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Urteil

2 D 120/14.NE

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2017:0508.2D120.14NE.00
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Tenor

Der Bebauungsplan Nr. 112 B „S1.           -ße/N.-----straße “ der Stadt L.      ist unwirksam.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig voll-streckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des aufgrund des Ur-teils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweiligen Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Der Bebauungsplan Nr. 112 B „S1. -ße/N.-----straße “ der Stadt L. ist unwirksam. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig voll-streckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des aufgrund des Ur-teils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweiligen Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Antragsteller wenden sich gegen den Bebauungsplan Nr. 112 B „S2. -straße/N.-----straße “ (im Weiteren: Bebauungsplan) der Antragsgegnerin. Die Antragsteller sind Allein- bzw. Miteigentümer der insgesamt ca. 2.100 qm großen Grundstücke Gemarkung L. , Flur 7, Flurstücke 653, 655 und 717 (N.-----straße 1) in L. . Der Antragsteller zu 1. (der Sohn des Antragstellers zu 2.) betreibt auf dem Grundstück eine Bäckerei und ein Café mit ca. 70 Innensitzplätzen und einer Außenterrasse mit etwa 60 bis 80 Sitzplätzen. Der Antragsteller zu 2. nutzt die über dem Bäckereibetrieb im Dachgeschoss gelegene Wohnung. Die Grundstücke liegen im alten Ortszentrum der Stadt L. , welches unter anderem mit der katholischen N1. , Wohngebäuden und einzelnen Geschäften bebaut ist. Sie werden von dem Geltungsbereich des angegriffenen Bebauungsplanes erfasst. Dessen räumlicher Geltungsbereich wird im Osten durch die N.-----straße , im Norden durch die südliche Seite der G.-------straße (L44) und im Westen durch die westliche Seite der S3. begrenzt. Im Süden reicht das Plangebiet nicht bis zur N2. -D. -Straße, sondern endet südlich der St. N3. -Kirche in etwa auf einer gedachten z. T. vorspringenden Linie zwischen den nördlichen Grenzen der (nicht zum Plangebiet gehörenden) Grundstücke S.-------straße 7 und N.-----straße 3. In dem vom Bebauungsplan erfassten Bereich ist die N.-----straße – abgesehen von den genannten Gebäuden auf dem Grundstück der Antragsteller – unbebaut. An der G.-------straße befinden sich Wohnhäuser mit gewerblichen Nutzungen im Erdgeschoss bzw. Wohn- und Geschäftshäuser. An der S4.------straße gibt es Wohnnutzungen und geschäftliche Nutzungen; dort befindet sich auch die St. N3. -Kirche samt Pfarrheim/Gemeindehaus. Ihr gegenüber auf der westlichen Seite der S4.------straße stehen – außerhalb des Plangebietes – das (alte) S2. und die Polizeiwache. Der Bebauungsplan Nr. 112 B trifft im Wesentlichen folgende Festsetzungen: Im nördlichen Teil setzt der Bebauungsplan ein Kerngebiet mit einer GRZ von 0,8, maximal drei Vollgeschossen und einer Gebäudehöhe von 53,0 m über NN (also ca. 14,0 m über dem Gelände) fest; hier befinden sich auch die Flurstücke der Antragsteller. Wohnungen sind dort nur oberhalb des dritten Vollgeschosses zulässig. Der Bebauungsplan sieht eine Verbreiterung der N.-----straße vor und setzt insoweit hier - wie auch in der S4.------straße - eine Straßenverkehrsfläche fest; im Bereich der N.-----straße betrifft diese Festsetzung Teile des vorhandenen Betriebs- bzw. Wohngebäudes N.-----straße 1 auf dem Grundstück der Antragsteller. An den Grenzen des Kerngebietes zur Straßenverkehrsfläche sind Bereiche ohne Ein- und Ausfahrt vorgesehen. Nach Ziffer 3 der textlichen Festsetzungen ist dabei im Kerngebiet lediglich eine Grundstückszufahrt je Grundstück mit einer maximalen Breite von 3,0 m für eine Ein- und Ausfahrt zulässig. Nach Ziffer 4 sind Garagen und Carports im WA und im MK außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen unzulässig. Tiefgaragen sind ausschließlich innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen sowie in dem als „Flächen für Tiefgaragen (TG)“ gekennzeichneten Bereich zulässig. Die überbaubaren Grundstücksflächen befinden sich u. a. auf dem Grundstück der Antragsteller und enden (nördlich) in einem Abstand von 4,5 m zur Grenze des Flurstücks 440, das als öffentliche Grünfläche (Zweckbestimmung Parkanlage) festgesetzt ist; an der Grenze befinden sich Büsche und Bäume (u. a. 4 Linden). In der Legende auf der Planurkunde zum Bebauungsplan Nr. 112 B findet sich eine „rotgrüne“ Linie mit einem weißen Quadrat „D“, die umschrieben ist mit „Umgrenzung von Gesamtanlagen (Ensembles), die dem Denkmalschutz unterliegen“. Auf diesem Flurstück ist Mitte der 1920er Jahre das „Ehrenmal L. “ errichtet worden, das am 21. November 1986 in die Denkmalliste der Stadt L. eingetragen wurde; in der „Darstellung der wesentlichen charakteristischen Merkmale des Denkmals“ heißt es: „Das Kriegerdenkmal in L. … wurde 1926 enthüllt. Es handelt sich um einen rechteckigen hochkant aufgestellten Gedenkstein, auf dessen Vorderseite ein Soldat auf einem Pferd dargestellt ist. Als Gedenkstein … hat das Ehrenmal eine besondere Bedeutung“. Südlich des Kerngebiets schließen sich eine mit einem Gehrecht zugunsten der Allgemeinheit zu belastende Fläche, die die S4.------straße mit der N.-----straße verbindet, sowie eine öffentliche Grünfläche [Zweckbestimmung: Parkanlage] und daran südöstlich eine private öffentliche Grünfläche [Zweckbestimmung: Kirchgarten] an. Für die Sankt N3. Kirche selbst ist eine entsprechende Gemeinbedarfsfläche, weiter südlich ist ein Allgemeines Wohngebiet vorgesehen. Festsetzungen zum Artenschutz und zum Schallschutz enthält der Bebauungsplan nicht. Dem Bebauungsplan sind „Hinweise“ u. a. zum Artenschutz (Nr. 1) und zu „Lärmbereiche[n] /Schallschutzmaßnahmen“ (Nr. 10) beigefügt. In letztgenanntem Hinweis heißt es: „Gemäß der `Schalltechnischen Untersuchung zum Bebauungsplan Nr. 112 B …. Mai 2014` lie-gen im Plangebiet die Lärmpegelbereiche II bis V gemäß DIN 4109 vor. Demnach ist im Rahmen der Baugenehmigung mit passiven Schall-schutzmaßnahmen entsprechend den in der Planzeichnung dargestellten Lärmpegelbereichen an den Außenbauteilen von Aufenthaltsräumen … zu rechnen. Die notwendigen Schallschutzmaßnahmen sind im Rahmen der Baugenehmigungsverfahren nachzuweisen.“ In der Planbegründung (dort S. 2) werden als vorrangige Ziele der Planung u. a. genannt, die Schaffung belastbaren Planungsrechts mit dem Ziel einer städte-baulichen Neuordnung von privaten Grundstücken, die Verbreiterung der N.-----straße und der S4.------straße für eine Verbesserung der verkehrlichen Anforderungen und Funktionen, die Neuordnung und Verbesserung der Parkplatz-situation im öffentlichen Raum und die städtebauliche Neugestaltung von S2. - und N.-----straße sowie von Kirchplatz und Kirchgarten. Im Regionalplan ist das Plangebiet als Allgemeiner Siedlungsbereich ausgewie-sen. Der Flächennutzungsplan stellt Teile des Plangebiets als gemischte Baufläche, als Wohnbaufläche für den Gemeinbedarf (Zweckbestimmung „Kirche“) sowie als Grünfläche (Zweckbestimmung „Parkanlage“) dar. Die N.-----straße ist als „Fläche für den überörtlichen Verkehr und für die örtlichen Hauptverkehrszüge“ dargestellt. Der Flächennutzungsplan wurde im Nachgang zum Bebauungsplanverfahren berichtigt, soweit der Bebauungsplan kleinräumige Abweichungen enthielt. Das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 112 B nahm im Wesentlichen folgenden Verlauf: Der wesentliche Teile des Plangebiets des Bebauungsplans Nr. 112 B umfas-sende über dieses Gebiet jedoch deutlich hinausreichende Bebauungsplan Nr. 75 Ost „S4.------straße /N.-----straße “ wurde mit Urteil des OVG NRW vom 13. November 2009 - 10 D 87/07.NE - für unwirksam erklärt, und zwar u. a. wegen der Unbestimmtheit der textlichen Festsetzungen zum Lärmschutz sowie ihrer fehlenden Vereinbarkeit mit § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB. Da die städtebaulichen Ziele des für unwirksam erklärten Bebauungsplans Nr. 75 seitens der Antragsgegnerin nach wie vor als sinnvoll angesehen wurden, fasste sie für das entsprechende Gebiet die Aufstellung eines Bebauungsplans Nr. 112 ins Auge. Im Dezember 2010 beschloss der Planungs- und Verkehrsausschuss der Antragsgegnerin die Bauleitplanung in die Teile A und B aufzuteilen. Am 26. Januar 2011 ergingen die entsprechenden Aufstellungsbeschlüsse. Am 19. Juli 2011 reichte der Antragsteller zu 1. eine förmliche Bauvoranfrage ein, die im Kern die Errichtung eines Wohn- und Geschäftshauses im nördlichen Bereich des Flurstücks 653 vorsieht, und zwar in einem Abstand von 1 m zum Flurstück 440, auf dem sich das Kriegerdenkmal befindet. Am 24. Oktober 2011 hörte die Antragsgegnerin den Antragsteller zu 1. zu einer beabsichtigten Zurückstellung der Bauvoranfrage an. In diesem Zusammenhang erfolgten Untersuchungen zu der Frage, ob bzw. inwieweit die an der Grenze zum Vorhabengrundstück auf dem Flurstück 440 befindlichen 4 Linden bei einer Umsetzung der Voranfrage von Juli 2011 Schaden nehmen würden. In der gutachterlichen Stellungnahme des Dr. L1. „zu möglichen Beeinträchtigungen von vier benachbarten Linden durch das Bauvorhaben Schop“ vom 15. Januar 2012 heißt es: „Zusammenfassend sind … keine negativen Beeinträchtigungen der Verkehrssicherheit und nur geringfügige bis mäßige (im Wesentlichen ausgleichbare) Beeinträchtigungen der Vitalität der Linden zu erwarten.“ Am 26. Januar 2012 beschloss der Rat, die städtebaulichen Ziele, die die Grundlage des Bebauungsplans Nr.112 B bilden sollten, zu bekräftigen und zu ergänzen. In diesem Zusammenhang ist u. a. von einer „nachhaltige[n] Sicherung des Kriegerdenkmals samt der vorhandenen Eingrünung und des vorhandenen Baumbestandes (Linden)“ die Rede. Nach erneuter Anhörung unter dem 6. Februar 2012 stellte die Antragsgegnerin die Entscheidung über die Bauvoranfrage von Juli 2011 zurück. Über die hiergegen gerichtete Klage (VG Düsseldorf 9 K 2743/12) ist noch nicht entschieden. Mit Bescheid vom 5. Oktober 2012 lehnte die Antragsgegnerin die Bauvoranfrage aus Juli 2011 unter Hinweis auf eine am 31. Mai 2012 beschlossene Veränderungs-sperre ab. Über die hiergegen gerichtete Klage ist ebenfalls noch nicht entschieden (VG Düsseldorf 9 K 7575/12). Am 29. Januar 2014 beschloss der Planungs- und Verkehrsausschuss der An-tragsgegnerin, den Bebauungsplan Nr. 112 B nunmehr im Verfahren nach § 13a BauGB aufzustellen. Die öffentliche Bekanntmachung erfolgte am 9. April 2014. In der Zeit vom 16. April bis 2. Mai 2014 lagen der Planentwurf, das Ergebnis der Vorprüfung, der Entwurf des Schallgutachtens und der Entwurf des Grünflächenkonzeptes zur Information der Öffentlichkeit nach § 13a Abs. 3 Nr. 2 BauGB aus. Die Antragsteller erhoben jeweils am 2. Mai 2014 umfangreiche Einwendungen und rügten u. a. das Fehlen von Lärmkarten sowie die Zunahme des Verkehrslärms, und sie setzten sich kritisch mit den von der Antragsgegnerin herangezogenen Überlegungen zur Festsetzung der Baugrenzen auf ihrem Grundstück im Bereich der Grenze zum Flurstück 440, auf dem sich das Kriegerdenkmal befindet, auseinander; darüber hinaus verwiesen sie auf die Beschränkungen ihres Grundeigentums. Die Offenlage gemäß § 3 Abs. 2 BauGB erfolgte aufgrund eines Beschlusses des Planungs- und Verkehrsausschusses im Zeitraum vom 10. Juni 2014 bis 11. Juli 2014. Die Antragsteller erhoben am 10. Juli 2014 Einwendungen und ergänzten und vertieften ihre bereits zuvor abgegebenen Stellungnahmen. Außerdem rügten sie u. a. die Wahl des Verfahrens – der Verfahrenswechsel sei nur gewählt worden, um das Erfordernis einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu umgehen. Die Antragsgegnerin habe darüber hinaus die in der Bauvoranfrage von Juli 2011 zum Ausdruck kommende Interessenlage ignoriert, und ihr Grundeigentum u. a. mit der Festsetzung der Baugrenzen unangemessen eingeschränkt. Außerdem sei, da keine Baulinien, sondern nur Baugrenzen festgesetzt worden seien, nicht erkennbar, ob auf ihrem Grundstück in einzelnen Bauabschnitten gebaut werden dürfe. Hinsichtlich des Hinweises Nr. 10 führte der Antragsteller zu 1. u. a. aus, dieser sei hinsichtlich etwaiger Belastungen der Eigentümer nicht ausreichend konkret; so sei z. B. nicht klar, ob und ggf. welche Baukosten auf den jeweiligen Eigentümer zukämen. Ferner seien die Regelungen zu den Stellplätzen fehlerhaft, so bestehe z. B. der von der Antragsgegnerin angeführte Bedarf an öffentlichen Stellplätzen gar nicht. Im Rahmen der Behördenbeteiligung machte der Landrat des S5. -Kreises O. Bedenken hinsichtlich des Hinweises Nr. 10 zum Schallschutz geltend. An den zur Maubis- bzw. G.-------straße ausgerichteten Fassaden solle im Kerngebiet eine Wohnnutzung ausgeschlossen werden; die nach der schalltechnischen Untersuchung erforderlichen Schallschutzmaßnahmen seien nicht als textliche Festsetzung, sondern lediglich als Hinweis aufgenommen worden. Er halte die Aufnahme von textlichen Festsetzungen neben dem Ausschluss der oben genannten Wohnnutzung für erforderlich. Am 28. August 2014 beschloss der Rat der Antragsgegnerin über die erhobenen Einwendungen und beschloss den Bebauungsplan Nr. 112 B als Satzung. Der Bebauungsplan Nr. 112 B wurde am 13. September 2014 öffentlich bekannt ge-macht. Am 10. November 2014 haben die Antragsteller den Normenkontrollantrag erho-ben, zu dessen Begründung sie im Wesentlichen vortragen: Der Bebauungsplan Nr. 112 B sei abwägungsfehlerhaft. Die Bestandsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG erfordere planerische Vorkehrungen, um eine unverhältnismäßige Belastung des Eigentümers vermeiden und die Privatnützigkeit des Eigentums soweit möglich zu erhalten. Hierzu sei eine konkrete Ermittlung ihrer Interessenlage erforderlich. Bei bestandsgeschützten vorhandenen Betrieben habe man auf deren wirtschaftliche Belange und insbesondere auch auf sich anbietende und gewollte Erweiterungsmöglichkeiten Rücksicht zu nehmen. Diesen Maßstäben werde die von der Antragsgegnerin vorgenommene Abwägung nicht gerecht. Sie hätten die Absicht, das Grundstück mit einem Café und Bäckereibetrieb mit Konditorei sowie Wohn- und Geschäftsräumen in den oberen Etagen neu zu bebauen; dies sei auch durch die Bauvoranfrage aus Juli 2011 dokumentiert. Ihre im Rahmen der Bauvoranfrage eingereichte Planung füge sich in den Charakter der städtischen Umgebung ohne weiteres ein und sei für die betrieblichen Zwecke am besten geeignet. Ihr Baurecht werde durch den geforderten Pietätsabstand zu dem benachbarten Gefallenen-Denkmal unverhältnismäßig eingeschränkt. Der im Plan vorgesehene Abstand von 4,50 m erschließe sich nicht; die Festsetzung von Baugrenzen in der Planurkunde sei teilweise nicht hinreichend bestimmt, weil sie nicht eindeutig vermaßt seien und auch die „Pfeilspitzen“ in der Planurkunde ein eindeutiges Nachmessen nicht zuließen. Ein Baumgutachten habe im Übrigen ergeben, dass die Bäume auf dem Flurstück 440 durch die von ihnen vorgesehene Grenzbebauung nicht beeinträchtigt würden. Um Bäckerei und Cafe wirtschaftlich betreiben zu können, sei eine Vergrößerung für Café und Backräume sowie den Verkaufsraum erforderlich. Aus diesen Gründen sei ein Erweiterungsbau in der in der Bauvoranfrage beschriebenen Größe notwendig. Hingegen sei der künstlerische Wert des Gefallenen-Denkmals schwer begründbar; dieses habe in früheren Jahren aufgegeben werden sollen; ihnen sei das Grundstück, auf dem das Denkmal sich befinde, sogar zum Kauf angeboten worden. Der Bebauungsplan sehe außerdem eine unnötige Vergrößerung von Grünflächen vor. Die Interessen der katholischen Kirche, die an der S4.------straße neu bauen wolle, seien im Rahmen der Abwägung in unangemessener Weise vorgezogen worden. Auch die Stellplatzfrage könne unter Zugrundelegung der Planung der Stadt nicht angemessen gelöst werden. Sie müssten eine teure Tiefgarage errichten, da die notwendigen Stellplätze sonst auf dem Grundstück im Rahmen einer rentablen Planung nicht sinnvoll errichtet werden könnten; abgesehen davon sei unklar, was exakt eine Tiefgarage sein solle, da der Plangeber dies nicht definiert habe. Auch die Umgrenzung der Tiefgarage sei nicht eindeutig. Der Bebauungsplan sehe an der N.-----straße (öffentliche) Schrägparkplätze vor. Da die Straße stark befahren sei, wären diese Schrägparkplätze für ihre Kundschaft und Bediensteten kaum nutzbar. Die Anordnung von Schrägparkplätzen beginne schon an der Grundstücksgrenze zum Ehrenmal. Dies sei mit dem Verkehrsaufkommen an dieser Kreuzung nicht vereinbar, sondern verkehrsgefährdend. Zudem seien die Schrägparkplätze mit 4,85 m auch zu kurz, da sie für Transporter und größere PKW nicht sicher nutzbar wären. Ferner sei nicht erkennbar, wo die Liefereinfahrt des Antragstellers zu 1. sein solle; die Festsetzung der Bereiche ohne Ein- und Ausfahrt sei ebenfalls mangels Bestimmtheit unwirksam; nur eine Zufahrt für sein Grundstück sei auch nicht ausreichend. Seine betrieblichen Notwendigkeiten habe die Antragsgegnerin ignoriert, eine max. Breite von 3 m lasse Begegnungsverkehr nicht zu, was insbesondere im Bereich der Tiefgarage unhaltbar sei. Der Rat der Antragsgegnerin habe auch nicht berücksichtigt, dass während der Neubauphase der bestehende Altbau mit der vorhandenen Backstube und dem Café erhalten bleiben müsse, da der Antragsteller zu 1. ansonsten während der gegebenen längeren Bauzeit ohne wirtschaftliche Einnahmen wäre. Bei einer Realisierung der sich aus dem Bebauungsplan ergebenden Neubebauung müsste jedoch der Altbau zunächst abgerissen werden. Soweit im Plan der Antragsgegnerin nur Baugrenzen, aber keine konkreten Baulinien vorgesehen seien, sei nicht erkennbar, ob hinsichtlich des Baufeldes N.-----straße 1 nach den Vorgaben des Oberverwaltungsgerichts in dem Urteil vom 13. November 2009 in einzelnen Bauabschnitten gebaut werden dürfe. Bautechnisch sei dies kaum möglich; auch nach Auskunft der konsultierten Architekten müsse vielmehr in einem Zug gebaut werden. Damit sei aber klar, dass die Planung wieder einen Abriss des Altbestandes vor dem Neubau erfordere. Indem die Baugrenzen im nördlichen Bereich des Antragstellergrundstücks das Grundstück nicht - wie in der Bauvoranfrage vorgesehen - Richtung Westen vollständig ausnutzten, werde eine starke Lärmbelästigung aus der Kreuzung in den südlichen Planbereich nicht verhindert, sondern zu ihrem Nachteil kanalisiert, was zu einer starken Beeinträchtigung der Lebens-, Wohn- und Arbeitsqualität führe. Ein aussagekräftiges Lärmschutzgutachten fehle ebenso wie die erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung und eine ausreichende Verkehrsprognose. Auch sei nicht erkennbar, warum die Südgrenze ihres Grundstücks begradigt werden solle und wie der hierdurch bedingte Flächenverlust ausgeglichen werden könnte. Ein öffentliches Interesse, auf den jetzt vorhandenen Knick zu verzichten, sei nicht erkennbar. Weitere ungelöste Probleme bestünden darin, dass die nach § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB vorzusehenden Schallschutzmaßnahmen nicht beachtet worden seien. Die Einschätzungen zum Schallschutz und zur Lärmprognose seien nicht klar bzw. nachvollziehbar. Der Grundsatz der Problembewältigung sei nicht beachtet. Die Antragsteller beantragen, den Bebauungsplan Nr. 112 B „S3. /N.-----straße “ der Antragsgegnerin für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie führt im Wesentlichen aus: Der Bebauungsplan sei wirksam. Er habe als Bebauungsplan der Innenentwicklung im Verfahren nach § 13a BauGB aufgestellt werden dürfen. Bei der Ermittlung der zulässigen Grundfläche habe sie vorsorglich die Grundflächen der Bebauungspläne Nr. 112 A und Nr. 112 B zusammenge-rechnet. Die erforderliche Vorprüfung des Einzelfalles im Hinblick auf etwaige erhebliche Umweltauswirkungen habe mit dem Ergebnis stattgefunden, dass keine erheblichen Umweltauswirkungen zu erwarten seien. Auch die schalltechnischen Auswirkungen des Bebauungsplanes seien nicht als erhebliche Umwelteinwirkungen einzustufen; die Vorgaben der 16. BImSchV würden eingehalten. Die Festsetzung passiver Schallschutzmaßnahmen sei nicht erforderlich, da hierüber im jeweiligen Baugenehmigungsverfahren zu entscheiden sei, so dass das Gebot der Konfliktbewältigung beachtet sei. Hierbei sei auch von Bedeutung, dass keine rechtssichere Möglichkeit existiere, eine hinreichend bestimmte Festsetzung zu treffen. Denn auch bei einer zeichnerischen Darstellung der Isophonen bestehe keine abschließende Klarheit über die konkreten Anforderungen an eine bauliche Anlage, da die konkrete Gebäudeanordnung sowie eine etwa abschirmende Wirkung baulicher Anlagen noch nicht feststünden. Jedem potentiellen Bauherrn sei bewusst, dass entsprechende Anforderungen im Baugenehmigungsverfahren zu beachten seien. Aus § 18 BauO NRW ergebe sich ohnehin die Verpflichtung der Baugenehmigungsbehörde, passive Schallschutzmaßnahmen zu fordern. Durch die zusätzlichen Verkehrsmengen in Folge der Umsetzung der Planung träten auf der westlichen Seite der N.-----straße Pegelsteigerungen von bis zu 1 d(A) auf, wohingegen auf der östlichen Seite wegen der geplanten veränderten Verkehrsführung eine Entlastung von bis zu 1 dB (A) eintreten werde. Hauptgrund für das Überschreiten der Orientierungswerte der DIN 18005 sei die Vorbelastung des Plangebietes durch Verkehrslärm und nicht der planbedingte Zuwachs. Dies gelte erst recht, wenn man beachte, dass die schalltechnische Untersuchung zum Bebauungsplan eine bisher gegebene Bebaubarkeit nach § 34 BauGB und die damit einhergehenden zusätzlichen Verkehrsmengen außer Acht lasse. Das beschleunigte Verfahren sei vorliegend nicht nach § 13a Abs. 1 Satz 4 BauGB ausgeschlossen. Der Bebauungsplan Nr. 112 B sei städtebaulich erforderlich i. S. d. § 1 Abs. 3 BauGB, denn es handele sich weder um einen groben planerischen Missgriff noch sei er vollzugsunfähig. Insbesondere führe die Überplanung des Bestandsgebäudes der Antragsteller durch die Festsetzung der zukünftigen öffentlichen Verkehrsfläche nicht zur rechtlichen Vollzugsunfähigkeit. Wie die Antragsteller selbst bestätigten, beabsichtigten sie seit Längerem, das Bestandsgebäude durch einen in zwei Bauabschnitten zu erstellenden Neubau zu ersetzen. Der angegriffene Bebauungsplan ermögliche diese Baumaßnahme. Insbesondere sei genügend überbaubare Grundstücksfläche ausgewiesen, um den ersten Bauabschnitt, in dem sowohl Bäckerei als auch Café neu entstehen sollten, ohne Abriss des vorhandenen Altbestandes errichten zu können. Sie habe bei Aufstellung des Bebauungsplans davon ausgehen dürfen, dass in einem überschaubaren zeitlichen Rahmen die Flächen für die Verbreiterung der N.-----straße zur Verfügung stünden. Die den Festsetzungen zu den überbaubaren Grundstücksflächen zugrundeliegenden städtebaulichen Begründungen sowie die daran anknüpfende Abwägungsentscheidung seien rechtmäßig. Insbesondere sei auch insoweit den betrieblichen Interessen der Antragsteller Rechnung getragen worden. Sie habe sich für einen Abstand von 4,50 m zum Kriegerdenkmal entscheiden dürfen. Die Belange des Denkmalschutzes seien ein in der Abwägung zu berücksichtigender Belang und somit in Beziehung zu den Eigentümerinteressen der Antragsteller zu setzen; diesen sei durch die festgesetzten Baufenster Rechnung getragen worden. Dabei habe sie vor allem die seit langem bestehenden Erweiterungsinteressen beachtet, aber bezüglich der Reichweite des Baufensters Richtung Norden dem Belang des Denkmalschutzes den Vorrang einräumen dürfen. Ein Abwägungsfehler sei insoweit auch unter Berücksichtigung des Inhalts der Unterschutzstellung nicht erkennbar. Es fehle schon an einer rechtszeitigen Rüge. Eine vermeintliche, nunmehr im Rahmen des Ortstermins von den Antragstellern erstmals ins Spiel gebrachte unrichtige Erfassung des räumlichen Umfanges der Unterschutzstellung des Denkmals habe der Normenkontrollantrag nicht fristgerecht thematisiert. Die Antragsteller hätten bisher lediglich den Ansatz der Planung, einen Abstand vom Ehrendenkmal nebst umliegender Grünfläche in der festgesetzten Form zu verlangen, sowie den künstlerischen Wert des Denkmals, in Frage gestellt. Im Übrigen sei - insoweit selbständig tragend - ein angemessener Schutzabstand zu den auf der Grünfläche befindlichen Bäumen gewollt gewesen, und zwar unabhängig davon, ob die denkmalrechtliche Unterschutzstellung allein das Kriegerdenkmal als solches erfasse oder ob sie sich auch auf die umgebende Grünfläche auf dem Flurstück 440 erstrecke. Schließlich sei ein Abwägungsfehler in diesem Zusammenhang auch deshalb unbeachtlich, weil eine unterstellt unrichtige Erfassung des räumlichen Geltungsbereichs der Unterschutzstellung erkennbar ohne Einfluss auf das Abwägungsergebnis gewesen sei. Angesichts der langen Vorgeschichte sowie der eindeutigen politischen Beschlüsse zum gewählten Abstand sei es ausgeschlossen, dass die Frage, ob die Grünfläche selbst unter Denkmalschutz stehe, „nur“ einen Denkmalwert ohne explizite Unterschutzstellung habe oder „nur“ der Umgebungsschutz des Ehrendenkmals greife, von Belang gewesen sein könnte. Es stehe für sie außer Zweifel, dass richtigerweise auch die Grünfläche in den Denkmalschutz mit einzubeziehen sei. Dies bestätige auch die Stellungnahme des Landschaftsverbandes S6. - Amt für Denkmalpflege im S6. - vom 2. Mai 2017. Die Festsetzungen zur südlichen Baugrenze seien ebenfalls abwägungsgerecht. Die Festsetzungen zu Stellplätzen, Garagen, Carports und Tiefgaragen seien ebenfalls wirksam. Der Begriff „Tiefgarage“ sei auch hinreichend bestimmt: Es handele sich um eine unterirdische Garage, die insgesamt unter der Geländeoberfläche liege. Die Notwendigkeit von Rampen ergebe sich aus dem Nutzungszweck und bedürfe keiner gesonderten Festsetzung. Der Bebauungsplan sehe nicht vor, dass Stellplätze zwingend in einer Tiefgarage zu errichten seien. Die städtebaulichen Überlegungen bei der Festsetzung eines Bereiches ohne Ein- und Ausfahrt, in dem lediglich je Grundstück eine Zufahrt mit einer Breite von max. 3 m zulässig sei, seien von § 9 Abs.1 Nr.11 BauGB gedeckt. Soweit die Antragsteller kritisierten, dass durch die ausgewiesenen Baugrenzen eine starke Lärmbelästigung aus der Kreuzung in den südlichen Bereich hineingetragen werde, sei dies nicht nachvollziehbar. Die dem Bebauungsplan zugrunde liegende Konzeption, die einen Abstand von 4,50 m der Bebauung vom Kriegerdenkmal vorsehe, habe keinen ins Gewicht fallenden Einfluss auf die Ausbreitung der Verkehrslärmimmissionen. Die Festsetzungen zur südlichen Baugrenze seien ebenfalls abwägungsgerecht. Eine „Begradigung" finde durch das ausgewiesene Baufenster nicht statt, da es sich um Baugrenzen handele. Den Antragstellern stehe es daher frei, mit Abstand und somit auch in einem beliebigen Winkel von der Baugrenze zu bauen. Dass die konkrete Ausdehnung des Baufensters eine parallel zur öffentlichen Grünfläche ausgerichtete Bebauung nahe lege, entspreche ihren städtebaulichen Vorstellungen, da im fraglichen Bereich keine Abschottung zur öffentlichen Grünfläche, sondern gerade durch die Bebauung eine Belebung derselben erreicht werden solle. Der Berichterstatter des Senats hat die Örtlichkeit in Augenschein genommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Terminsprotokoll vom 14. März 2017 Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses Verfahrens und der Verfahren OVG NRW 10 D 87/07.NE, VG Düsseldorf 9 K 7575/12 und 9 K 2743/12 sowie der beigezogenen Aufstellungs- und Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Der Normenkontrollantrag hat Erfolg. I. Der Normenkontrollantrag ist zulässig. Der rechtzeitig entsprechend § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO binnen eines Jahres nach Bekanntmachung des Bebauungsplans gestellte Antrag ist auch im Übrigen zulässig. Insbesondere sind die Antragsteller im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Sie sind Eigentümer eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks. Als solche machen sie hinreichend substantiiert geltend, namentlich im Hinblick auf die mit der Festsetzung der überbaubaren Grundstücksfläche sowie in anderen Belangen (wie z. B. den nicht hinreichend klar vorhandenen Regelungen zu § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB unter dem Aspekt der Konfliktbewältigung) in ihrem Recht auf gerechte Abwägung aus § 1 Abs. 7 BauGB und ihrem Eigentumsrecht aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG verletzt zu sein. Den Antragstellern fehlt auch nicht das erforderliche Rechtsschutzinteresse. Für eine Situation, in der sie die planungsrechtliche Situation ihrer Grundstücke mit der angestrebten Erklärung zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans in keiner Weise verbessern könnten, findet sich kein Anhalt. Bei Unwirksamkeit des angegriffenen Bebauungsplans entfielen z. B. die Festsetzungen zur überbaubaren Grundstücksfläche, die der Bauvoranfrage vom Juli 2011 entgegengehalten werden. Ob ihr Vorhaben in der beantragten Form bei einer bauplanungsrechtlichen Beurteilung auf der Grundlage des § 34 BauGB uneingeschränkt zulässig wäre, ist in diesem Zusammenhang nicht entscheidend. Die Antragsteller haben auch den Anforderungen des § 47 Abs. 2a VwGO ent-sprechend rechtzeitig im Rahmen der öffentlichen Auslegung am 10. Juli 2014 schriftlich Einwendungen gegen die Planung erhoben. II. Der Normenkontrollantrag ist auch begründet. Der Bebauungsplan Nr. 112 B der Antragsgegnerin ist jedenfalls wegen durchgreifender Verstöße gegen das Abwägungsgebot aus § 1 Abs. 7 BauGB insgesamt unwirksam. Das Gebot, die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und unterein-ander gerecht abzuwägen, wird zunächst dann verletzt, wenn eine sachgerechte Abwägung überhaupt nicht stattfindet. Es ist ferner dann verletzt, wenn in die Abwägung nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Schließlich liegt eine solche Verletzung auch dann vor, wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungserfordernis schon dann genügt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde im Widerstreit verschiedener Belange für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs entscheidet. Davon ausgehend leidet der Bebauungsplan Nr. 112 B an durchgreifenden Ab-wägungsmängeln. Dies betrifft zum einen die Abwägung der Lärmschutzbelange, namentlich der Belange der Gewährleistung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse (1.) und zum anderen die Gewichtung der Belange des Denkmalschutzes gegenüber den Eigentümerinteressen bei der Festlegung der überbaubaren Grundstücksfläche im nördlichen Planbereich (2.). 1. Der Bebauungsplan bewältigt die mit der Planung aufgeworfenen Lärmschutzbelange nur unzureichend, indem sie auf textliche Festsetzung von Schallschutzmaßnahmen verzichtet. Die Antragsgegnerin hat zwar erkannt, dass die im Plangebiet neu entstehende Wohnbebauung nicht unerheblichen Verkehrslärmimmissionen ausgesetzt sein wird und dürfte diese durch Einholung einer Schalltechnischen Untersuchung hinreichend ermittelt haben. Als Ergebnis der schalltechnischen Untersuchung hält die Planbegründung fest, dass nach derzeitigem Kenntnisstand entlang der N4. - und der G.-------straße Lärmpegelbereich IV bzw. V gemäß DIN 4109 erreicht würden und entsprechende Maßnahmen bei einer Bebauung umzusetzen seien. Entlang der Baugrenzen im allgemeinen Wohngebiet könne dabei der Lärmpegelbereich IV erreicht werden, entlang der Baugrenze im Kerngebiet zum Teil der Lärmpegelbereich V. An den der N.-----straße und der G.-------straße zugewandten Fassaden sei nachts mit Pegeln oberhalb von 40 dB(A) zu rechnen, so dass in Schlaf-und Kinderzimmern Fenster mit integrierten schallgedämpften Lüftungen vorgesehen werden sollten oder es sei ein fensterunabhängiges Lüftungssystem zu installieren, um die nach der DIN 1946 anzustrebende Belüftung sicherzustellen. Zudem bestehe die Möglichkeit, Schlafräume und Kinderzimmer an der jeweiligen Gebäuderückseite anzusiedeln. Für die im WA gelegene überbaubare Fläche an der N.-----straße lägen die zu erwartenden nächtlichen Pegel mit 60 dB(A) an der Grenze zu einer potentiellen Gesundheitsgefahr. Auch mag die Antragsgegnerin die Ausweisung eines Wohngebietes und die Zulassung einer Wohnnutzung im Kerngebiet trotz der festgestellten erheblichen Überschreitungen der Orientierungswerte der DIN 18005-1 "Schallschutz im Städtebau" im Ansatz tragfähig mit dem Vorrang der Innen- vor der Außenentwicklung sowie dem Wunsch nach Belebung innerstädtischer Bereiche begründet haben, zumal es nicht von vornherein abwägungsfehlerhaft sein muss, auf aktiven Schallschutz durch Lärmschutzwälle oder -wände zu verzichten, wenn ein Bebauungsplan ein neues Wohngebiet (WA) ausweist, das durch vorhandene Verkehrswege Lärmbelastungen ausgesetzt wird, die an den Gebietsrändern deutlich über den Orientierungswerten der DIN 18005 liegen; vielmehr kann es nach den Umständen des Einzelfalls, z. B. in dicht besiedelten Räumen, abwägungsfehlerfrei sein, eine Minderung der Immissionen durch eine Kombination von passivem Schallschutz, Stellung und Gestaltung von Gebäuden sowie Anordnung der Wohn- und Schlafräume zu erreichen. Jedenfalls dann, wenn im Innern der Gebäude durch die Anordnung der Räume und die Verwendung schallschützender Außenbauteile angemessener Lärmschutz gewährleistet wird, kann es im Ergebnis mit dem Gebot gerechter Abwägung vereinbar sein, Wohngebäude an der lärmzugewandten Seite des Gebiets auch deutlich über den Orientierungswerten liegenden Außenpegeln auszusetzen. Eine derartige planerische Konzeption ist in der DIN 18005 selbst als Möglichkeit näher dargestellt (vgl. Nr. 5.5 und 5.6) Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 2007 – 4 CN 2.06 –, BVerwGE 128, 238 = juris Rn. 15. Indes liegt ein Verstoß gegen die dargestellten Abwägungsgrundsätze darin, dass der Plan zu den gutachterlich für erforderlich erachteten Lärmschutzmaßnahmen keine verbindliche Regelung trifft, sondern nur den „Hinweis“ Nr. 10 u. a. auf die gutachterliche Feststellung von Lärmpegelbereichen II bis V gemäß DIN 4109 und den Nachweis notwendiger Schallschutzmaßnahmen im Rahmen der Baugenehmigungsverfahren enthält. Die Erwägungen dazu, dass der erforderliche passive Schallschutz maßgeblich von der konkreten Positionierung des Baukörpers sowie der vorgefundenen Umgebungssituation abhinge, die Auswirkungen durch Reflexion oder Abschirmung haben können, und sich deshalb erst im jeweiligen Baugenehmigungsverfahren exakt ermitteln ließe, welche Anforderungen zu erfüllen seien, greifen zu kurz. Denn sie lassen entscheidende planungsrechtliche Anforderungen außer Acht. Der Bebauungsplan verstößt insoweit gegen das Gebot der Konfliktbewältigung, das seine rechtliche Wurzel im Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB hat. Grundsätzlich sind die durch die Planung ausgelösten Konflikte durch die Planung selbst zu bewältigen. Sie dürfen nicht zu Lasten der Betroffenen letztlich ungelöst bleiben. Einzelne Teile der Konfliktbewältigung können zwar in ein nachfolgendes Genehmigungsverfahren verschoben werden, allerdings nur dann, wenn dort eine Konfliktbewältigung erwartet werden kann, d. h. bei vorausschauender Betrachtung die Durchführung der als notwendig erkannten Konfliktlösungsmaßnahmen außerhalb des Planungsverfahrens auf der Stufe der Verwirklichung des Planes sichergestellt ist. Um die Durchführung der als Folge planerischer Festsetzungen gebotenen Maßnahmen einem anderen Verfahren im Sinne der Rechtsprechung überlassen zu können, muss die Gemeinde hinreichend sicher darauf vertrauen dürfen, dass dort für die offengebliebenen Fragen eine sachgerechte Lösung gefunden wird. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Oktober 2009 - 4 BN 53.09 -, juris Rn. 5. Voraussetzung dafür ist, dass der Bebauungsplan bereits die richtigen Weichenstellungen enthält, denn mit einem nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren können die Festsetzungen eines Bebauungsplans nur noch fein- oder nachgesteuert werden. Es kann die Festsetzungen weder korrigieren noch kann es fehlende Festsetzungen ersetzen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. März 1989 – 4 NB 8.89 – juris Rn. 8 ff., sowie OVG Berlin-Bbg., Urteil vom 15. November 2012 – 10 A 10.09 –, juris Rn. 94 m. w. N. Deshalb wird das Fehlen einer planerischen Festsetzung zur Bewältigung des Lärmschutzkonfliktes nicht durch die Möglichkeit bzw. Verpflichtung, Belange des Schallschutzes im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens zu prüfen, quasi kompensiert. Zwar bestimmt die - auch in der Planbegründung in diesem Zusammenhang genannte - Vorschrift des § 18 Abs. 2 BauO NRW, dass die Gebäude einen ihrer Nutzung entsprechenden Schallschutz haben müssen. Diese Vorschrift enthält (aber nur) die bauordnungsrechtlichen Grundanforderungen an den Schallschutz bei Gebäuden. Die Grundlage für die Erstellung eines Schallschutznachweises bildet die als Technische Baubestimmung eingeführte und daher gemäß § 3 Abs. 3 BauO NRW zu beachtende DIN 4109-Schallschutz im Hochbau. Diese hat den Zweck, Anforderungen an den Schallschutz mit dem Ziel festzulegen, „Menschen in Aufenthaltsräumen vor unzumutbaren Beeinträchtigungen durch Schallübertragung zu schützen (vgl. Nr. 1 „Anwendungsbereich und Zweck“ der DIN 4109, dort S. 2, Abs. 3). Diese Vorgaben formulieren damit lediglich die bauordnungsrechtlich geschuldeten Mindestanforderungen an den Schallschutz zur Vermeidung von Gesundheitsgefahren, um sicherzustellen, dass Menschen, die sich in üblichen Wohn- und Arbeitsräumen innerhalb von Gebäuden aufhalten, vor unzumutbaren Belästigungen geschützt werden. Es ist nicht erkennbar, dass mit der Erreichung dieses Schutzniveaus ohne weiteres z. B. der in der DIN 18005-1 bei der Festlegung der Orientierungswerte für Beurteilungspegel von Außenlärm vorgestellte Schutzstandard erreicht würde. Vgl. OVG Berlin-Bbg., Urteil vom 15. November 2012 - 10 A 10.09 -, juris Rn. 95. Bloße Hinweise zum Schallschutz in einem Bebauungsplan sind daher grundsätzlich - so auch hier - nicht geeignet, eine erhebliche Verkehrslärmproblematik zu lösen. Vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20. Mai 2010 - 3 S 2099/08 -, juris Rn . 71 f.; OVG Berlin-Bbg., Urteil vom 15. November 2012 - 10 A 10.09 -, juris Rn. 93 ff.; in der Tendenz wohl auch OVG NRW, Urteil vom 1. Februar 2017 - 7 D 71/15.NE -, juris Rn. 69 f. Hier enthält der Bebauungsplan überhaupt keine Festsetzungen zum Lärmschutz. Es sind daher keine „Weichenstellungen“ vorhanden, die sicherstellen, dass in den festgesetzten Baugebieten gebietsentsprechende Wohn- und Arbeitsverhältnisse herrschen. Der Hinweis Nr. 10 und die Begründung des Bebauungsplans (dort unter Nr. 8.3), passive Schallschutzmaßnahmen (wie z. B. der Einbau von Schallschutzfenstern) würden im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens geregelt (werden können), können mangels Verbindlichkeit die - einer planerischen Festsetzung entsprechende - „Steuerungsfunktion“ für das nachfolgende Genehmigungsverfahren nicht erfüllen. Die Antragsgegnerin durfte den Lärmkonflikt daher nicht dem in Nr. 10 der Hin-weise angesprochenen Baugenehmigungsverfahren überlassen und hinsichtlich materieller Aspekte auf die Eigenverantwortlichkeit des Bauherrn verweisen. Die Prognose, die Durchführung der als notwendig erachteten Maßnahmen sei sichergestellt, erweist sich als so nicht tragfähig. Denn zum einen ist nicht bei allen Baumaßnahmen zwingend ein Baugenehmigungsverfahren durchzuführen. So bedarf z. B. im Genehmigungsfreistellungsverfahren (§ 67 BauO NRW) ein Vorhaben keiner Baugenehmigung, wenn es den „Festsetzungen des Bebauungsplans nicht widerspricht“. Zum anderen ist selbst im Verfahren der Baugenehmigungserteilung die Einhaltung des im Planverfahren vorgestellten Schutzniveaus bzw. die Einhaltung von weiteren vorgestellten Lärmschutzvorgaben durch die Bauaufsichtsbehörde nicht zwingend gewährleistet, wenn der Bebauungsplans keinerlei Festsetzungen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB enthält. Die in der Planbegründung in diesem Zusammenhang genannte Bestimmung des § 18 Abs. 2 BauO NRW, wonach Gebäude einen ihrer Nutzung entsprechenden Schallschutz haben müssen, bietet diese Gewähr aus den oben genannten Gründen für sich genommen nicht. Vgl. in diesem Zusammenhang auch OVG Berlin-Bbg., Urteil vom 15. November 2012 - 10 A 10.09 -, juris Rn. 95. Zwar wird die Bauaufsichtsbehörde bei Nichtbeachtung der Technischen Baubestimmungen der DIN 4109 auf der Grundlage des § 61 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW einschreiten können, weil diese gemäß § 3 Abs. 3 BauO NRW zu den zu beachtenden Bestimmungen gehört. Ob sie auf diesem Wege allerdings auch den Einbau von Schallschutzfenstern zum Schutz vor Außenlärm durchsetzen könnte, erscheint mindestens nicht zweifelsfrei. Denn in diesem Zusammenhang darf nicht übersehen werden, dass gemäß Nr. 5 der Anlage 4.2/1 (zu DIN 4109) des Anhangs A zur Anlage zu dem (bei Beschlussfassung über den Bebauungsplan geltenden) Runderlass über die Einführung von Technischen Baubestimmungen nach § 3 Abs. 3 BauO NRW (vom 22. Mai 2012 – X A 4-408 (MBl. NRW, 460) es (nur) dann eines Nachweises über die Luftschalldämmung von Außenbauteilen vor Außenlärm bedarf, wenn der Bebauungsplan festsetzt, dass Vorkehrungen zum Schutz vor Außenlärm an Gebäuden zu treffen sind oder der sich aus amtlichen Lärmkarten oder Lärmminderungsplänen ergebene maßgebliche Außenlärmpegel auch nach den vorgesehenen Lärmminderungsmaßnahmen bestimmte Werte überschreitet. Vgl. hierzu auch VGH Bad-Württ., Urteil vom 20. Mai 2010 - 3 S 2099/08 -, juris Rn . 73 f., und OVG Berlin-Bbg., Urteil vom 15. November 2012 - 10 A 10.09 -, juris Rn. 96, zum jeweiligen vergleichbaren Landesrecht. Das sind Voraussetzungen, die für den Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses nicht nachgewiesen sind. Die Hinweise auf durch Gutachten ermittelte Lärmpegelbereiche gelangen insoweit nicht zu entsprechender Verbindlichkeit. Eine andere Bewertung ergibt sich hier auch nicht daraus, dass die Antragsgeg-nerin sich unter Bestimmtheitsaspekten an der verbindlichen Festlegung der Lärmpegelbereiche gehindert gesehen hat. Abgesehen davon, dass die durch das Planungsbüro Selzner erstellte „Allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls“ vom 28. März 2014 ausdrücklich von der Vorstellung getragen ist, die notwendigen Schallschutzmaßnahmen würden gemäß Lärmgutachten abgeleitet und im Bebauungsplan festgesetzt (dort z. B. S. 7, 10 und 14), so dass die Verfahrenswahl wohl letztlich allenfalls unter dieser Prämisse tragfähig ist, hat der Rat der Antragsgegnerin außer Acht gelassen, dass es Möglichkeiten gibt, die Festsetzung von Lärmpegelbereichen anhand von § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB auch mittels Isophonen in hinreichend bestimmter und zugleich abwägungsgerechter Weise zu bewältigen. Vgl. z. B. OVG NRW, Urteil vom 4. März 2013 - 2 D 51/12.NE -, juris Rn.106 ff., sowie vom 15. Mai 2013 - 2 D 122/12.NE -, juris Rn 62 ff., oder auch das Urteil vom 27. August 2015 - 2 D 41/14.NE -, juris Rn. 58 ff. Dass dies hier von vornherein ausgeschlossen wäre, ist nicht ersichtlich und wird vom Plangeber auch nicht konkret begründet. Die Erwägungen S. 15 der Planbegründung greifen zu kurz. Die Regelungen zum passiven Schallschutz in Kombination mit Lärmschutzpegeln nach Maßgabe der DIN 4109 müssen, um abwägungsgerecht zu sein, nicht zugleich für jegliche denkbare Bebauung eine gesonderte Regelung treffen. Das Abwägungsgebot fordert nicht etwa in jedem Fall die Festlegung unterschiedlicher Lärmschutzbereiche in Abhängigkeit von der Höhe der Bebauung oder unter Berücksichtigung möglicher baulicher Entwicklungen. Vielmehr kann es Ergebnis gerechter Abwägung sein, insoweit zu typisieren, so wie es von der DIN 4109 selbst angelegt ist, und die betroffenen Eigentümer darauf zu verweisen, im Einzelfall den Nachweis einer - ggfs. in den textlichen Festsetzung bereits normierten - Besonderheit zu führen oder um eine Befreiung nachzusuchen. Im Übrigen hat auch der 10. Senat des erkennenden Gerichts in seinem Urteil vom 13. November 2009 (10 D 87/07.NE), mit dem der vorhergehende Bebau-ungsplan Nr. 75, der auch den hier in Rede stehenden Planbereich erfasste, für unwirksam erklärt wurde, der Sache nach hervorgehoben, dass eine Feinsteuerung (der Lärmfragen) allein im Genehmigungsverfahren anhand der Vorgaben des Plans möglich sein muss, um planerische Zurückhaltung üben zu können (dort juris Rn. 103 und 116). Entgegen der vom Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung noch einmal pointiert dargelegten Auffassung ist die planerische Festsetzung von Lärmpegelbereichen mit den entsprechenden baulichen Anforderungen auch nicht mit Blick auf für das konkrete Genehmigungsvorhaben erforderlichen Entscheidungen über Ausnahmen und Befreiungen sinnlos. Denn mit der Anordnung passiver Schallschutzmaßnahmen in Kombination mit der rechtsverbindlichen Festlegung von Lärmschutzpegelbereichen wird ein Schutzniveau festgeschrieben, das einen verbindlichen Maßstab für das Genehmigungsverfahren bietet und zugleich verlässliche Grundlage für eine Nachsteuerung im Einzelfall über ggf. bereits in der Festsetzung geregelte Ausnahmen oder über Befreiungsmöglichkeit auf der Grundlage des § 31 Abs. 2 BauGB. Dieses Schutzniveau wird unter prognostischer Einbeziehung absehbarer (Verkehrs-)Lärmentwicklungen als Ergebnis einer Abwägung ermittelt. Unbeschadet dessen bleibt es dem Bauherrn unbenommen, die im Plan festgesetzten Maßnahmen durchzuführen und sich dadurch weitere Ermittlungen und Begutachtungen zu ersparen, die für solche Ausnahmen/Befreiungen erforderlich wären. Der aufgezeigte Mangel ist beachtlich, selbst wenn er sich nur als Fehler des Abwägungsvorgangs darstellen sollte. Denn er ist im Sinne des § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB offensichtlich, weil er die äußere Seite des Abwägungsvorgangs betrifft und auf objektiv fassbaren Sachumständen beruht. Er ist auch auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen, weil die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne diesen Mangel die Planung anders ausgefallen wäre. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. August 1981 - 4 C 57.80 -, BRS 38 Nr. 37 = juris Rn 31. Er ist auch nicht nach § 215 BauGB unbeachtlich geworden. Die Antragsteller haben in der - der Antragsgegnerin innerhalb der Jahresfrist zugegangenen - Begründung des Normenkontrollantrags ausdrücklich gerügt, dass die nach § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB vorgesehenen Schallschutzmaßnahmen nicht beachtet würden. Dies hat die Antragsgegnerin auch so verstanden. In ihrer Antrags-erwiderung ist sie auf diese Problematik jedenfalls detailliert eingegangen. Der Mangel erfasst auch den Plan insgesamt und führt damit zu seiner Gesamt-unwirksamkeit. Denn die Unwirksamkeit einzelner Festsetzungen führt nur dann nicht zur Gesamtunwirksamkeit des Plans, wenn die übrigen Festsetzungen für sich betrachtet noch eine den Anforderungen des § 1 BauGB gerecht werdende, sinnvolle städtebauliche Ordnung bewirken können und wenn zusätzlich die Gemeinde nach ihrem im Planverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch einen Plan dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. März 1993 - 4 NB 10.91 -, juris. Davon kann hier nicht ausgegangen werden, da insbesondere die Lärmpegelbereiche IV und V einen nicht unerheblichen Teil des Plangebiets erfassen und sie sich im östlichen Plangebiet entlang der in diesem Bereich bislang weitgehend unbebauten N.-----straße befinden, und zwar u. a. dort, wo nach dem Willen des Plangebers ein Allgemeines Wohngebiet entstehen soll. 2. Ein durchgreifender weiterer Abwägungsmangel ist darin zu sehen, dass der Rat der Antragsgegnerin die Eigentumsinteressen der Antragsteller im Zusammenhang mit der Festsetzung der Baugrenzen fehlerhaft gewichtet hat. Die Gemeinde darf durch ihre Bauleitplanung die bauliche Nutzbarkeit von Grundstücken verändern und dabei auch die privaten Nutzungsmöglichkeiten einschränken oder gar aufheben. Einen Planungsgrundsatz, nach dem die vorhandene Bebauung eines Gebiets nach Art und Maß auch bei einer Überplanung weiterhin zugelassen werden muss, gibt es nicht. Die Gemeinde ist auch nicht gehalten, eine potentielle Bebaubarkeit eines Grundstücks aufrecht zu erhalten. Vielmehr dürfen auf der Grundlage der §§ 30 ff. BauGB bestehende bauplanungsrechtliche Ansprüche nach Maßgabe des Abwägungsgebots planerisch entzogen werden. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. August 2009 - 4 BN 35.09 -, BRS 74 Nr. 25 = juris Rn. 2. Im Rahmen der planerischen Abwägung muss das private Interesse am Erhalt (bestehender) baulicher Nutzungsrechte aber mit dem öffentlichen Interesse an einer städtebaulichen Neuordnung des Plangebiets abgewogen werden. In die Abwägung ist einzustellen, dass sich der Entzug baulicher Nutzungsmöglichkeiten für den Betroffenen wie eine (Teil-)Enteignung auswirken kann. Das durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleistete Eigentumsrecht gehört in hervorragender Weise zu den von der Bauleitplanung zu berücksichtigenden Belangen. Es umfasst neben der Substanz des Eigentums auch die Beachtung des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und des allgemeinen Gleichheitssatzes. Die Beschränkung der Nutzungsmöglichkeiten eines Grundstücks muss daher von der Gemeinde als wichtiger Belang privater Eigentümerinteressen in der nach § 1 Abs. 7 BauGB gebotenen Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gewichtet werden. Im Rahmen der Abwägungsentscheidung hat die Gemeinde folglich die Nachteile einer Planung für Planunterworfene zu berücksichtigen. Bei der fremdnützigen Überplanung von Grundstücken muss zudem stets geprüft werden, ob es ein milderes Mittel gibt, das zur Zweckerreichung annähernd gleich geeignet ist, den Eigentümer aber weniger belastet. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Dezember 2002 - 1 BvR 1402/01 -, BRS 68 Nr. 1 = juris Rn. 15 bis 17, sowie BVerwG, Beschluss vom 15. Mai 2013 - 4 BN 1.13 -, juris Rn. 17; OVG NRW, Urteil vom 27. August 2015 - 2 D 41/14.NE -, BRS 83 Nr. 12 = juris Rn. 72 ff. m. w. N. Ausgehend von diesen Grundsätzen genügen die Festsetzungen zur überbaubaren Grundstücksfläche insbesondere im nördlichen Bereich des klägerischen Grundstücks (auch mit Blick auf das vermeintliche „Denkmalensemble“), nach denen die Bebauung einen Abstand von 4,5 m zum Flurstück 440, auf dem sich das Ehrenmal (Kriegerdenkmal) befindet, einzuhalten hat, nicht den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Abwägung. Die Festsetzung der überbaubaren Grundstücksfläche in dem nördlichen Bereich des Grundstücks der Antragsteller erfolgte zur Schaffung eines zum „Denkmal angemessenen Abstandes bei gleichzeitiger Berücksichtigung einer ange-messenen Bebauungsmöglichkeit“ auf den angrenzenden privaten Grundstücken; außerdem wird der Schutz der dort befindlichen Bäume erwähnt. Dies rechtfertigt der Plan mit der Schaffung neuen Baurechts durch das südliche Baufenster auf dem Grundstück (S. 6), so dass der Bäckereibetrieb auch während der Bauzeit (bei Erhaltung des Bestandsgebäudes) fortgeführt werden könne. Dem Rat der Antragsgegnerin ist ein Abwägungsfehler insoweit unterlaufen, als er erkennbar davon ausgegangen ist, nicht nur der (Krieger-)Denkmalstein als solcher, sondern auch die diesen umgebende Grünanlage auf dem Flurstück 440 seien als Denkmalensemble geschützt. Der Plangeber hat mit der Verwendung des Planzeichens zur „Umgrenzung von Gesamtanlagen (Ensembles), die dem Denkmalschutz unterliegen“ keine eigene Festsetzung treffen, sondern sich erkennbar an Nr. 14.2 der Planzeichenverordnung anlehnen und die - aus seiner Sicht - nach Landesrecht gegebene Unterschutzstellung des „Ensembles“ nachrichtlich wiedergeben wollen (vgl. auch § 9 Abs. 6 BauGB, § 2 Abs. 1 Satz 2 PlanZV); dies verdeutlicht auch die Planbegründung, die auf S. 12 ausdrücklich von einer nachrichtlichen Übernahme des Denkmals spricht. Die denkmalrechtliche Unterschutzstellung vom 21. November 1986 erfasst allerdings allein den Gedenkstein, nicht hingegen die ihn umgebende Grünanlage auf der übrigen Fläche des Flurstücks 440, so dass von einem (Denkmal-)Ensemble keine Rede sein kann. Denn in der „Darstellung der wesentlichen charakteristischen Merkmale des Denkmals“ heißt es: „Das Kriegerdenkmal in L. … wurde 1926 enthüllt. Es handelt sich um einen rechteckigen hochkant aufgestellten Gedenkstein, auf dessen Vorderseite ein Soldat auf einem Pferd dargestellt ist. Als Gedenkstein … hat das Ehrenmal eine besondere Bedeutung“. Von der Grünanlage ist im Zusammenhang mit der Unterschutzstellung nicht (und im Übrigen in der Planbegründung eher beiläufig) die Rede. Von diesem Verständnis der Unterschutzstellung ist die Antragsgegnerin im Übrigen auch im Rahmen des - durch das mehrfach genannte Urteil vom 13. November 2009 aufgehobenen - Bebauungsplans Nr. 75 ausgegangen, bei dem in der Planurkunde allein das Kriegerdenkmal als Denkmal nachrichtlich wiedergegeben wird. Dass nunmehr möglicherweise eine weitergehende Unterschutzstellung in Rede steht, die neben dem Kriegerdenkmal auch die „dazu gehörige Freifläche samt Begrünung“ erfassen und damit die „Gesamtanlage“ unter Schutz stellen soll, was wohl Hintergrund der auf Initiative der Antragsgegnerin erstellten Stellungnahme des LVR-Amtes für Denkmalpflege im S6. vom 2. Mai 2017 ist, ändert nichts daran, dass der Rat der Antragsgegnerin im maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist. Dieser Fehler ist im Sinne der o.g. Grundsätze offensichtlich und hat sich auch ausgewirkt, § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB. Daran ändert nichts, dass die Antragsgegnerin vorträgt, die Festsetzung der überbaubaren Grundstücksfläche an dieser Stelle sei auch zum Schutz der Bäume (dort befinden sich vier Linden) an der Grundstücksgrenze erfolgt und im Übrigen während des gesamten Bebauungsplanverfahrens stadtintern Konsens gewesen, so dass auszuschließen sei, dass der Rat bei zutreffender Erfassung der denkmalschutzrechtlichen Zusammenhänge zu einem anderen Abwägungsergebnis gekommen wäre. Zum einen spielte der Baumschutz in diesem Zusammenhang jedenfalls keine entscheidende Rolle. Zum anderen legen die im Rahmen der Bauvoranfrage eingeholten Kurzgutachten, z. B. die gutachterliche Stellungnahme des Dr. L1. „zu möglichen Beeinträchtigungen von vier benachbarten Linden durch das Bauvorhaben T. “ vom 15. Januar 2012, den Schluss nahe, eine erhebliche Schädigung der Bäume werde bei einer Bebauung, die näher als 4,50 m an die Grenze heranrückt, nicht eintreten. Denn dort heißt es zusammenfassend, es seien „keine negativen Beeinträchtigungen der Verkehrssicherheit und nur geringfügige bis mäßige (im Wesentlichen ausgleichbare) Beeinträchtigungen der Vitalität der Linden zu erwarten.“ Bei dieser Sach- und Rechtslage kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass der Rat der Antragsgegnerin in Kenntnis des Umfangs der denkmalrechtlichen Unterschutzstellung eine andere Festsetzung getroffen und die Baugrenze in einer geringeren Entfernung als 4,50 m zur Grenze zum Flurstück 440 festgesetzt hätte. Denn noch in dem bereits mehrfach genannten Bebauungsplan Nr. 75 hatte er den Abstand zwischen überbaubarer Grundstücksfläche auf dem Grundstück der Antragsteller und dem Flurstück 440 mit nur 3,50 m festgesetzt. Der Mangel ist mit Zugang des Normenkontrollantrags und damit innerhalb der Jahresfrist des § 215 BauGB gerügt worden. Die fehlerhafte Gewichtung des Denkmalwertes des Gefallenen-Denkmals und des Denkmalgrundstücks waren Gegenstand der im Antragsschriftsatz gegebenen Begründung. Ob die Unwirksamkeit dieser Festsetzung nach den oben genannten Grundsätzen ebenfalls die Gesamtunwirksamkeit des Planes zur Folge hat oder ob es sich insoweit um einen Fehler handelt, der nur einen abtrennbaren Teil betroffen hat - hier die Festsetzung des Kerngebiets -, kann an dieser Stelle offenbleiben. III. Mit Blick auf eine etwaige Überarbeitung des Bebauungsplans sieht sich der Senat – ohne Anspruch auf Vollständigkeit – zu folgenden Hinweisen bezüglich der von den Antragstellern geltend gemachten Einwendungen veranlasst. Die Planung dürfte wie in der mündlichen Verhandlung ausgeführt jedenfalls in ihrem konzeptionellen Grundansatz nicht zu beanstanden sein. Fragen wirft allerdings die Überplanung des Bestandsgebäudes N.-----straße 1 auf. Zwar wird man der Planung insoweit die städtebauliche Rechtfertigung i. S. d. § 1 Abs. 3 BauGB im Ansatz nicht absprechen können, doch ist nicht zweifelsfrei, ob die Eigentumsinteressen der Antragsteller mit dem ihnen zukommenden Gewicht behandelt worden sind. Der Rat der Antragsgegnerin hat erkannt, dass die Realisierung der Planung dazu führen wird, dass das Hauptgebäude N.-----straße 1, in dem sich die Bäckerei und das Cafe des Antragstellers zu 1. befinden und in dessen Dachgeschoss der Antragsteller zu 2. nach seinen Angaben wohnt, wegfallen wird, da es zu einem großen Teil für die geplante Erweiterung der N.-----straße benötigt wird und daher als Straßenverkehrsfläche festgesetzt ist. Allerdings durfte er nicht ohne weiteres in Rechnung stellen, ausweislich der Bauvoranfrage vom Juli 2011 des Antragstellers zu 1. sei ohnehin ein Abbruch dieses Gebäudes geplant. Denn dieser Abbruch des Bestandsgebäudes sollte nur für den Fall erfolgen, dass die genannte Bauvoranfrage positiv beschieden wird. Dies war hier aber – insbesondere wegen der Überschreitung der im Bebauungsplan vorgesehenen überbaubaren Grundstücksfläche – seitens der Antragsgegnerin gerade nicht gewollt, sondern vielmehr durch sie wiederholt – z. B. durch den im Verfahren VG Düsseldorf 9 K 7575/12 angegriffenen Bescheid vom 5. Oktober 2012 – abgelehnt worden. Von daher durfte nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, das Gebäude N.-----straße 1 werde ohnehin wegfallen. In diesem Zusammenhang ist insbesondere zu berücksichtigen, dass der Antragsteller zu 2. in diesem Gebäude offenbar schon seit Jahrzehnten wohnt und nicht erkennbar ist, dass er von dort wegziehen will - sein Hinweis im Rahmen der Offenlage, seine Interessen stimmten mit denen des Antragstellers zu 1. und denen seiner Tochter nicht vollständig überein, da er in dem Gebäude N.-----straße 1 wohne, spricht eher für das Gegenteil. Dass die Antragsgegnerin gegenüber dem Schallgutachter mehrfach angegeben hat, ein Ausbau der N.-----straße werde nicht erfolgen, solange das Gebäude (N.-----straße 1) dort stehe, ändert daran nichts. Dies gilt insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Planbegründung (dort S. 2) als eines der zentralen Ziele der Planung die (zeitnahe) Verbreiterung der N.-----straße für eine Verbesserung der verkehrlichen Anforderungen und Funktionen hervorhebt. In Anbetracht dessen erscheint es auch in Anerkennung eines der Zukunftsperspektive jeder Planung immanenten großzügigen Zeithorizonts als zumindest problematisch, wenn die Realisierbarkeit dieser Planung unabsehbar oder sogar gänzlich offen bleibt. 2. Was die Wahl des beschleunigten Verfahrens angeht, erscheint namentlich die Tragfähigkeit der erfolgten Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Abs. 1 Nr. 2 BauGB, Nr. 18.7.2 der Anlage 1 zu § 3c UVPG überprüfungsbedürftig. Das Ergebnis, keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, dürfte nicht nachvollziehbar i. S. d. § 214 Abs. 2a Nr. 4 BauGB sein, zumal die Antragsgegnerin die Lärmproblematik z. B. im Bereich des WA an der N.-----straße im Ansatz gesehen, aber nicht bewältigt hat und die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls vom 28. März 2014 an mehreren Stellen ( S. 7, 10, 14) voraussetzt, dass Festsetzungen zum Lärmschutz getroffen werden, was der Rat der Antragsgegnerin gerade bewusst unterlassen hat. Vgl. hierzu auch OVG NRW, Urteil vom 19. November 2015 - 2 D 57/14.NE -, juris Rn. 69 ff. m. w. N. 3. Überprüfungsbedürftig erscheint auch die Festsetzung der Bereiche ohne Ein- und Ausfahrt. Diese mögen als Regelungen über den „Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen“ im Ansatz von § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB (i. V. m. Nr. 6.4 der Planzeichenverordnung) gedeckt sein. Vgl. hierzu allgemein auch OVG NRW, Urteil vom 13. Oktober 2011 - 2 D 119/09.NE -, juris Rn. 81 ff., sowie Bay. VGH, Beschluss vom 4. November 2015 - 9 NE 15.2024 -, juris Rn. 9. Allerdings sollen derartige Zu- und Abfahrtsverbote in erster Linie der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf der jeweiligen Straße dienen, die durch Ver-kehrsvorgänge von und zu „ihren“ Anliegergrundstücken beeinträchtigt werden könnten. Vgl. BVerwG, Urteil vom 1. März 1991 - 8 C 59.89 -, DVBl. 1991, 593; OVG NRW, Urteil vom 1. April 2005 - 3 A 3243/02 -, BauR 2005, 1215 = juris Rn. 26 m. w. N. Davon ausgehend erscheint schon nicht zweifelsfrei, ob die Absicht, die der Rat der Antragsgegnerin hier ausweislich der Planbegründung (dort S. 10 unter Nr. 7.5) verfolgt hat, nämlich die im öffentlichen Straßenraum vorgesehenen Parkplätze zu sichern, von der Zweckbestimmung der Vorschrift vollständig gedeckt ist. Unabhängig davon erscheint fraglich, ob dieses Ziel - Sicherung von Parkplätzen - mit den flankierenden textlichen Festsetzungen erreicht werden kann, da diese für jedes (auch neu entstehende) Baugrundstück eine Zufahrt von 3 m zulässt. Ferner bestehen Bedenken, ob diese sich ihrerseits auf § 9 Abs.1 Nr. 11 BauGB stützen lassen und ob die betrieblichen Belange des Antragstellers zu 1. mit dem ihnen zukommenden Gewicht hinreichend eingestellt worden sind. Dies gilt insbesondere, weil pro Grundstück jeweils nur eine Zufahrt mit einer maximalen Breite der Ein- bzw. Abfahrt von 3 m festgesetzt worden ist. Dies erscheint jedenfalls bei der wohl notwendigen Abwicklung von Anlieger- und Besucherverkehr über eine Tiefgarage bei einem Betrieb von der Größenordnung des hier in Rede stehenden nicht unproblematisch, insbesondere im Hinblick auf zu erwartenden Begegnungsverkehr. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.