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Beschluss

3 A 2769/15.A

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2017:0504.3A2769.15A.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. G r ü n d e: Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) oder eines Verfahrensmangels (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 VwGO) zuzulassen. 1. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn sie eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, die über den konkreten Einzelfall hinaus für eine unbestimmte Anzahl von Verfahren bedeutsam ist, für die erstinstanzliche Entscheidung von Bedeutung war, auch im angestrebten Berufungsverfahren erheblich wäre und klärungsbedürftig sowie klärungsfähig ist. Dass und warum diese Voraussetzungen gegeben sind, ist im Zulassungsantrag darzulegen (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG), d.h. nachvollziehbar zu erläutern. Die von der Klägerin formulierte Frage, „Ist bei ungeklärter Staatsangehörigkeit der geltend gemachte Abschiebungsschutz/internationale Schutz auf alle in Betracht kommenden Staaten zu prüfen?“, ist nicht klärungsbedürftig. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass der asylrechtliche Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 1 AufenthG regelmäßig nur zuerkannt werden kann, wenn die Staatsangehörigkeit des Betroffenen geklärt ist. Offen bleiben kann diese nur, wenn hinsichtlich sämtlicher als Staat der Staatsangehörigkeit in Betracht kommender Staaten die Gefahr politischer Verfolgung entweder bejaht oder verneint werden kann. Daraus folgt in verfahrensrechtlicher Hinsicht, dass bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG, § 3 AsylG vorliegen, alle Staaten einzubeziehen sind, deren Staatsangehörigkeit der Betroffene möglicherweise besitzt oder in denen er als Staatenloser zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Vgl. BVerwG, Urteile vom 8.2.2005 – 1 C 29.03 –, juris, Rn. 15, vom 12.4.2005 – 1 C 4.04 –, juris, Rn. 12, und vom 2.8.2007 – 10 C 13.07 –, juris, Rn. 9; GK-AufenthG, II-§ 60, Rn. 95 (88, EL, April 2017). Der Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG kann hingegen isoliert bezogen auf einen einzelnen Abschiebezielstaat geprüft und abgeschichtet werden. Vgl. BVerwG, Urteile vom 4.12.2001 - 1 C 11.01 –, juris, Rn. 11 ff., vom 8.2.2005 – 1 C 29.03 –, juris, Rn. 15, vom 12.4.2005 – 1 C 4.04 –, juris, Rn. 12, und vom 29.9.2011 – 10 C 23.10 –, juris, Rn. 19. Dabei hat der Asylsuchende Anspruch auf die Feststellung eines derartigen Abschiebungsverbotes hinsichtlich der Staaten, für die das Bundesamt verpflichtet ist, eine solche Feststellung zu treffen, für die es eine ihm nachteilige Feststellung bereits getroffen hat oder in die abgeschoben zu werden er aus berechtigtem Anlass sonst befürchten muss. BVerwG, Urteil vom 4.12.2001 - 1 C 11.01 –, juris, Rn. 12, und vom 2.8.2007 – 10 C 13.07 –, juris, Rn. 11. Ob das Verwaltungsgericht damit zu Recht allein auf die russische Staatsangehörigkeit der Klägerin abgestellt hat, ist eine Frage des Einzelfalls, die keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache begründet. 2. Einen Verfahrensmangel i.S.d. § 78 Abs. 3 Nr. 3 i.V.m. § 138 VwGO legt die Klägern mit dem Zulassungsvorbringen nicht dar; Erläuterungen hierzu lassen sich dem Schriftsatz nicht entnehmen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).