Beschluss
16 A 365/14
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2017:0613.16A365.14.00
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Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 8. Januar 2014 wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird - zugleich unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung - für beide Rechtszüge auf 5.087,05 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 8. Januar 2014 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens. Der Streitwert wird - zugleich unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung - für beide Rechtszüge auf 5.087,05 Euro festgesetzt. Gründe Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die von ihm geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) und des Vorliegens eines Verfahrensmangels, auf dem die erstinstanzliche Entscheidung beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO), sind nicht gegeben bzw. schon nicht dargelegt. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Der Kläger kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die ihm am 15. Juli 2013 entnommene Blutprobe nicht verwertbar sei, weil die Blutprobenentnahmen ohne richterliche Anordnung erfolgt und damit rechtswidrig gewesen sei. Zwar ist zutreffend, dass die Entnahme der Blutprobe am 15. Juli 2013 erfolgt ist, ohne dass eine richterliche Anordnung eingeholt worden ist. Hieraus folgt aber schon deshalb kein Verwertungsverbot, weil sich der Kläger entgegen seinem Vorbringen in der Begründung seines Zulassungsantrags mit der Entnahme einer Blutprobe einverstanden erklärt und auf die Einholung einer richterlichen Anordnung ausdrücklich verzichtet hat. Das ergibt sich aus einer von ihm unterzeichneten, in der Bußgeldakte des Kreises N. -M. befindlichen Erklärung vom 14. Juli 2013 (Geschäftsnummer 0097.3.5567). Angesichts dieser Einwilligung war die Einholung einer richterlichen Anordnung vor der Entnahme der Blutprobe nicht mehr erforderlich, zumal nichts dafür dargetan ist, dass der Kläger aufgrund seines Betäubungsmittelkonsums nicht in der Lage gewesen ist, die Tragweite seiner Einwilligung zu erkennen. Vgl. in diesem Zusammenhang Bay. VGH, Beschluss vom 3. August 2016 - 11 ZB 16.966 -, juris, Rn. 13; Meyer/Großner, StPO, 58. Aufl. 2015, § 81a StPO, Rn. 3 f. Auf die möglichen Folgen eines Einverständnisses des Klägers in die Blutprobenentnahme in Bezug auf eine Entscheidung im Zulassungsverfahren ist die Klägerseite bereits mit gerichtlicher Verfügung vom 21. Mai 2015 hingewiesen worden. Die Rechtssache weist auch keine grundsätzliche Bedeutung auf. Von grundsätzlicher Bedeutung ist eine Rechtssache, wenn es maßgebend auf eine konkrete über den Einzelfall hinausgehende Rechts- oder Tatsachenfrage ankommt, deren Klärung im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts oder seiner einheitlichen Auslegung und Anwendung geboten erscheint. Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 14. November 2016 - 2 BvR 31/14 -, NVwZ 2017, 231 = juris, Rn. 11 m. w. N.; vgl. auch Seibert in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124 VwGO, Rn. 127 m. w. N.; zum Revisionsrecht siehe etwa BVerwG, Beschluss vom 30. März 2005 - 1 B 11.05 -, NVwZ 2005, 709 = juris, Rn. 3. Auf die vom Kläger aufgeworfene Frage, "führt eine rechtswidrige Beweiserhebung - hier Blutentnahme ohne richterliche Anordnung - (rechtswidriger Eingriff in die körperliche Unversehrtheit ohne richterliche Ermächtigung), welches im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens zu einem Beweisverwertungsverbot führt, zu dem Ergebnis, dass ein Beweisverwertungsverbot auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren angenommen werden muss", kommt es schon angesichts dessen, dass er sich mit der Entnahme einer Blutprobe einverstanden erklärt hat, für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht mehr an. In Bezug auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO fehlt es an jeglicher Darlegung. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 und 2, § 63 Abs. 3 GKG. Der Senat berücksichtigt insoweit, dass die vom Kläger uneingeschränkt angegriffene Verfügung der Beklagten vom 1. August 2013 neben der Entziehung der Fahrerlaubnis auch die Festsetzung von Gebühren in Höhe von 87,05 Euro beinhaltet. Der Beschluss ist unanfechtbar (152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 und § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).