Beschluss
19 B 382/17
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2017:0406.19B382.17.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Gründe: Die Beschwerde ist gemäß § 146 Abs. 1 und 4 VwGO zulässig, aber unbegründet. Der Senat prüft nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur die dargelegten Gründe. Diese rechtfertigen keine Änderung des angefochtenen Beschlusses, mit dem das Verwaltungsgericht den Aussetzungsantrag des Antragstellers nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen die mit Bescheid vom 9. März 2017 festgesetzten Ordnungsmaßnahmen der Schulleiterin der Gemeinschaftsgrundschule U. ‑ hier: Überweisung in die parallele Klasse 4c ab Montag, dem 13. März 2017 und vorübergehender Ausschluss von sonstigen Schulveranstaltungen in der Zeit vom 29. bis zum 31. Mai 2017 ‑ abgelehnt hat. Der Maßstab, der für die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung anzulegen ist, folgt aus § 53 Abs. 3 Satz 2 SchulG NRW. Danach haben Rechtsbehelfe (Widerspruch und Anfechtungsklage) gegen Ordnungsmaßnahmen nach § 53 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und 3 SchulG NRW ‑ um solche geht es hier ‑ keine aufschiebende Wirkung. Dieser Regelung liegt die Wertung des Gesetzgebers zugrunde, dass bei den erfassten Ordnungsmaßnahmen generell ein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung besteht, das grundsätzlich das entgegenstehende Aufschubinteresse des Betroffenen überwiegt. Dementsprechend kommt eine Aussetzung der Vollziehung nur in Betracht, wenn die angefochtene Entscheidung offensichtlich rechtswidrig ist oder dem privaten Aussetzungsinteresse des Antragstellers aus sonstigen besonderen und gewichtigen Gründen ausnahmsweise der Vorrang vor dem öffentlichen Vollzugsinteresse einzuräumen ist. Dieser Maßstab entspricht demjenigen der höchstrichterlichen und obergerichtlichen Rechtsprechung, die in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO ebenfalls darauf abstellt, ob im konkreten Einzelfall besondere individuelle Umstände vorliegen, die eine diesen Vorrang ausnahmsweise überwindende Eilentscheidung rechtfertigen. OVG NRW, Beschluss vom 31. Oktober 2016 ‑ 19B 1188/15 ‑, juris, Rn. f., m. w. N. auch zur Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts. Für ein Vorliegen dieser Voraussetzungen gibt die Beschwerdebegründung nichts her. Sie deutet weder auf eine offensichtliche Rechtswidrigkeit der angefochtenen Schulordnungsmaßnahmen hin noch zeigt sie anderweitig besondere und gewichtige Gründe für einen Vorrang des privaten Aussetzungsinteresses des Antragstellers auf. Die Überweisung des Antragstellers in die parallele Klasse und sein Ausschluss von sonstigen Schulveranstaltungen in der Zeit vom 29. bis 31. Mai 2017, insbesondere der für diese Zeit geplanten dreitägigen Klassenfahrt, stellen sich entgegen der Beschwerdebegründung nicht als offensichtlich rechtswidrig dar. Soweit der Antragsteller unter Bezugnahme auf die eidesstattliche Versicherung seiner allein sorgeberechtigten Mutter vom 17. März 2017 geltend macht, bei der am 8. März 2017 erfolgten Anhörung seiner Mutter habe die Schulleiterin die Überweisung in eine Parallelklasse lediglich für den Fall angekündigt, dass es trotz des Ausschlusses von der geplanten Klassenfahrt "zu weiteren Vorfällen komme", lässt dieser Vortrag nicht auf ein offensichtliches Fehlen der nach § 53 Abs. 6 Satz 3 SchulG NRW gebotenen vorherigen Anhörung der Eltern schließen. Das gilt schon deshalb, weil die Schulleiterin in ihrer dienstlichen Stellungnahme vom 16. März 2017 erklärt hat, sie habe die Überweisung des Antragstellers in eine Parallelklasse anlässlich der Anhörung am 8. März 2017 angedroht, ohne die Maßnahme von "weiteren Vorfällen" abhängig gemacht zu haben. Diese Erklärung der Schulleiterin hat angesichts des Risikos dienst- und auch disziplinarrechtlicher Konsequenzen, wenn ihr Inhalt nicht vollständig der Wahrheit entspricht, kein geringeres Gewicht als eine eidesstattliche Versicherung einer Privatperson. OVG NRW, Beschluss vom 25. November 2010 ‑ 19 B 1271/10 u. a. ‑, S. 4 des Beschlussabdrucks, m. w. N. Die Darstellung der Schulleiterin wird im Übrigen durch das am 8. März 2017 durch den Klassenlehrer T. verfasste Protokoll der Anhörung untermauert. Auch darin ist nicht davon die Rede, dass die angedrohte Überweisung des Antragstellers in eine parallele Klasse erst im Fall eines weiteren Fehlverhaltens wirksam werden solle. Ausgehend davon ist der Mutter des Antragstellers jedenfalls hinreichend deutlich vor Augen geführt worden, dass sie mit der angedrohten Schulordnungsmaßnahme konkret zu rechnen hatte. Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob der in der eidesstattlichen Versicherung der Mutter enthaltene und auf die Schriftsätze des Prozessbevollmächtigten vom 14. März 2017 und 22. März 2017 bezogene Verweis auf "dessen tatsächliche Angaben über den Vorfall in der Schule meines Sohnes, die zu der angefochtenen Ordnungsmaßnahme geführt haben", überhaupt den Ablauf der am 8. März 2017 durchgeführten Anhörung mit einschließt. Der Antragsteller vermag der Überweisung in eine Parallelklasse auch nicht entgegenzuhalten, dass durch sein Verhalten der Unterricht oder die Erziehung anderer Schüler nicht erheblich beeinträchtigt worden seien, wie er meint. Der Vorfall vom 1. März 2017 und die zahlreichen weiteren Vorfälle aus den Schuljahren 2014/2015 bis 2016/2017, die in der vom Klassenlehrer erstellten "Chronik Verhaltensentwicklung T1. T2. " festgehalten sind, belegen vielmehr das Gegenteil. Denn danach ist der Antragsteller ab dem zweiten Schuljahr durch eine Vielzahl von ‑ teilweise schwerwiegenden ‑ körperlichen Übergriffen zu Lasten anderer Schüler auffällig geworden, die keinen Zweifel daran lassen, dass es dem Antragsteller an Selbstbeherrschung und Frustrationstoleranz mangelt. Selbst wenn sich die fraglichen Vorfälle ganz oder überwiegend während der Pausen zugetragen haben sollten, liegt es auf der Hand, dass das Fehlverhalten des Antragstellers eine erhebliche Beeinträchtigung der von der Schule zu leistenden Unterrichts- und Erziehungsarbeit darstellt. Der Antragsteller kann nicht davon ausgehen, dass Mitschüler, die in den Pausen Opfer seiner Übergriffe geworden sind, in der Lage sind, nach Pausenende wieder ohne Weiteres zur "Tagesordnung" überzugehen und sich mit der nötigen Konzentration dem Unterrichtsgeschehen zu widmen. Das gilt erst recht im Fall von Übergriffen, die zu festgestellten Verletzungen geführt haben. Die über lange Zeit wiederholt festgestellten körperlichen Übergriffe des Antragstellers gehen deutlich über das hinaus, was noch als "normale Pausenhofrangelei" abgetan werden könnte. Blieben sie schulordnungsrechtlich folgenlos, entstünde zudem bei anderen Schülern der Eindruck, dass ein solches Fehlverhalten ohne angemessene Konsequenzen bleibt. Die vom Antragsteller aufgeworfene Frage, ob "der Grund für diese Ereignisse nicht auch in der fehlenden Fähigkeit der damaligen Lehrerin zu suchen (sei), eine Klasse mit unruhigen Kindern zu lenken", führt schon deshalb nicht auf eine Entlastung des Antragstellers, weil insbesondere im Licht des jüngsten Vorfalls vom 1. März 2017 nicht ansatzweise zu erkennen ist, dass sich sein Verhalten unter der neuen Klassenleitung wesentlich zum Positiven gewandelt hätte. Die Überweisung des Antragstellers in eine Parallelklasse ist nicht offensichtlich unverhältnismäßig. Dass die getroffenen Entscheidungen "nicht ausreichend die Umstände und den Charakter des Geschehens auf dem Pausenhof am 1. März 2017 berücksichtigen" ‑ wie der Antragsteller meint ‑, trifft nicht zu. Der von der Beschwerde herausgestellte Umstand, dass die beteiligten Schüler erst ca. zehn Jahre alt gewesen seien, gab in Anbetracht der Vielzahl der Vorfälle, zu denen es in der Vergangenheit bereits gekommen war, und der zum Teil schwerwiegenden Auswirkungen auf die körperliche Unversehrtheit der vom Antragsteller angegriffenen Mitschüler keine Veranlassung, von der festgesetzten Ordnungsmaßnahmen abzusehen und es ‑ erneut ‑ mit erzieherischen Einwirkungen bewenden zu lassen. Ein Verstoß gegen das Übermaßverbot liegt auch nicht deshalb vor, weil dem Fehlverhalten bereits durch den Ausschluss von der dreitägigen Klassenfahrt hinreichend Rechnung getragen worden sei, wie der Antragsteller sinngemäß vorträgt. Angesichts von Art und Anzahl der in Rede stehenden Vorfälle und des Umstandes, dass die zuvor ergriffenen jeweiligen erzieherischen Einwirkungen erfolglos geblieben waren, durfte die Schulleiterin davon ausgehen, dass es eines deutlichen Signals bedurfte, um dem Fehlverhalten des Antragstellers entgegenzuwirken, und der zeitlich begrenzte Ausschluss von Schulveranstaltungen insoweit offensichtlich unzureichend war. Die Erwägungen dafür, dass dieser Ausschluss gleichwohl neben der Überweisung in eine parallele Klasse gerechtfertigt war, ergeben sich aus der von der Schulleiterin unter dem 9. März 2017 niedergelegten "Begründung zur Anwendung von Ordnungsmaßnahmen". Der pauschale Einwand des Antragstellers, es fehlten "entsprechende, einer rechtlichen Überprüfung standhaltende Ermessenserwägungen", geht an dieser Begründung und der sie ergänzenden Antragserwiderung vom 16. März 2017 vorbei. Das Beschwerdevorbringen gibt auch nichts Hinreichendes für eine offensichtliche Fehlgewichtung des letzten Vorfalls am 1. März 2017 her. Dass eine der beiden betroffenen Mitschülerinnen (A. ) eine Knochenabsplitterung im Oberarm und eine Kapselverletzung im Ellenbogengelenk davongetragen hat, stellt der Antragsteller nicht in Frage. Was die bei der anderen Schülerin (B. ) diagnostizierten Verletzungen (auseinandergezogene Wachstumsfuge am linken Handgelenk; starke Prellung am Unterarm) anbelangt, ist das Beschwerdevorbringen dazu, dass diese Verletzungen auf Übergriffe Dritter zurückzuführen sind bzw. jedenfalls sein können, schon nicht glaubhaft gemacht. Der Sachverhaltsschilderung in dem Bericht des Klassenlehrers vom 3. März 2017 setzt der Antragsteller auch mit seinem zweitinstanzlichen Vortrag nichts Erhebliches entgegen, zumal er ausweislich der am 7. März 2017 angefertigten Aufzeichnung der Schulleiterin über seine Befragung seinerzeit einräumte, B. "an der Hand gepackt" zu haben. Die Beschwerde zeigt auch im Übrigen keine (von der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Maßnahmen unabhängigen) besonderen und gewichtigen Gründe für einen Vorrang des privaten Aussetzungsinteresses des Antragstellers auf. Aus der mit der Beschwerdebegründung erfolgten Bezugnahme auf das "bisherige Antragsvorbringen" ergibt sich ein vorrangiges Aussetzungsinteresse schon deshalb nicht, weil diese bloße Verweisung den Darlegungsanforderungen aus § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO nicht genügt. OVG NRW, Beschluss vom 14. April 2015 ‑ 12 B 357/15 ‑, juris, Rn. 3 ff., m. w. N. Für die beantragte Aufhebung der Vollziehung nach § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO besteht nach den vorstehenden Ausführungen keine Grundlage. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).