Beschluss
11 A 1174/16.A
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2017:0523.11A1174.16A.00
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Leitsätze
Ablehnung eines Beweisantrags zum Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung, wenn der Vortrag zu dem traumatisierenden Ereignis als unglaubhaft bewertet wird.
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ablehnung eines Beweisantrags zum Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung, wenn der Vortrag zu dem traumatisierenden Ereignis als unglaubhaft bewertet wird. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 1. Der geltend gemachte Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG) führt nicht zur Zulassung der Berufung. Die Kläger rügen, das Verwaltungsgericht habe den auf Einholung eines Sachverständigengutachtens gerichteten Beweisantrag zum Beweis der Tatsache, dass der Kläger zu 1. an einer posttraumatischen Belastungsstörung leide, dringend behandlungsbedürftig sei und bei einer Rückkehr nach Aserbaidschan der Gefahr der Retraumatisierung ausgesetzt sei, zu Unrecht abgelehnt. Ein Gehörsverstoß wird damit nicht aufgezeigt. Das Absehen von einer Beweiserhebung verletzt den Anspruch auf rechtliches Gehör lediglich dann, wenn die Nichtberücksichtigung eines vom Gericht als erheblich angesehenen Beweisangebotes im Prozessrecht objektiv keine Stütze findet. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. März 2002 - 2 BvR 191/02 -, DVBl. 2002, 834; BVerwG, Beschluss vom 8. März 2006 - 1 B 84.05 -, Buchholz 402.25 § 60 Abs. 2 ff. AufenthG Nr. 11, S. 7. Aus dem Antragsvorbringen ergibt sich indes nicht, dass die Ablehnung des Beweisantrags keine hinreichende Grundlage im Prozessrecht findet. Soweit die Kläger rügen, das Verwaltungsgericht habe den Beweisantrag nicht vollständig und nicht richtig wiedergegeben, sondern lediglich die in dem Antrag angehängten, an den Gutachter zu richtenden Fragen zitiert, wird damit ein beachtlicher Gehörsverstoß nicht begründet. Zwar trifft es zu, dass das Verwaltungsgericht im Urteil die an den Sachverständigen zu richtenden Fragen wiedergegeben, als Beweisfragen behandelt und die entsprechende Beweiserhebung abgelehnt hat. Dem Zulassungsvorbringen ist jedoch nicht zu entnehmen, dass das Verwaltungsgericht mit dieser Vorgehensweise nicht vollumfänglich über den Beweisantrag entschieden hätte. Die Kläger tragen selbst vor, dass Beweisthema die Tatsache gewesen sei, dass der Kläger zu 1. an einer posttraumatischen Belastungsstörung erkrankt sei und bei Rückkehr eine Retraumatisierungsgefahr bestehe. Die formulierten Fragen hätten nur der Konkretisierung gedient. Es bedarf hier keiner Entscheidung, ob die Kläger sich überhaupt auf eine etwaige fehlerhafte Einordnung der Sachverständigenfragen als Beweisfragen berufen könnten, wenn sich der mit Schriftsatz vom 12. April 2016 eingereichte Beweisantrag auch in dieser und nicht ausschließlich in der von den Klägern beabsichtigten Weise interpretieren ließe. Ebenso kann offen bleiben, ob den Klägern die diesbezügliche Rüge deswegen nicht mehr zusteht, weil der Beweisantrag in der mündlichen Verhandlung gestellt und hierüber vom Gericht entschieden worden ist. Etwaige Fehlinterpretationen hinsichtlich des Inhalts des Beweisantrags hätten bei dieser Vorgehensweise unmittelbar erkannt und unverzüglich geltend gemacht werden müssen. Dem braucht nicht weiter nachgegangen zu werden. Denn die - nach Darstellung der Kläger der Konkretisierung dienende - Frage Nr. 1 („Liegt bei dem Kläger eine posttraumatische Belastungsstörung vor?“) und die erste Teilfrage der Frage Nr. 5 („Besteht die Gefahr einer Retraumatisierung für den Kläger bei zwangsweiser Rückkehr in sein Heimatland?“) erfassen vollständig das von den Klägern genannte Beweisthema. Mit der Entscheidung hierüber hat das Verwaltungsgericht die Beweiserhebung sowohl bezüglich des Vorliegens einer posttraumatischen Belastungsstörung beim Kläger zu 1. als auch bezüglich der Retraumatisierungsgefahr bei einer Rückkehr nach Aserbaidschan behandelt. Soweit die übrigen Fragen nach dem Zulassungsvorbringen schon nicht das eigentliche Beweisthema darstellten, kommt es vorliegend auf deren zutreffende Behandlung durch das Verwaltungsgericht nicht an, da selbst eine fehlerhafte Ablehnung insoweit keinen Gehörsverstoß begründen könnte. Die Ablehnung der Beweiserhebung über die Frage Nr. 1 und die erste Teilfrage der Frage Nr. 5 findet eine Stütze im Prozessrecht. a) Das Verwaltungsgericht hat die in der Frage Nr. 1 unter Beweis gestellte Tatsachenbehauptung, dass bei dem Kläger zu 1. eine posttraumatische Belastungsstörung vorliege, als wahr unterstellt. Dagegen ist nichts zu bedenken. Der vom Untersuchungsgrundsatz bestimmte Verwaltungsprozess kennt die Möglichkeit, einen Beweisantrag durch „Wahrunterstellung“ abzulehnen. Diese Verfahrensweise setzt voraus, dass die behauptete Beweistatsache im Folgenden so behandelt wird, als wäre sie wahr (vgl. § 244 Abs. 3 Satz 2 a. E. StPO), was regelmäßig nur für nicht entscheidungserhebliche Behauptungen in Frage kommt. Das Gericht darf sich daher im weiteren Verlauf nicht in Widerspruch zu den als wahr unterstellten Annahmen setzen und muss sie „ohne jede inhaltliche Einschränkung“ in ihrem mit dem Parteivorbringen gemeinten Sinn behandeln, als wären sie nachgewiesen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Dezember 2012 ‑ 2 B 32.12 -, juris, Rn. 12, m. w. N. Gegen diese Grundsätze hat das Verwaltungsgericht nicht verstoßen. Es ist in seinen Entscheidungsgründen weder von der Wahrunterstellung abgerückt noch hat es sich in Widerspruch zu der als wahr unterstellten Annahme gesetzt. Vielmehr hat es unter Annahme einer posttraumatischen Belastungsstörung beim Kläger zu 1. das Vorliegen eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbots verneint, weil diese Erkrankung im Heimatland der Kläger behandelbar sei. Etwas anderes ergibt sich nicht daraus, dass das Verwaltungsgericht zwar die Erkrankung als solche, aber nicht ein Trauma auslösendes Ereignis im Zielstaat der Abschiebungsandrohung als wahr unterstellt hat. Letzteres war weder Gegenstand der behaupteten Beweistatsache, die auf das Vorliegen der Erkrankung abzielte, noch der mit dem Beweisantrag beabsichtigten Beweiserhebung durch Sachverständigengutachten zugänglich. Denn der Beweis, dass das von einem Kläger vorgetragene Trauma auslösende Ereignis tatsächlich stattgefunden hat, kann mit einem Sachverständigengutachten regelmäßig nicht geführt werden. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Februar 2005 - 1 B 10.05 -, Buchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 36 = juris, Rn. 2; OVG NRW, Beschluss vom 28. November 2007 - 5 A 2544/07.A -, juris. Dementsprechend durfte das Verwaltungsgericht zwar einerseits annehmen, dass der Kläger zu 1. unter einer posttraumatischen Belastungsstörung leidet, und damit die zum Beweis gestellte Tatsache uneingeschränkt im Umfang ihrer Behauptung als wahr unterstellen, aber andererseits nach seiner aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) das Vorbringen der Kläger zum Trauma auslösenden Ereignis in Aserbaidschan als unglaubhaft bewerten. Letztlich hat das Verwaltungsgericht in der Ablehnung dieses Beweisantrags hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass es im zu entscheidenden Fall für das Vorliegen eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbots unerheblich sei, vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Dezember 1988 - 9 C 91.87 -, Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 204 = juris, Rn. 8, m. w. N., wonach beim Absehen von einer Beweiserhebung „wegen Wahrunterstellung“ der Sache nach der Verzicht auf eine Beweiserhebung wegen Unerheblichkeit vorliegt, ob der Kläger zu 1. an einer posttraumatischen Belastungsstörung leide, weil diese Erkrankung zum einen behandelbar sei und zum anderen die Gefahr einer Retraumatisierung nicht gegeben sei, da ein Trauma auslösendes Ereignis in Aserbaidschan den Klägern nicht geglaubt werden könne. b) Das Absehen von einer Beweiserhebung über die in der ersten Teilfrage der Frage Nr. 5 aufgestellte Behauptung hat das Verwaltungsgericht selbständig tragend („außerdem“) unter Verweis auf seine Würdigung der Tatsachengrundlage der Erkrankung begründet. Dieser - knappen - Begründung ist zu entnehmen, dass für das Bestehen einer Retraumatisierungsgefahr deswegen nichts spreche, weil es bereits an einem traumatisierenden Ereignis im Heimatland der Kläger fehle. Bei verständiger Würdigung greift das Verwaltungsgericht damit der Sache nach die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum „Ausforschungsbeweis“ auf. Danach liegt ein als unzulässig ablehnbarer „Ausforschungsbeweis“ in Bezug auf Tatsachenbehauptungen vor, für deren Wahrheitsgehalt nicht wenigstens eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht, die mit anderen Worten ohne greifbare Anhaltspunkte willkürlich „aus der Luft gegriffen“ aufgestellt werden, für die tatsächliche Grundlagen jedoch fehlen. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 5. März 2002 - 1 B 194.01 -, Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 320, und vom 29. September 2005 - 1 B 54.05 -, Buchholz 402.242 § 60 Abs. 2 ff. AufenthG Nr. 3. Diese Voraussetzungen waren hier aus der für die Beurteilung maßgeblichen materiell-rechtlichen Sicht der Vorinstanz, vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 23. Januar 1984 - 6 C 143.81 -, Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 143 = juris, Rn. 15 m. w. N., für die Ablehnung des Sachverständigenbeweisantrags gegeben. Es bestand für das Verwaltungsgericht kein Anlass, aufgrund der Behauptungen der Kläger ein Sachverständigengutachten zum Bestehen einer Retraumatisierungsgefahr für den Kläger zu 1. im Falle der Rückkehr nach Aserbaidschan einzuholen, weil es, wie im angefochtenen Urteil eingehend dargelegt, den Vortrag der Kläger zu dem traumatisierenden Ereignis als unglaubhaft bewertet hat (vgl. S. 15 ff. des Entscheidungsabdrucks). 2. a) Die geltend gemachte Rüge der Divergenz (§ 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG) wird nicht entsprechend den gesetzlichen Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG dargelegt. Die Kläger machen geltend, die Vorinstanz sei von den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom „29.11.2000“ (gemeint: 18. Juli 2001) - 1 B 118.01 - und vom 24. Mai 2006 - 1 B 118.05 - sowie einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 30. März 2001 - 8 A 5585/99.A - abgewichen. Mit der Benennung dieser konkreten Entscheidungen wird zwar einem der Erfordernisse des Darlegens einer Divergenzrüge Genüge getan. Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 4. November 1991 - 7 B 53.91 -, NVwZ 1992, 661. Demgegenüber wäre es aber für die Eröffnung einer Berufung zusätzlich erforderlich gewesen, dass der Zulassungsantrag einen inhaltlich bestimmten und abstrakten Rechtssatz herausarbeitet, den die Vorinstanz ihrer Entscheidung tragend zu Grunde gelegt hat und der in Widerspruch zu einem ebensolchen Rechtssatz in einer als Divergenzentscheidung bezeichneten divergenzfähigen Entscheidung (hier: des Bundesverwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsgerichts) steht. Eine solche Divergenz setzt, wenn eine Abweichung im materiellen Recht geltend gemacht wird, weiterhin voraus, dass beide Entscheidungen auf der Grundlage derselben Vorschrift ergangen sind. Des Weiteren sind die divergierenden Rechtssätze in entsprechender Bestimmtheit einander gegenüberzustellen. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 12. Dezember 1991 ‑ 5 B 68.91 -, Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 302, vom 20. Dezember 1995 - 6 B 36.95 ‑, NVwZ-RR 1996, 712 (713), vom 9. Oktober 1998 - 4 B 98.98 -, NVwZ 1999, 183, und vom 16. November 1998 - 6 B 110.98 -, NVwZ-RR 1999, 429 (430). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Die Kläger legen schon nicht dar, welcher inhaltlich bestimmte und abstrakte Rechtssatz, den die Vorinstanz ihrer Entscheidung tragend zugrunde gelegt hat, im Widerspruch zu einem ebensolchen Rechtssatz in den bezeichneten Divergenzentscheidungen stehen soll. Soweit dem Zulassungsvorbringen sinngemäß zu entnehmen ist, das Verwaltungsgericht sei der Meinung, es könne einen Sachvortrag, ohne die erforderliche Sachkunde zu besitzen oder sachverständige Hilfe in Anspruch zu nehmen, stets selbst beurteilen, trifft dies nicht zu. Das Verwaltungsgericht hat - in Übereinstimmung mit den Divergenzentscheidungen - ausgeführt, dass die Beurteilung der Glaubhaftigkeit des Vorbringens eines Asylbewerbers grundsätzlich allein Aufgabe der Gerichte sei. Vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 18. Juli 2001 - 1 B 118.01 -, Buchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 18 = juris, Rn. 3; OVG NRW, Beschluss vom 30. März 2001 - 8 A 5585/99.A -, juris, Rn. 3. Ebenso ist davon auszugehen, dass die Vorinstanz erkannt hat, dass die Gerichte nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden haben, ob sie sich bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit eines Asylbewerbers der sachverständigen Hilfe insbesondere eines in Bezug auf die Aussagepsychologie Fachkundigen bedienen wollen. In aller Regel liegt kein Ermessensfehler vor, wenn die Tatsachengerichte sich die zur Glaubwürdigkeitsbeurteilung notwendige Sachkunde selbst zutrauen und auf die Hinzuziehung eines Fachpsychologen verzichten. Etwas anderes gilt nur dann, wenn im Verfahren besondere Umstände in der Persönlichkeitsstruktur des Betroffenen hervortreten, die in erheblicher Weise von den Normalfällen abweichen und es deshalb geboten erscheinen lassen können, die Hilfe eines solchen Sachverständigen in Anspruch zu nehmen. Werden von dem Ausländer konkrete Anhaltspunkte vorgebracht oder sind solche sonst erkennbar, die eine Beeinflussung seines Aussageverhaltens durch eine erlittene Traumatisierung jedenfalls ernsthaft möglich erscheinen lassen, muss sich das Gericht damit in den Entscheidungsgründen auseinandersetzen und nachvollziehbar darlegen, weshalb es sich dennoch in der Lage sieht, ohne Zuhilfenahme eines Sachverständigen die Glaubhaftigkeit der Aussagen und die Glaubwürdigkeit des Ausländers insgesamt zu beurteilen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Juli 2001 - 1 B 118.01 -, Buchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 18 = juris, Rn. 3 f. Diesen Grundsätzen war sich das Verwaltungsgericht bewusst. Es hat nämlich von der Hinzuziehung sachverständiger Hilfe in Bezug auf das Aussageverhalten des Klägers zu 1. abgesehen, da es nach pflichtgemäßen Ermessen im konkreten Fall keine Anhaltspunkte dafür gesehen habe, dass das Aussageverhalten des Klägers zu 1. und die Widersprüche in seiner Darstellung der Ereignisse und die sonstigen Ungereimtheiten durch die attestierten Traumatisierungen beeinflusst worden seien. Hiergegen wenden sich die Kläger, wenn sie rügen, dass das Verwaltungsgericht die Glaubwürdigkeit des Klägers zu 1. „trotz der eindeutigen Hinweise auf eine Traumatisierung des Klägers“ „ohne Inanspruchnahme sachverständiger Hilfe“ beurteilt habe. Damit behaupten sie in Wahrheit nicht eine im Sinne der Divergenzrüge beachtliche Abweichung der erstinstanzlichen Entscheidung von einer divergenzfähigen Entscheidung. Vielmehr läuft ihre Argumentation darauf hinaus, das Verwaltungsgericht habe die vom Bundesverwaltungsgericht und vom Oberverwaltungsgericht aufgestellten Rechtssätze fehlerhaft angewandt. Ein etwaiger Fehler bei der Anwendung des zwischen Verwaltungsgericht und Divergenzgericht unumstrittenen Rechtssatzes rechtfertigt aber keine Zulassung wegen Abweichung. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 31. März 1988 - 7 B 46.88 -, Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 260 = juris, Rn. 4, und vom 21. Februar 1989 - 3 B 62.88 -, Buchholz 418.72 WeinG Nr. 16 = juris, Rn. 5. b) Die mit diesem Vorwurf zugleich erhobene Gehörsrüge (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG) führt ebenfalls nicht zur Zulassung der Berufung. Ausgehend von den oben dargestellten Grundsätzen bestand für das Verwaltungsgericht kein Anlass, sachverständige Hilfe zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit des klägerischen Vorbringens hinzuzuziehen. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger zu 1. aufgrund einer erlittenen Traumatisierung nicht in der Lage gewesen sei, vollständig und korrekt das Erlebte zu schildern, haben die Kläger bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht vorgetragen. Auch den eingereichten fachärztlichen Stellungnahmen lassen sich derartige Auswirkungen auf das Aussageverhalten nicht entnehmen. Dem entspricht es, dass das Zulassungsvorbringen sich auf den Hinweis auf das Vorliegen einer schweren psychischen Erkrankung beim Kläger zu 1. beschränkt, ohne jedoch darzulegen, inwieweit dadurch sein Aussageverhalten gerade mit Blick auf die erstinstanzlich festgestellten massiven Widersprüche und zahlreichen Ungereimtheiten beeinflusst worden sein könnte. Dies gilt umso mehr, als die vom Verwaltungsgericht festgestellten Mängel eines glaubhaften Vorbringens auch den Vortrag beider Kläger betreffen, so etwa zur nicht nachvollziehbaren Dauer von drei Jahren zwischen dem Angriff auf den Schwiegersohn und dem behaupteten Angriff auf den Kläger zu 1. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO, 100 ZPO, 83b AsylG. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).