Beschluss
6 A 994/15
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2017:0428.6A994.15.00
2Zitate
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Erfolgloser Zulassungsantrag eines Polizeikommissars, der mit seiner Klage Schadensersatz für die verspätete Ernennung zum Polizeikommissar auf Probe begehrt.
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 16.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolgloser Zulassungsantrag eines Polizeikommissars, der mit seiner Klage Schadensersatz für die verspätete Ernennung zum Polizeikommissar auf Probe begehrt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 16.000 Euro festgesetzt. Gründe: Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Der Kläger stützt ihn auf die Zulassungsgründe gemäß § 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 VwGO. Keiner dieser Zulassungsgründe ist gegeben. Das Antragsvorbringen weckt zunächst keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Hinsichtlich dieses Zulassungsgrundes bedarf es einer auf schlüssige Gegenargumente gestützten Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Dabei ist innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO in substantiierter Weise darzulegen, dass und warum das vom Verwaltungsgericht gefundene Entscheidungsergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll. Das ergibt sich aus der Antragsschrift nicht. Das Verwaltungsgericht hat jedenfalls im Ergebnis zutreffend angenommen, es lasse sich nicht feststellen, dass die Pflichtverletzung - nämlich das Versäumnis des Prüfers POK U. im Rahmen der Prüfung am 27. Juni 2011 - kausal gewesen sei für das Nichtbestehen der Prüfung und damit die verspätete Ernennung des Klägers zum Polizeikommissar. Zu Recht hat es ausgeführt, es sei nachträglich nicht mehr möglich, die Frage zu klären, wie die Prüfung verlaufen und bewertet worden wäre, wenn der Prüfer selbst bei der zur Prüfung gehörenden Fahrt zur Unfallörtlichkeit zugegen gewesen wäre. Die Unaufklärbarkeit gehe nach allgemeinen Beweislastregeln zu Lasten des Klägers, der die materielle Beweislast für das Vorliegen der anspruchsbegründenden Tatsachen - hier der Kausalität von Pflichtverletzung und Schaden - trage. Die dagegen vom Kläger erhobenen Rügen greifen nicht durch. Er macht geltend, eine Beweiserleichterung gelte für den Geschädigten dann, wenn nach der Lebenserfahrung eine tatsächliche Vermutung oder eine tatsächliche Wahrscheinlichkeit für den ursächlichen Zusammenhang besteht. Vgl. auch BGH, Urteil vom 22. Mai 1986 - III ZR 237/84 -, juris Rn. 35; OLG Köln, Beschluss vom 2. November 1992 - 7 W 42/92 -, juris Rn. 3. Dem Zulassungsvorbringen ist jedoch nicht zu entnehmen, dass diese Voraussetzungen erfüllt sind. Erfolglos verweist der Kläger darauf, dass er die Prüfung nur knapp nicht bestanden und einer der Prüfer einen nicht ganz unerheblichen Teil der Prüfung nicht zur Kenntnis genommen habe. POK U. hat - insoweit in Übereinstimmung mit der beisitzenden Prüferin - erklärt, er habe die Leistungen des Klägers während der drei bis vier Minuten dauernden Fahrt zum Unfallort zwar nicht selbst wahrgenommen, sie sich aber durch die Anwesenden schildern lassen. Wie er sie bei der gebotenen eigenen Wahrnehmung bewertet hätte, ist offen. Denkbar ist die nämliche Einschätzung ebenso wie eine solche, die zu einer besseren oder auch zu einer schlechteren Bewertung des Klägers geführt hätte. Eine tatsächliche Vermutung oder eine tatsächliche Wahrscheinlichkeit für den ursächlichen Zusammenhang besteht jedenfalls unter den Gegebenheiten des Streitfalls auch nicht deshalb, weil der Kläger die Wiederholungsprüfung bestanden hat. Denn den unmittelbar nachfolgenden weiteren Prüfungsversuch am 4. Juli 2011, bei dem seine Leistungen gleichfalls als nicht ausreichend bewertet worden sind, hat er jedenfalls nicht bestanden. Dies gilt auch unter Zugrundelegung des Zulassungsvorbringens, über diesen Prüfungsversuch sei aufgrund der Beendigung des diesbezüglichen Klageverfahrens durch übereinstimmende Erledigungserklärungen "eine Entscheidung (...) nie getroffen" worden. Dass der Kläger schließlich die Prüfung im Wiederholungsversuch im Februar 2012 bestanden hat, ist ohne genügende Aussagekraft, da diese Prüfung erst rund acht Monate später und auf der Grundlage einer abweichenden Aufgabenstellung stattgefunden hat. Auch der Vortrag, dass der Kläger "zuvor die praktischen Prüfungen mit jeweils sehr guten bis guten Noten abgelegt hat", besagt nichts Hinreichendes zu dessen Leistungen in der Prüfung am 27. Juni 2011. Vor diesem Hintergrund ergibt sich aus dem Zulassungsvorbringen auch nicht, dass und inwieweit die Anwendung der Beweiserleichterungen des § 287 ZPO zu einer abweichenden Entscheidung geführt hätte. Denn auch dafür müsste - so die Zulassungsbegründung selbst - mit erheblicher Wahrscheinlichkeit ein ursächlicher Zusammenhang bestehen, was nach dem oben Ausgeführten nicht anzunehmen ist. Dazu, aufgrund welcher Zusammenhänge - noch deutlich darüber hinausgehend - eine Beweislastumkehr stattfinden soll, bleibt jede Darlegung aus. Der Umstand, dass das Verwaltungsgericht das fehlerhafte Verhalten des Prüfers als formalen Mangel bezeichnet hat, ist ohne erkennbare Auswirkung für das Entscheidungsergebnis. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Sache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegen gleichfalls nicht vor, nachdem im Hinblick auf die insoweit vorgetragenen Gründe ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung verneint worden sind. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, Sätze 2 und 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 GKG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).