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Beschluss

4 B 346/17

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2017:0524.4B346.17.00
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Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster vom 3.3.2017 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster vom 3.3.2017 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage gleichen Rubrums 9 K 104/17 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 21.12.2016 (Zwangsgeldfestsetzung und erneute Zwangsgeldandrohung) anzuordnen, im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, es spreche Überwiegendes für die Rechtmäßigkeit der vom Antragsgegner verfügten Zwangsgeldfestsetzung sowie erneuten Zwangsgeldandrohung. Die allgemeinen Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 VwVG NRW zur zwangsweisen Durchsetzung der bestandskräftigen Untersagungsverfügung hinsichtlich der selbständigen Ausübung des Friseurhandwerks durch den Antragsteller seien gegeben. Aus der als Vergleich bezeichneten Vollstreckungsabrede vom 3.11.2016 ergebe sich kein Vollstreckungshindernis. Der Antragsteller habe die Bedingungen für den vereinbarten Vollstreckungsaufschub nicht fristgerecht erfüllt, nachdem die im Antrag vom 10.11.2016 benannte Mitarbeiterin, Frau S. , die als Betriebsleiterin vorgesehen gewesen sei, ihren Antrag gemäß § 8 HwO am 28.11.2016 zurückgenommen habe. Dass der Antragsteller, nach erneuter Fristsetzung zur Schließung des Friseurbetriebs bis zum 17.12.2016, unter dem 21.12.2016 einen Antrag auf Eintragung in die Handwerksrolle unter Bewilligung einer Ausnahme von den Eintragungsvoraussetzungen während des von ihm beabsichtigten Besuches eines Meistervorbereitungskurses gestellt habe, stehe der Zwangsgeldfestsetzung nicht entgegen. Diese Annahmen des Verwaltungsgerichts werden durch das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, nicht durchgreifend in Frage gestellt. Ohne Erfolg macht der Antragsteller geltend, dass ihn hinsichtlich der Versäumung der in dem Vergleich vom 3.11.2016 geregelten Frist kein Verschulden treffe. Die Zwangsgeldfestsetzung setzt keinen schuldhaften Verstoß gegen das in den bestandskräftigen Untersagungsverfügungen enthaltene Unterlassungsgebot voraus. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14.3.2013 – 2 B 219/13 –, juris, Rn. 20 f., unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteil vom 16.12.2004 – 1 C 30.03 –, BVerwGE 122, 293 = juris, Rn. 16. Ausschlaggebend ist vielmehr, dass der Antragsteller durch die Weiterführung seines Friseurbetriebes ohne Eintragung in die Handwerksrolle gegen die in der bestandskräftigen Untersagungsverfügung vom 6.10.2016 verstößt und die Bedingungen für den vereinbarten Vollstreckungsaufschub nicht erfüllt hat. Dementsprechend kommt es weder darauf an, ob ihn die Rücknahme des Antrages durch Frau S. unvorhergesehen getroffen, noch, ob er im Vertrauen auf den Bestand des Antrags von Frau S. keinen Antrag für Frau C. gestellt hat. Abgesehen davon musste dem Antragsteller spätestens mit der Verfügung des Antragsgegners vom 7.12.2016 bewusst geworden sein, dass er die Vorgaben des Vergleichs nicht eingehalten hat. Soweit der Antragsteller in seiner Beschwerdebegründung geltend macht, dass er sich an die Anforderungen des Antragsgegners halten wolle, führt dies nicht zu einer abweichenden Einschätzung. Er führt seit Betriebseröffnung im September 2015 seinen Friseurbetrieb, obwohl er die für ihn geltenden Vorgaben der Handwerksordnung nicht erfüllt. Schließlich hat der Antragsteller keine sonstigen Gründe aufgezeigt, die es entgegen der gesetzlichen Wertung des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 112 Satz 1 JustG NRW rechtfertigen, die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen die in dem Bescheid vom 21.12.2016 enthaltene Zwangsgeldfestsetzung und erneute Zwangsgeldandrohung anzuordnen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 und 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO und §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).