Leitsatz: 1. Art. 2 Abs. 2 Buchstabe d) der Richtlinie 2004/38/EG ist nach ständiger Rechtsprechung des EuGH keiner erweiternden Auslegung dahingehend zugänglich, dass Familienangehöriger im Sinne der Norm ein Elternteil eines minderjährigen Unionsbürgers unabhängig von einer Unterhaltsgewährung durch letzteren ist. 2. Art. 12 Abs. 3 der Richtlinie 2004/38/EG dient nicht der Herstellung der Familieneinheit, sondern räumt dem Kind eines verstorbenen oder aus dem Mitgliedstaat weggezogenen Unionsbürgers, von dem es bislang sein Aufenthaltsrecht abgeleitet hat, ein eigenes Aufenthaltsrecht für die Dauer seiner Ausbildung ein. 3. Art. 3 Abs. 2 Buchstabe a) der Richtlinie gewährt kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht, sondern bestimmt allein, dass Einreise und Aufenthalt der genannten Personen durch die Mitgliedstaaten nach Maßgabe der innerstaatlichen Rechtsvorschriften zu erleichtern sind. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- EUR festgesetzt. Gründe: Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Änderung des angefochtenen Beschlusses. Die Beschwerde stellt die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, der Antragsteller sei mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 FreizügG/EU nicht freizügigkeitsberechtigt, nicht durchgreifend in Frage. Insbesondere folgt ein Freizügigkeitsrecht nicht aus einer entsprechenden Anwendung des § 2 Abs. 2 Nr. 6 i.V.m. § 3 Abs. 2 Nr. 2 FreizügG/EU. Wie das Verwaltungsgericht bereits zutreffend ausgeführt hat, ist insoweit darauf abzustellen, welches Verständnis den entsprechenden Regelungen in der Richtlinie 2004/38/EG (Unionsbürgerrichtlinie) zukommt. Denn die vorgenannten Vorschriften über den Familiennachzug entsprechen ihrem Wortlaut nach den Regelungen in Art. 2 Nr. 2 Buchstabe c) und d), Art. 3 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 Buchstabe d) der Richtlinie 2004/38/EG über das Aufenthaltsrecht der Familienangehörigen eines Unionsbürgers und sollen nach dem Willen des nationalen Gesetzgebers der Umsetzung dieser unionsrechtlichen Bestimmungen in das nationale Recht dienen. Vgl. BT-Drs. 15/420 S. 103, 16/5065 S. 209 und 18/2581 S. 16. Art. 2 Nr. 2 der Richtlinie 2004/38/EG, der den Begriff des Familienangehörigen im Sinne der Richtlinie definiert, bestimmt in Buchstabe d) der Norm für die hier vorliegende Fallgestaltung eines beabsichtigten Nachzugs eines Verwandten in gerader aufsteigender Linie des Unionsbürgers (bzw. dessen Ehegatten oder Lebenspartner im Sinne von Buchstabe b)), dass dieser nur dann als „Familienangehöriger“ angesehen werden kann, wenn ihm von den vorgenannten Personen Unterhalt gewährt wird. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Die minderjährigen Kinder des Antragstellers gewähren diesem keinen Unterhalt. Einer erweiternden unionsrechtskonformen Auslegung des Begriffs des Familienangehörigen im Sinne des Art. 2 Nr. 2 Buchstabe d) der Richtlinie 2004/38/EG dahingehend, dass Familienangehöriger im Sinne der Norm ein Elternteil eines minderjährigen Unionsbürgers unabhängig von einer Unterhaltsgewährung durch letzteren ist, ist die Vorschrift nach ständiger Rechtsprechung des EuGH nicht zugänglich. Dies gilt unabhängig davon, ob der Elternteil seinem Unionsbürgerkind Unterhalt leistet oder nicht und hängt entgegen der Auffassung des VGH BW in dem von der Beschwerde zitierten Urteil vom 22. März 2010 (11 S 1626/08) auch nicht davon ab, ob der Elternteil sorgerechtsberechtigt ist. Insoweit hat der EuGH bereits wiederholt entschieden, dass sich die Eigenschaft als Familienangehöriger, dem der aufenthaltsberechtigte Unionsbürger „Unterhalt gewährt“, aus einer tatsächlichen Situation ergibt, die dadurch gekennzeichnet ist, dass der Familienangehörige vom Aufenthaltsberechtigten materiell unterstützt wird, so dass sich der Drittstaatsangehörige weder im Fall anderweitiger Unterstützung noch bei Vorliegen der umgekehrten Situation, in der dem Aufenthaltsberechtigten von dem Drittstaatsangehörigen Unterhalt gewährt wird, auf die Eigenschaft als Verwandter in aufsteigender Linie, dem der Aufenthaltsberechtigte „Unterhalt gewährt“ im Sinne der Richtlinie 2004/38/EG berufen kann, um in den Genuss eines Aufenthaltsrechts im Aufnahmemitgliedstaat zu gelangen. Vgl. EuGH, Urteile vom 10. Oktober 2013 ‑ C-86/12 [Alopka] ‑ und vom 8. November 2012 ‑ C-40/11 [Iida] ‑; so schon zu Art. 1 Abs. 2 Buchstabe b) der vorhergehenden Richtlinie 90/364/EWG: EuGH, Urteil vom 19. Oktober 2004 ‑ C-200/02 [Zhu und Chen] ‑ Rn. 44. Anders als der VGH BW meint, steht das vorgenannte Verständnis des Begriffs des Familienangehörigen auch nicht im Widerspruch zu § 3 Abs. 4 FreizügG/EU bzw. Art. 12 Abs. 3 der Richtlinie 2004/38/EG. Diese Regelung dient nicht dem Zweck der Herstellung der Familieneinheit, sondern räumt dem Kind eines verstorbenen oder aus dem Aufnahmemitgliedstaat weggezogenen Unionsbürgers, von dem es bislang sein Aufenthaltsrecht abgeleitet hat, ein eigenes Aufenthaltsrecht für die Dauer seiner Ausbildung ein, um ihm zu ermöglichen, die während seines bisherigen Aufenthalts aufgenommene Ausbildung abschließen zu können. Der die tatsächliche Sorge für das Kind ausübende ‑ verbleibende ‑ Elternteil erhält ein Aufenthaltsrecht nur, damit das Kind auch tatsächlich in die Lage versetzt wird, von seinem Aufenthaltsrecht Gebrauch zu machen. Vgl. zu Art. 12 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68: EuGH, Urteil vom 17. September 2002 ‑ C-413/99 [Baumbast und R] ‑, das Grundlage für die Ausgestaltung des Art. 12 Abs. 3 der Unionsbürgerrichtlinie war (vgl. den geänderten Richtlinienvorschlag der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 15. April 2003 [KOM(2003) 199 endg.]. Die von dem VGH BW ferner angeführte Vorschrift des Art. 3 Abs. 2 Buchstabe a) der Unionsbürgerrichtlinie gewährt gerade kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht, sondern bestimmt allein, dass Einreise und Aufenthalt der genannten Personen durch die Mitgliedstaaten nach Maßgabe der innerstaatlichen Rechtsvorschriften zu erleichtern sind. Zu den Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu Art. 21 AEUV verhält sich die Beschwerde nicht. Soweit sie unter Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. April 2013 ‑ 10 C 9.12 ‑ geltend macht, ein Nachzugsanspruch ergäbe sich aus § 36 AufenthG, legt sie schon nicht dar, dass die besonderen Tatbestandsvoraussetzungen des vorliegend allein in Betracht kommenden Absatzes 2 der Vorschrift gegeben sind. Insbesondere zeigt sie nicht auf, dass die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, sämtlichen Familienmitgliedern sei es nach Lage des Falls zuzumuten, die Familieneinheit im gemeinsamen Herkunftsland herzustellen, fehlerhaft wäre. Allein der Hinweis auf das Recht der Familienangehörigen, sich im Bundesgebiet aufhalten zu dürfen, reicht nicht aus. Im Übrigen ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass der Antragsteller als rumänischer Staatsangehöriger Unionsbürger ist und damit unschwer in der Lage sein dürfte, ein eigenständiges Aufenthaltsrecht nach Maßgabe des § 2 Abs. 2 Nrn. 1 - 4 FreizügG/EU zu erwerben. Darüber hinaus ist dem Beschwerdevorbringen auch nicht zu entnehmen, dass der Antragsteller die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 AufenthG, insbesondere das Erfordernis der Sicherstellung des Lebensunterhalts nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG erfüllt. Sofern das rechtlich nicht weiter eingeordnete Vorbringen im Schriftsatz vom 24. Februar 2016 und der übersandte Arbeitsvertrag für die Lebensgefährtin des Antragstellers als auf die Lebensunterhaltssicherung bezogen verstanden werden sollen, ist weder dargelegt noch ersichtlich, inwiefern das daraus erzielte Einkommen von rund 415,- EUR netto geeignet sein könnte, den Lebensunterhalt (auch) des Antragstellers sicherzustellen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar.