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Beschluss

4 B 492/17

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2017:0613.4B492.17.00
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Tenor

Der Antrag der Antragstellerin auf Abänderung der Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 7.1.2015 – 19 L 1851/14 – und des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 3.6.2015 – 4 B 109/15 – wird verworfen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag der Antragstellerin auf Abänderung der Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 7.1.2015 – 19 L 1851/14 – und des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 3.6.2015 – 4 B 109/15 – wird verworfen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e: Der Antrag der Antragstellerin, den Beschluss des 4. Senats vom 3.6.2015 – 4 B 109/15 – und den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 7.1.2015 – 19 L 1851/14 – abzuändern und die aufschiebende Wirkung der zweitinstanzlich zur Zeit im Berufungszulassungsverfahren unter dem Aktenzeichen 4 A 2358/15 anhängigen Klage anzuordnen, soweit sie die Antragstellerin als Klägerin betrifft, ist unzulässig. Der Klage kann keine aufschiebende Wirkung mehr zugesprochen werden, weil das auf die mündliche Verhandlung vom 25.9.2015 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts in Rechtskraft erwachsen ist, nachdem der Senat den dagegen gerichteten Antrag auf Zulassung der Berufung mit Beschluss vom 17.5.2017 abgelehnt hat. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24.5.2011 - 14 B 391/11 -, NVwZ-RR 2011, 753 = juris, Rn. 4 f., für den Fall eines bestandskräftigen Verwaltungsaktes; Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Auflage 2014, § 80 Rn. 186, 129. Auf die Frage, ob das Verfahren fortgeführt werden soll, hat die Antragstellerin nicht reagiert. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).