Beschluss
6 B 1117/16
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2017:0412.6B1117.16.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 108.077,71 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 108.077,71 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Änderung des angefochtenen Beschlusses. Das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis zu Recht angenommen, dass die im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung zugunsten des Antragstellers ausfällt. Das Beschwerdevorbringen gibt keinen Anlass zu einer abweichenden Einschätzung. Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, die Rechtmäßigkeit des Leistungsbescheids vom 22. Juli 2016, mit dem die Antragsgegnerin den Antragsteller zur Abführung der Vergütung in Höhe von insgesamt 216.155,41 Euro verpflichtet hat, die er als Geschäftsführer der Grundstücksmarketing-Gesellschaft der Antragsgegnerin (im Folgenden: GMG) in der Zeit vom 1. Januar 2013 bis 29. Februar 2016 von der GMG erhalten hat, könne im Verfahren des Eilrechtsschutzes nicht hinreichend zuverlässig abgeschätzt werden. Das dagegen gerichtete Beschwerdevorbringen, es sei um eine reine Rechtsfrage gegangen, die im Eilverfahren zu klären gewesen sei, welches auch keine kurzfristige Entscheidung erfordert habe, verhilft der Beschwerde nicht zum Erfolg. Es kann dahinstehen, ob das Verwaltungsgericht von offenen Erfolgsaussichten ausgehen durfte und ob der Bescheid rechtmäßig ist. Allerdings hat das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen, dass im Streitfall schwierige Rechtsfragen zu klären sind; neben den im Beschluss genannten dürfte sich u.a. die Frage stellen, ob und inwieweit der Grundsatz von Treu und Glauben der Geldforderung entgegensteht. Jedenfalls ist auch bei unterstellter Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids ein besonderes öffentliches Vollziehungsinteresse erforderlich, dessen Vorliegen mit dem Beschwerdevorbringen nicht dargelegt wird. Dieses Interesse muss über jenes hinausgehen, welches den Leistungsbescheid selbst rechtfertigt. Wäre der Bescheid vom 22. Juli 2016 offensichtlich rechtmäßig, könnte dies zwar bei der Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse am Sofortvollzug und dem privaten Aufschubinteresse Berücksichtigung finden. Die sofortige Vollziehung erfordert aber auch in einem solchen Fall ein besonderes, über die Rechtmäßigkeit hinausgehendes Interesse an der sofortigen Vollziehung. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 21. März 1985 - 2 BvR 1642/83 -, BVerfGE 69, 220 = juris, Rn. 19, vom 12. September 1995 - 2 BvR 1179/95 -, NVwZ 1996, 56 = juris, Rn. 42 ff., und vom 30. Oktober 2009 – 1 BvR 2395/09 -, NJW 2010, 1871 = juris, Rn. 7; OVG NRW, Beschlüsse vom 6. Juli 2010 - 13 B 663/10 -, juris, Rn. 2, vom 5. August 2009 - 18 B 331/09 -, juris, Rn. 2 ff., und vom 13. November 2003 - 16 B 1945/03 -, NWVBl. 2004, 273 = juris, Rn. 9; Bay. VGH, Beschluss vom 2. Mai 2005 - 12 CS 04.2648 -, juris, Rn. 24; OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 21. Juni 1983 - 2 B 45/83 -, GewArch 1983, 340 (341); W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 22. Auflage 2016, § 80 Rn. 159. Dass ein solches Interesse hier vorliegt, ist auch dem Beschwerdevorbringen nicht zu entnehmen. Dieses konzentriert sich im Wesentlichen darauf, den Eingriff in die wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers als „eher gering“ und nicht irreparabel einzuordnen. Abgesehen davon, dass dies angesichts der Forderungssumme von mehr als 200.000 Euro zweifelhaft erscheint, ist zwar, wie die Antragsgegnerin zutreffend anführt, der Rechtsschutzanspruch des Betroffenen umso stärker und darf umso weniger zurückstehen, je schwerwiegender die auferlegte Belastung ist. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 21. März 1985 - 2 BvR 1642/83 -, a. a. O., Rn. 19, und vom 12. September 1995 - 2 BvR 1179/95 -, juris, Rn. 42 ff. Dies ändert aber nichts daran, dass für die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsaktes ein besonderes öffentliches Interesse erforderlich ist. Die Antragsgegnerin beruft sich vor allem auf fiskalische Gründe, die sich unter anderem aus der Haushaltswirtschaft und dem Haushaltssicherungskonzept ergäben. Dies rechtfertigt die Annahme eines besonderen öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung des Leistungsbescheids vom 22. Juli 2016 schon deshalb nicht, weil die Antragsgegnerin dem Antragsteller im Bescheid vom 22. Juli 2016 zugleich eine Stundung und Ratenzahlungsvereinbarung angeboten hat. Nimmt die Antragsgegnerin damit, wenn auch aus Gründen der Fürsorgepflicht, in Kauf, dass die Tilgung sich über eine längere Zeit erstreckt, besteht offenbar kein besonderes öffentliches Interesse, dass der Leistungsbescheid noch vor Abschluss des Hauptsacheverfahrens vollzogen, der zu leistende Geldbetrag in Höhe von 216.155,41 Euro also sofort gefordert wird. Darüber hinaus können fiskalische Interessen nur bei Vorliegen besonderer Umstände ein besonderes öffentliches Interesse an der Anordnung der sofortigen Vollziehung von Leistungsbescheiden begründen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Juli 2010 - 13 B 663/10 -, juris, Rn. 2; OVG S.-A., Beschluss vom 22. Oktober 2012 - 2 M 22/12 -, juris, Rn. 42; Thür. OVG, Beschluss vom 14. Februar 2008 - 3 EO 838/07 -, juris, Rn. 10; Hess. VGH, Beschluss vom 12. Januar 1989 - 5 TH 4916/88 -, juris, Rn. 4; Schoch, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Loseblattsammlung, 22. Ergänzungslieferung, § 80 Rn. 217 f., m. w. N. Nach der Systematik der VwGO ist grundsätzlich von der in § 80 Abs. 1 VwGO normierten aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs auszugehen und nur in den besonderen Fällen des § 80 Abs. 2 VwGO von deren Entfallen. Dieser Grundsatz gilt auch, wenn mit einem Leistungsbescheid eine Geldforderung erhoben wird. Nur bei öffentlichen Abgaben im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO ist der Bescheid von Gesetzes wegen sofort vollziehbar. Diese öffentlich-rechtlichen Geldforderungen, die von allen erhoben werden, die einen normativ bestimmten Tatbestand erfüllen, dienen der Deckung des Finanzbedarfs des Hoheitsträgers für die Erfüllung seiner öffentlichen Aufgaben. Die für den Wegfall des Suspensiveffekts tragende Erwägung fußt darauf, im Interesse der Sicherung einer geordneten Haushaltsführung der öffentlichen Hand die Stetigkeit des Mittelflusses zu gewährleisten. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Juli 2010 - 13 B 663/10 -, juris, Rn. 4, m.w.N. Hiervon ausgehend kann das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Leistungsbescheids nicht unter Hinweis auf das allein durch § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO geschützte öffentliche Interesse an der Sicherung einer ordnungsgemäßen Haushaltsführung bejaht werden. Es bedarf vielmehr einer über das bloße Haushaltsinteresse hinausgehenden, eigenständigen Rechtfertigung. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Juli 2010 - 13 B 663/10 -, juris, Rn. 8 ff.; OVG S.-A., Beschluss vom 22. Oktober 2012 - 2 M 22/12 -, juris, Rn. 42; Hess. VGH, Beschluss vom 12. Januar 1989 - 5 TH 4916/88 -, juris, Rn. 3; a. A. W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, a. a. O., § 80 Rn. 99. Deshalb stellen auch die allgemeine Mittelknappheit und die angespannte kommunale Haushaltslage – hier: das Bestehen eines Haushaltssicherungskonzepts – keinen besonderen Umstand dar, der die Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Leistungsbescheids begründen könnte. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Juli 2010 - 13 B 663/10 -, juris, Rn. 14; Schoch, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, a. a. O., § 80 Rn. 217; a. A. OVG NRW, Beschluss vom 13. November 2003 - 16 B 1945/03 -, juris, Rn. 30. Etwas anderes mag zwar gelten, wenn wegen nicht planbarer Umstände Deckungsprobleme im Haushalt auftreten, etwa wenn für eine kostenintensive Ersatzvornahme haushaltsmäßig keine ausreichenden Mittel verfügbar sind. Vgl. zu einem solchen Fall OVG NRW, Beschluss vom 6. Juli 2010 - 13 B 663/10 -, juris, Rn. 17 ff. Ein solcher Fall ist hier aber nicht gegeben. Wenn mit der Verwirklichung der Forderung bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens gewartet würde, wäre das nicht ursächlich für etwaige Haushaltslücken. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, ohne dass die Antragsgegnerin dem entgegengetreten wäre, dass hier mit dem Leistungsbescheid nicht die Erstattung von finanziellen Aufwendungen der Antragsgegnerin verlangt wird, sondern die Abführung einer Vergütung, die die GMG an den Antragsteller gezahlt hat. Es steht also nicht ein Minus im städtischen Haushalt in Rede, sondern eine zusätzliche, nicht im Haushalt eingeplante Einnahme. Die Antragsgegnerin kann sich auch nicht darauf berufen, bei einem Abwarten der Hauptsacheentscheidung bestehe die Gefahr, dass der Leistungsbescheid nicht mehr durchgesetzt werden könne. Zwar ist ein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung eines Leistungsbescheids anzunehmen, wenn dessen Verwirklichung erst nach rechtskräftigem Abschluss des Hauptsacheverfahrens ernsthaft gefährdet erscheint. Letzteres ist etwa dann der Fall, wenn sich eine Zahlungsunfähigkeit konkret abzeichnet, so dass die Durchsetzung der Kostenforderung zu scheitern droht, wenn nicht sogleich vollzogen wird. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Juli 2010 - 13 B 663/10 -, juris, Rn. 15 ff.; Thür. OVG, Beschlüsse vom 12. März 2008 ‑ 3 EO 283/07 -, juris, Rn. 15, und vom 14. Februar 2008 - 3 EO 838/07 -, juris, Rn. 10; OVG S.-A., Beschluss vom 22. Oktober 2012 - 2 M 22/12 -, juris, Rn. 42; Bay. VGH, Beschluss vom 2. Mai 2005 - 12 CS 04.2648 -, juris, Rn. 27; Hess. VGH, Beschluss vom 12. Januar 1989 - 5 TH 4916/88 -, juris, Rn. 4; Schoch, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, a. a. O., § 80 Rn. 217. Diese Voraussetzungen sind hier aber nicht gegeben. Die von der Antragsgegnerin behaupteten Zweifel an der Zahlungsbereitschaft bzw. -fähigkeit des Antragstellers werden mit der Beschwerde nicht hinreichend substantiiert. Der Antragsteller steht als Beamter der Besoldungsgruppe A 15 weiter im Dienst der Antragsgegnerin. Er hat vorgetragen, zur Zahlung des Betrags ein Darlehen aufnehmen zu müssen. Konkrete Anhaltspunkte für einen – mit der sofortigen Vollziehung zu verhindernden – Verbrauch oder ein Beiseiteschaffen etwaigen Vermögens werden mit der Beschwerde nicht dargetan. Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass der Antragsteller bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens das Beamtenverhältnis beenden und zahlungsunfähig werden könnte. Zu Unrecht verweist die Antragsgegnerin insoweit darauf, dass er unter dem 2. September 2015 seine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis beantragt hat. Der Entlassungsantrag war unwirksam, weil er unter der unzulässigen Bedingung stand, dass ein Arbeitsvertrag zur Fortführung der Geschäftsführertätigkeit bei der GMG zustande kommt. Abgesehen davon war dies lediglich ein Versuch des Antragstellers, seine Tätigkeit für die GMG zu ähnlichen Bezügen wie bisher fortzusetzen. Dies entsprach damals auch dem Interesse der Antragsgegnerin. Aus einem handschriftlichen Aktenvermerk vom 9. Juli 2014 (Bl. 30 der Verwaltungsvorgänge) ist ersichtlich, dass bereits zu der Zeit das Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis thematisiert worden ist. In der Folge hat sich die Antragsgegnerin durch ihren Prozessbevollmächtigten beraten lassen, „welche Wege rechtlich einwandfrei beschritten werden können, Herrn L. die zusätzliche Vergütung in welcher Form auch immer weiterhin zukommen zu lassen“ (E-Mail vom 15. August 2014, Bl. 33 der Verwaltungsvorgänge). In einem Gespräch am 21. August 2015, also unmittelbar vor dem Entlassungsantrag des Antragstellers, ist eine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis diskutiert worden (Bl. 104 der Verwaltungsvorgänge). Diese wird auch in der Beschlussvorlage für die Sitzung des Verwaltungsvorstands am 8. September 2015 (Bl. 105 der Verwaltungsvorgänge) als eine Möglichkeit aufgezeigt, „auf welchem Wege Herr L. für seine Geschäftsführertätigkeit bei der GMG direkt oder indirekt zusätzlich vergütet werden könnte“. Die Entlassung hätte in einer solchen Situation zudem keine Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers bewirkt, der vielmehr gerade deren Verbesserung bezweckte. Dies zugrunde gelegt ist auch der Auffassung der Antragsgegnerin nicht zu folgen, der Antragsteller habe mit dem Entlassungsantrag zum Ausdruck gebracht, dass er sich kurzfristig und einseitig aus dem Beamtenverhältnis zu lösen bereit sei. Darüber hinaus reichte dies, wenn es wie im Fall des Antragstellers wirtschaftlich motiviert wäre, nicht aus, um eine ernsthafte Gefährdung der Verwirklichung des Leistungsbescheids zu bejahen. Dem Beschwerdevorbringen sind auch sonst keine Umstände zu entnehmen, die auf eine ernsthafte Gefahr schließen lassen, dass der Leistungsbescheid nicht mehr durchgesetzt werden kann, wenn zunächst das Hauptsacheverfahren abgewartet wird. Dass der Antragsteller Ratenzahlungen und eine Stundungsvereinbarung abgelehnt hat, reicht hierfür in keiner Weise aus und ist von seinem Rechtsstandpunkt aus konsequent. Ebenso wenig ergibt sich das behauptete Vollstreckungsrisiko aus dem geltend gemachten Umstand, dass der Antragsteller es für die vom Leistungsbescheid nicht erfasste nachfolgende Zeit abgelehnt habe, eine schriftliche Erklärung gegenüber der GMG über den Verzicht auf die weitere Tantiemenauszahlung abzugeben. Abgesehen davon, dass dem Antragsteller offenbar keine weiteren Tantiemen ausgezahlt wurden und werden, ergibt sich daraus unter keinem Gesichtspunkt eine ernsthafte Gefährdung der Verwirklichung der streitigen Geldforderung. Es bedarf deshalb keiner weiteren Klärung des diesbezüglichen Sachverhalts. Die weiter von der Antragsgegnerin angeführte Verpflichtung zu rechtmäßigem Handeln kann kein besonderes öffentliches Vollziehungsinteresse begründen. Dieses Interesse mag vom Rechtsstandpunkt der Antragsgegnerin aus den Bescheid rechtfertigen. Erforderlich für die Anordnung der sofortigen Vollziehung dieses Bescheids ist aber nach den vorstehenden Ausführungen eine über die Rechtmäßigkeit hinausgehende besondere Eilbedürftigkeit, die - ausnahmsweise - die sofortige Vollziehung erfordert. Es müssen besondere Gründe dafür sprechen, dass der Verwaltungsakt schon jetzt und nicht erst nach Eintritt der Bestandskraft vollzogen wird. Das Interesse an der Wahrung der Rechtsordnung kann den Sofortvollzug nur in besonders gelagerten Fällen begründen, etwa wenn eine rechtswidrige Handlung die besondere Gefahr der erheblichen Nachahmungswirkung in sich birgt. Vgl. Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Auflage 2014, § 80 Rn. 88. Dafür fehlen hier jegliche Anhaltspunkte. Schließlich kann die Antragsgegnerin die Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht – wie im angefochtenen Bescheid geschehen – damit begründen, durch das Nichtabführen der Vergütung sei dem Ansehen des Berufsbeamtentums erheblich geschadet worden, ein Aufschub der Vollziehung würde zu einem weiteren Ansehensverlust führen. Die Antragsgegnerin hatte schon nicht darüber zu entscheiden, ob sie eine aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs gewährt; diese ist vielmehr nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO der Regelfall. Eine Anordnung der sofortigen Vollziehung dient zudem nicht der Bekräftigung einer für rechtmäßig gehaltenen Maßnahme, sondern setzt eine besondere Eilbedürftigkeit voraus, an der es aus den oben ausgeführten Gründen hier fehlt. Es ist im Übrigen auch nicht erkennbar, dass der durch die aufschiebende Wirkung eintretende Rechtsschutz des Antragstellers, der Ausdruck der verfassungsrechtlich verankerten Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG ist, dem Ansehen des Berufsbeamtentums schaden könnte. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 3, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.