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Beschluss

6 B 359/17

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2017:0412.6B359.17.00
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Leitsätze

Erfolglose Beschwerde eines Kriminalhauptkommissars gegen die Ablehnung seines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit der der Dienstherr verpflichtet wird, seinen Ruhestandseintritt hinauszuschieben.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 30.000 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolglose Beschwerde eines Kriminalhauptkommissars gegen die Ablehnung seines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit der der Dienstherr verpflichtet wird, seinen Ruhestandseintritt hinauszuschieben. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 30.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigt keine Änderung des angefochtenen Beschlusses. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Der Antragsteller hat auch im Beschwerdeverfahren einen Anordnungsanspruch auf Hinausschieben seines Ruhestandseintritts über den 30. April 2017 hinaus (Antrag zu 1.) bzw. auf erneute ermessensfehlerhafte Entscheidung über seinen entsprechenden Antrag (Antrag zu 2.) nicht glaubhaft gemacht. Nach § 32 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW kann der Eintritt in den Ruhestand auf Antrag des Beamten um bis zu drei Jahre hinausgeschoben werden, wenn dies im dienstlichen Interesse liegt. Der Antragsteller rügt zu Recht, dass das Verwaltungsgericht bereits das dienstliche Interesse verneint hat (1.). Dies verhilft der Beschwerde aber nicht zum Erfolg, da der Antragsgegner das ihm eingeräumte Ermessen fehlerfrei ausgeübt hat (2.). 1. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend unter Bezugnahme auf die Senatsrechtsprechung näher ausgeführt hat, ist das dienstliche Interesse ein unbestimmter Rechtsbegriff, der grundsätzlich uneingeschränkt gerichtlich überprüfbar ist. Er ist allerdings maßgebend durch die verwaltungspolitischen und ‑organisatorischen Grundentscheidungen des Dienstherrn vorgeprägt, bei denen diesem ein Gestaltungsspielraum zusteht. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 12. September 2013 - 6 B 1065/13 -, juris, Rn. 20 ff., vom 29. April 2014 - 6 B 457/14 -, juris, Rn. 5, vom 23. Juli 2014 ‑ 6 B 715/14 -, juris, Rn. 4 ff., und vom 6. Juni 2016 ‑ 6 B 495/16 -, juris, Rn. 4 ff. a. Ein dienstliches Interesse ergibt sich hier aus dem Erlass des Ministeriums für Inneres und Kommunales (im Folgenden: MIK) vom 18. März 2016 - 403-42.01.08 -. Darin heißt es: "Zur Stärkung der Sicherheitslage hat die Landesregierung in Reaktion auf die Ereignisse des Jahreswechsels beschlossen, möglichst schnell 500 Polizisten zusätzlich zur operativen Aufgabenwahrnehmung an Kriminalitätsbrennpunkten einzusetzen […]. Zur Überbrückung des Zeitraumes bis zum Jahr 2019, in dem sich die 860 zusätzlichen Einstellungsermächtigungen für Kommissaranwärterinnen und Kommissaranwärter effektiv auf den Personalkörper auswirken werden, sollen Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte (PVB), die kurz vor der Pensionierung stehen, auf freiwilliger Basis ihren Dienst verlängern können. Ab sofort und bis zum Jahr 2018 sollen daher bis zu 500 zusätzliche PVB des gehobenen Dienstes insgesamt für eine Verlängerung der Lebensarbeitszeit gewonnen werden. Verlängerungen können ab sofort und bis einschließlich Dezember 2018 (mit längster Wirkung zum Dezember 2019) ausgesprochen werden. 1. Verlängerungen von März 2016 bis einschließlich März 2017 Es wird gebeten, im Landesinteresse ab sofort PVB des gehobenen Dienstes in den Polizeibehörden (KPB und LOB), die dieses Jahr gem. § 115 Abs. 1 oder 2 LBG NRW in den Ruhestand gehen und nachfolgend genannten Kriterien gerecht werden, aktiv anzusprechen und für eine Verlängerung zu gewinnen bzw. eingegangenen Anträgen auf Verlängerungen möglichst zu entsprechen. Bei der behördlichen Entscheidung nach pflichtgemäßem Ermessen ist zu berücksichtigen, dass das vorbezeichnete Landesinteresse an einer Verlängerung dann nicht besteht, wenn im Einzelfall - vor der Verlängerung Krankenzeiten zu verzeichnen sind, die einen ordnungsgemäßen Ablauf der Dienstgeschäfte im Verlängerungszeitraum nicht erwarten lassen, - über hohe Resturlaubsansprüche / Mehrarbeit-Guthaben verfügt wird, - zu verlängernde PVB nicht amtsangemessen eingesetzt werden können, - klassische Verwaltungsaufgaben in der Direktion / Abteilung ZA wahrgenommen werden, die nur für Verwaltungsbeamte vorgesehen sind, oder - verlängerungswillige PVB bereits in ihrer jetzigen Funktion nicht voll einsatz- und verwendungsfähig sind. Darüber hinaus können weitere personalwirtschaftliche Aspekte in die Ermessensentscheidung einbezogen werden. So können die Behörden zum Beispiel bei beabsichtigten Verlängerungen von PVB in Funktionen der Besoldungsgruppen A 12 und A 13 auch die Folgen der durch die Verlängerung begründeten Verzögerung der Nachbesetzung der Funktion im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten berücksichtigen. […] Die Verlängerungen sind […] stets um ein Jahr auszusprechen. Eine daran anschließende Verlängerung um jeweils ein weiteres Jahr kann in Aussicht gestellt werden. Ein entsprechendes, über den März 2017 hinausgehendes Interesse bitte ich ebenfalls bereits jetzt zu erfassen und nach dem in Nr. 2 aufgeführten Verfahren mitzuteilen. […] 2. Interessenbekundungen für die Jahre 2017 und 2018 Ich bitte kurzfristig festzustellen, ob in Ihrer Behörde PVB des gehobenen Dienstes, die ab März 2017 und in 2018 in den gesetzlichen Ruhestand treten, unter den in Nr. 1 genannten Kriterien Interesse an einer Verlängerung der Lebensarbeitszeit haben. Über das Ergebnis Ihrer Überprüfung bitte ich, das Landesamt für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten der Polizei NRW […] zu unterrichten.“ Der Antragsgegner hat damit generell zur Stärkung der inneren Sicherheit ein dienstliches Interesse an der „Verlängerung der Lebensarbeitszeit" von Polizeivollzugsbeamten des gehobenen Dienstes bejaht, die in Kürze die gesetzliche Altersgrenze erreichen und die nicht die unter Nr. 1 Abs. 2 des Erlasses genannten Ausschlusskriterien erfüllen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Juni 2016 - 6 B 495/16 -, juris, Rn. 14. b. Der Erlass findet auf den Antragsteller in zeitlicher Hinsicht Anwendung. Auch für die hier in Rede stehende Zeit der Verlängerung über den 30. April 2017 hinaus bis zum 30. April 2018 besteht danach ein dienstliches Interesse. Dafür sprechen schon die Eingangserwägungen, wonach die aus Gründen der inneren Sicherheit erwünschte Personalaufstockung in der Übergangszeit bis zum Jahr 2019 durch das Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand von 500 Polizeibeamten erfolgen soll. Der Antragsteller wäre regulär 2016 in den Ruhestand getreten und hat rechtzeitig einen Antrag auf „Verlängerung der Lebensarbeitszeit bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres“, also bis 2019 gestellt. Gemäß Nr. 1 Abs. 4 und 5 des Erlasses ist durch Bescheid vom 28. April 2016 der Beginn des Ruhestands zunächst für ein Jahr bis zum Ablauf des 30. April 2017 hinausgeschoben und weiter erklärt worden, dass eine anschließende Verlängerung möglich sei. Dies zugrundegelegt, ist nicht deshalb eine andere Betrachtung gerechtfertigt, weil in Nr. 2 des Erlasses bei Ruhestandseintritt ab März 2017 nur Interessenbekundungen vorgesehen sind. Ferner sind nach Anlage 1 des Erlasses des MIK vom 13. Mai 2016 – 403-42.0108 -, unter Änderung der bisherigen Berichtspflichten die Verlängerungen jeweils zum 20. eines Monats mitzuteilen und alle bisher bearbeiteten bzw. beabsichtigten Verlängerungen bis 31. Dezember 2018 zu erfassen. Vor diesem Hintergrund fehlen jegliche Anhaltspunkte dafür, dass das mit dem Erlass vom 18. März 2016 zum Ausdruck gebrachte dienstliche Interesse für die Zeit ab dem 1. Mai 2017 nicht mehr besteht. c. Der Erlass ist weiter in personeller Hinsicht anwendbar. Ein dienstliches Interesse am Hinausschieben des Ruhestands besteht danach auch für Polizeivollzugsbeamte, die – wie der Antragsteller – in Funktionen der Besoldungsgruppen A 12 und A 13 tätig sind. Dies folgt im Umkehrschluss daraus, dass für diese im Erlass vom 18. März 2016 lediglich die Möglichkeit erwähnt wird, im Ermessenswege von einer Verlängerung abzusehen. Nach Nr. 1 Abs. 3 des Erlasses können personalwirtschaftliche Aspekte in die Ermessensentscheidung einbezogen werden. Beispielhaft werden hierfür beabsichtigte Verlängerungen von Polizeivollzugsbeamten in Funktionen der Besoldungsgruppen A 12 und A 13 angeführt, die dazu führen, dass die Nachbesetzung ihrer Funktion erst verzögert erfolgen kann. Die Anlage 1 des Erlasses vom 13. Mai 2016 sieht sogar ausdrücklich auch „Verlängerungen der Lebensarbeitszeit von PVB in Funktionen der Besoldungsgruppen A 12 und A 13“ vor. Der Antragsteller erfüllt ferner nicht eins der in Nr. 1 Abs. 2 des Erlasses vom 18. März 2016 normierten Ausschlusskriterien. Dies macht auch der Antragsgegner nicht geltend. 2. Der Antragsgegner hat in Ausübung des ihm zustehenden Ermessens fehlerfrei entschieden, den Antrag des Antragstellers auf Hinausschieben des Ruhestandseintritts abzulehnen. a. Der Antragsgegner hat sein Ermessen nicht durch den Erlass dahingehend gebunden, dass nunmehr in allen nicht von den Ausschlusskriterien erfassten Fällen eine Verlängerung zu gewähren wäre. Dies ergibt sich schon aus der Regelung in Nr. 1 Abs. 3 des Erlasses vom 18. März 2016, wonach weitere personalwirtschaftliche Aspekte in die Ermessensentscheidung einbezogen werden können. Die Ausführungen zu „Funktionsbesetzungen“ in Anlage 1 zum Erlass vom 13. Mai 2016 erfordern keine andere Betrachtung. Damit werden die Bestimmungen in Nr. 1 Abs. 3 des Erlasses vom 18. März 2016 nicht etwa aufgehoben. Es wird lediglich darauf hingewiesen, dass laut aktuellem Perspektiverlass in allen Behörden grundsätzlich freie A 12- und A 13-Funktionen vorhanden sein sollten und dass bei Schwierigkeiten in begründeten Einzelfällen Lösungsmöglichkeiten geprüft werden können. Eine Ermessensbindung lässt sich daraus nicht ableiten. b. Der Antragsgegner hat sein Ermessen auch betätigt. Er hat erkannt, dass ihm ein Ermessensspielraum zusteht. Dies zeigt sich schon daran, dass er im ablehnenden Bescheid das Wort „kann“ in der Wiedergabe des Gesetzestextes des § 32 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW kursiv gesetzt hat. Der Antragsgegner hat – anders als im mit der Beschwerde angeführten Fall VG Köln 19 L 2898/16, Beschluss vom 22. Februar 2017 – auch nicht schon das dienstliche Interesse verneint und deshalb keine Ermessensentscheidung getroffen. Vielmehr heißt es im Bescheid vom 21. Oktober 2016, nach eigehender Prüfung der konkreten Rahmenbedingungen des vorliegenden Vorgangs sei eine erneute Verlängerung der Lebensarbeitszeit im dienstlichen Interesse nicht möglich. In der erstinstanzlichen Antragserwiderung hat der Antragsgegner gemäß § 114 Satz 2 VwGO seine Ermessenserwägungen ergänzt. c. Die ablehnende Entscheidung ist, gemessen am Maßstab des § 114 Satz 1 VwGO, frei von Ermessensfehlern. Der Antragsgegner hat, den Erwägungen von Nr. 1 Abs. 3 des Erlasses vom 18. März 2016 folgend, nachvollziehbar personalwirtschaftliche Gründe geltend gemacht. Nach den personalstrategischen Planungen des Polizeipräsidiums E. sollte die vom Antragsteller besetzte Funktionsstelle als Dienstgruppenleiter der K-Wache aus Anlass seines Eintritts in den Ruhestand 2016 landesweit als Beförderungsstelle ausgeschrieben werden, um einen „für die Personalentwicklung in meiner Direktion K dringend erforderlichen Anreiz zu setzen“. Dies ist eine sachgerechte Erwägung, die der Personal- und Organisationsgewalt des Dienstherrn unterfällt und dem Zweck der Ermächtigung in § 32 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW entspricht. Dass die Stelle bereits damals ausgeschrieben und im Oktober 2016 besetzt wurde und der Antragsgegner gleichwohl den Ruhestandseintritt des Antragstellers bis zum 30. April 2017 hinausgeschoben hat, gebietet keine andere Betrachtung. Für diese Zeit konnte ausnahmsweise eine weitere, befristete Funktionsstelle der Wertigkeit A 12 geschaffen werden, die mit dem Antragsteller besetzt wurde. Da diese Stellenzuordnung zur Direktion K nunmehr ausläuft und die Aufgaben als Dienstgruppenleiter seit rund einem halben Jahr durch einen anderen Beamten erfüllt werden, ist es rechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Antragsgegner ein weiteres Hinausschieben des Ruhestands ablehnt. Aus dem Umstand, dass der Ruhestandseintritt des Dienststellenleiters des Kommissariats für Wirtschaftskriminalität zum 1. Februar 2017 hinausgeschoben worden ist, folgt noch keine Selbstbindung, die dem Antragsteller einen Anspruch auf Gleichbehandlung vermitteln würde. Im Übrigen erfordert, worauf der Antragsgegner zutreffend hingewiesen hat, die Entscheidung über die Verlängerung der Lebensarbeitszeit grundsätzlich eine Würdigung der konkreten Einzelfallumstände. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 6 Satz 4 i.V.m. Satz 1 Nr. 1, Sätze 2 und 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.