Leitsatz: Erfolglose Beschwerde eines Lehrers in einem Konkurrentenstreitverfahren. Lassen die einem Anlassbeurteilungssystem zu Grunde liegenden Beurteilungsrichtlinien erkennen, dass den Beurteilungen eine Gültigkeitsdauer von drei Jahren bei-gemessen wird, sind die Beurteilungen von Konkurrenten um eine Beförderungsstelle regelmäßig jedenfalls dann im Verhältnis zueinander noch hinreichend aktuell, wenn die Enddaten der Beurteilungszeiträume um weniger als ein Jahr auseinanderfallen. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 13.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde ist unbegründet. Aus der Antragsbegründung, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht dem Antrag hätte stattgeben müssen, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig die Besetzung der an der Q. -V. -Realschule in L. ausgeschriebene Stelle der Besoldungsgruppe A 13/Entgeltgrup-pe 13 TV-L mit der Beigeladenen oder einer anderen Lehrkraft zu untersagen. Mit der Beschwerde greift der Antragsteller erfolglos die Feststellung des Verwaltungsgerichts an, seine der Auswahlentscheidung zugrunde gelegte dienstliche Beurteilung sei im Verhältnis zu derjenigen der Beigeladenen nicht hinreichend aktuell. Beide Beurteilungen sind aus Anlass einer Bewerbung um eine Beförderungsstelle erteilt worden. Die Beurteilung des Antragstellers datiert vom 22. April 2015 und erfasst ausweislich der entsprechenden Angabe den Zeitraum von "2010 bis 2015". Die Beurteilung der Beigeladenen datiert vom 13. April 2016 und erfasst den Zeitraum vom 28. März 2015 bis zum 14. April 2016. Entgegen der Auffassung des Antragstellers führt die demnach vorliegende Aktualitätsdifferenz der dienstlichen Beurteilungen, die hier weniger als ein Jahr beträgt, nicht auf eine Verletzung des Grundsatzes der Bestenauslese. Es entspricht der Rechtsprechung des Senats, dass ein Beurteilungssystem, das grundsätzlich Regelbeurteilungen vorsieht und in bestimmten Fallgestaltungen ergänzend Anlassbeurteilungen zulässt, zwangsläufig unterschiedliche Beurteilungszeiträume und einen unterschiedlichen Aktualitätsgrad der Beurteilungen, die im Einzelfall einer Auswahlentscheidung zu Grunde gelegt werden müssen, in Kauf nimmt. Solche Unterschiede sind aus Praktikabilitätsgründen hinzunehmen, solange im Einzelfall ein Qualifikationsvergleich auf der Grundlage dieser Beurteilungen ohne ins Gewicht fallende Benachteiligung eines Bewerbers nach Bestenauslesegrundsätzen möglich bleibt. Dabei ist zu bedenken, dass es bei dem angestrebten Ziel, nämlich der Auswahl des Bestqualifizierten, auch um ein Optimierungsproblem geht, bei dem tendenziell gegenläufige Aspekte in einen praxisgerechten Ausgleich gebracht werden müssen. Es würde ein Beurteilungssystem, das der Regelbeurteilung grundsätzlich den Vorzug gibt, ins Gegenteil verkehren, wenn zur Vermeidung der angesprochenen Unterschiede stets Anlassbeurteilungen zu fordern wären. Dies berücksichtigend hat der Senat eine Aktualitätsdifferenz, die wegen eines nennenswerten Aktualitätsvorsprungs eines Bewerbers eine Vergleichbarkeit der Beurteilungen ausschließt, in der Vergangenheit angenommen für ein Auseinanderfallen der Enddaten der dienstlichen Beurteilungen um zwei Jahre und sechs, fünf bzw. zwei Monate, vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 5. Juni 2014 - 6 B 360/14 -, juris Rn. 6 ff., vom 30. September 2015 - 6 B 1012/15 - juris Rn. 10 ff., und vom 7. November 2016 - 6 B 1091/16 - juris Rn. 5 ff., sowie um ein Jahr und acht Monate. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. Oktober 2013 - 6 B 915/13 -, juris Rn. 4 ff. Die im Streitfall anzuwendenden Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Lehrkräfte sowie der Leiterinnen und Leiter an öffentlichen Schulen und Studienseminaren, Rd.Erl. des Ministeriums für Schule, Jugend und Kinder vom 2. Januar 2003 (Abl. NRW S. 7; im Folgenden: BRL), sehen allerdings - abweichend von der Sollvorgabe des § 92 Abs. 1 Satz 2 LBG NRW, § 8 Abs. 1 LVO NRW (vgl. § 30 Abs. 3 LVO NRW) - keine Regelbeurteilungen vor. Ungeachtet dessen lassen auch diese BRL erkennen, dass dienstliche Beurteilungen im Grundsatz für einen Zeitraum von drei Jahren für hinreichend aktuell gehalten werden; das ergibt sich aus der Regelung der Nr. 3.4 Satz 2 BRL, wonach von einer nach den Nrn. 3.1.3 bis 3.1.5 vorgesehenen Beurteilung abgesehen werden kann, wenn eine Beurteilung aus den letzten drei Jahren vorliegt. Vgl. hierzu auch Nr. 2.1. der Hinweise der Bezirksregierung Münster zur Durchführung des Beurteilungsverfahrens für das erste Beförderungsamt an Realschulen (Stand: 10. Februar 2010). Auch im Rahmen eines solchen Anlassbeurteilungssystems muss von der Erstellung einer weiteren Anlassbeurteilung abgesehen werden können, wenn und solange eine für den Anlass - hier zum Zwecke der Auswahlentscheidung - hinreichend aussagekräftige dienstliche Beurteilung des betreffenden Beamten vorliegt, die einen hinreichend aktuellen Vergleich der Feststellungen zu Leistung, Befähigung und Eignung mit denjenigen anderer Beurteilungen ermöglicht, wie es hier Nr. 3.4 Satz 1 BRL vorsieht. Alles andere führte bei zeitlich rasch aufeinanderfolgenden Bewerbungen zu einem aus Sachgründen nicht zu rechtfertigenden Dauerbeurteilungszwang. Ausgehend davon sind auch in dem hier gegebenen Beurteilungssystem, das auf Regelbeurteilungen verzichtet, die dienstlichen Beurteilungen von Konkurrenten um eine Beförderungsstelle regelmäßig dann im Verhältnis zueinander als noch hinreichend aktuell anzusehen, wenn die Enddaten der Beurteilungszeiträume - wie es hier der Fall ist - weniger als ein Jahr und damit weniger als ein Drittel des in § 8 Abs. 1 Satz 2 LVO NRW bestimmten Regelbeurteilungszeitraums auseinanderfallen. Dazu, warum aufgrund der Umstände des Streitfalls gleichwohl eine Vergleichbarkeit der dienstlichen Beurteilungen nicht gegeben sein soll, ist der Beschwerde nichts zu entnehmen. Sie beschränkt sich auf den Vortrag, dies sei "evident". Dies zugrunde gelegt kommt es auf die Kritik der Beschwerde an der - selbstständig tragenden - Feststellung des Verwaltungsgerichts nicht an, der Antragsteller könne sich auf die etwaige Rechtswidrigkeit der Auswahlentscheidung mangels vergleichbarer Beurteilungen nach dem Rechtsgedanken des venire contra factum proprium nicht berufen. Weitere Fragen - insbesondere diejenige, ob es zu rechtfertigen ist, dass der Beigeladenen aus Anlass der streitgegenständlichen Auswahlentscheidung eine weiteredienstliche Beurteilung erteilt worden ist, obwohl sie wie andere Bewerber um die Stelle über eine Beurteilung vom März 2015 verfügte - werden mit der Beschwerde nicht angesprochen. Eine Auseinandersetzung mit ihnen ist dem Senat mithin aufgrund der Beschränkung des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO verwehrt. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, weil sie keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO). Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz 4 i.V.m Satz 1 Nr. 1, Sätze 2 und 3, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).