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Beschluss

16 A 1647/13

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2017:0612.16A1647.13.00
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Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung  gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 17. Mai 2013 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Berufungszulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 17. Mai 2013 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Berufungszulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 17. Mai 2013 hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe, die gemäß § 124 Abs. 5 Satz 2 VwGO nur im Rahmen der Darlegung des Klägers zu prüfen sind, liegen nicht vor. Das Verwaltungsgericht hat die Klage, die - soweit dies den Schriftsätzen des Klägers entnommen werden kann - sinngemäß u. a. gerichtet ist auf Einsicht in Unterlagen der Heimaufsicht der Beklagten, der auch das von seiner Mutter bewohnte Seniorenzentrum unterliegt, sowie auf Berichtigung von in diesen Unterlagen enthaltenen Daten über ein dem Kläger gegenüber ausgesprochenes Hausverbot, als unzulässig abgewiesen, da er prozessunfähig sei. Dies habe die Kammer bereits mit rechtskräftigem Urteil vom 22. Februar 2008 im Verfahren 26 K 4880/07 festgestellt, dessen diesbezügliche Ausführungen in dem angefochtenen Urteil zitiert werden. Danach gebe es eine partielle Geschäftsunfähigkeit und damit gemäß § 62 Abs. 1 Nr. 1 VwGO auch eine partielle, nur für bestimmte Bereiche zu bejahende Prozessunfähigkeit, wie z.B. bei krankhafter Querulanz. Von einer solchen krankhaften Störung der Geistestätigkeit, die eine freie Willensbestimmung ausschließe, sei beim Kläger auszugehen. Die Vielzahl der von ihm in der Vergangenheit angestrengten gerichtlichen Verfahren und die Art und Weise seiner Prozessführung gehe über eine gesteigerte rechthaberische Verbohrtheit hinaus und lasse auf eine krankhafte Uneinsichtigkeit und Querulanz des Klägers schließen. Dafür spreche neben der erheblichen Anzahl als unzulässig abgewiesener Klagen und der Einleitung von Wiederaufnahmen in Verfahren, in denen eine Wiederaufnahme bereits rechtskräftig abgelehnt worden sei, die Art und Weise der Prozessführung des Klägers. Diese zeichne sich dadurch aus, dass er in erheblichem Umfang und im Ergebnis ohne sachlichen Grund Nebenstreitigkeiten eröffne, die z. B. Protokoll- und Tatbestandsberichtigungen, Terminsverlegungen und Richterablehnungen beträfen. Die aufgezeigten Verhaltensweisen ließen auf eine geradezu krankhafte Uneinsichtigkeit des Klägers schließen. Er führe Prozesse nicht, um (berechtigte oder unberechtigte) Anliegen zu verwirklichen, sondern allein und ausschließlich um ihrer selbst willen. Dies beruhe auf einer krankhaften Störung von solchem Gewicht und solcher Dauerhaftigkeit, dass damit eine mindestens bedingte Prozessunfähigkeit verbunden sei. Diese Ausführungen seien auch für die Beurteilung der Prozessfähigkeit des Klägers im vorliegenden Verfahren maßgeblich, in dem es zwar im Kern um das Besuchsrecht des Klägers bei seiner Mutter im Seniorenheim gehe und damit um einen ihn selbst betreffenden Fragenkreis. Die Art und Weise seiner Prozessführung, die unter anderem durch die Übersendung einer Vielzahl von oft kaum leserlichen Schriftsätzen gekennzeichnet sei, deren Inhalt sich manchmal auch im Übrigen gänzlich nicht erschließen lasse, habe sich bis zur Entscheidung im vorliegenden Verfahren nicht geändert. Erneut habe er den mit dem Verfahren befassten Richter abgelehnt. In diesem Zusammenhang sei ergänzend darauf hingewiesen, dass das OVG NRW in seinem Urteil vom 29. Oktober 1997 ‑ 4 A 4111/96 - im Hinblick auf ein gegen die Berufsrichter des Senats gerichtetes Ablehnungsgesuch festgestellt habe, dass dieses querulatorischer Natur und deshalb rechtsmissbräuchlich und unbeachtlich sei. Das Verwaltungsgericht verzichtete darauf, für den Kläger einen Betreuer zu bestellen, weil er mit der Klage weder eine Belastung abwehre noch krankheitsbedingte Hilfe begehre, sondern seinen Rechtskreis außerhalb seiner Erkrankung zu erweitern suche. Diesen Erwägungen setzt der Kläger nichts entgegen, was die Zulassung der Berufung rechtfertigt. 1. Der vom Kläger in erster Linie geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung liegt nicht vor. Ernstliche Richtigkeitszweifel sind gegeben, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angegriffenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird. Vgl. zu diesem Prüfungsmaßstab BVerfG, Kammerbeschluss vom 26. März 2007 ‑ 1 BvR 2228/02 ‑, NVwZ‑RR 2008, 1 = GewArch 2007, 242 = juris, Rn. 25. Die Ausführungen müssen weiter Zweifel an der Richtigkeit des Entscheidungsergebnisses begründen, denn § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO verlangt nicht, die Berufung wegen eines Fehlers zuzulassen, der für den Ausgang des Berufungsverfahrens und damit für das Ergebnis des Prozesses mit Sicherheit bedeutungslos bleiben wird. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 ‑ 7 Av 4.03 -, DVBl. 2004, 542 = juris, Rn. 9. Ausgehend hiervon begründet das Zulassungsvorbringen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung. Der Kläger macht insoweit geltend, die Klage sei zu Unrecht wegen fehlender Prozessfähigkeit als unzulässig abgewiesen worden. Das Verwaltungsgericht habe nicht eine Prozessunfähigkeit des Klägers annehmen dürfen, ohne sich von ihm zuvor einen persönlichen Eindruck zu verschaffen. Ohne einen solchen Eindruck müsse ein Beteiligter zunächst als prozessfähig behandelt werden. Dies habe das Verwaltungsgericht missachtet, indem es trotz Ausbleibens des Klägers die mündliche Verhandlung durchgeführt habe. Im Übrigen bestehe angesichts der Urteilsgründe die Besorgnis, dass das Verwaltungsgericht auch im Fall eines Erscheinens des Klägers in der mündlichen Verhandlung zu keinem anderen Ergebnis gekommen wäre, da der zuständige Einzelrichter eine voreingenommene Haltung zu dem Begehren des Klägers gehabt habe. Der Umstand, dass das Verwaltungsgericht in den Entscheidungsgründen sein eigenes Urteil vom 22. Februar 2008 zitiert habe, begründe die Besorgnis, dass der Einzelrichter sich jedem Vortrag des Klägers von vornherein verschlossen habe. Darüber hinaus sei der Zustand des Klägers nicht durch einen Sachverständigen untersucht worden. Das neurologisch nicht fachkundige Verwaltungsgericht habe sich vielmehr auf seine eigenen Feststellungen gestützt, die teilweise beinahe zehn Jahre zurückgelegen hätten. Damit sind ernstliche Richtigkeitszweifel in dem oben genannten Sinne nicht dargetan. Anders als der Kläger unter Bezugnahme auf höchstrichterliche Rechtsprechung geltend macht, muss der Feststellung einer partiellen Prozessunfähigkeit nicht zwingend eine Begutachtung des betroffenen Beteiligten durch einen Sachverständigen vorausgehen. BVerwG, Beschluss vom 13. September 1991 - 7 B 114.91 -, juris, Rn. 2. Bei der Feststellung einer partiellen Geschäftsunfähigkeit ist allerdings besondere Vorsicht geboten, zumal die Grenze zwischen rechthaberischer Verbohrtheit und krankhafter Querulanz fließend ist. Vgl. BFH, Urteil vom 11. Dezember 2001 - VI R 19/01 -, juris, Rn. 14. Wird eine partielle Prozessunfähigkeit auf querulatorische Symptome zurückgeführt, ist u. a. das Prozessziel mit in den Blick zu nehmen. So kann eine vernünftige Prozessprognose Anzeichen dafür sein, dass die Prozessführung nicht von einem die freie Willensbestimmung beeinflussenden Zustand bestimmt ist. Darüber hinaus sind die eigenen Beobachtungen des Gerichts im Umgang mit dem betroffenen Beteiligten in die Würdigung seiner Fähigkeit, ohne krankheitsbedingte Beeinträchtigung der freien Willensbildung einen Prozess zu führen, einzubeziehen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juni 1968 - V C 147.67 -, BVerwGE 30, 24 = juris, Rn. 8, 13. Ausnahmsweise kann die Feststellung der Prozessunfähigkeit auch ohne Einschaltung eines Sachverständigen durch das Gericht erfolgen, wenn eindeutige Symptome vorliegen, die auch einem medizinisch nicht vorgebildeten Laien zweifelsfreie Schlüsse gestatten, vgl. Hess. VGH, Urteil vom 21. Februar 1989 - 11 UE 2883/88 -, NJW 1990, 403 = juris, Rn. 27 m. w. N., wie etwa ein erhebliches Ausmaß an Rechtschutzbegehren, verworrener Vortrag, fehlende Einsichtsfähigkeit trotz einer Vielzahl zuvor erfolgter Hinweise, wiederholtes Wiederaufgreifen von Verfahren. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. September 1991 ‑ 7 B 114.91 -, juris, Rn. 2; LSG Berlin, Beschluss vom 23. August 1994 ‑ L 15 Z-A 19/94 -, Breith. 1995, 385 = juris (Leitsatz); FG Bad-Württ., Urteil vom 22. Juli 2016 - 13 K 65/16 ‑, juris, Rn. 68. Für einen die freie Willensbildung zumindest partiell ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit können ferner folgende Phänomene sprechen: Ein Prozessbeteiligter ist nicht mehr in der Lage, einer Sachargumentation mit sachlichen Argumenten zu begegnen, zwischen bestimmten Gedankeninhalten kritisch abzuwägen und entsprechend dieser Einschätzung zu argumentieren und zu handeln; er hat sich zum Lebensinhalt gemacht, auf Protest und Gegnerschaft eingestellt zu sein, und dabei den Bezug zur Realität verloren; seine Willensbetätigung beruht nicht auf rationalen Erwägungen, sondern ist unkontrollierbaren Trieben oder Vorstellungen unterworfen. Vgl. SG Kassel, Beschluss vom 13. März 2012 ‑ S 13 AS 167/12 RG -, juris, Rn. 41. Unter Berücksichtigung der verschiedenen Kriterien, die dem Gericht ermöglichen, auch ohne Einholung einer sachverständigen Stellungnahme eine partielle Prozessunfähigkeit anzunehmen, hat das Verwaltungsgericht eine solche zu Recht im Fall des Klägers bejaht. Es hat seine Überzeugung vom Vorliegen einer krankhaften Querulanz auf seine langjährigen Erfahrungen mit dem Prozessverhalten des Klägers gestützt. Dass die Verfahren teilweise mehrere Jahre zurückliegen und insbesondere zwischen dem vorliegend angefochtenen Urteil und der vom Verwaltungsgericht zitierten rechtskräftigen Feststellung der Prozessunfähigkeit des Klägers ein Zeitraum von fünf Jahren liegt, führt zu keinem anderen Ergebnis. Denn das Verwaltungsgericht hat zutreffend unter detaillierter Beschreibung der vom Kläger an den Tag gelegten Verhaltensweisen festgestellt, dass sein charakteristisches Verhalten im Rahmen der Prozessführung auch weiterhin für das Vorliegen einer partiellen Prozessunfähigkeit spricht. Mit den entsprechenden Erwägungen, die der Kläger im Übrigen in der Begründung seines Zulassungsantrags nicht in Abrede stellt, setzt er sich in der Antragsbegründung auch nicht auseinander. Der Kläger beanstandet ferner ohne Erfolg, das Verwaltungsgericht habe nicht ohne vorherige persönliche Anhörung eine partielle Prozessunfähigkeit feststellen können. Grundsätzlich sollte allerdings insbesondere, wenn ohne sachverständige Begutachtung über eine partielle Prozessunfähigkeit entschieden werden soll, der betroffene Beteiligte zuvor persönlich angehört werden. Vgl. BSG, Urteil vom 5. Mai 1993 - 9/9a RVg 5/92 ‑, NJW 1994, 215 = juris, Rn. 15 f.; LSG Berlin, Beschluss vom 23. August 1994 ‑ L 15 Z-A 19/94 -, Breith 1995, 385 = juris (Leitsatz). Entzieht sich der Betroffene jedoch in Kenntnis möglicher Zweifel an seiner Prozessfähigkeit einer persönlichen Anhörung durch das Gericht, kann er einer für ihn nachteiligen Entscheidung über seine Prozessfähigkeit nicht entgegenhalten, dem Gericht habe der zwingend erforderliche persönliche Eindruck gefehlt. Ein solches Verhalten hat der Kläger im vorliegenden Fall an den Tag gelegt. So war ihm aufgrund vorangegangener Verfahren offensichtlich bekannt, dass aus Sicht des angerufenen Gerichts an seiner Prozessfähigkeit Zweifel bestehen könnten, wie sich insbesondere aus seinem Schriftsatz vom 4. Mai 2013 ergibt. Dennoch hat er an der mündlichen Verhandlung, zu der er mit dem Hinweis geladen worden war, dass sein persönliches Erscheinen ratsam sei, nicht teilgenommen. Dass er deren Durchführung verhindern wollte, weil der mit der Sache befasste Richter seines Erachtens im Hinblick auf die Einschätzung der Prozessfähigkeit des Klägers voreingenommen sei, führt zu keiner anderen Einschätzung. Denn diese Voreingenommenheit hat er u. a. mit dem fehlenden persönlichen Eindruck von seiner Person begründet, den er dem Richter jedoch auch im vorliegenden Verfahren erkennbar gar nicht ermöglichen wollte. Sonst wäre er zur mündlichen Verhandlung erschienen, in der er gegebenenfalls auch sein Ablehnungsgesuch hätte weiter verfolgen können. Für eine im vorliegenden Fall unzureichende Aufklärung der geistigen Verfassung des Klägers spricht auch nicht die von ihm in Bezug genommene höchstrichterliche Rechtsprechung. Denn den Urteilen sowohl des Bundessozialgerichts als auch des Bundesgerichtshofs lag jeweils eine von dem vorliegenden Fall abweichende Kon-stellation zugrunde. So hatte in dem einen Verfahren der betroffene Kläger, der aufgrund verschiedener, auch psychischer, Gesundheitsstörungen und Funktionsausfälle mit einem GdB von 100 schwerbehindert war, im Anschluss an eine fachärztliche Begutachtung erfolglos um eine persönliche Anhörung nachgesucht. BSG, Urteil vom 5. Mai 1993 - 9/9a RVg 5/92 ‑, NJW 1994, 215 = juris, Rn. 2. Auch in dem anderen Verfahren beruhten die Zweifel an der Prozessfähigkeit nicht auf eindeutigen Hinweisen für eine krankhafte Querulanz eines dem Gericht bereits aus einer Vielzahl von Verfahren bekannten Beteiligten, sondern auf Anhaltspunkten für eine psychische Erkrankung, denen durch eine psychiatrische Begutachtung nachgegangen werden sollte, was jedoch an der Weigerung der betroffenen Partei scheiterte. Infolgedessen war das von der Betroffenen eingelegte Rechtsmittel mangels gesicherter Prozessfähigkeit der Rechtsmittelführerin wegen Unaufklärbarkeit einer Prozessvoraussetzung als unzulässig verworfen worden. Vgl. BGH, Urteil vom 14. Juli 1966 - IV ZR 37/65 ‑, NJW 1966, 2210 = juris, Rn. 4. Schließlich kommt es auf den vom Kläger angeführten Grundsatz, dass ein Beteiligter im Streit um die Prozessfähigkeit zunächst als prozessfähig zu behandeln sei, vgl. den vom Kläger zitierten Beschluss des BVerfG vom 10. Februar 1960 - 1 BvR 526/53, 29/58 ‑, BVerfGE 10, 302, nur insofern an, als der Antrag auf Zulassung der Berufung nicht bereits wegen fehlender Prozessfähigkeit als unzulässig anzusehen ist. In Bezug auf das Vorbringen des Klägers selbst mit Schreiben vom 26. April 2017 ist festzustellen, dass der Inhalt dieses Schreibens nicht berücksichtigt werden kann, weil es lediglich von dem vor dem Oberverwaltungsgericht postulationsunfähigen Kläger eingereicht wurde. Vgl. Czybulka in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 67 Rn. 51. 2. Ebenfalls ohne Erfolg beruft sich der Kläger auf besondere rechtliche Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), die sich aus der Frage ergeben sollen, ob er jemals eine Klage werde vortragen können, oder aber ob jede weitere Klage aufgrund der festgestellten Prozessunfähigkeit abgewiesen werde. Diese abstrakte Frage, die sich insbesondere auf künftige Verfahren bezieht, ist nicht geeignet, besondere rechtliche Schwierigkeiten des vorliegenden Verfahrens zu belegen. Aus den Ausführungen im Zusammenhang mit dem Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel ergibt sich vielmehr, dass gerade auch die Rechtsfragen, die sich vorliegend bei einer Abweisung der Klage als unzulässig wegen partieller Prozessunfähigkeit stellen, ohne überdurchschnittliche, das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten geklärt werden können. 3. Die Berufung ist schließlich auch nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift, wenn sie eine konkrete noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder für die Weiterentwicklung des Rechts hat. Die Klärungsbedürftigkeit fehlt deshalb, wenn sich die als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts nach allgemeinen Auslegungsmethoden und auf der Basis der bereits vorliegenden Rechtsprechung ohne Weiteres beantworten lässt. Vgl. Seibert in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124 Rn. 127 und 143. Diesen Maßstäben genügt die mit dem Zulassungsantrag als grundsätzlich aufgeworfene Frage, ob in derartigen Fällen nicht immer eine Begutachtung durch einen Sachverständigen zu erfolgen hat, oder aber ob das Gericht anhand eigener Sachkunde eine Klage aufgrund von Prozessunfähigkeit abweisen darf, nicht, weil sie sich bereits auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts und unter Berücksichtigung der obergerichtlichen und höchstrichterlichen Rechtsprechung verschiedener Gerichtsbarkeiten beantworten lässt. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen unter 1. Bezug genommen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3 sowie § 52 Abs. 1 und 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).