Beschluss
7 A 206/16
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2017:0531.7A206.16.00
3mal zitiert
2Zitate
Zitationsnetzwerk
5 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die erstattungsfähig sind.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 15.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die erstattungsfähig sind. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 15.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu den geltend gemachten ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es ist nicht geeignet, die tragende Argumentation des Verwaltungsgerichts zu erschüttern, die angefochtene Baugenehmigung vom 12.12.2012 verstoße nicht zu Lasten der Klägerin gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungs- oder des Bauordnungsrechts. Dies gilt zunächst mit Blick auf die Verneinung eines Gebietsgewährleistungsanspruchs durch das Verwaltungsgericht. Für den Fall der Unwirksamkeit des Bebauungsplans Nr. - den die Klägerin für gegeben erachtet - hat das Verwaltungsgericht aufgezeigt, dass kein Gebietsgewährleistungsanspruch besteht, weil die nähere Umgebung des Grundstücks der Klägerin keinem der in der Baunutzungsverordnung genannten Baugebiete entspricht. Das Verwaltungsgericht hat für die Bestimmung der Art der Nutzung die nördlich an das Vorhabengrundstück angrenzende gewerblich/industrielle Nutzung der Fa. T. /T1. sowie die südlich angrenzenden großflächigen Einzelhandelsnutzungen in die Bewertung einbezogen. Dem hält die Klägerin ohne Erfolg entgegen, tatsächlich sei nur das durch die Straßen D.---straße , G. -F. -Straße und Am X. gebildete Straßengeviert zur Bestimmung der Art der Nutzung in den Blick zu nehmen, so dass von einem faktischen Mischgebiet auszugehen sei. Die für die Beurteilung des Gebietscharakters nach § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. §§ 2 f. BauNVO maßgebliche nähere Umgebung wird - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - dadurch ermittelt, dass in zwei Richtungen, nämlich in Richtung vom Vorhaben auf die Umgebungsbebauung sowie in Richtung von der Umgebung auf das Vorhaben geprüft wird, wie weit die jeweiligen Auswirkungen reichen. Zu berücksichtigen ist die Umgebung einmal insoweit, als sich die Ausführung des Vorhabens auf sie auswirken kann, und zweitens insoweit, als die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst. Bei der für die Prüfung erforderlichen Bestandsaufnahme ist grundsätzlich alles tatsächlich Vorhandene mit in den Blick zu nehmen. Es darf dabei nicht nur diejenige Bebauung als erheblich angesehen werden, die gerade in unmittelbarer Nachbarschaft des Baugrundstücks überwiegt, es muss auch die Bebauung der weiteren Umgebung insoweit berücksichtigt werden, als sie noch prägend auf das Vorhabengrundstück einwirkt. Wie weit die wechselseitige Prägung - und damit die nähere Umgebung - reicht, ist eine Frage des Einzelfalls. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 10.3.2016 - 7 A 409/14 -, juris, m. w. N. In Anwendung dieser Maßstäbe hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass die für die Art der Nutzung maßgebliche nähere Umgebung - jedenfalls im südlichen Bereich der Straße - auch die Bebauung an beiden Seiten der Straße Am X. umfasst. Eine trennende Wirkung dieser Straße hat die Klägerin nicht hinreichend dargelegt und ist auch nicht erkennbar. Das Verwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt, die Straße Am X. diene der Erschließung der angrenzenden Grundstücke, so dass ihr sogar eine verbindende Wirkung zukomme. Soweit die Klägerin dem entgegen hält, die trennende Wirkung der Straße Am X. resultiere aus den unterschiedlichen Nutzungsstrukturen südlich und nördlich der Straße, rechtfertigt dies nicht die Annahme einer trennenden Wirkung. Auf beiden Seiten dieser Straße finden sich in dem südlichen Bereich Einzelhandelsnutzungen in Form der als Einkaufszentrum mit Bescheid vom 4.3.1999 genehmigten Nutzung auf dem Flurstück und des östlich der Straße Am X. auf dem Flurstück liegenden großflächigen M. -Marktes (Baugenehmigungen vom 23.12.2010 und vom 18.9.2015) sowie des ebenfalls östlich der Straße Am X. auf dem Flurstück liegenden großflächigen B. -Marktes (Baugenehmigung vom 15.12.2008). Ob die Straße Am X. im nördlichen Bereich wegen der unterschiedlichen Nutzungen beiderseits der Straße zu den Flächen der Fa. T. /T1. eine trennende Wirkung entfaltet, kann offen bleiben; in der hier schon wegen der großflächigen Einzelhandelsstandorte von M. und B. anzunehmenden Gemengelage ist ein Gebietserhaltungsanspruch von vornherein nicht gegeben. Vgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 21.8.2015 - 7 A 704/13 -, BRS 83 Nr. 137 = BauR 2016, 81. Aus dem Zulassungsvorbringen ergibt sich auch nicht, dass das Vorhaben gegen das Rücksichtnahmegebot verstößt. Soweit die Klägerin diesbezüglich geltend macht, das Verwaltungsgericht habe in unzutreffender Weise den Ruhezeitenzuschlag nach Nummer 6.5 TA Lärm außer Acht gelassen, hat sie nicht hinreichend dargelegt, dass die dafür maßgeblichen Vor-aussetzungen vorliegen. Nach Nummer 6.5 Satz 1 TA Lärm ist in Gebieten nach Nummer 6.1 Buchstaben d bis f bei der Ermittlung des Beurteilungspegels die erhöhte Störwirkung von Geräuschen durch einen Zuschlag zu berücksichtigen. Bei den Gebieten nach Nummer 6.1 Buchstaben d bis f handelt es sich um allgemeine Wohngebiete und Kleinsiedlungsgebiete, reine Wohngebiete sowie Kurgebiete, Krankenhäuser und Pflegeanstalten. Dass das klägerische Grundstück in einem danach besonders schutzwürdigen Gebiet liegt, hat die Klägerin nicht dargelegt. Aus obigen Gründen liegt das klägerische Grundstück in keinem der genannten Gebiete. Soweit sie geltend macht, es handele sich bei ihrem Gebäude um eine besonders schutzbedürftige Seniorenwohnanlage, verkennt sie, dass das Gebäude nicht als Krankenhaus oder Pflegeinrichtung, sondern als „Wohn- und Geschäftshaus“ genehmigt wurde. Die Änderungsgenehmigungen haben die Nutzungsänderung für zwei Arztpraxen bzw. Büroräume für einen ambulanten Pflegedienst zum Gegenstand. Ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot ergibt sich auch nicht wegen der behaupteten sonstigen Fehler der - grün gestempelten und damit zum Inhalt der Baugenehmigung gewordenen - Schalltechnischen Untersuchung vom 3.7.2012. Dies gilt zunächst hinsichtlich des Vorwurfs, das Gericht gehe unzutreffender Weise davon aus, dass die von den Einkaufswagenboxen verursachten Lärmimmissionen nicht relevant sein dürften. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, dass ein entsprechender Teilpegel zwar augenscheinlich nicht in die Berechnung des Beurteilungspegels eingeflossen sei, jedoch die weitere Anmerkung des Gutachters zutreffend sein dürfte, dass ein entsprechender Geräuschbeitrag wegen der Abschirmung durch den Gebäudekörper und der Entfernung zum klägerischen Grundstück irrelevant sein dürfte. Ob dies zutreffend ist, bedarf hier abschließend keiner Klärung. Denn die Klägerin hat nicht dargelegt, dass die weitere Erwägung des Verwaltungsgerichts, dass die in Ziffer 33 der Baugenehmigung festgesetzten Werte selbst bei einem deutlich höheren Lärmgeschehen wegen des erheblichen „Puffers“ zum maßgeblichen Immissionsrichtwert noch sicher eingehalten würden, fehlerhaft sein könnte. Soweit die Klägerin geltend macht, es sei fraglich, ob das Gericht sich wegen des tatsächlich veränderten Pegelbeitrags der haustechnischen Anlage auf die Annahme der Schallprognose stützen könne, führt auch dies zu keinem anderen Ergebnis. Auf die Frage, welches Klimagerät tatsächlich eingesetzt, wird kommt es für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung nicht an. Maßgeblich ist vielmehr der vom Gutachter für die Lüftungseinheit zugrunde gelegte und damit zum Inhalt der Baugenehmigung gewordene Schallleistungspegel der Anlage. Zudem ist aus obigen Gründen auch nicht dargelegt, dass die verbaute Lüftungseinheit mit einem - im Vergleich zum Wert in der Schalltechnischen Untersuchung vom 3.7.2012 - um 2 dB(A) höheren Schallleistungspegel zu einer Überschreitung der maßgeblichen Immissionsrichtwerte führen könnte. Der weitere Einwand der Klägerin, aufgrund der bestehenden Vorbelastung hätte ausgehend von den hier maßgeblichen Immissionsrichtwerten für ein WA-Gebiet die Genehmigung nicht erteilt werden dürfen, verfängt ebenfalls nicht; aus den genannten Gründen ist das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass der Immissionsrichtwert für ein WA-Gebiet hier nicht maßgeblich ist. Die pauschale Behauptung, bei dem durch den Zu- und Abfahrtsverkehr verursachten Lärm handele es sich um qualifizierte Störungen, die den Grad der Zumutbarkeit erreichten, genügt nicht den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Im Hinblick auf obige Ausführungen rechtfertigt das Zulassungsvorbringen auch nicht die Annahme besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO. Soweit die Klägerin besondere Schwierigkeiten wegen der „Frage, inwieweit die ehemalige Nutzung des Areals als Zechengelände sich noch auf die Beurteilung der heutigen baulichen Prägung der Fläche auswirke“ geltend macht, rechtfertigt dies ebenfalls nicht die Annahme besonderer Schwierigkeiten. Diese Frage stellt sich aus obigen Gründen nicht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO; es entspricht der Billigkeit, der Klägerin die Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, weil diese im Zulassungsverfahren einen Antrag gestellt und sich damit selbst einem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.