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Beschluss

7 B 21/17

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2017:0614.7B21.17.00
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Tenor

Die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Rügeverfahrens als Gesamtschuldner.

Entscheidungsgründe
Die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Rügeverfahrens als Gesamtschuldner. G r ü n d e : Der Senat wertet die von den Antragstellern eingereichte „Gegendarstellung“, die sich gegen den Senatsbeschluss vom 22.12.2016 im Verfahren - 7 B 1257/16 - richtet, als Anhörungsrüge, weil Gegendarstellungen gegen unanfechtbare Beschlüsse von vornherein unstatthaft sind. Die Anhörungsrüge bleibt ohne Erfolg. Sie richtet sich gegen den Beschwerdebeschluss des Senats vom 22.12.2016 - 7 B 1257/16 - im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes betreffend die Regelung der Vollziehung der Duldungsverfügung der Antragsgegnerin vom 2.8.2016. In dem zugehörigen Hauptsacheverfahren - 2 K 7939/16 - liegt inzwischen eine rechtskräftige abweisende Entscheidung über die Klage der Antragsteller gegen diese Verfügung vor. Ausweislich der beigezogenen Gerichtsakte ist die Klage gegen die Verfügung vom 2.8.2016 mit Gerichtsbescheid vom 18.10.2016 abgewiesen worden; der dagegen gerichtete Rechtsbehelf - der Antrag auf mündliche Verhandlung - ist am 13.3.2017 zurückgenommen worden. Damit wäre für die Fortführung des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens auch im Anschluss an eine erfolgreiche Anhörungsrüge (vgl. § 152a Abs. 5 VwGO) kein Raum mehr. Die innerhalb der Frist des § 152a Abs. 2 VwGO erhobene Anhörungsrüge ist im Übrigen aber auch in der Sache unbegründet. Die anwaltlich vertretenen Antragsteller haben entgegen § 152a Abs. 2 Satz 6 VwGO keine Umstände dargelegt, aus denen sich ergibt, dass der Senat ihren Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs in entscheidungserheblicher Weise verletzt haben könnte (vgl. § 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO). Das Gebot, rechtliches Gehör zu gewähren, verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung zu berücksichtigen. Dementsprechend dient die Gehörsrüge ausschließlich der Heilung von Gehörsverstößen durch Nachholung einer unterbliebenen Kenntnisnahme und Berücksichtigung des Vorbringens der Verfahrensbeteiligten in einem fortgesetzten Verfahren, nicht hingegen der Korrektur möglicher Rechtsfehler. Insbesondere schützt der in Art. 103 Abs. 1 GG verankerte Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs die Beteiligten nicht davor, dass das Gericht ihrem Vorbringen nicht folgt, sondern aus Gründen des materiellen Rechts oder des Prozessrechts zu einem anderen Ergebnis gelangt, als es die Beteiligten für richtig halten. Gemessen an diesen Maßstäben rügen die Antragsteller ohne Erfolg, das Vorliegen eines Vollziehungsinteresses sei zu Unrecht mit der Begründung bestätigt worden, die materielle Genehmigungsfähigkeit müsse einer Prüfung in einem bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren vorbehalten bleiben. Damit wenden sich die Antragsteller lediglich gegen die Richtigkeit der rechtlichen Würdigung des Senats, ohne einen Gehörsverstoß aufzuzeigen. Auch mit dem Einwand, die Separierung von erstem Obergeschoss und Dachgeschoss sei aus den Genehmigungsunterlagen - spätestens im Zusammenhang - erkennbar, zeigen sie keinen Gehörsverstoß auf, sondern kritisieren lediglich die Sachverhaltswürdigung des Senats. Das Gleiche gilt für die Rüge, es komme sehr wohl auf die subjektive Nutzung an. Soweit die Antragsteller schließlich geltend machen, es habe bis zuletzt eine Würdigung dazu gefehlt, dass seit jeher drei Klingeln und Briefkästen existierten, mag dies als Gehörsrüge zu verstehen sein, mit der sie behaupten wollen, der Senat habe diesen Vortrag nicht zur Kenntnis genommen und erwogen. Diese Rüge greift aber deshalb nicht durch, weil der Senat ausweislich seiner Ausführungen auf Seite 3 des angegriffenen Beschlusses dieses Vorbringen zur Kenntnis genommen und sich damit auseinandergesetzt hat. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2 VwGO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.