Beschluss
4 A 2078/15
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2017:0623.4A2078.15.00
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Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Köln vom 2.9.2015 wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 25.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Köln vom 2.9.2015 wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 25.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e: Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Ihr Vorbringen weckt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 84 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 1 Satz 3 VwGO). Zweifel in diesem Sinn sind anzunehmen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.6.2000 – 1 BvR 830/00 –, NVwZ 2000, 1163 ff. = juris, Rn. 15. Daran fehlt es hier. Das Verwaltungsgericht hat die Klage der Klägerin auf Gewährung einer Zuwendung für den Auszubildenden E. X. in Höhe von 25.000,00 Euro abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen unter Bezugnahme auf seine Hinweisverfügung vom 11.8.2015 ausgeführt, hinsichtlich des Auszubildenden X. sei keine Anspruchsgrundlage ersichtlich. Es fehle bereits an einem fristgerecht bis zum 30.9.2013 gestellten Förderantrag. Es sei auch weder substantiiert dargetan noch ersichtlich, dass die Beklagte in Abweichung von der in der Förderrichtlinie genannten Antragsfrist für das maßgebende Förderjahr nach Fristablauf noch ein Nachrücken von Auszubildenden in ständiger Verwaltungspraxis zugelassen hätte. Die gegen diese Wertung des Verwaltungsgerichts erhobenen Einwände der Klägerin greifen nicht durch. Insbesondere hat das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen, dass Ermächtigungsgrundlage für die Gewährung einer Zuwendung zur Ausbildung der bestandskräftige Zuwendungsbescheid vom 19.4.2013 in der Fassung des ebenfalls bestandskräftigen Änderungsbescheides vom 9.7.2013 ist. Der Zuwendungsbescheid vermittelt der Klägerin hinsichtlich der Bewilligung der Förderung selbst und hinsichtlich der Berechnungsmodalitäten – namentlich hinsichtlich des Fördersatzes – bereits eine gesicherte Rechtsposition. Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 19.11.2009 – 3 C 7.09 –, BVerwGE 135, 238 = juris, Rn. 17. Der Inhalt dieses Bescheides ist nach dem objektiven Empfängerhorizont auszulegen, wobei gegebenenfalls auch Förderrichtlinien zu berücksichtigen sind. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11.2.1983 – 7 C 70.80 –, DVBl. 1983, 810 = juris, Rn. 15; OVG NRW, Beschluss vom 11.5.2016 – 4 A 1983/13 –, juris, Rn. 11-13, m. w. N. Nach dem Zuwendungsbescheid vom 19.4.2013 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 9.7.2013 war das „Nachrücken“ eines Auszubildenden jedenfalls nach Ablauf der am 30.9.2013 ablaufenden Antragsfrist nicht möglich. Die Beklagte hat der Klägerin antragsgemäß eine Zuwendung für die Ausbildung des Auszubildenden T. in der Zeit vom 1.8.2013 bis zum 31.7.2016 und für die Ausbildung des Auszubildenden F. in der Zeit vom 1.7.2013 bis zum 30.6.2016 in Höhe von 50.000,00 Euro gemäß der Richtlinie des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung über die Förderung der Aus- und Weiterbildung, der Qualifizierung und Beschäftigung in Unternehmen des Güterkraftverkehrs mit schweren Nutzfahrzeugen vom 14.10.2010 (Bundesanzeiger 2010 Nr. 163, S. 3570 ff.), in der Fassung der Änderung vom 2.7.2012 (Bundesanzeiger 2012 BAnz AT 17.7.2012 B3, im Folgenden: Förderrichtlinie) bewilligt. Damit war die Förderung – für die Klägerin erkennbar – auf zwei, in den Personen der Auszubildenden bestimmte Ausbildungsverhältnisse festgelegt, die bis zum 30.6. bzw. 31.7.2016 abgeschlossen werden sollten. Hinzu kommt, dass sowohl im Zuwendungsbescheid vom 19.4.2013 als auch im Änderungsbescheid vom 9.7.2013 die Bestimmung enthalten ist, dass keine Auszahlung erfolgt bei vorzeitig beendetem, nicht mit erfolgreich bestandener Prüfung abgeschlossenem Ausbildungsverhältnis (vgl. Seite 2, 1. Absatz des Zuwendungsbescheides vom 19.4.2013 – dort in Fettdruck –; Seite 2, vorletzter Absatz des Änderungsbescheides vom 9.7.2013). Damit war ein „Nachrücken“ eines anderen Auszubildenden nach Ausscheiden eines der benannten und in den Zuwendungsbescheid aufgenommenen Auszubildenden jedenfalls nach Ablauf der am 30.9.2013 endenden Antragsfrist nach Nr. 6.1.3 der Förderrichtlinie für ein später beginnendes (am 15.10.2013) und endendes (am 14.10.2016) Ausbildungsverhältnis deutlich erkennbar ausgeschlossen. Auch aus den weiteren Bestimmungen der genannten Bescheide hätte die Klägerin dies entnehmen können. Der Verpflichtung zur Vorlage der Ausbildungsverträge innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe des Zuwendungsbescheides ist die Klägerin bezogen auf den von ihr erst Mitte Oktober 2013 benannten Nachrücker nicht nachgekommen (Seite 2, Satz 1 des umrahmten Textteiles des Zuwendungsbescheides vom 19.4.2013). Weiter wird in der Nebenbestimmung Ziffer V Nr. 2.2., 2. und 3. Spiegelstrich (Seite 5, 4. Absatz des Zuwendungsbescheides vom 19.4.2013) betont, dass die Auszahlung der Förderung von dem Fortbestehen des nachgewiesenen und bewilligten Ausbildungsverhältnisses abhängt. Die Klägerin hätte die Abhängigkeit der Auszahlung der Fördersumme von dem konkreten Ausbildungsverhältnis auch der von ihr im Förderantrag als verbindlich anerkannten Förderrichtlinie entnehmen können. Dort heißt es (Ziffer 7.2 Satz 2 der Förderrichtlinie): „Die Auszahlung der Zuschüsse erfolgt unter der Voraussetzung, dass die vertraglich vereinbarte Ausbildung vollständig durchgeführt wird.“ Angesichts dieser Festlegungen in den genannten Zuwendungsbescheiden hat das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen, es sei weder substantiiert dargetan noch ersichtlich, dass die Beklagte in Abweichung von der in der Förderrichtlinie genannten Antragsfrist für das maßgebende Förderjahr nach Fristablauf noch ein Nachrücken von Auszubildenden in ständiger Verwaltungspraxis zugelassen hätte. Der Einwand der Klägerin, ihre Steuerberaterkanzlei habe von der Beklagten nach Bekanntgabe der Ausbildungsverhältnisse an diese im Juni 2013 telefonisch die Auskunft erhalten, ein dritter Auszubildender könne als Nachrücker fungieren, falls einer der ersten beiden Auszubildenden wegfallen sollte, trägt nicht. Dieser Auskunft lässt sich nicht entnehmen, dass die Beklagte nach fristgerechter Vorlage konkreter Ausbildungsverträge in ständiger Verwaltungspraxis auch nach Ablauf der in der Förderrichtlinie benannten Antragsfrist am 30.9.2013 ein Nachrücken für einen deutlich späteren Zeitraum anerkennen würde. Im Gegenteil spricht hiergegen die klare Aufteilung der Fördermittel auf die Haushaltsjahre 2014 bis 2016 in den Zuwendungsbescheiden vom 19.4.2013 und vom 9.7.2013 sowie die dazu gegebene Erläuterung einer derartigen Aufteilung seit 2013 im Ausgangsbescheid. Ausgehend davon konnte die Klägerin aus der behaupteten Auskunft an ihre Steuerberaterkanzlei, selbst wenn sie so erteilt worden wäre, nicht entnehmen, dass es gleichgültig ist, wann ein Nachrücker gemeldet wird und ob das Ausbildungsverhältnis deutlich später beginnt mit der Folge einer geringeren Förderung im Jahr 2014 und einer höheren Förderung im Jahr 2016, deren Verfügbarkeit ersichtlich noch nicht geprüft war. Die Berufung ist auch nicht wegen des geltend gemachten Verfahrensmangels (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 in Verbindung mit § 84 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 1 Satz 3 VwGO) zuzulassen. Aus der Behauptung der Klägerin, ihre Steuerberaterkanzlei habe nach der Mitteilung der Auszubildenden im Juni 2016 die behördliche Auskunft erhalten, ein dritter Auszubildender könne bei Wegfall eines Auszubildenden als Nachrücker die Fördervoraussetzungen ebenso erfüllen, ergibt sich nicht, dass auch nur die bloße Möglichkeit einer ständigen Verwaltungspraxis besteht, nach der auch verspätet nach dem 30.9.2013 gemeldete Nachrücker entgegen eindeutigen Vorgaben der Förderrichtlinie noch akzeptiert würden. Insofern musste sich dem Verwaltungsgericht keine weitere Aufklärung sozusagen ins Blaue hinein aufdrängen, zumal die Klägerin unterlassen hat, hierauf im erstinstanzlichen Verfahren durch eine insoweit mit Blick auf Zeitpunkt der Nachmeldung und Zeitraum des Ausbildungsverhältnisses erforderliche nähere Substantiierung hinzuwirken. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.1.2016 – 10 B 16.15 –, juris, Rn. 12. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.