Beschluss
6 A 8/17
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2017:0413.6A8.17.00
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Leitsätze
Erfolgloser Antrag auf Zulassung der Berufung eines Polizeikommissars, dessen Klage sich gegen seine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe wegen mangelnder charakterlicher Eignung richtet.
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 16.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolgloser Antrag auf Zulassung der Berufung eines Polizeikommissars, dessen Klage sich gegen seine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe wegen mangelnder charakterlicher Eignung richtet. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 16.000 Euro festgesetzt. Gründe: Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Der Kläger stützt ihn auf den Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Das Antragsvorbringen weckt jedoch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Der Kläger macht zu Unrecht geltend, die Frage der charakterlichen Eignung eines Probebeamten unterliege - was das Verwaltungsgericht verkannt habe - der vollständigen gerichtlichen Überprüfung. Gemäß § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG können Beamte auf Probe entlassen werden, wenn sie sich in der Probezeit nicht bewährt haben. Mangelnde Bewährung liegt bereits dann vor, wenn begründete Zweifel daran bestehen, dass der Beamte den Anforderungen genügen wird, die an die (charakterliche) Eignung, Befähigung und fachliche Leistung eines Beamten seiner Laufbahn gestellt werden. Die Zweifel können sich sowohl im dienstlichen als auch im außerdienstlichen Verhalten zeigen. Sie müssen allerdings auf tatsächlichen Feststellungen und Erkenntnissen basieren und dürfen sich nicht im Bereich bloßer Mutmaßungen bewegen. Die Frage, ob sich der Beamte auf Probe in diesem Sinne für das konkret angestrebte Amt bewährt hat, unterliegt nach ständiger verwaltungsgerichtsgerichtlicher Rechtsprechung nur eingeschränkter gerichtlicher Überprüfung. Die Entscheidung hierüber erfordert eine Bewertung des Dienstherrn, der letztlich nur selbst entscheiden kann, welche Anforderungen auch an den Charakter eines Beamten das konkret angestrebte Amt stellt. Das Gericht ist in diesem Zusammenhang darauf beschränkt zu überprüfen, ob der Dienstherr den angewendeten Begriff der Bewährung und den gesetzlichen Rahmen des Beurteilungsspielraums verkannt hat, ob er von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat. BVerwG, Urteile vom 18. Juli 2001 - 2 A 5.00 -, ZBR 2002, 184, juris Rn. 20 ff., und vom 19. März 1998 - 2 C 5.97 -, BVerwGE 106, 263, juris Rn. 20; Bay. VGH, Beschluss vom 20. März 2017 - 3 CS 17.257 -, juris Rn. 13 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 23. Dezember 2010 - 1 B 1240/10 -, juris Rn. 10 ff. Diese Grundsätze hat das Verwaltungsgericht zugrunde gelegt. Im Übrigen verdeutlicht der Zulassungsantrag nicht, dass sich bei Anlegung eines weitergehenden Maßstabs Abweichendes ergeben würde. Der Kläger zieht ferner erfolglos in Zweifel, dass die einzelnen Begebenheiten, auf die das beklagte Land sich insoweit gestützt hat, die Prognose rechtfertigen, dass er den Anforderungen an den gehobenen Polizeivollzugsdienst nicht gerecht werden wird. Dies gilt zunächst im Hinblick auf das Verhalten des Klägers anlässlich der Weihnachtsfeier im Dezember 2015. Es ist weder der Zulassungsbegründung zu entnehmen noch sonst erkennbar, inwieweit es eine abweichende Bewertung rechtfertigen könnte, dass es sich bei dem "Mitführen einer Anscheinswaffe (…) um ein lediglich außerdienstliches Verhalten gehandelt hat". Vergeblich verweist der Kläger auch darauf, er habe die Waffe nicht "geführt", sondern unbemerkt mit sich getragen, und eine Gefährdung habe sich nicht ergeben. Tatsächlich mag der Kläger die Waffe nicht offen getragen haben, unbemerkt ist sie jedoch unstreitig nicht geblieben. Jedenfalls stellt der Vortrag nicht ansatzweise die zutreffenden Feststellungen des Verwaltungsgerichts in Frage, bereits das Tragen einer echt wirkenden Waffe könne zu Situationen führen, die von außenstehenden Dritten oder herbeigerufenen Polizisten falsch eingeschätzt würde und deren Ausgang unkalkulierbar sei. Eine eingetretene konkrete Gefährdung ist insoweit nicht erforderlich; es reicht aus, dass das Verhalten das beschriebene Gefahrpotential bietet. Der Zulassungsantrag entkräftet auch nicht die Anhaltspunkte für die mangelnde Eignung des Klägers, die sich bei dem Reinigen der Waffe vor der Waffenrevision im Beisein der Zeugin L. ergeben haben. Dass aufgrund der räumlichen Gegebenheiten "eine Waffe (…) auf die gegenüberliegende Seite des Tisches (…) gerichtet sein kann", beschreibt das Verhalten des Klägers schon unzureichend, der offenbar die Waffe auf den Kopf der Zeugin gerichtet hat. Dies hätte der Kläger vermeiden müssen; es ist weder der Zulassungsbegründung zu entnehmen noch besteht sonst Anhalt dafür, dass dies aufgrund der räumlichen Verhältnisse unmöglich gewesen wäre. Nicht ansatzweise nachvollziehbar ist das Zulassungsvorbringen, der leichtfertige Umgang mit Waffen sei bei Polizisten weniger schwerwiegend, weil dies für sie zum täglichen Dienst gehöre und sie insoweit geschult seien. Gerade deshalb ist von ihnen ein besonders verantwortungsbewusstes und besonnenes Verhalten im Umgang mit Waffen zu erwarten. Der Vortrag, das Verwaltungsgericht habe im Hinblick auf das Verhalten des Klägers gegenüber dem Zeugen H. nicht berücksichtigt, dass der Kläger sich "nach diesem Vorfall bei dem Kollegen entschuldigt und sein Verhalten eingesehen" habe, weckt gleichfalls keine Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung. Zunächst hat es sich nicht nur um einen Vorfall, sondern um mehrere Begebenheiten gehandelt. Das Verwaltungsgericht hat dabei das reuige Verhalten des Klägers im Nachhinein durchaus in Rechnung gestellt, wie die Ausführungen auf Seiten 8 und 9 Mitte des Urteilsabdrucks belegen. Der Umstand, dass der Kläger im Nachgang in der Lage ist, Fehlverhalten einzuräumen und sich hierfür zu entschuldigen, lässt aber angesichts der Schwere und Zahl der Vorfälle nicht den Schluss zu, dergleichen werde - wie es erforderlich wäre - in Zukunft von Vornherein nicht mehr vorkommen. Auf weitere Ereignisse, namentlich das ebenfalls gravierende Fehlverhalten des Klägers bei der Drohung wegen einer nicht geschlossenen Tür, geht der Zulassungsantrag gar nicht ein. Angesichts dessen dringt der Kläger auch mit dem nicht weiter erläuterten Vorbringen nicht durch, es hätte für die Prognose, dass "eine Verbesserung der charakterlichen Eignung völlig ausgeschlossen" sei, weiterer Darlegungen bzw. der Verlängerung der Probezeit bedurft. Damit setzt er lediglich seine eigene Bewertung der abweichenden Beurteilung durch den Dienstherrn entgegen und lässt außer Acht, dass dem Dienstherrn - wie oben ausgeführt - ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zukommt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, Sätze 2 und 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 GKG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).