehen wie etwa Psychopathien, Neurosen, Triebstörungen, leichtere Formen des Schwachsinns, altersbedingte Persönlichkeitsveränderungen, Affektzustände sowie Folgeerscheinungen einer Abhängigkeit von Alkohol, Drogen oder Medikamenten. Dementsprechend hängt im Disziplinarrecht die Beurteilung der Erheblichkeit im Sinne von § 21 StGB von der Bedeutung und Einsehbarkeit der verletzten Dienstpflichten ab. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Mai 2008 – 2 C 59.07 –, Rn. 30, juris. Hiervon ausgehend schließt der Senat aus, dass der Beklagte die ihm vorgeworfenen Straftaten in einem Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit begangen hat. Aufgrund des forensisch-psychiatrischen Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. T2. steht zur Überzeugung des Senats fest, dass weder die Einsichts- noch die Steuerungsfähigkeit des Beklagten bei Begehung der in Rede stehenden Dienstpflichtverletzungen gemindert war. Der Sachverständige Prof. Dr. T2. , an dessen Sachkunde zu zweifeln kein Anlass besteht, hat ausgeführt, diagnostisch habe der Beklagte in dem hier in Rede stehenden Tatzeitraum an einem schweren Schlafapnoesyndrom (G47.3) gelitten. Dieses Störungsbild könne zwar potentiell ein hirnorganisches Psychosyndrom zur Folge haben, welches wiederum grundsätzlich eine krankhafte seelische Störung im Sinne des § 20 StGB darstellen könne. Dass bei dem Beklagten im Tatzeitraum ein hirnorganisches Psychosyndrom bestanden habe, lasse sich nicht mit hinreichender Sicherheit feststellen, aber auch nicht ausschließen. Allerdings werde der für die Qualifizierung als krankhafte seelische Störung erforderliche Schweregrad eindeutig nicht erreicht. Zudem sei unter der hypothetischen Annahme, dass ein hirnorganisches Psychosyndrom vorgelegen habe, ein ursächlicher Zusammenhang zwischen einer solchen – angenommenen – Störung und dem angeschuldigten Verhalten angesichts der Komplexität der Handlungen nicht vorstellbar. Hirnorganische Psychosyndrome hätten einfache, in verschiedenen Lebensbereichen auftretende Fehlleistungen zur Folge, die quasi kein System erkennen ließen. Es könne im Rahmen dieser Fehlleistungen auch zu Handlungsketten kommen. Diese folgten indes einer „pathologischen Logik“ und nicht den Erfordernissen eines behördlichen Vorgangs. Selbst wenn man mit Blick auf seine Berufserfahrung eine „schlafwandlerische Vertrautheit“ des Beklagten mit den Bürovorgängen in Betracht zöge, könne die Wahrscheinlichkeit, dass Vorgänge der in Rede stehenden Art durch eine hirnorganische Störung verursacht worden seien, nicht als besonders hoch eingeschätzt werden. Jedenfalls lasse es sich nicht durch ein hirnorganisches Psychosyndrom erklären, dass sich die Vorgänge in 378 Fällen – die dem Beklagten mit der Disziplinarklage zur Last gelegt worden sind - in identischer Weise, ausschließlich beschränkt auf Barzahlungen, wiederholten. Dass der Beklagte aufgrund des Schlafapnoesyndroms, wovon mit hoher Wahrscheinlichkeit auszugehen sei, unter vermehrter Tagesmüdigkeit und erhöhter allgemeiner „Fehleranfälligkeit“ gelitten habe, erkläre die Systematik der Taten nicht. Chronische Müdigkeit sei ein alltägliches Phänomen, das Fehlleistungen zur Folge haben, aber nicht systematische Handlungsweisen erklären könne. Soweit bei dem Beklagten diagnostisch eine Anpassungsstörung mit gemischter Störung von Gefühlen und Sozialverhalten (F43.25) festzustellen sei, habe diese sich erst nach den Taten (postdeliktisch) entwickelt. Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der Einsichtsfähigkeit lägen eindeutig nicht vor. Den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen schließt sich der Senat nach eigener Überprüfung an. Ohne Erfolg wendet der Beklagte ein, der Sachverständige habe die von ihm angenommene Komplexität der in Rede stehenden Vorgänge unterstellt, ohne dass diese nachgewiesen sei. Ausgehend von den Feststellungen des Senats zur Vorgehensweise des Beklagten bei der Unterschlagung der Wunschkennzeichengebühren erweist sich die Einschätzung des Sachverständigen als zutreffend. Hiernach ist der Wegfall der einmal gespeicherten Gebührenposition für das Wunschkennzeichen nicht durch eine einfache Fehleingabe erklärbar, sondern setzte mehrere, zielgerichtet aufeinanderfolgende Bearbeitungsschritte voraus. Der Sachverständige hat im Übrigen auch in Kenntnis und unter Berücksichtigung der Angaben der Zeugen L. und N. in der mündlichen Verhandlung, denen der Senat bei seinen Feststellungen zur Tatbegehung gefolgt ist, an seiner Einschätzung festgehalten. Ergänzend hat er darauf hingewiesen, dass auch die ansonsten grundsätzlich beanstandungsfreie Arbeitsweise des Beklagten bei der Durchführung von Buchungen und Tagesabschlüssen gegen das Vorliegen einer schweren hirnorganischen Schädigung spreche. Im Übrigen sei, ihr Vorliegen im Tatzeitraum unterstellt, eine Verschlechterung des Zustands bis zum Zeitpunkt der Untersuchung des Beklagten aus Anlass der Begutachtung im September 2016 zu erwarten gewesen, die jedoch nicht festzustellen sei. (5)Der Milderungsgrund von "Entgleisungen während einer negativen, inzwischen überwundenen Lebensphase" kann dem Beklagten ebenfalls nicht zu Gute gehalten werden. Eine so genannte negative Lebensphase während des Tatzeitraums kann je nach den Umständen des Einzelfalles mildernd berücksichtigt werden. Dies gilt allerdings nur für außergewöhnliche Verhältnisse, die den Beamten zeitweilig aus der Bahn geworfen haben. Hinzukommen muss, dass er die negative Lebensphase in der Folgezeit überwunden hat. Die Berücksichtigung einer schwierigen, inzwischen überwundenen Lebensphase liegt dabei vor allem dann nahe, wenn sich der Pflichtenverstoß als Folge der Lebensumstände darstellt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2013 - 2 C 3.12 -, Rn. 40 f., juris m. w. N.; Beschluss vom 9. Oktober 2014 - 2 B 60.14 -, Rn. 32, juris. Das Vorliegen dieser Voraussetzung ist weder dargetan noch ersichtlich. Die Annahme einer negativen Lebensphase ist namentlich auch nicht mit Blick auf die bei dem Beklagten bestehende Erkrankung an einem schweren Schlafapnoesyndrom gerechtfertigt. Nach dem Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. T2. bestehen die insofern wahrscheinlichen Beeinträchtigungen in vermehrter Tagesmüdigkeit und erhöhter allgemeiner Fehleranfälligkeit. Dies entspricht auch den Angaben der Zeugin M1. , die bekundet hat, ihr sei in der damaligen Zeit aufgefallen, dass es bei dem Beklagten zu Sekundenschlaf komme. Abgesehen von Flüchtigkeitsfehlern habe sie jedoch Schwierigkeiten bei der Sachbearbeitung nicht festgestellt. Außergewöhnliche Verhältnisse, von denen angenommen werden könnte, sie hätten den Beklagten aus der Bahn geworfen, sind hiernach nicht festzustellen. bb)Stehen dem Beklagten keine in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts „anerkannten“ Milderungsgründe zur Seite, bedeutet dies allerdings nicht, dass die entlastenden Aspekte seines Persönlichkeitsbildes bei der Maßnahmebemessung unberücksichtigt bleiben dürften. Sie sind vielmehr auch dann, wenn sie keinen der anerkannten Milderungsgründe verwirklichen, insgesamt mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Bewertung einzubeziehen. Dabei bieten die Milderungsgründe Vergleichsmaßstäbe für die Bewertung, welches Gewicht entlastenden Gesichtspunkten in der Summe zukommen muss, um eine Fortsetzung des Beamtenverhältnisses in Betracht ziehen zu können. Generell gilt, dass deren Gewicht umso größer sein muss, je schwerer das Dienstvergehen im Einzelfall wiegt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2013 - 2 C 63.11 -, Rn. 25, juris; Beschluss vom 20. Dezember 2013- 2 B 35.13 - , Rn. 21, juris. Solche entlastenden Gesichtspunkte, die es rechtfertigten, von der durch die Schwere des Dienstvergehens indizierten Entfernung aus dem Beamtenverhältnis abzusehen, liegen nicht vor. Soweit der Beklagte der Klägerin die unterschlagenen Gebühren erstattet hat, führt dies zu keiner durchgreifenden Milderung. Denn zur Erstattung der zu Unrecht entnommenen Beträge war er ohnehin rechtlich verpflichtet. Vgl. BVerwG, Urteile vom 8. September 2004 –1 D 18.03 –, Rn. 48, juris, und vom 6. Juni 2000 –1 D 66.98 –, Rn. 29, juris. Zudem hat er die Zahlungen erst unter dem Druck einer Bewährungsauflage des Amtsgerichts geleistet. Auch das im Übrigen beanstandungsfreie dienstliche und außerdienstliche Verhalten führt weder für sich genommen noch in der Gesamtschau mit den bereits angesprochenen Gesichtspunkten zu einem anderen Abwägungsergebnis. Eine langjährige Dienstleistung ohne Beanstandungen fällt jedenfalls bei gravierenden Dienstpflichtverletzungen, wie sie hier in Rede stehen, neben der Schwere des Dienstvergehens in aller Regel nicht mildernd ins Gewicht. Denn jeder Beamte ist verpflichtet, dauerhaft bestmögliche Leistungen bei vollem Einsatz der Arbeitskraft zu erbringen und sich innerhalb und außerhalb des Dienstes achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten. Die langjährige Erfüllung dieser Verpflichtung kann nicht dazu führen, dass die Anforderungen an das inner- und außerdienstliche Verhalten abgesenkt werden. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Januar 2013 – 2 B 63.12 –, Rn. 13, juris. Ist nach den vorstehenden Ausführungen kein Anhaltspunkt für das Vorliegen einer krankhaften Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit des Beklagten – unterhalb der Schwelle der §§ 20, 21 StGB – greifbar, ist schließlich nicht vor einem solchen Hintergrund eine abweichende Beurteilung angezeigt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Februar 2017 – 2 85.16 –. b)Das Bemessungskriterium „Umfang der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit“ gemäß § 13 Abs. 2 Satz 3 LDG NRW erfordert eine Würdigung des Fehlverhaltens des Beamten im Hinblick auf seinen allgemeinen Status, seinen Tätigkeitsbereich innerhalb der Verwaltung und seine konkret ausgeübte Funktion. Vgl. BVerwG, Urteile vom 29. Mai 2008 - 2 C 59.07 -, Rn. 15, juris, und vom 20. Oktober 2005 - 2 C 12.04 -, Rn. 26, juris. Die Würdigung aller Umstände unter Beachtung auch dieses Kriteriums führt bei prognostischer Beurteilung zu der Bewertung, dass der Dienstherr und die Allgemeinheit dem Beklagten nach dem von ihm begangenen sehr schweren Dienstvergehen kein Vertrauen mehr in eine zukünftig pflichtgemäße Amtsausübung entgegenbringen konnten. Der Beklagte hat das in ihn gesetzte Vertrauen in schwerwiegender Weise missbraucht, indem er die ihm dienstlich eröffneten Möglichkeiten über einen Zeitraum von etwa zwei Jahren systematisch ausgenutzt hat, um sich an vereinnahmten Gebührengeldern auf Kosten der Klägerin zu bereichern. Dabei wiegt besonders schwer, dass ihm als Kassenführer des Bürgeramtes gerade in Bezug auf den pflichtgemäßen Umgang von Gebühreneinnahmen eine besondere Vertrauensstellung eingeräumt war. Dem stehen keine Milderungsgründe von solchem Gewicht gegenüber, dass ein Absehen von der nach der Schwere des Dienstvergehens gebotenen Höchstmaßnahme gerechtfertigt wäre. Die für ihn sprechenden Gesichtspunkte, namentlich seine guten dienstlichen Leistungen, sein im Übrigen beanstandungsfreies dienstliches und außerdienstliches Verhalten sowie die zu seinen Gunsten in Rechnung zu stellenden Beeinträchtigungen durch das Schlafapnoesyndrom, vermögen ihn auch der Gesamtschau nicht durchgreifend zu entlasten. 3.Angesichts des vom Beklagten begangenen Vergehens und der aufgezeigten Gesamtwürdigung ist die Höchstmaßnahme schließlich nicht unverhältnismäßig. Der Beklagte hat ein besonders schweres Fehlverhalten gezeigt. Er hat die Vertrauensgrundlage für die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses endgültig zerstört. Seine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis ist die einzige Möglichkeit, das durch den Dienstherrn sonst nicht lösbare Beamtenverhältnis einseitig zu beenden. Die darin liegende Härte für den Beamten ist nicht unverhältnismäßig oder unvereinbar mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise. Sie beruht auf dem vorangegangenen Fehlverhalten des für sein Handeln verantwortlichen Beklagten, der sich bewusst gewesen sein muss, dass er hiermit seine berufliche Existenz aufs Spiel setzt. V.Zu einer Verlängerung der Laufzeit des Unterhaltsbeitrags (§§ 12 Abs. 2 Satz 2, 10 Abs. 3 Satz 3 LDG NRW) bestand kein Anlass. Die Kostenentscheidung beruht auf § 74 Abs. 1 LDG NRW, § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 3 Abs. 1 LDG NRW, § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. Ein Grund, die Revision zuzulassen, besteht nicht.