Die Berufung wird zugelassen, soweit die Klage den Klageantrag zu 1. betrifft. Im Übrigen wird der Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens, soweit der Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt wird; im Übrigen folgt die Tragung der Kosten des Berufungszulassungsverfahrens der Kostenentscheidung im Berufungsverfahren. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. im Berufungszulassungsverfahren sind erstattungsfähig; im Übrigen tragen die Beigeladenen ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst. Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für das Verfahren erster Instanz und das Berufungszulassungsverfahren auf 10.694.470,46 Euro festgesetzt. Hiervon entfallen auf den Teil des Zulassungsantrags, der abgelehnt wird, 10.000.000,00 Euro. G r ü n d e Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat lediglich hinsichtlich des Klageantrags zu 1. Erfolg; hinsichtlich des Klageantrags zu 2. bleibt der Antrag erfolglos. Die Berufung kann nur zugelassen werden, wenn einer der in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe fristgerecht dargelegt (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) ist und vorliegt (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Das ist hier ausschließlich bezogen auf die Abweisung der Klage hinsichtlich des Klageantrags zu 1. der Fall. Die entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts zum Klageantrag zu 1. begegnen Bedenken, die eine Überprüfung im Berufungsverfahren jedenfalls unter dem Blickwinkel besonderer Schwierigkeiten der Rechtssache rechtfertigen und erfordern (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, die Klägerin sei im Rahmen der ihr obliegenden Gewässerunterhaltungspflicht verpflichtet gewesen, die provisorische Erosionssicherung durchzuführen und zu finanzieren, weil die Maßnahmen als Erhaltung der Ufer im Sinne von § 39 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 WHG zu betrachten seien, wirft zumindest bezogen auf die räumliche Abgrenzung der "Ufer" in den von den Maßnahmen betroffenen Bereichen Fragen auf, die sich der abschließenden Beurteilung im Zulassungsverfahren entziehen. Dagegen wird die Tragfähigkeit der Auffassung des Verwaltungsgerichts, der Klageantrag zu 2. sei unzulässig, weil ihm kein hinreichend konkretes Rechtsverhältnis zugrunde liege, nicht erschüttert. Insoweit ergibt sich auch kein sonstiger Zulassungsgrund. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Auffassung des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht. Die Klägerin zieht zu Recht nicht in Zweifel, dass ein Rechtsverhältnis im Sinne von § 43 Abs. 1 VwGO als Bezugsgegenstand einen konkreten Sachverhalt voraussetzt. Die Beteiligten müssen über die Anwendung einer Rechtsnorm auf einen bestimmten, überschaubaren Sachverhalt streiten. Sie dürfen den Verwaltungsgerichten nicht lediglich abstrakte Rechtsfragen zur Klärung vorlegen, die sich auf der Grundlage eines lediglich erdachten oder als möglich vorgestellten Sachverhalts ergeben. Vgl. BVerwG, Urteile vom 14. Dezember 2016 - 6 A 9.14 -, juris, und vom 23. August 2007 - 7 C 2.07 -, BVerwGE 129, 199. Ebenfalls zutreffend stellt die Klägerin nicht in Abrede, dass die Maßnahmen, um deren Verpflichtung zur Durchführung und Finanzierung es beim Klageantrag zu 2. geht, nach Art und Umfang allenfalls in ganz weit gefassten Umrissen festgelegt sind. Die Umschreibung der Maßnahmen durch den Bezug zur Wiederherstellung der Standsicherheit des linken Hochufers des Rheins im Bereich des Gebiets der Beigeladenen zu 1. (Rhein-km 000,0 bis 001,0), die über die provisorische Erosionssicherung durch die Maßnahmen, die Gegenstand des Klageantrags zu 1. sind, hinausgeht, schließt mit Ausnahme der provisorischen Erosionssicherung sämtliche Maßnahmen ein, die auch nur an einer einzigen Stelle des angesprochenen Abschnitts des Hochufers des Rheins der Wiederherstellung seiner Standsicherheit dienen. Davon wird eine unbestimmte Vielzahl von (Teil-)Maß-nahmen erfasst, was zu einer ebenso unbestimmten Anzahl unterschiedlicher, nicht hinreichend konkretisierter Sachverhalte führt. Die Maßnahmen weisen insbesondere kein konkretes gemeinsames Element auf, das die Vorstellung der Klägerin stützen könnte, es gehe maßgebend um die Klärung, ob sie zur Durchführung und Finanzierung von Maßnahmen des Gewässerausbaus verpflichtet sei. Denn festzustellen nach dem Klageantrag zu 2. ist, soweit die Verpflichtung nicht bereits aus anderen gesetzlichen Vorschriften folgt und eine Verpflichtung der Klägerin zum Gewässerausbau grundsätzlich in Betracht kommt, gerade auch, ob die Maßnahmen solche des Gewässerausbaus sind oder nicht sowie ob und inwieweit eine grundsätzliche Verpflichtung der Klägerin zum Gewässerausbau die Wiederherstellung der Standsicherheit des Hochufers einschließt. Der Sache nach zielt der Antrag auf die gerichtliche Erarbeitung tatsächlicher und/oder rechtlicher Kategorien von Voraussetzungen für das Eingreifen von auf unterschiedlichen Rechtsgrundlagen beruhenden Verpflichtungen der Klägerin zu technisch in Erwägung zu ziehenden Maßnahmen, die dem Zweck der Stabilisierung der Hochufer dienen. Das ist trotz der Beschränkung der Maßnahmen auf den bezeichneten Abschnitt des Hochufers des Rheins zugeschnitten auf abstrakte Sachverhalte. Die vorprozessuale Vereinbarung zwischen der Klägerin, dem Beklagten und der Beigeladenen zu 1. trägt zur Konkretisierung des Sachverhalts entgegen dem Vorbringen der Klägerin nichts von Gewicht bei. Gegenstand der Vereinbarung ist nach ihrem § 1 Abs. 1 Satz 2 vorbehaltlich § 8 Abs. 7 allein die provisorische Maßnahme zur Erosionssicherung. § 8 Abs. 7 der Vereinbarung besagt lediglich, dass die Parteien bestrebt sind, auch die Streitfrage der Verantwortlichkeit und Kostentragungspflicht für weitergehende Maßnahmen zu klären (Satz 1), diesbezüglich mit einer von der Klägerin einzuleitenden gerichtlichen Klärung einverstanden sind (Satz 2) und für den Fall des Ausbleibens einer solchen Klärung erneut verhandeln wollen (Satz 3). Das sagt über die realen Bezugspunkte des Streits der Beteiligten nichts Näheres aus und lässt nicht zuletzt Raum für eine Aufgliederung der Maßnahmen nach tatsächlichen und rechtlichen Unterscheidungs-merkmalen. Das gilt umso mehr deshalb, weil der Streit zwischen der Klägerin und dem Beklagten nach der Vorbemerkung der Vereinbarung die Zuordnung der in Rede stehenden Maßnahmen zu den Verpflichtungen der Klägerin nach dem Bundeswasserstraßengesetz oder zur Gewässerunterhaltungspflicht des Beklagten oder zu den Pflichten der Beigeladenen zu 1. oder der Eigentümer betrifft und es abweichend hiervon inzwischen unstreitig sein dürfte, dass die Gewässerunterhaltungspflicht für den betreffenden Abschnitt des Rheins der Klägerin obliegt. Das Vorbringen der Klägerin zu einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache ist, bezieht man es zur Beurteilung der geltend gemachten Richtigkeitszweifel ein, hinsichtlich der Konkretheit des Sachverhalts unergiebig. Die aufgeworfenen Fragen der räumlichen Ausdehnung der "Ufer" und der Reichweite einer "Erhaltung" der Ufer als Teil der Gewässerunterhaltung zeigen gerade, dass im Kern eine unbestimmte Vielzahl von Sachverhalten zur Feststellung gestellt wird. Entsprechendes gilt für die Frage des Bestehens einer Verpflichtung der Klägerin zum Gewässerausbau. Damit sind die thematisierten Fragen auch nicht grundsätzlich klärungsbedürftig im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Ferner benennt die Klägerin keine Umstände, die dafür sprechen würden, dass die Rechtssache, was die Beurteilung der Konkretheit des Rechtsverhältnisses angeht, besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. sind für erstattungsfähig zu erklären, weil sie sich, anders als die übrigen Beigeladenen, einem Kostenrisiko ausgesetzt hat. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG. Das Interesse der Klägerin an der begehrten Feststellung wird bestimmt durch die sie gegebenenfalls treffenden wirtschaftlichen Auswirkungen der in Rede stehenden Verpflichtungen. Bezogen auf den Klageantrag zu 1. ist die Hälfte der für die durchgeführten Maßnahmen zur provisorischen Erosionssicherung angefallenen Kosten, also ein Betrag von 694.470,46 Euro, anzusetzen. Der Klageantrag zu 2. ist ausgehend von den Kosten zu bewerten, die voraussichtlich für die Durchführung der Maßnahmen zur Wiederherstellung der Standsicherheit des Hochufers aufzubringen sind. Nach Schätzungen der Beigeladenen zu 1., die der Beklagte sich im Verwaltungsverfahren zu Eigen gemacht hat, belaufen sich diese Kosten auf ca. 10 Mio. Euro. Umstände, die dafür sprechen würden, diesen Betrag nicht in Ansatz zu bringen, sind nicht erkennbar. Die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung ist entsprechend anzupassen.