Beschluss
2 A 1815/15
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2017:0503.2A1815.15.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren ebenfalls auf die (unterste) Wertstufe bis zu 500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren ebenfalls auf die (unterste) Wertstufe bis zu 500,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der auf § 124 Abs. 2 Nrn. 1, 3 und 5 VwGO gestützte Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 1. Die von dem Kläger geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ergeben sich aus dem insoweit maßgeblichen (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) Zulassungsvorbringen nicht. Dieses stellt die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nicht in Frage. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem Antrag, die Beitragsfestsetzungen in den Bescheiden des Beklagten vom 5. Juli 2013, 1. September 2013, 1. November 2013 und 1. Dezember 2013 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 10. Februar 2014 sowie die Festsetzung der Rücklastschriftkosten im Bescheid vom 5. Juli 2013 aufzuheben, mit Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, die angefochtenen Festsetzungen der Rundfunkbeiträge für eine Wohnung und eine Betriebsstätte gemäß §§ 2 Abs. 1, 5 Abs. 1 RBStV seien nicht rechtswidrig und verletzten den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag, der Ermächtigungsgrundlage für die hier angefochtenen Beitragsfestsetzungen sei, verstoße nicht gegen höherrangiges Recht. Die Gesetzgebungszuständigkeit des Landes Nordrhein-Westfalen sei gegeben gewesen. Es handele sich bei dem Rundfunkbeitrag nicht um eine Steuer. Er werde nicht voraussetzungslos geschuldet. Der Einwand, der Beitrag sei zu hoch und der Finanzbedarf könne durch einen geringeren Beitrag erfüllt werden, greife nicht. Insoweit komme dem Gesetzgeber im Hinblick auf die Ausgestaltung der Abgabenerhebung ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Dieser sei unter Berücksichtigung der Regelungen im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag nicht überschritten. Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG liege nicht vor. Der Umstand, dass der Rundfunkbeitrag pro Wohnung und nicht pro Person erhoben werde, sei nicht zu beanstanden. Es sei rechtens, neben der Beitragserhebung im privaten Bereich zusätzlich Beiträge für eine Betriebsstätte bzw. ein Kraftfahrzeug zu erheben. Die vom Kläger im Einzelnen gerügten Ausnahmen von der Beitragspflicht seien rechtmäßig. Ermächtigungsgrundlage für die Festsetzung der Kosten für die Rücklastschrift sei § 10 Abs. 3 der Satzung des WDR Köln über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge. Die vom Kläger früher erteilte Abbuchungserlaubnis gelte gemäß § 14 Abs. 6 Satz 2 RBStV auch nach Inkrafttreten des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags weiter fort. Diese Vorschrift sei rechtlich nicht zu beanstanden; insoweit habe der Kläger zwar vorgetragen, seine Erlaubnis widerrufen zu haben. Ein derartiger Widerruf finde sich jedoch nicht in den Akten. Der Kläger habe auch nicht belegen können, dass er einen derartigen Widerruf ausgesprochen habe und dieser Widerruf dem Beklagten zugegangen sei. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit dieser Bewertung begründet der Zulassungsantrag nicht. Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages entsprechen vielmehr der ständigen Rechtsprechung des beschließenden Senats. Vgl. dazu nur OVG NRW, Urteile vom 12. März 2015 - 2 A 2423/14 -, DVBl. 2015, 705, - 2 A 2311/14 - und - 2 A 2423/14 -, jeweils juris, vom 27. August 2015 ‑ 2 A 808/15 und 2 A 324/15 -, beide juris, sowie vom 22. Oktober 2015 - 2 A 2583/14 -, juris, jeweils mit weiteren Nachweisen auch auf die einheitliche übrige (obergerichtliche) Rechtsprechung. Diese Rechtsprechung ist durch Revisionsurteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. März 2016 (u. a. - 6 C 6.15 -, BVerwGE 154, 275 = juris) für den privaten Bereich bestätigt worden. Für den nicht privaten Bereich ist eine entsprechende Klärung durch Revisionsurteile vom 7. Dezember 2016 (- 6 C 12.15 - u. a., juris) erfolgt. Danach steht nach höchstrichterlicher Rechtsprechung fest, dass die Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages mangels Verstoßes gegen höherrangiges Recht umfänglich Anwendung finden. Dass auf dieser Grundlage der Kläger nicht zur Zahlung von Rundfunkbeiträgen herangezogen werden durfte, macht er selbst nicht geltend. Gesichtspunkte, die das Bundesverwaltungsgericht in den genannten Urteilen nicht im Blick gehabt bzw. behandelt hätte, enthält der Zulassungsantrag auch unter Einbeziehung der mit Schriftsatz vom 15. April 2017 ergänzten Begründung nicht. Letztlich greift der Kläger Einzelaspekte heraus und setzt den Rechtsauffassungen des Senats und des Bundesverwaltungsgerichts jeweils allein seine eigenen abweichenden Auffassungen entgegen. Der Umstand, dass er mit der Rechtsprechung nicht einverstanden ist, ist indes für sich nicht geeignet, ernstliche Zweifel an deren Richtigkeit zu begründen. Hinweise darauf, dass die Rechtsprechung auf unzutreffender Tatsachengrundlage beruhen könnte, erschließt das Zulassungsvorbringen ebenfalls nicht. Im Einzelnen hat das Bundesverwaltungsgericht insbesondere die Rechtfertigung für die Anknüpfung der Beitragspflicht an das Innehaben einer Wohnung eingehend begründet und dabei gerade in der vom Kläger selbst angeführten Passage des Urteils vom 18. März 2016 - 6 C 6.15 -, Rn. 48, zusammenfassend auch die Rechtfertigung aufgezeigt, von einem personenbezogenen Maßstab abzusehen, den der Kläger nach seinem Zulassungsvorbringen als gerechter empfände. Das Bundesverwaltungsgericht führt insoweit aus: Die Anknüpfung der Rundfunkbeitragspflicht an die Wohnung hat den Vorteil, dass für die Beitragserhebung nur ein Wohnungsinhaber (Bewohner) bekannt sein muss. Es wird vermieden, dass die Daten aller Inhaber ermittelt und auf dem aktuellen Stand gehalten werden müssen. Die personelle Fluktuation innerhalb einer Wohnung kann außer Betracht bleiben (LT-Drs. NW 15/1303 S. 35). Dies reicht als Rechtfertigung des wohnungsbezogenen Verteilungsmaßstabs aus, weil ein personenbezogener Maßstab ("Pro-Kopf-Beitrag") einerseits einen größeren Ermittlungsaufwand notwendig macht, andererseits aber nur zu geringen Verschiebungen der individuellen Beitragsbelastungen führt. Der höheren Belastung alleinwohnender oder alleinerziehender Personen durch den wohnungsbezogenen Rundfunkbeitrag steht die Entlastung von familiären Haushaltsgemeinschaften mit mehreren Erwachsenen gegenüber. Hinweise darauf, dass diese Einschätzung auf einer unzutreffenden Tatsachengrundlage beruhen könnte, erschließen sich aus dem Zulassungsvorbringen nicht. Die genannte Rechtsprechung des beschließenden Senats und des Bundesverwaltungsgerichts befasst sich auch eingehend mit Gesichtspunkten, welche der Kläger zum gewerblichen Bereich aufgreift. Insbesondere begründet die zu diesem Bereich ergangene Rechtsprechung im Einzelnen, dass und aus welchen Gründen die Heranziehung zu Rundfunkbeiträgen im nicht privaten Bereich der Abgeltung eines unternehmensspezifischen Vorteils der Möglichkeit einer Nutzung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks dient. Dieser besteht, wenn der Betriebsstätten- bzw. Kraftfahrzeuginhaber den Rundfunk nutzen kann, indem er entweder Informationen aus dem öffentlich-rechtlichen Rundfunkangebot für den Betrieb beschafft bzw. betrieblich genutzte Gegenstände mit Empfangsgeräten für seine Beschäftigten oder Kunden ausstattet oder den öffentlich-rechtlichen Rundfunk zur Unterhaltung oder Information seiner Beschäftigten bzw. Kunden einsetzt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 2016 - 6 C 49.15 -, juris Rn. 29. Ohne Erfolg bleibt auch die Kritik des Klägers an der Bewertung des Verwaltungsgerichts, der Beklagte habe zu Recht die Kosten für eine Rücklastschrift festgesetzt. Rechtsgrundlage ist § 10 Abs. 3 der Satzung des Westdeutschen Rundfunks Köln über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge. Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der Regelung über die Fortgeltung der für den Einzug von Rundfunkgebühren erteilten Abbuchungserlaubnis nach § 14 Abs. 6 Satz 2 RBStV sind nicht veranlasst. Eine weitergehende Unterrichtung der Beitragspflichtigen über die Umstellung auf das Rundfunkbeitragssystem und die daraus erwachsenden Konsequenzen bedurfte es nicht. § 14 Abs. 6 RBStV dient der Überleitung des beim Inkrafttreten des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags vorhandenen Datenbestandes der Landesrundfunkanstalten in das neue Rundfunkbeitragssystems. Diese Vorschrift ermöglicht einerseits die weitere Verwendung des bei den Landesrundfunkanstalten für den Rundfunkgebühreneinzug vorhandenen Datenbestands auch für den Rundfunkbeitragseinzug (Satz 1) und stellt andererseits klar, dass erteilte, herkömmliche Lastschrift- und Einzugsermächtigungen sowie die (vom Jahr 2010 an eingeholten Zahlungs-) Mandate weiter bestehen bleiben (Satz 2). Weshalb sich hieraus relevante Grundrechtsbeeinträchtigungen ergeben sollten, verdeutlicht der Kläger nicht. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass dem Gesetzgeber für die Überleitung bestehender Rechtslagen, Berechtigungen und Rechtsverhältnisse ein breiter Gestaltungsspielraum zur Verfügung steht. Diesen verlässt der Gesetzgeber (nur), wenn er bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht und der Dringlichkeit der ihn rechtfertigenden Gründe unter Berücksichtigung aller Umstände die Grenze der Zumutbarkeit überschritten hat. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. November 2010 – 1 BvL 3/07 -, juris Rn. 61. Das ist hier ersichtlich nicht der Fall. Die angestrebte Vermeidung eines Vollzugsdefizits und Herstellung größerer Beitragsgerechtigkeit sind legitime Zwecke, welche die Überführung des vorhandenen Datenbestands der Landesrundfunkanstalten in das neue Rundfunkbeitragssystem ohne weiteres legitimieren und auch die Regelung zum Fortbestand der Lastschrift und Einzugsermächtigung rechtfertigten. Relevante Beeinträchtigungen für die Beitragsschuldner, die bereits als Rundfunkteilnehmer erfasst sind, ergeben sich daraus nicht. Zu Recht hebt das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang auf die verbliebene jederzeitige Widerrufsmöglichkeit ab. Ebenso: OVG Sch.-H., Urteil vom 27. Juli 2016 - 4 A 138/14 -, juris Rn. 55.; VGH Rh-Pf, Urteil vom 13. Mai 2014 - VGH B 35.12 -, juris Rn. 54. Die Kritik des Klägers an der Informationspolitik des Beklagten ändert daran nichts. Die darin anklingende Vorstellung, der Beklagte habe durch „vorsätzlich herbeigeführte Unwissenheit“ über die Auswirkungen der Änderung des Systems der Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten zu verhindern gesucht, dass Einzugsermächtigungen widerrufen würden, liegt neben der Sache. In Ansehung der medialen Aufmerksamkeit, welche die Umstellung der Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten erfahren hat, und des Zeitraumes zwischen Abschluss des 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrages am 15. Oktober 2010, dessen Ratifizierung durch Zustimmung der Landesparlamente (Ende 2011) und des Inkrafttretens der Regelungen über die Beitragspflicht am 1. Januar 2013, hätte es sich hierbei ohnehin nur um einen untauglichen Versuch handeln können. Ergänzend sei angemerkt, dass ein schutzwürdiges Vertrauen in die geltende Rechtslage nicht erst dann entfällt, wenn eine Änderung der Rechtslage sicher ist, sondern bereits dann, wenn mit einer Neuregelung ernsthaft zu rechnen ist. Das ist beim Zustandekommen eines Staatsvertrages, der auf eine Neuregelung durch entsprechende Landesgesetze zielt, der Fall. Damit werden geplante Gesetzesänderungen öffentlich und mögliche zukünftige Gesetzesänderungen inkonkreten Umrissen vorhersehbar. Hinzu kommt, dass Änderungen am Staatsvertrag durch die Länderparlamente nach Unterzeichnung durch die Ministerpräsidenten ausgeschlossen sind, da der Vertragstext schon mit der Unterzeichnung feststeht und nur noch einvernehmlich geändert werden kann Vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. März 2017 - 1 BvR 1314/12 - juris Rn. 200 zum Glücksspielstaatsvertrag. 2. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ergibt sich aus dem Zulassungsvorbringen ebenfalls nicht. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im betreffenden Berufungsverfahren für klärungsbedürftig und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Einzelfall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Diese Anforderungen erfüllt das Zulassungsvorbringen nicht. Eine konkrete Frage im genannten Sinne wird nicht ausformuliert. Im Übrigen ist die Frage der Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages im Zusammenhang mit der Beitragserhebung im privaten ebenso wie im nicht privaten Bereich durch die genannten Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. März 2016 und 7. Dezember 2016 inzwischen höchstrichterlich geklärt und bedarf schon von daher keiner Klärung mehr. Die im Zusammenhang mit der Heranziehung des Klägers zu Rücklastschriftkosten angesprochenen Rechtsfragen bedürfen ebenfalls keiner grundsätzlichen Klärung. Sie lassen sich - wie sich aus den vorstehenden Ausführungen zu 1. ergibt - ohne weiteres unter Einbeziehung der verfassungsrechtlichen Vorgaben, die an die Überleitung bestehender Rechtslagen, Berechtigungen und Rechtsverhältnisse zu stellen sind, und der dazu ergangenen Rechtsprechung, namentlich des Bundesverfassungsgerichts, im Sinne des Verwaltungsgerichts entscheiden. Der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf es dazu nicht. 3. Schließlich gibt das Zulassungsvorbringen auch keinerlei Anhalt, worin der ebenfalls genannte Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO begründet sein soll. Ein Verfahrensfehler, der dem Verwaltungsgericht unterlaufen wäre, lässt sich der Urteilskritik nicht entnehmen. Sie bietet insbesondere keinen Anhalt dafür, dass das Verwaltungsgericht in einer die Verletzung des Gebotes der Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG begründenden Weise relevantes Vorbringen des Klägers übergangen hätte. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags ist das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).