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Beschluss

11 A 88/17.A

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2017:0425.11A88.17A.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. G r ü n d e : Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Die allein geltend grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) wird nicht entsprechend den gesetzlichen Erfordernissen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG dargelegt. Zur Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung muss eine tatsächliche oder rechtliche Frage aufgeworfen werden, die entscheidungserheblich ist und über den Einzelfall hinaus im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder Fortentwicklung des Rechts einer Klärung bedarf. Vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Juli 1984 ‑ 9 C 46.84 ‑, BVerwGE 70, 24 ff. (zu § 32 Abs. 2 Nr. 1 AsylVfG a. F.), und Beschluss vom 19. Juli 2011 ‑ 10 B 10.11, 10 PKH 4.11 ‑, juris, Rdnr. 3. Diesen Anforderungen wird das Zulassungsvorbringen nicht gerecht. Die von Klägern formulierte Frage, „ob in Albanien wirksamer innerstaatlicher Schutz vor Blutrache durch die dortigen Behörden zur Verfügung steht oder ob ein diesbezügliches Schutzersuchen an die albanischen Strafverfolgungsbehörden einschließlich der albanischen Polizei von vornherein aussichtslos wäre“, rechtfertigt nicht die Zulassung der Berufung. Der erste Teil der Fragestellung ließe sich isoliert betrachtet nicht in verallgemeinerungsfähiger Weise ohne Berücksichtigung des konkreten Einzelfalls beantworten. Denn auch wenn der albanische Staat grundsätzlich wirksamen Verfolgungsschutz vor Blutrache bietet, ist nicht auszuschließen, dass es aufgrund der besonderen individuellen Umstände des Einzelfalls für den Betroffenen unzumutbar sein kann, diesen Schutz im Heimatland in Anspruch zu nehmen. Der Senat geht daher auch mit Blick auf den zweiten Teil der Fragestellung davon aus, dass es den Klägern um die Klärung geht, ob einem von Blutrache Betroffenen schon grundsätzlich kein innerstaatlicher Schutz zur Verfügung steht, so dass ein diesbezügliches Schutzersuchen an die albanischen Behörden aussichtslos und ihm daher nicht zuzumuten wäre. Die so verstandene Frage bedarf keiner Klärung im Berufungsverfahren. Sie lässt sich auf der Grundlage der dem Senat vorliegenden und allgemein - etwa im Internet - zugänglichen aktuellen Erkenntnisquellen beantworten. Danach ist davon auszugehen, dass der albanische Staat grundsätzlich willens und in der Lage ist (vgl. § 3c Nr. 3 und § 3d Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 AsylG), vor Übergriffen im Rahmen von Blutrachekonflikten Schutz zu bieten bzw. dagegen einzuschreiten oder solchen vorzubeugen. Vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 23. Februar 2015 - 11 A 334/14.A -, juris, Rn. 8; OVG Saarl., Beschluss vom 18. Dezember 2015 - 2 A 128/15 -, juris, Rn. 12; Bay. VGH, Beschluss vom 3. März 2016 - 10 ZB 14.844 -, juris, Rn. 20. Im Juni 2014 wurde Albanien der Status des Beitrittskandidaten zur Europäischen Union verliehen. Die bis dahin bereits zu verzeichnenden Reformanstrengungen, u. a. in den Bereichen Justiz und öffentliche Verwaltung, hat Albanien in der Folgezeit weiter intensiviert. Den Fortschrittsberichten der EU-Kommission betreffend die Jahre 2015 und 2016 lässt sich etwa entnehmen, dass Maßnahmen im Kampf gegen Korruption ebenso ergriffen wurden wie die Schaffung der gesetzlichen Voraussetzungen für eine tiefgehende und durchgreifende Justizreform. Im März 2015 verabschiedete das albanische Parlament eine Resolution sowie Empfehlungen zur Bekämpfung der Blutrache. Es folgte damit den Ergebnissen des albanischen Ombudsmanns zu dieser Thematik. Vor dem Hintergrund dieser und weiterer Reformanstrengungen hat die EU-Kommission, auch wenn weiterhin Mängel in vielen Bereichen festzustellen sind und einige Reformen ihrer Umsetzung harren, im November 2016 vorgeschlagen, in die nächste Phase des Beitrittsverfahrens einzutreten und Beitrittsverhandlungen aufzunehmen, wenn die angestoßene Justizreform umgesetzt wird. Vgl. hierzu European Commission, Brussels, 10.11.2015, Commission Staff Working Document, Albania 2015 Report, u. a. S. 12 ff., 57; European Commission, Brussels, 9.11.2016, Commission Staff Working Document, Albania 2016 Report, u. a. S. 13 ff., 63; European Commission, Brussels, 9.11.2016, 2016 Communication on EU Enlargement Policy, S. 12. Mit Blick darauf kann nicht davon die Rede sein, dass der albanische Staat den von kriminellen Übergriffen Dritter Betroffenen, insbesondere auch im Rahmen von Blutrachekonflikten, grundsätzlich Schutz versagen würde. Vielmehr liegen wesentliche Teile der in Angriff genommenen Reformen gerade im Bereich der Kriminalitätsbekämpfung und Strafverfolgung. Zwar konnte das Phänomen der Blutrache in Albanien noch nicht endgültig beseitigt werden. Vgl. EASO Country of Origin Information Report, Albania Country Focus, November 2016, S. 36, abrufbar unter https://coi.easo.europa.eu/. Dies kann nach Einschätzung des albanischen Ombudsmanns nur gelingen, wenn staatliche Strukturen, Interessengruppen und Justizsystem, Schulen, Religionsgemeinschaften, Medien und Zivilgesellschaft nach einer gemeinsamen Strategie zusammenarbeiten. Die zur Erreichung dieses Ziels von staatlicher Seite bislang ergriffenen Maßnahmen, wie die Einführung spezieller Straftatbestände und die Verschärfung der Strafandrohungen, werden von ihm als noch nicht ausreichend beschrieben. Vgl. Republic of Albania, People’s Advocate, Annual Report on the activity of the People’s Advocate, Year 2015, Februar 2016, S. 81 f., abrufbar unter http://www.avokatipopullit. gov.al/en Dies bedeutet aber nicht, dass Betroffenen, denen Gewalttaten im Zusammenhang mit Blutrachekonflikten drohen, grundsätzlich staatlicher Schutz nicht zur Verfügung stünde, auch wenn die Beseitigung des Relikts der Blutrache aus Zeiten des traditionellen Gewohnheitsrechts noch weitere Anstrengungen erfordert. Vielmehr belegen die bereits angestoßenen Reformen, dass der albanische Staat die Blutrache ablehnt, sie bekämpft und alle zuständigen staatlichen Institutionen verpflichtet sind, Schutz vor entsprechenden Übergriffen zu gewähren. Konkrete Schutzmaßnahmen setzen - wie das Verwaltungsgericht unter Auswertung der Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 2. Dezember 2015 an das Verwaltungsgericht Köln festgestellt hat (S. 16 f. des Entscheidungsabdrucks) - freilich voraus, dass die Behörden über die Bedrohung in Kenntnis gesetzt werden. Erst dann können die lokalen Polizeistrukturen präventive Maßnahmen einleiten. Sofern die bedrohte Person eine konkrete Bedrohung zur Anzeige bringt, wird geprüft, ob ein Fall von Blutrache im Sinne von Art. 83a („Blutrachebedrohung“) des albanischen Strafgesetzbuchs vorliegt. Ist dies der Fall, können entsprechende Maßnahmen (wie etwa die Festnahme des Tatverdächtigen) ergriffen werden. Der Senat verkennt nicht, dass in der Vergangenheit das Fehlverhalten einzelner Amtswalter zur Folge hatte, dass im Einzelfall die Betroffenen nicht vor gewalttätigen Übergriffen geschützt werden konnten. Vgl. hierzu den vom Ombudsmann untersuchten Vorfall im Bezirk Puka am 29. Juni 2012 in: Institution of Ombudsman, Special Report on Blood Feud Phenomenon, Year 2013, S. 11 ff, abrufbar unter http://www.avokatipopullit.gov.al/en. Allerdings ist nicht ersichtlich, dass eine im Einzelfall fehlende Schutzbereitschaft Ausdruck einer grundsätzlichen Schutzunwilligkeit oder Schutzunfähigkeit des albanischen Staates gegenüber solchen Gefahren wäre. Kein Staat ist in der Lage, lückenlosen Schutz vor kriminellen Übergriffen Dritter, namentlich auch nicht vor Blutrachetaten, zu bieten. Mit den im Beitrittsprozess ergriffenen Maßnahmen hat der albanische Staat aber auch Reformen auf den Weg gebracht, mit denen Lücken im System staatlicher Schutzgewährung geschlossen werden sollen. Eine fehlende grundsätzliche Schutzbereitschaft des albanischen Staates ist mit dem angestrebten Ziel eines EU-Beitritts nicht zu vereinbaren. Angesichts der kritischen Begleitung des Reformprozesses durch die europäischen Institutionen und nationale Stellen wie den albanischen Ombudsmann sowie Nichtregierungsorganisationen ist daher nicht zu erwarten, dass Albanien seine Anstrengungen gegen die Anwendung des traditionellen Gewohnheitsrechts der Blutrache verringern wird. Die im Zulassungsantrag zitierte Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 13. Juli 2016 - Albanien: Blutrache, Auskunft der SFH-Länder-analyse, 13. Juli 2016 - führt zu keiner abweichenden Beurteilung. Entgegen dem Zulassungsvorbringen lässt sich der Auskunft nicht entnehmen, dass ein Schutzersuchen an die albanischen Strafverfolgungsbehörden von vornherein aussichtslos wäre. Gegen eine grundsätzliche Schutzbereitschaft des albanischen Staates spricht insbesondere nicht die mitgeteilte Einschätzung eines Mitarbeiters des Albanian Helsinki Committee, die niedrigen Zahlen von Verurteilungen wegen „Ermordungen aufgrund von Blutfehde“ in den Jahren 2014 und 2015 deuteten auf die Ineffizienz der Behörden bei der Bekämpfung des Phänomens der Blutrache hin, einschließlich der Polizei, der Staatsanwaltschaft und der Gerichte. Denn zugleich stellt die Auskunft fest, dass es keine offizielle veröffentlichte Statistik zur Anzahl der von Blutrache betroffenen Personen gebe. Auch sei es schwierig, Fälle von Ermordungen wegen Blutrache von anderen Morden zu unterscheiden, da Blutfehden oft mit anderen Verbrechen wie Drogen- oder Menschenschmuggel in Verbindung stünden. Vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Albanien: Blutrache, Auskunft der SFH-Länderanalyse, 13. Juli 2016, S. 4. Unabhängig davon hob das Albanian Helsinki Committee in seinem Jahresbericht 2015 noch selbst hervor, dass es in 2015 keine Ermordungen aufgrund von Blutrache gegeben habe. Vgl. Albanian Helsinki Committee, Report on the Situation of Respect for Human Rights in Albania for 2015, S. 11, abrufbar unter http://ahc.org.al/; ebenso People’s Advocate, Annual Report on the activity of the People’s Advocate, Year 2015, Februar 2016, S. 81, abrufbar unter http://www.avokatipopullit.gov. al/en. Auch die vom albanischen Ombudsmann genannten, der Polizeistatistik entnommenen Zahlen von jährlich fünf Todesfällen im Rahmen von Blutrachekonflikten in den Jahren 2010, 2011 und 2012, vgl. Institution of Ombudsman, Special Report on Blood Feud Phenomenon, Year 2013, S. 7, abrufbar unter http://www.avokatipopullit.gov.al/en, lassen nicht erkennen, dass die Zahl der Verurteilungen signifikant hinter der Anzahl der Taten zurückbliebe. Schließlich rechtfertigen auch die in der Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe als unzureichend kritisierten Schutz- und Präventivmaßnahmen der albanischen Behörden nicht den Schluss, innerstaatlicher Schutz stünde grundsätzlich nicht zur Verfügung. Etwaige Defizite im Bereich solcher Maßnahmen, die der Entstehung von Blutfehden vorbeugen, führen schon nicht dazu, dass die Inanspruchnahme staatlichen Schutzes vor gewalttätigen Übergriffen im Rahmen bestehender Blutrachekonflikte unzumutbar wäre. Das Gleiche gilt hinsichtlich solcher Polizisten, die nicht gegen Blutfehden einschreiten, um sich selbst keiner Gefahr auszusetzen. Derartiges Unterlassen liefe - wie sich aus den oben genannten Erkenntnisquellen ergibt - den eindeutigen Zielen des albanischen Staates, das staatliche Gewaltmonopol konsequent durchzusetzen und Selbstjustiz zu verhindern, zuwider. Angesichts der Möglichkeit des schutzsuchenden Bürgers, Fehlverhalten der Polizei unkompliziert gegenüber der aufsichtsführenden Stelle oder dem albanischen Ombudsmann zu melden, vgl. hierzu unter 4. Complaint Mechanisms, in: Immigration and Refugee Board of Canada, Albania: The Albanian State Police (ASP), including its structure and locations; police corruption; police misconduct; procedures to submit a complaint against police and responsiveness to complaints (2011-2015), abrufbar unter http://www.irb-cisr.gc.ca/, oder andere oder höherrangige Polizeidienststellen einzuschalten, kann von einer unüberwindbaren Schutzverweigerung nicht ausgegangen werden. Dies gilt umso mehr, als jegliche Fälle der Schutzversagung in dem fundamentalen Bereich des Schutzes der körperlichen Unversehrtheit geeignet wären, die Erfolgsaussichten Albaniens bei möglichen Beitrittsverhandlungen mit der Europäischen Union zu gefährden. Unabhängig davon lässt sich der Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe entnehmen, dass die Inanspruchnahme staatlichen Schutzes oftmals nicht wegen erwiesener Aussichtslosigkeit unterbleibt, sondern weil breite Bevölkerungsschichten eine Lösung von Blutfehdekonflikten außerhalb des regulären Justizsystems auf traditionellem Wege für legitim halten. Vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Albanien: Blutrache, Auskunft der SFH-Länderanalyse, 13. Juli 2016, S. 7. Selbst wenn die Ursachen hierfür auch in fehlendem Vertrauen und ernüchternden Erfahrungen mit den staatlichen Sicherheitsorganen und nicht maßgeblich in der Vorstellung, solche Angelegenheiten zur Wiederherstellung der Familienehre dürften nicht durch Einschaltung der Polizei gelöst werden, zu sehen wären, rechtfertigt dies mit Blick auf die Fortschritte und Verbesserungen des Rechtssystems in Albanien nicht, staatlichen Schutz auch heute noch abzulehnen. Soweit in der Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe Konstellationen aufgezeigt werden, in denen nur unzureichender Schutz zur Verfügung steht, etwa wenn hochrangige und/oder einflussreiche Personen oder Angehörige des Strafverfolgungsapparats selbst persönlich in die Auseinandersetzung involviert sind, handelt es sich um individuelle Umstände, die einer Schutzmöglichkeit des Betroffenen im konkreten Einzelfall entgegenstehen können. Sie lassen die grundsätzliche Schutzbereitschaft des albanischen Staates aber unberührt und bieten daher keinen Anlass zur Klärung der von den Klägern aufgeworfenen Frage in einem Berufungsverfahren. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO, 100 ZPO, 83b AsylG. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).