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Beschluss

6 A 1616/15

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2017:0510.6A1616.15.00
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Leitsätze

Erfolgloser Zulassungsantrag eines Oberbrandmeisters a.D., der mit seiner Klage Ausgleich für Zuvielarbeit begehrt.

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 13.000 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolgloser Zulassungsantrag eines Oberbrandmeisters a.D., der mit seiner Klage Ausgleich für Zuvielarbeit begehrt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 13.000 Euro festgesetzt. Gründe: Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Der Kläger stützt ihn allein auf den Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Das Antragsvorbringen weckt jedoch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Der Kläger macht ohne Erfolg geltend, die Verjährungsfrist habe hinsichtlich der streitgegenständlichen Ansprüche erst im Dezember 2012 begonnen, weil er erst zu diesem Zeitpunkt erfahren habe, dass die Beklagte Zahlungen für nicht vergütete Überstunden an pensionierte Feuerwehrleute in I. geleistet habe, obwohl die Verjährungsfrist bereits verstrichen gewesen sei. Das Verwaltungsgericht hat sich für seine abweichende Auffassung, selbst die dreijährige Verjährungsfrist für die zuletzt, nämlich im Jahre 2005, entstandenen Ansprüche habe mit dem Ablauf des 31. Dezember 2005 begonnen und mit dem Ablauf des 31. Dezember 2008 geendet, zu Recht die höchstrichterliche Rechtsprechung zu eigen gemacht. Es hat dazu Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 26. Juli 2012 - 2 C 24.11 -, juris Rn. 44 ff.) wiedergegeben, wonach die einschlägige Verjährungsfrist mit dem Schluss des jeweiligen Jahres beginnt (§ 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB), sofern der Gläubiger von der Person des Schuldners und den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Dass er aus dieser Kenntnis die richtigen Rechtsfolgerungen zieht, wird danach nicht vorausgesetzt. Selbst wenn - so das Bundesverwaltungsgericht weiter - man aber mit der zivilrechtlichen Rechtsprechung bei einer verworrenen Rechtslage die Verjährungsfrist ausnahmsweise erst mit einer gerichtlichen Klärung der Rechtslage beginnen ließe, führte dies zu keinem anderen Ergebnis, weil ein hinreichend qualifizierter Verstoß des Dienstherrn gegen Unionsrecht seit dem Urteil des EuGH vom 3. Oktober 2000 - Rs. C-303/98, Simap - (Slg. 2000, I-7997) anzunehmen war, so dass spätestens seitdem hinreichende Anhaltspunkte dafür bestanden, dass ein unionsrechtlicher Staatshaftungsanspruch wegen der Zuvielarbeit erfolgversprechend sein könnte. Demnach ist ohne Belang, ob der Kläger die AZVOFeu kannte. Das Verwaltungsgericht hat auch zu Recht angenommen, der Beklagten sei die Erhebung der Einrede der Verjährung nicht unter dem Gesichtspunkt der unzulässigen Rechtsausübung verwehrt. Dies erfordere, dass der Beamte aufgrund des Verhaltens des Dienstherrn die begründete Erwartung habe hegen dürfen, dieser werde sich nicht auf Verjährung berufen. Diesen - im Übrigen zutreffenden - Ansatz zieht der Zulassungsantrag nicht in Zweifel. Auch, dass der Kläger eine solche Erwartung nicht haben konnte, stellt er nicht in Frage; vielmehr bestätigt er dies mit dem Vorbringen, der Kläger habe von dem Sachverhalt, dass die Beklagte gegenüber anderen Bediensteten auf die Einrede der Verjährung verzichtet habe, "ja erst überhaupt keine Kenntnis gehabt". Nicht schlüssig ist die daraus gezogene Folgerung, "deshalb" habe er davon ausgehen können, "dass die Beklagte auch gegenüber dem Beklagten (gemeint vermutlich: gegenüber dem Kläger) sich nicht auf die Einrede der Verjährung beruft". Mit dem Vortrag, die Einrede der Verjährung sei ermessensfehlerhaft, weil sich die Beklagte auch gegenüber den anderen 47 Bediensteten nicht auf den Grundsatz der sparsamen Haushaltsführung berufen habe, ignoriert der Zulassungsantrag die vom Verwaltungsgericht eingehend dargestellten Sachgründe (S. 21 des Urteilsabdrucks), die in den Fällen jener anderer Bediensteten - anders als im Fall des Klägers - den Verzicht auf die Einrede der Verjährung rechtfertigten. Aus demselben Grund greift die Beanstandung nicht durch, es liege eine willkürliche Ungleichbehandlung zu Lasten des Klägers vor. Das Verwaltungsgericht hat schließlich zutreffend festgestellt, dass sich eine Verpflichtung der Beklagten zur "rechtlichen Betreuung" eines aus dem Dienst ausgeschiedenen Beamten aus der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht nicht ergibt. Daran ändern weder der Umstand etwas, dass es sich bei dem Kläger nicht um einen Volljuristen handelt, noch, dass die Beklagte aufgrund der soeben angesprochenen besonderen Gegebenheiten gegenüber anderen Bediensteten auf die Einrede der Verjährung verzichtet hat. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 GKG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).