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Beschluss

7 B 342/17

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2017:0509.7B342.17.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die mit der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe führen nicht zur Änderung der angefochtenen Entscheidung, mit der es das Verwaltungsgericht abgelehnt hat, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Ziffer 1 der Verfügung der Antragsgegnerin vom 5.10.2016 wiederherzustellen. Soweit die Antragstellerin geltend macht, die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung sei nicht ausreichend, da diese nur formelhaft auf ein „überwiegendes öffentliches Interesse“, aufgrund dessen die Anordnung der sofortigen Vollziehung „dringend geboten“ sei, verweise, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Die Antragsgegnerin hat in dem angefochtenen Bescheid das öffentliche Interesse an der Anordnung der sofortigen Vollziehung damit begründet, dass die formelle Illegalität der Errichtung des Abstellraumes ein sofortiges Einschreiten erfordere; unter Bezugnahme auf vorstehende Überlegungen in den Gründen des Bescheides hat sie dies im Wesentlichen dahingehend erläutert, dass durch das Belassen des Nutzungsvorteils bis zum Abschluss eines Rechtsbehelfsverfahrens ein Berufungsfall geschaffen würde, der ein wirkungsvolles bauaufsichtliches Eingreifen in ähnlich gelagerten Fällen verhindern könnte. Dass dies dem Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO nicht genügt, hat die Antragstellerin nicht dargelegt. Entgegen dem Vorbringen der Antragstellerin ist die angeordnete Nutzungsuntersagung auch nicht unverhältnismäßig. Dies gilt zunächst im Hinblick auf die Einwendung der Antragstellerin, die benachbarte E. GmbH sei nach wie vor bereit, die erforderliche Zustimmungserklärung zu erteilen. Eine auf die formelle Illegalität gestützte Nutzungsuntersagungsverfügung stellt sich dann als unverhältnismäßig dar, wenn der erforderliche Bauantrag gestellt, dieser nach Auffassung der Baugenehmigungsbehörde genehmigungsfähig ist und der Erteilung der Baugenehmigung auch sonst keine Hindernisse entgegenstehen. Vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 28.8.2014 ‑ 7 B 940/14 - juris und vom 30.11.2016 - 10 B 1258/16 -. Ein solcher Sachverhalt ist hier indes nicht dargelegt. Die Antragstellerin hat nicht aufgezeigt, dass ein entsprechender aktueller Bauantrag bei der Antragsgegnerin vorliegt. Die Unverhältnismäßigkeit ergibt sich auch nicht mit Blick auf die behauptete Kenntnis der Antragsgegnerin von der formellen Illegalität des Vorhabens seit August 2014. Wusste die zuständige Bauaufsichtsbehörde tatsächlich von der formell baurechtswidrigen Nutzung, steht das einer (sofort vollziehbaren) Nutzungsuntersagung nicht entgegen, da allein die faktische Duldung eines illegalen Zustandes durch die zuständige Behörde durch längeres Hinnehmen keinen schutzwürdigen Vertrauenstatbestand begründet. Erforderlich ist vielmehr, dass die Baubehörde in Kenntnis der formellen und ggf. materiellen Illegalität eines Vorhabens zu erkennen gibt, dass sie sich auf Dauer mit dessen Existenz abzufinden gedenkt - sog. aktive Duldung -. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24.1.2006 - 10 B 2159/05 -, juris. Dass die Antragsgegnerin erklärt hat, das Vorhaben in diesem Sinne dauerhaft zu dulden, hat die Antragstellerin nicht dargetan und ist im Übrigen auch nicht sonst erkennbar. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.