Leitsatz: Die Frage, ob An- und Abreisen zu einer nebenamtlichen Tätigkeit eines Polizeivollzugsbeamten, die während der regelmäßigen Arbeitszeit stattfinden, als Arbeitszeit zu berücksichtigen sind, ist nicht ausdrücklich normativ geregelt. Die Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten (AZVO) ist auf Polizeivollzugsbeamte nicht ergänzend zur Verordnung über die Arbeitszeit der Polizeivollzugsbeamten (AZVOPol) anwendbar. Im Zusammenhang mit der Dienstausübung stehende Tätigkeiten sind im arbeitszeitrechtlichen Sinne Dienst, wenn sie den Beamten in seiner Aufmerksamkeit und Dispositionsfreiheit so er¬heblich in Anspruch nehmen, dass sie der Erfüllung der dienstlichen Aufgaben gleich zu achten sind. Dafür ist maßgeblich, wie sie ihn nach Art und Weise, Zeitpunkt und Ort der Inanspruchnahme belasten. Wegen des geringen Grads der dienstlichen Inanspruchnahme zählt grundsätzlich nicht zur Arbeitszeit grundsätzlich nicht die An- und Abfahrt zum Ort einer auswärtigen Dienstverrichtung. Erhält ein Beamter, der im Nebenamt als Lehrbeauftragter tätig ist, zusätzlich zur Anrechnung der Unterrichtsstunden als Arbeitszeit hierfür eine Vergütung sowie eine Fahrtkostenerstattung, kann er nicht beanspruchen, dass die während der üblichen täglichen Arbeitszeit angefallenen Reisezeiten als Arbeitszeit berücksichtigt werden. Das angefochtene Urteil wird geändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der 1959 geborene Kläger steht als Kriminalhauptkommissar im Polizeivollzugsdienst des beklagten Landes und ist beim Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen (LKA NRW) in E. beschäftigt. Ferner war er im Nebenamt als Prüfer sowie als Lehrbeauftragter an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen (FHöV NRW) tätig. Er begehrt im Umfang von insgesamt 13,5 Stunden die Anrechnung von 12 Fahrten zwischen dem LKA NRW in Düsseldorf und der FHöV NRW in Köln, die im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Lehrbeauftragter in der Zeit vom 1. September 2011 bis zum 23. November 2011 angefallen sind, auf seine Arbeitszeit. Unter dem 29. Juli 2011 stellte er einen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung zur Ausübung eines Nebenamtes als Fachlehrer für Kriminalistik an der FHöV NRW, Abteilung L. , in der Zeit vom 1. September 2011 bis 23. November 2011 mit 46 Unterrichtsstunden à 45 Minuten. Mit Schreiben vom 17. August 2011 erteilte das LKA NRW dem Kläger die Genehmigung zur Ausübung der Nebentätigkeit und stützte sich hierzu auf § 48 LBG NRW. Es bat, den Lehrauftrag zu übernehmen und die Nebentätigkeit im Nebenamt auszuüben. Die im Rahmen des Lehrauftrags geleisteten Unterrichtsstunden wurden dem Arbeitszeitkonto des Klägers gutgeschrieben. Die Fahrten zur FHöV NRW in der Zeit vom 1. September 2011 bis zum 23. November 2011 sind innerhalb des täglichen Arbeitszeitkorridors erfolgt. Der Kläger war vor und nach den Unterrichtseinheiten, die von 11.30 Uhr bis 15.00 Uhr bzw. in einem Fall von 9.45 Uhr bis 12.15 Uhr stattfanden, im Dienst beim LKA NRW in E. . Er hat für den Lehrauftrag in diesem Zeitraum eine Vergütung in Höhe von insgesamt 966,- Euro erhalten. Das Verkehrsmittel konnte er frei wählen; er hat in einigen Fällen ein Dienstfahrzeug nutzen können, im Übrigen ist er mit seinem privaten Pkw gefahren. Unter dem 23. September 2011 genehmigte das LKA NRW ferner gestützt auf § 49 LBG NRW die Nebentätigkeit als Prüfer im Nebenamt bis zum 1. September 2014. Mit Schreiben vom 26. Oktober 2011 wies der Kläger darauf hin, dass der Umfang der Lehr- und Prüfungstätigkeiten zuzüglich An- und Abfahrten im bislang eingeräumten Zeitrahmen nicht zu bewältigen sei und bat deshalb unter Bezugnahme auf Ziffer 2.2 der Dienstanweisung vom 5. November 2009 um eine Ausweitung von einer auf zwei Wochenarbeitszeiten im Kalenderjahr. Das LKA NRW lehnte diesen Antrag mit Schreiben vom 15. November 2011 ab. Zugleich wies es vorsorglich darauf hin, dass Vorbereitungszeiten sowie An- und Abfahrt nicht der Anrechnung auf die Arbeitszeit unterlägen und somit außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit erfoIgten. Mit Schreiben vom 21. Februar 2012 bat der Kläger um erneute Prüfung der Entscheidung, dass die An- und Abfahrten zwischen LKA NRW und FHöV NRW in L. nicht auf die Arbeitszeit anzurechnen seien. Er vertrat die Auffassung, es handele sich um Dienstreisen. Das LKA NRW lehnte durch Bescheid vom 10. August 2012 die Anerkennung als Arbeitszeit ab. Zur Begründung verwies es auf sein Schreiben aus November 2011 und führte weiter aus: Dienstreisen seien Reisen, die vom Vorgesetzten schriftlich angeordnet oder genehmigt worden seien zur Erledigung eines Dienstgeschäftes außerhalb der Dienststelle. Dienstgeschäfte seien dem Beamten obliegende Aufgaben, die sich aus der ihm übertragenen Tätigkeit im Hauptamt ergäben. Bei der in Rede stehenden Tätigkeit als Dozent an der FHöV NRW handele es sich aber um eine Nebentätigkeit. Der Kläger hat am 6. September 2012 beim Verwaltungsgericht Düsseldorf Klage erhoben. Zur Begründung hat er im Wesentlichen vorgetragen: Er sei gemäß § 48 LBG NRW zur Übernahme der Nebentätigkeit als Dozent verpflichtet gewesen. In einem solchen Fall müssten auch die Fahrten zwischen der hauptamtlichen und der nebenamtlichen Tätigkeit auf die Dienstzeit angerechnet werden. Nach dem Erlass des lnnenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 18. August 2008 zur Genehmigung von Nebentätigkeiten für Dozentinnen und Dozenten in der Ausbildung im Polizeibereich könnten unter Anrechnung der versäumten Arbeitszeit Tätigkeiten ausgeübt werden, die in einem engen Zusammenhang mit dem unmittelbaren, internen dienstlichen Interesse des Dienstherrn stünden. Ein derartiges dienstliches Interesse sei nach dem Erlass grundsätzlich in Bezug auf die Lehr- und Prüfungstätigkeit bei der FHöV NRW gegeben. Auch die interne Verfügung des LKA NRW zur Mitwirkung von Bediensteten bei der Aus- und Fortbildung definiere unter Nr. 2.2 die durch den Kläger ausgeübte Lehrtätigkeit an der FHöV NRW ausdrücklich als Nebenamt, dessen Wahrnehmung im Interesse des beklagten Landes liege. Fahrten zwischen den Orten der hauptamtlichen und der nebenamtlichen Tätigkeit seien Voraussetzung für die Ausübung einer solchen Tätigkeit. Soweit das beklagte Land für eine derartige Anrechnung das Vorliegen einer Dienstreise im Sinne des § 2 LRKG und die Wahrnehmung eines Dienstgeschäftes aus dem Hauptamt fordere, bleibe es eine Begründung schuldig. Als Dienstgeschäft sei vielmehr eine vom Dienstherrn angeordnete dienstliche Handlung zu verstehen, die im dienstlichen Interesse liege und den Anspruch auf Ersatz dienstlich veranlasster Reiseaufwendungen in Form von Geld und Zeit beinhalte. Darüber hinaus müsse Berücksichtigung finden, dass die Verfügungen des LKA NRW zur Nichtanerkennung der Fahrzeiten erst ergangen seien, nachdem die Fahrten bereits durchgeführt worden seien. Sie entfalteten insofern eine nicht vorhersehbare Rückwirkung. Der Kläger hat beantragt, das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides des Landeskriminalamtes Nordrhein-Westfalen vom 10. August 2012 zu verpflichten, seine Fahrten zwischen dem Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen in E. und der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung in L. in der Zeit vom 1. September 2011 bis zum 23. November 2011 als Arbeitszeit zu berücksichtigen, hilfsweise, das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides des Landeskriminalamtes Nordrhein-Westfalen vom 10. August 2012 zu verpflichten, über seinen Antrag auf Berücksichtigung dieser Fahrzeiten als Arbeitszeit unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat es vorgetragen: Mangels Anspruchsgrundlage komme eine Anrechnung der Fahrt zeiten auf die Arbeitszeit nicht in Betracht. Der geltend gemachte Anspruch könne nicht aus § 3 Abs. 2 Satz 3 und § 11 AZVO hergeleitet werden, da es sich bei den Fahrten zwischen E. und L. nicht um Dienstreisen im Sinne von § 2 Abs. 1 LRKG gehandelt habe. Solche setzten Reisen zur Erledigung von Dienstgeschäften voraus. Unter dem Begriff „Dienstgeschäft" verstehe man aber nur die Wahrnehmung der dem Beamten in seinem Hauptamt übertragenen Aufgaben. Der Kläger nehme die Fahrten lediglich zur Erfüllung eines Nebenamtes vor. Daran ändere auch sein Vortrag nichts, er sei hiermit entsprechend § 48 LBG NRW beauftragt worden. Der angeführte Erlass des Innenministeriums sowie die Dienstanweisung des LKA NRW begründeten ebenfalls nicht den geltend gemachten Anspruch. Das Verwaltungsgericht hat das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides vom 10. August 2012 verurteilt, die Fahrten des Klägers zwischen dem LKA NRW in E. und der FHöV NRW in L. in der Zeit vom 1. September 2011 bis zum 23. November 2011 als Arbeitszeit zu berücksichtigen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die allgemeine Leistungsklage sei zulässig und mit dem Hauptantrag begründet. Der Anspruch ergebe sich aus § 11 Abs. 1 Satz 2 AZVO. Die Anwendbarkeit der Vorschrift sei nicht durch § 1 Abs. 2 Nr. 4 AZVO ausgeschlossen, wonach diese Verordnung für Polizeivollzugsbeamte nicht gilt. Dies sei, was auch aus § 9 Abs. 1 Satz 1 AZVOPol und § 111 Abs. 3 LBG NRW folge, nur insoweit der Fall, als spezielle Regelungen bestünden. Daran fehle es hier. Zur Berücksichtigung von Reisezeiten während der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit regele die AZVOPol nichts. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 Satz 2 AZVO seien gegeben. Die Fahrten seien im Zusammenhang mit Dienstreisen stehende Reisezeiten. Indem das beklagte Land dem Kläger gemäß § 48 LBG NRW aufgegeben habe, den Lehrauftrag im Nebenamt auszuüben, habe es ihm ein Dienstgeschäft übertragen. Die dienstliche Inanspruchnahme stehe, wie auch der Runderlass des Innenministeriums vom 18. August 2008 und die Besondere Dienstanweisung des LKA NRW vom 5. November 2009 hervorhöben, in einem engen Zusammenhang mit den Aufgaben des Hauptamtes. Sei es geboten, der Ausübung des Hauptamtes die Wahrnehmung von Aufgaben gleichzusetzen, die der Beamte auf Verlangen des Dienstherrn im Nebenamt wahrnehme, bedürfe es einer umfassenden Berücksichtigung der Dienstgeschäfte des Nebenamtes und damit auch der Reisezeit als Arbeitszeit. Zur Begründung der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung trägt das beklagte Land vor: § 11 Abs. 1 Satz 2 AZVO sei nicht anwendbar, da durch die abschließende Regelung des § 1 Abs. 2 Nr. 4 AZVO Polizeivollzugsbeamte vom Geltungsbereich ausgeschlossen seien. Der abschließende Charakter ergebe sich auch aus § 9 Abs. 1 Satz 1 AZVOPol sowie § 1 Abs. 2 AZVO. Die Verordnungen ließen nur in diesen beiden ausdrücklich geregelten Einzelfällen einen Rückgriff auf die AZVO zu. Aus § 2 Abs. 3 AZVOPol folge, dass erst recht bei Dienstreisen, die nicht über die regelmäßige tägliche Arbeitszeit hinausgingen, Fahrzeiten keine Arbeitszeit seien. Zudem sei der Tatbestand des § 11 Abs. 1 Satz 2 AZVO nicht erfüllt, weil es sich um keine Dienstreise handele. Dienstgeschäfte seien nur im Hauptamt ausgeübte Tätigkeiten. Dies ergebe sich aus § 48 LBG NRW sowie der Nebentätigkeitsverordnung, wonach Voraussetzung für die Übertragung des Nebenamtes sei, dass dienstliche Interessen nicht beeinträchtigt würden. Das zeige, dass ein Nebenamt nicht mit dienstlichen Aufgaben gleichzusetzen sei. Hinzu komme, dass der Kläger die Nebentätigkeit freiwillig und auf seine Initiative hin übernommen habe. Es bestehe auch kein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Ausübung des Haupt- und des Nebenamtes. Der Kläger sei im Hauptamt als Ermittlungskommissionsleiter im Dezernat „Islamistischer Terrorismus“ eingesetzt. Zu seinen Aufgaben gehörten die Bearbeitung von Strafermittlungsverfahren, Gefahrenermittlungen, Vorbereitung von Entscheidungen zur Verfahrensführung sowie verfahrensintegrierte Finanzermittlungen/Vermögensabschöpfungen. Davon lasse sich die Tätigkeit als Dozent für Kriminalistik an der Fachhochschule klar trennen. Das beklagte Land beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts E. vom 4. Februar 2014 zu ändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er macht im Wesentlichen geltend, er habe darauf vertraut, dass der Dienstherr, der ihn zu dem Nebenamt verpflichtet habe, auch die Reisezeiten als Arbeitszeit anrechne. Zum für das vorliegende Verfahren entscheidungserheblichen Zeitpunkt habe keine einheitliche Regelung im LKA NRW zur Verrechnung von Fahrzeiten bestanden. Sein stellvertretender Dezernatsleiter habe ihm damals berichtet, dass er vergleichbare Fahrzeiten für sich als Arbeitszeit notiert habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des beklagten Landes Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Berufung des beklagten Landes ist zulässig und begründet. Die zulässige Leistungsklage ist mit Haupt- und Hilfsantrag unbegründet. A. Der Kläger hat entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts keinen Anspruch darauf, dass die insgesamt 13,5 Stunden Fahrzeit zwischen seiner Dienstelle, dem LKA NRW in E. , und der FHöV NRW in L. , die im Zusammenhang mit seiner nebenamtlichen Tätigkeit als Lehrbeauftragter in der Zeit vom 1. September 2011 bis zum 23. November 2011 innerhalb des täglichen Arbeitszeitkorridors angefallen sind, als Arbeitszeit berücksichtigt werden. I. Eine ausdrückliche normative Regelung, auf die sich der geltend gemachte Anspruch stützen ließe, existiert nicht. 1. Das Landesbeamtengesetz in der im Zeitraum der streitgegenständlichen Lehrtätigkeit maßgeblichen Fassung vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224, im Folgenden: LBG NRW 2009) normiert keinen Anspruch auf die Berücksichtigung der Fahrzeiten zwischen Dienststelle und Fachhochschule als Arbeitszeit. Das LKA NRW hat hier den Kläger gemäß § 48 LBG NRW 2009 (im Wesentlichen gleichlautend mit § 48 LBG NRW in der Fassung vom 14. Juni 2016, GV. NRW. S. 310, im Folgenden: LBG NRW 2016) verpflichtet, das Nebenamt als Lehrbeauftragter an der Fachhochschule zu übernehmen. Nach dieser Vorschrift sind Beamte verpflichtet, auf Verlangen der dienstvorgesetzten Stelle eine Nebentätigkeit (Nebenamt, Nebenbeschäftigung) im öffentlichen Dienst zu übernehmen und fortzuführen, sofern diese Tätigkeit ihrer Vorbildung oder Berufsausbildung entspricht und sie nicht über Gebühr in Anspruch nimmt (Satz 1). Durch die Nebentätigkeit dürfen dienstliche Interessen nicht beeinträchtigt werden (Satz 2). Nebenamt ist gemäß § 2 Abs. 2 NtV NRW ein nicht zu einem Hauptamt gehörender Kreis von Aufgaben, der auf Grund eines öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses wahrgenommen wird. Eine Verpflichtung im Sinne des § 48 Satz 1 LBG NRW 2009 liegt vor, obwohl der Bescheid vom 17. August 2011 überschrieben ist mit "Genehmigung zur Ausübung von Nebentätigkeiten", eine Verpflichtung gemäß § 48 LBG NRW 2009 aber - wie sich aus § 49 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW 2009 ergibt - keiner Genehmigung bedarf. Vgl. auch Ilbertz/Baßlsperger, Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst des Bundes, der Länder und Kommunen, 3. Auflage 2017, Rn. 41. Dies folgt bei einer Auslegung nach dem Empfängerhorizont aus dem Umstand, dass sich das LKA NRW in dem Bescheid auf § 48 LBG NRW 2009 gestützt hat, sowie aus der formulierten Bitte, den Lehrauftrag zu übernehmen und die Nebentätigkeit im Nebenamt auszuüben. Die Rechtsfolgen einer solchen Anordnung regelt das Landesbeamtengesetz nicht im Einzelnen. § 52 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW 2009 (im Wesentlichen gleichlautend mit § 52 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW 2016) bestimmt lediglich, dass Nebentätigkeiten, die der Beamte nicht auf Verlangen (§ 48), Vorschlag oder Veranlassung seiner dienstvorgesetzten Stelle übernommen hat, nur außerhalb der Arbeitszeit ausgeübt werden dürfen. Das lässt zwar darauf schließen, dass Nebentätigkeiten im Sinne von § 48 LBG NRW 2009 auch innerhalb der Arbeitszeit ausgeübt werden dürfen. Vgl. Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Kommentar, Teil C, LBG NRW (a.F.), § 70 Rn. 4; Schrapper/Günther, LBG NRW, 2. Auflage 2017, § 48 Rn. 4, § 52 Rn. 2. Ob dies auch für An- und Abreisen gilt, ist daraus aber nicht abzuleiten. Die arbeitszeitlichen Vorschriften im Landesbeamtengesetz geben ebenfalls keine Antwort auf die Frage, ob die Reisezeiten zur Wahrnehmung des Nebenamtes Arbeitszeit sind. § 60 LBG NRW 2009 bestimmt lediglich die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit und überlässt die Regelung näherer Einzelheiten dem Verordnungsgeber (Absatz 3). § 111 Abs. 3 LBG NRW 2009 (= § 187 Abs. 2 LBG NRW in der Bekanntmachung vom 6. Mai 1970, GV. NRW. S. 344, im Folgenden: LBG NRW 1970, = § 110 Abs. 3 LBG NRW 2016) enthält eine spezifische Verordnungsermächtigung für Polizeivollzugsbeamte. § 61 LBG NRW 2009 regelt die Entschädigung für dienstlich angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit und setzt damit die Feststellung voraus, dass es sich um Dienst handelt. 2. Auch die auf der Grundlage des § 187 Abs. 2 LBG NRW 1970 (= § 111 Abs. 3 LBG NRW 2009 = 110 Abs. 3 LBG NRW 2016) ergangene Verordnung über die Arbeitszeit der Polizeivollzugsbeamten des Landes Nordrhein-Westfalen vom 15. August 1975 (GV. NW. 1975, S. 532, in der vom 1. Dezember 2010 bis 18. Januar 2012 gültigen, zuletzt durch Verordnung vom 12. November 2010, GV. NRW. S. 614, geänderten Fassung, im Folgenden: AZVOPol) begründet den geltend gemachten Anspruch nicht. § 1 AZVOPol enthält Regelungen zur regelmäßigen wöchentlichen und täglichen Arbeitszeit. § 2 AZVOPol betrifft die „unregelmäßige Arbeitszeit“ und bestimmt nur, wie Verrichtungen und damit im Zusammenhang stehende Fahrzeiten zu behandeln sind, die außerhalb der festgesetzten regelmäßigen Arbeitszeit stattfinden. Nach § 2 Abs. 1 AZVOPol gilt: Sofern Ausbildung, Dienstsport und die Wahrnehmung von Gerichtsterminen außerhalb der für die Beamten festgesetzten regelmäßigen Arbeitszeit ausgeübt werden, sind Zeiten für Zu- und Abgang als Arbeitszeit zu berücksichtigen. Abgesehen davon, dass die Fahrten hier innerhalb des Arbeitszeitkorridors angefallen sind, sind Fahrzeiten zu einer im Nebenamt ausgeübten Lehrtätigkeit hierunter nicht zu subsumieren. Angesichts der Beschränkung auf konkrete Dienstgeschäfte im Wege der enumerativen Aufzählung lässt sich aus der Vorschrift auch nichts für An- und Abreisen bei der Wahrnehmung des Nebenamtes ableiten. Nach § 2 Abs. 2 AZVOPol gilt bei Dienstreisen, die über die regelmäßige tägliche Arbeitszeit hinausgehen, nur die Zeit der dienstlichen Inanspruchnahme am auswärtigen Geschäftsort als Arbeitszeit (Satz 1). Reisezeiten werden insoweit berücksichtigt, als während dieser Zeit Diensthandlungen ausgeübt werden (Satz 2). Es kann offen bleiben, ob Fahrten zum Ort der Nebentätigkeit Dienstreisen in diesem Sinne sind. Aus der Vorschrift lassen sich jedenfalls keine zwingenden Rückschlüsse für Reisezeiten innerhalb der Dienstzeit ziehen. Eine Regelung dazu ist wohl deshalb nicht getroffen worden, weil die Fortbewegung außerhalb der Dienststätte typischerweise zu den wesentlichen und prägenden Aufgaben und damit zur Dienstausübung von Polizeivollzugsbeamten gehört. Dass nach § 11 Abs. 3 AZVOPol in der ab dem 1. Juli 2017 geltenden Fassung vom 5. Mai 2017 (GV. NRW. S. 576) Reisezeiten bei Dienstreisen innerhalb des am jeweiligen Tag geltenden Arbeitszeitrahmens mit ihrer tatsächlichen Dauer berücksichtigt werden, lässt auf die Beseitigung einer Regelungslücke schließen, vermag aber für den hier maßgeblichen Zeitraum keinen Anspruch zu begründen. Es liegt auch keine ausdrückliche Bestimmung der Behördenleitung oder des Dienstherrn zur Behandlung von Reisezeiten von Polizeivollzugsbeamten im Zusammenhang mit der Ausübung eines Nebenamtes vor. Einzelheiten der Arbeitszeiteinteilung und der Dienststundenregelung sind gemäß § 9 Abs. 2 AZVOPol nach Maßgabe dieser Verordnung durch den Leiter der Polizeibehörde oder ‑einrichtung zu regeln. Darüber hinaus sind der Dienstherr bzw. die Behördenleitung im Rahmen der normativen Vorgaben befugt, die Arbeitszeit der Polizeivollzugsbeamten festzulegen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 3. November 2016 – 6 A 127/15 -, juris, Rn. 84 ff. Hier hat die Behördenleitung zwar die regelmäßige tägliche Arbeitszeit des Klägers in Gestalt eines Arbeitszeitkorridors bestimmt. Eine Regelung im LKA NRW dahingehend, dass Fahrzeiten zu Lehrtätigkeiten im Nebenamt, die währenddessen anfallen, Arbeitszeit sind, gab es aber nicht. Nach Ziffer 2.2. der Besonderen Dienstanweisung (BDA) des LKA NRW vom 5. November 2009 zur Mitwirkung von Bediensteten des LKA NRW bei der Aus- und Fortbildung liegt die Wahrnehmung von Lehraufträgen an der FHöV NRW im Nebenamt im dienstlichen Interesse des Landes NRW. Sie soll im Lauf eines Jahres die Dauer einer Wochenarbeitszeit grundsätzlich nicht überschreiten; im Einzelfall kann sie auf zwei Wochen heraufgesetzt werden. Die Dienstanweisung bestimmt weiter, dass die Vorbereitung auf derartige Tätigkeiten außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit erfolgt und somit nicht als Mehrdienst geltend gemacht werden kann. Ferner ist eine angemessene Entlastung im Hauptamt vorzusehen. Eine Regelung zur arbeitszeitmäßigen Bewertung von Fahrzeiten ist dem nicht zu entnehmen. Dies gilt auch für den Erlass des Innenministeriums des Landes NRW vom 18. August 2008 - 45-42.01.18 - zur Genehmigung von Nebentätigkeiten für Dozentinnen und Dozenten in der Ausbildung im Polizeibereich. Auch danach besteht ein dienstliches Interesse in Bezug auf die Lehr- und Prüfungstätigkeiten bei der FHöV. Es wird empfohlen, diese „unter Anrechnung der versäumten Arbeitszeit“ nach § 67 LBG NRW 1970 (= § 48 LBG NRW 2009) zu ermöglichen. Dass die Anrechnung über die eigentliche Tätigkeit hinaus auch die An- und Abreise umfassen soll, ist nicht erkennbar. 3. Auf § 11 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten im Lande Nordrhein-Westfalen vom 4. Juli 2006 (GV. NRW. S. 335, geändert durch Verordnung vom 18. August 2009, GV. NRW. S. 432; im Folgenden: AZVO) kann der Anspruch, anders als vom Verwaltungsgericht angenommen, ebenfalls nicht gestützt werden. Danach werden Reisezeiten bei Dienstreisen innerhalb des am jeweiligen Tag geltenden Arbeitszeitrahmens mit ihrer tatsächlichen Dauer berücksichtigt. Ob die tatbestandlichen Voraussetzungen der Vorschrift vorliegen, der § 11 Abs. 3 AZOPol in der ab dem 1. Juli 2017 geltenden Fassung vom 5. Mai 2017 entspricht, kann offen bleiben. § 11 Abs. 1 Satz 2 AZVO ist gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 4 AZVO im vorliegenden Fall schon nicht anwendbar. Danach gilt diese Verordnung nicht für Polizeivollzugsbeamte. Für diese ist die AZVOPol anzuwenden, die den vorliegenden Fall – wie ausgeführt – damals nicht geregelt hat. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist die AZVO nicht ergänzend oder subsidiär in den Fällen anwendbar, in denen die AZVOPol keine Regelung trifft bzw. Sachverhalte betroffen sind, in denen Besonderheiten des Polizeivollzugsdienstes keine Rolle spielen. § 1 Abs. 2 Nr. 4 AZVO ist eine abschließende Regelung. Dies folgt zunächst aus dem Wortlaut der Vorschrift, die ohne weitere Einschränkung Polizeivollzugsbeamte aus dem persönlichen Anwendungsbereich ausnimmt. In systematischer Hinsicht spricht § 1 Abs. 3 AZVO gegen eine subsidiäre Anwendbarkeit der AZVO. Danach kann § 2 Abs. 6 der Verordnung für den nach § 1 Abs. 2 ausgenommenen Personenkreis entsprechend Anwendung finden. Da nur die Anwendbarkeit einer einzelnen Bestimmung der AZVO angeordnet wird, ist davon auszugehen, dass der Verordnungsgeber im Übrigen § 1 Abs. 2 AZVO für abschließend hält. Dieses Auslegungsergebnis wird bestätigt durch § 9 Abs. 1 AZVOPol, wonach sich Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit der nicht im Wechseldienst eingesetzten Polizeivollzugsbeamten nach der AZVO richten. Auch dieser Regelung hätte es nicht bedurft, wenn § 1 Abs. 2 Nr. 4 AZVO Raum für eine subsidiäre Anwendung ließe. Aus § 187 Abs. 3 LBG NRW 1970 (= § 111 Abs. 3 LBG NRW 2009), der Rechtsgrundlage für die AZVOPol, ergibt sich nichts anderes. Danach erlässt das für Inneres zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung besondere Bestimmungen über die Arbeitszeit der Polizeivollzugsbeamten, insbesondere über die Dauer, Verlängerung und Verkürzung der regelmäßigen Arbeitszeit und der Dienstschichten (Nr. 1), unregelmäßige Arbeitszeiten (Nr. 2), den Bereitschaftsdienst und die Rufbereitschaft (Nr. 3), dienstfreie Zeiten (Nr. 4), Pausen, Arbeitszeiteinteilung und Dienststundenregelung (Nr. 5). Die Verordnungsermächtigung ist nicht auf Regelungen beschränkt, die Spezifika des Polizeivollzugsdienstes betreffen. Vielmehr ist sie die Grundlage für eigene und in diesem Sinne „besondere“ Bestimmungen über die Arbeitszeit der Polizeivollzugsbeamten. Anknüpfungspunkt ist nicht etwa die Ausübung konkreter Funktionen, Aufgaben oder Dienstgeschäfte, sondern personenbezogen die Gruppe der Polizeivollzugsbeamten. Ferner ist das Konkurrenzverhältnis zwischen AZVO und AZVOPol nicht Regelungsinhalt der Verordnungsermächtigung. Eine dem § 110 Abs. 1 LBG NRW 2009 (= § 109 Abs. 1 LBG NRW 2016) entsprechende Regelung, wonach für Polizeivollzugsbeamten die Vorschriften dieses Gesetzes gelten, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist, enthält die AZVO gerade nicht. Dieses Auslegungsergebnis wird bestätigt durch den Erlass von § 11 Abs. 3 AZVOPol in der ab dem 1. Juli 2017 geltenden Fassung vom 5. Mai 2017. Wäre § 11 Abs. 1 Satz 2 AZVO auf Polizeivollzugsbeamte wie den Kläger subsidiär anwendbar, hätte es der dieser Vorschrift entsprechenden Regelung nicht bedurft. II. Auch aus allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen folgt nicht, dass die während der regelmäßigen Arbeitszeit angefallenen Fahrzeiten Arbeitszeit im Sinne von § 1 AZVOPol sind. Dies wäre dann der Fall, wenn es sich dabei um Dienst handelte. 1. Da unmittelbare normative Anknüpfungspunkte für die Beantwortung der Frage fehlen, ob der Kläger mit den Fahrzeiten Dienst ausgeübt hat, ist sie ausgehend vom beamtenrechtlichen Dienst- und Treueverhältnis zu beurteilen. Dabei bedarf es einer differenzierten Bewertung der Interessen des Beamten und des Dienstherrn, die sich an dem wechselseitig bindenden Dienst- und Treueverhältnis und den dort bestehenden Rücksichtnahmepflichten orientiert. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 2. Dezember 2010 ‑ 6 A 1546/10 -, juris, Rn. 33 und 41. Das Beamtenverhältnis ist dadurch geprägt, dass es als ein öffentlich-rechtliches Dienst- und Treueverhältnis (vgl. Art. 33 Abs. 4 und 5 GG) die Beteiligten wechselseitig und umfassend in Anspruch nimmt. Die Pflichtenbindung, in der der Beamte im Verhältnis zum Dienstherrn steht, ist umfassend. Die aus ihr erwachsenden Einzelverpflichtungen werden grundsätzlich durch die Dienstbezüge abgegolten. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Januar 2008 - 2 B 59.07 -, juris, Rn. 9, und Urteil vom 12. Dezember 1979 - 6 C 86.79 -, Buchholz 232 § 72 BBG Nr. 17 = juris, Rn. 28; OVG NRW, Urteil vom 2. Dezember 2010 - 6 A 1546/10 -, juris, Rn. 35 ff. In (arbeits-)zeitlicher Hinsicht beinhaltet die umfassende Pflichtenbindung des Beamten innerhalb des Beamtenverhältnisses unter anderem, dass der Beamte verpflichtet ist, ohne Entschädigung über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus Dienst zu tun, wenn zwingende dienstliche Verhältnisse es erfordern, und er erst dann einen Ausgleich in Form einer Dienstbefreiung bzw. Mehrarbeitsvergütung beanspruchen kann, wenn er durch eine dienstlich angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit mehr als fünf Stunden im Monat über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus in Anspruch genommen worden ist (vgl. § 61 LBG NRW 2009). OVG NRW, Urteil vom 2. Dezember 2010 - 6 A 1546/10 -, juris, Rn. 37. Bei der dienstlichen Inanspruchnahme muss es sich dem Inhalt oder der Intensität nach um Dienst handeln. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Mai 1982 - 2 C 49.80 -, DVBl. 1982, 1190 = juris, Rn. 10, sowie Beschluss vom 11. September 2009 - 2 B 29.09 ‑, juris, Rn. 6. Im Zusammenhang mit der Dienstausübung stehende Tätigkeiten sind im arbeitszeitrechtlichen Sinne Dienst, wenn sie den Beamten in seiner Aufmerksamkeit und Dispositionsfreiheit so erheblich in Anspruch nehmen, dass sie der Erfüllung der dienstlichen Aufgaben gleich zu achten sind. Dafür ist maßgeblich, wie sie ihn nach Art und Weise, Zeitpunkt und Ort der Inanspruchnahme belasten. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Mai 1982 - 2 C 49.80 -, DVBl. 1982, 1190 = juris, Rn. 10, sowie Beschluss vom 11. September 2009 - 2 B 29.09 , juris, Rn. 5 f.; ebenso zur Rufbereitschaft BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1979 - 6 C 86.79 -, Buchholz 232 § 72 BBG Nr. 17 = juris, Rn. 30; OVG NRW, Beschluss vom 20. Dezember 2016 - 6 A 2520/16 -, juris, Rn. 7; zum Grad der Beanspruchung als Beurteilungsmaßstab auch BAG, Urteil vom 11. Juli 2006 - 9 AZR 519/05 -, juris, Rn. 39 f. Hiervon ausgehend zählt zur Arbeitszeit wegen des geringen Grads der dienstlichen Inanspruchnahme grundsätzlich nicht die An- und Abfahrt zum Ort einer auswärtigen Dienstverrichtung. Vgl. BVerwG,. Urteile vom 11. Februar 1982 - 2 C 26.79 -, juris, Rn. 19, vom 27. Mai 1982 - 2 C 49.80 -, DVBl. 1982, 1190 = juris, Rn. 12, und vom 29. Januar 1987 - 2 C 14.85 -, DÖD 1987, 212 = juris, Rn. 17 ff.; Plog/Wiedow, BBG, Kommentar, § 72, Stand Dezember 2007, Rn. 3g. Auch die Zeit, die der Beamte für die Fahrten von seiner Wohnung zur Dienststelle und zurück benötigt, wird grundsätzlich nicht als Dienst im Sinne des Arbeitszeitrechts behandelt, und zwar auch dann nicht, wenn der Weg beispielsweise durch eine Verlegung der Beschäftigungsbehörde oder durch eine Abordnung oder Versetzung aus dienstlichen Gründen verlängert worden ist. Dies wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass es auch im Interesse des Dienstherrn liegt, dass der Beamte den Weg zur Dienststelle zurücklegt, um dort seinen Dienst zu verrichten. Das Interesse des Dienstherrn wird dadurch abgegolten, dass er Dienstunfallschutz sowie unter bestimmten Voraussetzungen eine Trennungsentschädigung gewährt. Auch Reisezeiten bei Dienstreisen außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit sind grundsätzlich nicht auf die Arbeitszeit anzurechnen. Die Kompensation des Interesses des Dienstherrn erfolgt insoweit ebenfalls durch die Gewährung von Dienstunfallschutz sowie einer Reisekostenvergütung nach dem Landesreisekostengesetz; ferner werden nach § 11 Abs. 1 Satz 2 AZVO die den Arbeitszeitrahmen überschreitenden Reisezeiten mit der Hälfte als Arbeitszeit berücksichtigt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 2. Dezember 2010 - 6 A 1546/10 -, juris, Rn. 42. Fahrten eines Beamten ohne feste Dienstzeit zu wechselnden auswärtigen Einsatzorten sind ebensowenig Dienst im arbeitszeitrechlichen Sinne, vgl. BVerwG, Urteile vom 11. Februar 1982 - 2 C 26.79 -, ZBR 1982, 247, und vom 27. Mai 1982 ‑ 2 C 49.80 -, DVBl. 1982, 1190 = juris, Rn. 10 ff., wie Wegezeiten im Zusammenhang mit Personalratstätigkeit sowie der Teilnahme an Personalversammlungen außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 1982 - 2 C 1.80 -, ZBR 1983, 191 = juris, Rn. 15 ff. 2. Von diesen Grundsätzen und der Kasuistik ausgehend sind die streitgegenständlichen Reisezeiten des Klägers nicht als Dienstausübung zu bewerten. Nach ihrem Inhalt handelt es sich nicht um Dienst. Die Lehrtätigkeit an der FHöV NRW im Nebenamt gehörte zwar zu den dienstlichen Aufgaben und damit zur Dienstausübung des Klägers. Dies folgt aus § 58 LBG NRW 2009, wonach der Beamte die Vergütung an den Dienstherrn abzuführen hat, wenn er eine Tätigkeit, die zu seinen dienstlichen Aufgaben (Hauptamt, Nebenamt) gehört, wie eine Nebenbeschäftigung gegen Vergütung ausübt. Die Fahrten gehören aber nicht zu den vom Kläger wahrzunehmenden Dienstaufgaben, sondern stehen lediglich im Zusammenhang damit. Begibt sich ein Beamter von der Dienststätte, der er zugeordnet ist, zu einem anderen Ort, an dem er dienstliche Aufgaben wahrzunehmen hat, dient dies zwar der Dienstausübung, stellt aber nicht selbst eine solche dar. Dies lässt sich auch aus § 2 Abs. 2 Satz 2 AZVOPol in der hier maßgeblichen Fassung ableiten, wonach Reisezeiten bei Dienstreisen, die über die regelmäßige tägliche Arbeitszeit hinausgehen, nur insoweit Arbeitszeit sind, als während dieser Zeit Diensthandlungen ausgeübt werden. Die Inanspruchnahme des Klägers durch die Wegezeiten erreichte auch nicht ein solches Maß, dass die Fahrten deshalb der Dienstausübung gleichzuachten sind. Nicht jede Beeinträchtigung der Möglichkeit, Freizeit selbst zu gestalten, ist einem tatsächlich erbrachten Dienst gleichzustellen. Die grundsätzliche Befugnis des Klägers, außerhalb der regelmäßigen Dienstzeit frei über seine Zeit verfügen zu können, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Dezember 2016 - 6 A 2520/16 -, juris, Rn. 7, ist hier nicht übermäßig beschränkt worden. Er ist in seiner Freizeitgestaltung zwar eingeschränkt worden. Werden die innerhalb der regelmäßigen Dienstzeit angefallenen Fahrten zur Fachhochschule nicht als Arbeitszeit anerkannt, muss er in diesem Umfang außerhalb der üblichen Arbeitszeit seinen Dienst erbringen. Dieses „Freizeitopfer“ wiegt aber aufgrund des geringen Grads der Inanspruchnahme durch die Wegezeiten nicht derart schwer, dass die Fahrten wie eine Diensthandlung der Interessensphäre des Dienstherrn zuzurechnen wären. Es blieb dem Kläger überlassen, wie er die Reisezeiten verbrachte. Er durfte das Verkehrsmittel wählen und die Wegezeiten nach seinen eigenen Vorstellungen nutzen. Vgl. auch BAG, Urteil vom 11. Juli 2006 - 9 AZR 519/05 -, BAGE 119, 41 = juris, Rn. 16, 24 und 37 ff. Dass er sich für das Verkehrsmittel Auto entschieden hat und hierzu stark befahrene Straßen nutzen musste, rechtfertigt ebensowenig eine andere Betrachtung wie der Umstand, dass er für dienstliche Telefonate erreichbar war. Er hat nicht substantiiert dargelegt, dass dienstliche Anrufe in einem Umfang erfolgten, dass die Fahrten ihn wie regulärer Dienst beanspruchten. Im Übrigen hat er hier lediglich die Berücksichtigung der Fahrzeiten als Arbeitszeit beansprucht. Dass es ihm auch um die Anrechnung von Zeiten als Arbeitszeit geht, die er nach seinen erstmaligen Angaben in der Berufungsverhandlung für zwischenzeitliche dienstliche Telefonate aufgewendet hat, zu denen er auf Parkplätze gefahren sei, hat er nicht geltend gemacht. Die Wegezeiten sind auch nach einer Gesamtabwägung unter Berücksichtigung der Interessen des Dienstherrn einerseits und des Klägers andererseits nicht der Erfüllung der dienstlichen Aufgaben gleich zu achten. Auf Seiten des Dienstherrn ist zu berücksichtigen, dass er im Erlass vom 18. August 2008 sowie das LKA NRW in der Besonderen Dienstanweisung vom 5. November 2009 ein dienstliches Interesse an der Wahrnehmung der Nebentätigkeit betont haben und der Kläger gemäß § 48 LBG NRW 2009 zur Ausübung des Nebenamts verpflichtet worden ist. Voraussetzung dafür ist allerdings nach § 48 Satz 1 LBG NRW 2009, dass die Tätigkeit den Beamten nicht über Gebühr in Anspruch nimmt. Dies spricht bereits dafür, dass die Wahrnehmung des Nebenamtes nicht zwingend vollumfassend während der Arbeitszeit zu erfolgen hat. Sonst wäre eine Belastung über Gebühr nicht zu prüfen. Eine Mehrarbeitsverpflichtung ist zulässig, die Nebentätigkeit darf den Beamten also über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus, nur nicht erheblich mehr beanspruchen. Vgl. Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, a.a.O., § 67 Rn. 8; Ilbertz/Baßlsperger, Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst, a. a. O., Rn. 139. Überdies ist die Verpflichtung nach § 48 LBG NRW 2009 nicht gegen den erklärten Willen des Klägers, sondern auf dessen ausdrücklichen Wunsch erfolgt. Maßgeblich gegen die Einordnung als Dienst spricht, dass der Dienstherr den Interessen des Klägers dadurch Rechnung getragen hat, dass dieser, obwohl er im Hauptamt durch Anrechnung der Vorlesungsstunden als Arbeitszeit entlastet worden ist, eine - zusätzliche - Vergütung für die Wahrnehmung des Nebenamts sowie eine Reisekostenerstattung erhalten hat, soweit er nicht den Dienstwagen nutzen konnte. Erfüllt der Beamte mit der Nebentätigkeit den auch zeitlich normalen Umfang seiner Dienstleistungspflicht, ist dies bereits durch die Dienstbezüge ausgeglichen. Vgl. dazu auch Plog/Wiedow, BBG, Kommentar, § 64, Stand April 2005, Rn. 8, § 69, Stand Februar 2012, Rn. 4 f. Der Dienstherr kann entweder Freizeitausgleich oder eine Vergütung für die Nebentätigkeit gewähren. Vgl. Ilbertz/Baßlsperger, Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst, a. a. O., Rn. 139. Wenn der Beamte mit der Mehrbelastung durch ein Nebenamt einverstanden ist und die Vergütung im Wesentlichen eine Leistungszulage dafür darstellt, wird er infolge des Treueverhältnisses in der Regel von vornherein auf die Dienstbefreiung zu verzichten haben. Vgl. Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Kommentar, Teil C, LBG NRW (a.F.), § 67 Rn. 8. Hier erhielt der Kläger zusätzlich zur Anrechnung der Unterrichtszeit auf die Arbeitszeit eine Vergütung, die ihm zum Ausgleich der – außerhalb der Dienstzeit vorzunehmenden – Vorbereitungszeiten sowie der Reisezeiten verblieb. Der Kläger kann schließlich nicht mit Erfolg geltend machen, er habe darauf vertraut, dass auch die Reisezeiten als Arbeitszeit berücksichtigt würden. Er mag subjektiv für sich davon ausgegangen sein, dass auch die Fahrzeiten anrechenbar sein würden. Es ist aber nicht erkennbar, dass das beklagte Land eine entsprechende Zusage gegeben oder sonst einen Vertrauenstatbestand geschaffen hätte. Ein solcher ergibt sich insbesondere nicht aus dem Schreiben vom 17. August 2011, mit dem der Kläger gestützt auf § 48 LBG NRW 2009 zur Ausübung der Nebentätigkeit verpflichtet worden ist. Zu den Fahrzeiten verhält sich das Schreiben nicht. Zudem gab es, wie der Kläger selbst vorgetragen hat, damals auch keine einheitliche Praxis im LKA NRW dahingehend, Reisezeiten zu nebenamtlichen Dozententätigkeiten an der FHöV NRW als Arbeitszeit zu betrachten. Dass ihm sein stellvertretender Dezernatsleiter mitgeteilt hat, er notiere die Fahrzeiten für sich als Arbeitszeit, vermag keinen Vertrauenstatbestand im Verhältnis zum Dienstherrn zu begründen. III. Die Reisezeiten sind auch nicht aufgrund unionsrechtlicher Vorgaben als Arbeitszeit zu bewerten. Sie unterfallen nicht Art. 2 Nr. 1 Richtlinie 2003/88/EG vom 4. November 2003. Nach dieser Vorschrift ist Arbeitszeit jede Zeitspanne, während der ein Arbeitnehmer gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder Gepflogenheiten arbeitet, dem Arbeitgeber zur Verfügung steht und seine Tätigkeit ausübt oder Aufgaben wahrnimmt. Sind während der Fahrzeiten mit einem frei wählbaren Verkehrsmittel – wie hier – keine Arbeitsleistungen zu erbringen, gehen diese in der Intensität der Inanspruchnahme jedenfalls nicht wesentlich über die Rufbereitschaft hinaus, die auch unionsrechtlich nicht als Arbeitszeit gilt. Vgl. zum Ganzen BAG, Urteil vom 11. Juli 2006 ‑ 9 AZR 519/05 -, juris, Rn. 33 und 47 ff.; zur Rufbereitschaft vgl. EuGH, Urteile vom 3. Oktober 2000 - C-303/98 (Simap) -, Slg. 2000, I-7963 = juris, Rn. 46 ff., und vom 9. September 2003 - C-151/02 (Jaeger) -, Slg. 2003, I-8389 = juris, Rn. 48 ff. IV. Dem Kläger steht kein Ausgleichsanspruch aus der Fürsorgepflicht zu. Insbesondere ist die Inanspruchnahme durch die Fahrten nicht wegen der Häufigkeit oder Dauer der Reisen als Aushöhlung des Freizeitanspruchs des Beamten und damit als fürsorgepflichtwidrig anzusehen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Januar 1987 - 2 C 14.85 -, DÖD 1987, 212 = juris, Rn. 24; OVG NRW, Urteil vom 29. Mai 1996 - 1 A 551/93 -, NVwZ-RR 1998, 386 = juris, Rn. 12 ff.; zu Leistungsansprüchen aus der Fürsorgepflicht BVerwG, Urteil vom 28. Mai 2003 - 2 C 28.02 -, juris, Rn. 16. Der Zeitaufwand für die An- und Abreisen von insgesamt 13,5 Stunden für 12 planbare Fahrten in einem Zeitraum von fast drei Monaten war überschaubar. Die obigen Ausführungen zugrunde gelegt, sind auch ansonsten keine Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen die Fürsorgepflicht ersichtlich. Dieser hat der Dienstherr vielmehr dadurch Rechnung getragen, dass er die Wahrnehmung der nebenamtlichen Tätigkeit innerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit als Dienst gewertet und zusätzlich eine Vergütung gewährt hat. Vor diesem Hintergrund bedarf keiner Entscheidung, ob der Klageantrag des Klägers, der lediglich auf die Anrechnung als Arbeitszeit gerichtet war, auch einen Ausgleichsanspruch für nicht als Dienst angerechnete Reisezeiten umfasste. Vgl. zu der Unterscheidung BVerwG, Urteil vom 29. Januar 1987 - 2 C 14.85 -, DÖD 1987, 212 = juris, Rn. 23 ff.; OVG NRW, Urteil vom 3. November - 2016 6 A 127/15 -, juris, Rn. 79 ff. B. Liegen nach dem Vorstehenden die Voraussetzungen für eine Anrechnung als Arbeitszeit nicht vor, scheidet auch die mit dem Hilfsantrag begehrte Neubescheidung aus. C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO und des § 127 BRRG nicht gegeben sind.