Beschluss
12 B 18/17
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2017:0508.12B18.17.00
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Tenor
Die Beschwerde wird verworfen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird verworfen. Die Antragsteller tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner. Gründe Die Beschwerde ist bereits unzulässig. Die Antragsteller haben die Beschwerde nicht fristgerecht eingelegt. Die nach § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO zweiwöchige Beschwerdefrist endete angesichts der Zustellung des angegriffenen Beschlusses am 16. Dezember 2016 mit dem 30. Dezember 2016. Dagegen ist die Beschwerde erst am 2. Januar 2017 beim Verwaltungsgericht eingegangen. Die gemäß § 60 Abs. 1 VwGO beantragte Wiedereinsetzung in die versäumte Beschwerdefrist kann den Antragstellern nicht gewährt werden, weil sie die Beschwerdefrist nicht ohne Verschulden versäumt haben. Insoweit müssen sie sich ein Verschulden ihrer Prozessbevollmächtigten zurechnen lassen (§ 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 85 Abs. 2 ZPO). Auf der Grundlage der von der Prozessbevollmächtigten geschilderten Geschehensabläufe ist es als ihr eigenes Verschulden anzusehen, dass ihr bei der Befassung mit der Sache am 19. Dezember 2016 das zuvor von einer Hilfskraft in der Akte unzutreffend auf den 2. Januar 2017 datierte und notierte Ende der Beschwerdefrist nicht aufgefallen ist. Dafür, dass die falsche Frist von der Hilfekraft erst in der Akte eingetragen wurde, nachdem der Prozessbevollmächtigten die Sache vorgelegt worden war und sie unter anderem das Empfangsbekenntnis für den angegriffenen Beschluss mit dem Datum 16. Dezember 2016 versehen hatte, geben weder die Begründung des Wiedereinsetzungsantrags noch die vorgelegten Eidesstattlichen Versicherungen etwas her. Dagegen spricht im Übrigen, dass die Hilfskraft kaum fälschlich oder versehentlich von einem Eingang des angegriffenen Beschlusses per Telefax am Wochenende, d. h. am Samstag oder Sonntag (17. oder 18. Dezember 2016) ausgegangen wäre, wenn ihr bereits das von der Prozessbevollmächtigten ausgefüllte Empfangsbekenntnis, das zutreffend den 16. Dezember 2016 als Eingangsdatum benennt und das mutmaßlich von der Hilfskraft an das Verwaltungsgericht gefaxt worden ist, vorgelegen hätte. Lediglich ergänzend wird darauf hingewiesen, dass die Beschwerde auch in der Sache keinen Erfolg gehabt hätte. Der Antrag der Antragsteller gemäß § 80 Abs. 5 VwGO in Bezug auf die am 16. September 2016 erfolgte Inobhutnahme der Kinder B. -B1. und G. -M. der Antragsteller durch den Antragsgegner war jedenfalls deshalb mangels eines Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, weil die Inobhutnahme bereits vor Antragstellung beim Verwaltungsgericht beendet war, d. h. keine Rechtswirkungen mehr entfaltete. Der Umstand, dass sich die Antragstellerin und die beiden zuvor genannten Kinder - soweit ersichtlich nach wie vor - in einer Mutter-Kind-Einrichtung aufhalten, stellt keine (fortdauernde) Rechtswirkung der Inobhutnahme vom 16. September 2016 (mehr) dar. Zwar mag die Aufenthaltnahme in der Einrichtung ursprünglich infolge und unter dem Eindruck der Inobhutnahme erfolgt sein. Wie vom Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt, war die Inobhutnahme jedoch jedenfalls damit beendet, dass sich die Antragsteller im familiengerichtlichen Verfahren mit dem Aufenthalt in der Einrichtung einverstanden erklärt haben und sich gemäß § 42 Abs. 3 Satz 5 SGB VIII ein Hilfe(plan)verfahren anschloss, das zu dem Bescheid des Antragsgegners vom 9. November 2016 führte, nach dem sich der Aufenthalt in der Einrichtung als Hilfegewährung gemäß § 19 SGB VIII darstellt. Soweit sich aus dem Beschwerdevorbringen ergibt, dass die Antragstellerin allein aufgrund von Drohungen des Antragsgegners mit erneuter Inobhutnahme der Kinder oder Verbringung in eine Pflegefamilie in der zuvor genannten Einrichtung verbleibt, stehen erst recht keine fortdauernden Rechtswirkungen der Inobhutnahme vom 16. September 2016 in Rede. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1, § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.