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Beschluss

13 A 773/17.A

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2017:0515.13A773.17A.00
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Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 7. März 2017 wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 7. März 2017 wird verworfen. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. G r ü n d e : Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung vom 31. März 2017 (Datum des Eingangs beim Verwaltungsgericht) ist unzulässig, weil er entgegen § 67 Abs. 4 Satz 1 und 2 VwGO nicht durch einen vertretungsbefugten Prozessbevollmächtigten gestellt worden ist. Ein dem Vertretungserfordernis genügender Antrag auf Zulassung der Berufung ist auch nicht innerhalb der Monatsfrist des § 78 Abs. 2 Satz 1 AsylG, die hier nach Zustellung des mit einer ordnungsmäßen Rechtsmittelbelehrung versehenen Urteils am 21. März 2017 mit Ablauf des 21. April 2017 verstrichen ist, nachgeholt worden, obwohl das Gericht den Kläger mit seiner Eingangsverfügung vom 10. April 2017 ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass das Vertretungserfordernis bereits für die Einlegung des Zulassungsantrags gilt und damit bislang kein fristwahrender Antrag vorlag. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung vom 31. März 2017 kann auch nicht zugunsten des Klägers in einen nicht dem Vertretungserfordernis unterfallenden erfolgreichen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für einen erst beabsichtigten Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 7. März 2017 umgedeutet werden. Zwar kann einem finanziell bedürftigen Rechtsschutzsuchenden im Falle eines dem Vertretungserfordernis unterfallenden Rechtsmittels Wiedereinsetzung in eine versäumte Rechtsmittelfrist gewährt werden, wenn er statt des in Rede stehenden fristgebundenen und vertretungsbedürftigen Rechtsmittels zunächst einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe stellt. Wegen der gebotenen Gleichbehandlung bedürftiger und nicht bedürftiger Rechtsmittelführer kann in derartigen Fällen über die Versäumung der Rechtsmittelfrist allerdings nur dann hinweggesehen werden, wenn innerhalb dieser Frist ein vollständiges Prozesskostenhilfegesuch eingereicht wird. Hierzu gehört zwingend eine formgerechte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers. Außerdem ist der um Prozesskostenhilfe nachsuchende Rechtsmittelführer gehalten, zumindest in groben Zügen und nach Laienart diejenigen Angaben zu machen, die für eine summarische Überprüfung der Erfolgsaussichten des beabsichtigten Rechtsmittels notwendig sind; hierzu zählt im Fall eines Antrags auf Zulassung der Berufung mindestens die Benennung eines gesetzlichen Zulassungsgrundes. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. Juli 2013 – 16 A 1333/13 – Juris Rn. 1 – 8 m.w.N. Hieran fehlt es, weil der Kläger innerhalb der mit Ablauf des 21. April 2017 verstrichenen Rechtsmittelfrist weder eine formgerechte Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt, noch – jedenfalls in groben Zügen – mindestens einen der in § 78 Abs. 3 AsylG genannten Zulassungsgründe umrissen hat, obwohl er mit der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils ausdrücklich auf das bei der Antragstellung geltende Darlegungserfordernis des § 78 Abs. 4 Satz 3 AsylG hingewiesen worden ist. Auch kann der weitere Vortrag des Klägers mit Schriftsatz vom 24. April 2017, bei Gericht am 26. April 2017 eingegangen, mit welchem der Kläger erstmals auf Schwierigkeiten bei der Beauftragung eines Rechtsanwalts hinweist, nicht in einen erfolgreichen Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts für einen beabsichtigten Antrag auf Zulassung der Berufung ausgelegt werden. Zwar hat das Gericht nach der gemäß § 173 Satz 1 VwGO auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anwendbaren Vorschrift des § 78b Abs. 1 ZPO für den Fall eines wie hier bestehenden Vertretungserfordernisses einem Beteiligten auf seinen Antrag durch Beschluss für den Rechtszug einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung seiner Rechte beizuordnen, wenn er einen zu seiner Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. Die erstgenannte Voraussetzung ist jedoch nur erfüllt, wenn der Beteiligte ihm zumutbare Anstrengungen zur Beauftragung eines Rechtsanwalts ergriffen hat, die nicht etwa wegen der Nichtzahlung eines Gebührenvorschusses oder wegen einer unzulässigen Vorbedingung des Beteiligten, sondern aus von ihm nicht zu verantwortenden Gründen erfolglos geblieben sind. Seine diesbezüglichen Bemühungen hat er innerhalb der Rechtsmittelfrist substantiiert darzulegen und nachzuweisen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Februar 2015 ‑ 6 A 2174/14 - Juris Rn. 2 – 6 m.w.N. Schon hieran fehlt es. Denn der Kläger hat unabhängig davon, dass seine Darlegungen auch in der Sache nicht hinreichend substantiiert sind, erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist am 21. April 2017 auf die angeblich bestehenden Schwierigkeiten bei der Beauftragung eines Rechtsanwalts hingewiesen. In Anbetracht dieser Umstände liegen schließlich auch die nach § 60 Abs. 1 VwGO erforderlichen Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht vor, soweit die Ausführungen des Klägers im Schriftsatz vom 24. April 2017 als ein darauf gerichteter Antrag zu verstehen sein sollten. Insbesondere hätte es für den Kläger, dem sowohl die Erforderlichkeit der Beauftragung eines Prozessbevollmächtigten als auch der drohende Ablauf der Rechtsmittelfrist bekannt waren, nahegelegen, die behaupteten Schwierigkeiten bei der Beauftragung einer Rechtsanwalts rechtzeitig vor Ablauf der Rechtsmittelfrist geltend zu machen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.