Beschluss
19 E 51/17
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2017:0608.19E51.17.00
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Tenor
Die Beschwerden werden zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten der Beschwerdeverfahren. Im Beschwerdeverfahren 19 E 51/17 werden außergerichtliche Kosten nicht erstattet.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren 19 B 89/17 wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerden werden zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten der Beschwerdeverfahren. Im Beschwerdeverfahren 19 E 51/17 werden außergerichtliche Kosten nicht erstattet. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren 19 B 89/17 wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der Senat entscheidet über die Beschwerden durch den Vorsitzenden als Berichterstatter, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§§ 87a Abs. 2 und 3, 125 Abs. 1 VwGO). Die Prozesskostenhilfebeschwerde 19 E 51/17 ist zulässig, aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Prozesskostenhilfeantrag des Antragstellers für das erstinstanzliche Eilverfahren aus den nachfolgenden Gründen zu Recht mit der Begründung abgelehnt, sein Eilantrag habe keine hinreichende Erfolgsaussicht (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Eilbeschwerde 19 B 89/17 ist gemäß § 146 Abs. 1 und 4 VwGO ebenfalls zulässig, aber unbegründet. Der Senat prüft nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur die dargelegten Gründe. Diese Gründe rechtfertigen es nicht, dem spätestens mit der Beschwerdebegründung umgestellten Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO unter Änderung des angefochtenen Beschlusses stattzugeben. Das Verwaltungsgericht hat einen Anordnungsanspruch zu Recht verneint. Der Antragsteller hat auch im Beschwerdeverfahren keinen Anspruch gegen die Antragsgegnerin glaubhaft gemacht, ihm einen Reisepass sowie einen Personalausweis nach § 6 Abs. 1 PAuswG auszustellen, der anstelle seines noch bis zum 31. August 2019 gültigen Ersatz-Personalausweises Q 1385385 nach § 6a Abs. 3 PAuswG treten und den Antragsteller im Gegensatz zu diesem auch zum Verlassen Deutschlands berechtigt soll. Ohne Erfolg macht der Antragsteller in seiner Beschwerdebegründung zunächst geltend, die Voraussetzungen für eine Passversagung nach § 7 Abs. 1 PassG lägen nicht vor, da „alle Tatsachen“, die das Verwaltungsgericht als konkrete Anknüpfungstatsachen für eine Gefährdung sonstiger erheblicher Belange der Bundesrepublik Deutschland im Sinn der 3. Alternative des § 7 Abs. 1 Nr. 1 PassG gewertet hat, „geraume Zeit“ zurücklägen. Mit diesem Einwand nimmt der Antragsteller nur einen Teil derjenigen Anknüpfungstatsachen in den Blick, die das Verwaltungsgericht zugrundegelegt hat. Es hat nicht nur die Begleitumstände seiner Rückführung aus Kenia im Jahr 2010 und seine Besuche der Moschee der im Mai 2012 verbotenen militant-jihadistischen Vereinigung „Millatu Ibrahim“ in T. im Jahr 2011 angeführt, sondern auch seine verbotswidrige Ausreise nach Syrien oder zumindest in die Türkei, aus der er Anfang 2014 zurückgekehrt ist (S. 5 des Beschlussabdrucks). Diese letztgenannte Anknüpfungstatsache erwähnt der Antragsteller in seiner Beschwerdebegründung mit keinem Wort. Sie liegt zeitlich nicht so weit zurück, dass man ihr schon deshalb eine Indizwirkung für die angenommene Gefährdung absprechen müsste. Dasselbe gilt auch für die angesprochenen Anknüpfungstatsachen aus den Jahren 2010/2011, die jedenfalls im Zusammenwirken mit der genannten verbotenen Ausreise ihre Indizwirkung behalten haben. Mit seiner „Klarstellung“ auf Seite 3 der Beschwerdebegründung, die ihm vorgeworfenen Äußerungen über den Jihad „so nie getätigt“ zu haben, wiederholt der Antragsteller lediglich sein schlichtes Bestreiten aus dem erstinstanzlichen Verfahren, welches das Verwaltungsgericht bereits zutreffend als nicht überzeugend gewürdigt hat (S. 5 des Beschlussabdrucks). Erfolglos bleibt auch der weitere Einwand des Antragstellers, er habe „schon seit Jahren keinen Kontakt mehr zu irgendwelchen Personen, die dem ‚salafistisch jihadistischen Spektrum‘ zuzurechnen“ seien, sondern verbringe „seine Zeit ganz überwiegend allein“. Sollte dieser Einwand auf die zutreffende Feststellung des Verwaltungsgerichts zielen, der Antragsteller habe sich bislang nicht überzeugend vom militanten Jihadismus distanziert, insbesondere nicht versucht, sich im Aussteigerprogramm des Landes Nordrhein-Westfalen zu resozialisieren (S. 6 des Beschlussabdrucks), greift er nicht durch. Eine solche überzeugende Distanzierung ist auch seinen pauschalen Ausführungen in der Beschwerdebegründung nicht zu entnehmen. Sie rechtfertigen allenfalls den Schluss, der Antragsteller führe ein zurückgezogeneres Leben als früher, nicht aber den Schluss auf eine Änderung seiner inneren Einstellung zum jihadistischen Salafismus. Ferner dringt der Antragsteller auch nicht mit seiner Rüge durch, die Versagung der genannten Ausweisdokumente begründe für ihn unzumutbare Nachteile, weil sie ihn daran hindere, seine seit 2013 bei ihren Eltern in der Türkei lebende Verlobte G. B. standesamtlich zu heiraten, mit der er seit 2012 nach islamischem Recht verheiratet sei. Er hat nicht glaubhaft gemacht, dass seine Verlobte aus gesundheitlichen Gründen seine persönliche Begleitung benötigt, um bei einer deutschen Auslandsvertretung in der Türkei ein Visum zur Familienzusammenführung zu beantragen und damit in das Bundesgebiet einzureisen. Seine nicht näher konkretisierten Behauptungen in der Beschwerdebegründung vom 12. Januar 2017, seine Verlobte leide an paranoider Schizophrenie, spreche seit drei Monaten nicht mehr, habe Angst vor jedem Mitglied ihrer Familie, auch vor dem eigenen Vater, dulde diese Personen nicht in ihrer Nähe und habe „es sogar zuletzt abgelehnt, Essen zu sich zu nehmen und war stark abgemagert“, finden nur teilweise Bestätigung in der schriftlichen Erklärung ihrer Eltern vom 7. Januar 2017 und in den ärztlichen Bescheinigungen von Anfang November 2016. Aus der Erklärung der Eltern ergibt sich lediglich, dass ihre Tochter aufgrund „einer psychischen Erkrankung“ „nicht in der Lage [sei] eine Reise anzutreten“, nicht aber, dass eine Begleitung gerade durch den Antragsteller ihre Reisefähigkeit herstellen würde. Vielmehr werde sie lediglich „sehr davon profitieren ihren Ehemann an ihrer Seite zu wissen“. Die Bescheinigung einer namentlich nicht benannten Person des B1. -Krankenhauses in Ankara vom 10. November 2016, von der der Antragsteller neben der türkischen Fassung ledig-lich eine „ungefähre Übersetzung aus dem Türkischen“ eines namentlich nicht benannten Übersetzers vorgelegt hat, erfüllt weder formal noch inhaltlich die Mindestanforderungen, die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren an fachärztliche Atteste zur Glaubhaftmachung einer psychischen Erkrankung zu stellen sind. Vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 26. Juli 2012 ‑ 10 B 21.12 ‑, juris, Rn. 7; OVG NRW, Beschlüsse vom 20. März 2017 ‑ 19 E 265/16 ‑, S. 3 f. des Beschluss-abdrucks, und vom 8. März 2016 ‑ 19 A 1670/13 ‑, NVwZ-RR 2016, 712, juris, Rn. 36 f. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).