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Beschluss

20 B 1155/16

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2017:0630.20B1155.16.00
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Leitsätze

Das Zerlegen von Elektro- und Elektronikgeräten, die als Abfall angefallen sind, hebt die Zugehörigkeit der Bauteile der Geräte zu Altgeräten im Sinne von § 3 Nr. 3 ElektroG grundsätzlich nicht auf.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert beträgt im Beschwerdeverfahren 400,00 Euro.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Das Zerlegen von Elektro- und Elektronikgeräten, die als Abfall angefallen sind, hebt die Zugehörigkeit der Bauteile der Geräte zu Altgeräten im Sinne von § 3 Nr. 3 ElektroG grundsätzlich nicht auf. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert beträgt im Beschwerdeverfahren 400,00 Euro. G r ü n d e Die Beschwerde mit dem Begehren, den angefochtenen Beschluss zu ändern und die aufschiebende Wirkung der Klage 13 K 6936/16 VG Köln gegen die Festsetzungsverfügung der Antragsgegnerin vom 13. Juli 2016 anzuordnen, hat keinen Erfolg. Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigt die begehrte Änderung des angefochtenen Beschlusses nicht. Das gegen die Erwägungen des Verwaltungsgerichts zur Antragsbefugnis der Antragsteller zu 1. und 3. gerichtete Vorbringen betrifft nicht die entscheidungstragende Begründung des angefochtenen Beschlusses. Das Verwaltungsgericht hat auch die Anträge der Antragsteller zu 1. und 3. auf der Grundlage einer im Verfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotenen Interessenabwägung, also in der Sache, abgelehnt. Die Zulässigkeit der Anträge der Antragsteller zu 1. und 3. hat es unter dem Gesichtspunkt ihrer Antragsbefugnis zwar angesprochen, aber ausdrücklich dahinstehen lassen. Der Interessenabwägung des Verwaltungsgerichts setzen die Antragsteller mit dem Beschwerdevorbringen nichts Durchgreifendes entgegen. Das Verwaltungsgericht hat sich daran orientiert, dass sich die Festsetzungsverfügung vom 13. Juli 2016, durch die die Antragsgegnerin gegen den Antragsteller zu 2. wegen Verstoßes gegen Nr. 5 der Ordnungsverfügung vom 20. Januar 2016 ein Zwangsgeld festgesetzt und ein weiteres Zwangsgeld angedroht hat, bei summarischer Prüfung als rechtmäßig erweise. Die Antragsteller bezeichnen mit ihrem Vorbringen keinen substantiierten Anhaltspunkt dafür, dass das Verwaltungsgericht im Rahmen der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Festsetzung und der Androhung der Zwangsgelder die Erfolgsaussichten der hiergegen erhobenen Klage zu niedrig eingeschätzt hat. Ebenso wenig verdeutlichen sie Umstände, die mit genügendem Gewicht dafür sprechen würden, das öffentliche Vollzugsinteresse der Antragsgegnerin trotz des Fehlens sich abzeichnender Erfolgsaussichten der Klage hinter dem Aufschubinteresse der Antragsteller zurücktreten zu lassen. Die Bedenken der Antragsteller gegen die Annahme einer Zuwiderhandlung gegen Nr. 5 der Ordnungsverfügung vom 20. Januar 2016 verfangen nicht. Durch diese Anordnung der Ordnungsverfügung hat die Antragsgegnerin dem Antragsteller zu 2. mit sofortiger Wirkung die Annahme und Behandlung von Geräten untersagt, die dem Elektro- und Elektronikgesetz unterfallen (Elektroschrott). Die vom Verwaltungsgericht gezogene Schlussfolgerung auf eine Zuwiderhandlung gegen diese Untersagungsanordnung ist auf die betrieblichen Verhältnisse der Antragsteller gestützt, die Mitarbeiter der Antragsgegnerin bei einer örtlichen Überprüfung des Betriebsgeländes am 6. Juli 2016 angetroffen haben. Die Mitarbeiter der Antragsgegnerin haben bei dieser Überprüfung Feststellungen zum Vorhandensein und zur Anlieferung von Elektroschrott getroffen sowie hierzu Lichtbilder gefertigt. Dem Aktenvermerk vom 7. Juli 2016 zufolge fand die Annahme und Behandlung von Elektroschrott wie Computern, Waschmaschinen, Industriemaschinen etc. statt. Die Lichtbilder geben wieder, dass zum Zeitpunkt der örtlichen Überprüfung unter anderem Haushaltsgeräte wie Waschmaschinen und Geräte der Informationstechnik wie PC offen in einem unsortierten Haufwerk ("Abwurfplatz") und weitere PC auf einer Schubkarre lagen sowie Elektromotoren sich in einem Container und Laptops/Teile von Laptops sich in einer Gitterbox befanden. Das Bestreiten der Zugehörigkeit zumindest der vorgenannten Gegenstände zum Elektroschrott im Sinne der Untersagungsanordnung erschüttert nicht die diesbezügliche Auffassung des Verwaltungsgerichts, die auf dem erstinstanzlich unterbreiteten Tatsachenmaterial beruht. Mit dem Begriff "Elektroschrott" in der Untersagungsanordnung gemeint (§§ 133, 157 BGB in entsprechender Anwendung) sind, wie die Begründung der Ordnungsverfügung durch den Verweis auf die Anforderungen nach § 12 Satz 1 und § 21 Abs. 1 ElektroG verdeutlicht, Altgeräte gemäß § 3 Nr. 3 ElektroG. Nach dieser Vorschrift sind Altgeräte Elektro- und Elektronikgeräte, die Abfall im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 KrWG sind, einschließlich aller Bauteile, Unterbaugruppen und Verbrauchsmaterialien, die zum Zeitpunkt des Eintritts der Abfalleigenschaft Teil des Altgerätes sind. Die Untersagungsanordnung geht zurück auf die Annahme der Antragsgegnerin, im Schrotthandel des Antragstellers zu 2./aller Antragsteller würden entgegen § 12 Satz 1, § 21 Abs. 1 ElektroG Elektro- und Elektronikgeräte, die Abfall seien, angenommen und (erst-)behandelt, ohne dass der Antragsteller zu 2./der Betrieb der Antragsteller die hierzu notwendige Berechtigung habe. Die hiervon erfassten Gegenstände sind in der Ordnungsverfügung zusammenfassend als "Elektroschrott" bezeichnet worden. Entgegen der Annahme der Antragsteller kommt es damit für die Zugehörigkeit von Gegenständen zu dem von der Untersagungsanordnung erfassten Elektroschrott nicht darauf an, dass Elektro- und Elektronikgeräte in dem Zeitpunkt, in dem sie auf das Betriebsgelände gelangen, noch mit den "wesensbildenden Elektronikkomponenten" ausgestattet sind. Entscheidend für die Zugehörigkeit zu Altgeräten ist vielmehr, ob es sich im Zeitpunkt der Erlangung der Abfalleigenschaft um Elektro-/Elektronikgeräte (§ 2 Abs. 1 ElektroG) gehandelt hat. Ist das der Fall, erstreckt sich die Eigenschaft als Altgerät auf das gesamte Gerät mit samt allen Bauteilen, Unterbaugruppen und sonstigen Bestandteilen als Teile des Elektro- oder Elektronikgeräts. Ein nach dem Anfall der Geräte als Abfall durchgeführtes Zerlegen in Einzelteile, insbesondere ihr "Ausschlachten" durch Entnehmen einzelner werthaltiger Bestandteile, hebt die Eigenschaft der einzelnen Teile als Altgerät danach jedenfalls grundsätzlich nicht auf. Ferner lässt der Ausbau von die Stromversorgung des Geräts oder innerhalb des Gerätes wichtigen Bauteilen zumindest nicht ohne weiteres diejenigen Merkmale entfallen, die den Geräten als Ganzes die Eigenschaft von Elektro- und Elektronikgeräten im Sinne von § 3 Nr. 1 ElektroG verschaffen. Die Merkmale beziehen sich auf die Auslegung der Geräte zum Betrieb und insofern vor allem auf die vom Hersteller für das jeweilige Gerät bestimmte Funktion. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. März 2010 - 7 B 37.09 -, Buchholz 451. 223 ElektroG Nr. 3. Die bestimmungsgemäße Funktion bezieht sich auf das Zusammenwirken aller Bestandteile der in der Regel aus unterschiedlichen Bestandteilen zusammengesetzten Geräte. Die Fortdauer der Funktion bei Geräten vorauszusetzen, die Abfall geworden sind, hieße, den Sinn und Zweck des Elektro- und Elektronikgesetzes außer Acht zu lassen. Das Gesetz zielt ausweislich seines § 1 auf die ordnungsgemäße Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten im Rahmen der Produktverantwortung. Werden derartige Geräte Abfall, verlieren sie typischerweise ihre vom Hersteller festgelegte Zweckbestimmung. Danach betrifft die Zielsetzung von § 1 ElektroG gerade die Geräte, die bis zur Erlangung der Eigenschaft als Abfall Funktionen im Sinne von § 3 Nr. 1 ElektroG aufgewiesen haben, und deren Bestandteile. Es bedarf keiner Konkretisierung, ob und unter welchen Voraussetzungen hiervon Teile von Elektro- und Elektronikgeräten ausgenommen sein können. Denn bei der Kontrolle des Betriebsgeländes am 6. Juli 2016 waren, woran die Lichtbilder keine Zweifel lassen, nicht lediglich Gehäuse oder sonstige Teile von Geräten vorhanden, denen die Antragsteller die Eigenschaft als Elektro- und Elektronikgerät und/oder als Altgerät absprechen. Auf den Lichtbildern, die vom Außengelände gefertigt worden sind, sind unter anderem das geöffnete Gehäuse eines PC-Towers mit elektrischen oder elektronischen Bauteilen und äußerlich intakte PC-Tower abgebildet sowie Geräte oder Geräteteile mit für die Stromversorgung bestimmten Kabeln und ausgebaute elektrische oder elektronische Bauteile wie Elektromotoren und Platinen. Tragfähige Bedenken dagegen, dass derartige Teile zu den Altgeräten im Sinne von § 3 Nr. 3 ElektroG gehören, sind dem Beschwerdevorbringen nicht zu entnehmen. Darüber hinaus werden im Aktenvermerk vom 7. Juli 2016 unter anderem auf dem Betriebsgelände befindliche Computer und Waschmaschinen erwähnt. Dagegen benennen die Antragsteller keinen Umstand dafür, dass die Einstufung als Altgerät, die ersichtlich auf dem äußeren Eindruck von diesen Gegenständen beruht, fehlerhaft ist und es sich lediglich um Teile von Geräten gehandelt hat, die, bevor sie Abfall geworden sind, für ihre elektrische oder elektronische Funktion ohne Bedeutung waren. Die Antragsteller halten lediglich den Aktenvermerk und die Lichtbilder nicht für genügend aussagekräftig, um die Tatsachen nachzuweisen, die maßgebend für die Eigenschaft der vorgefundenen Geräte und Geräteteile als Altgeräte sind. Die von den Antragstellern in Bezug genommene sinngemäße Behauptung im Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 26. September 2016, die Waschmaschinen verfügten nicht (mehr) über eine Elektroeinheit, wird durch nichts Konkretes bestätigt. Ebenfalls nicht durchgreifend erschüttert wird die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Altgeräte seien vom Antragsteller zu 2. entgegen der Untersagungsanordnung angenommen worden. Das Vorbringen der Antragsteller, sie - oder der Antragsteller zu 2. - hätten die am 6. Juli 2016 festgestellten Altgeräte auf dem Betriebsgelände nicht angenommen, enthält eine Bewertung von Vorgängen, die ihrerseits schlicht behauptet werden. Nach der Darstellung der Antragsteller sind die Altgeräte ohne/gegen ihren Willen auf das Betriebsgelände gelangt, weil sie bei Anlieferungen von Altmetall unter anderen Sachen verborgen oder außerhalb der Geschäftszeiten vor dem Betriebsgelände abgestellt worden sind. Letzteres ist nur nachvollziehbar, wenn die zunächst vor dem Betriebsgelände abgestellten Gegenstände nach dessen Öffnung mit entsprechendem Willen der Antragsteller und/oder der für sie tätigen Mitarbeiter auf das Betriebsgelände gebracht worden sind. Von dem alternativ in Betracht gezogenen "Unterschieben" von Elektroschrott durch Anlieferer kann lediglich dann die Rede sein, wenn die Anlieferer einen der Annahme der Geräte entgegenstehenden Willen der Antragsteller tatsächlich missachtet und durch Manipulationen unterlaufen haben. Der Antragsteller zu 2. ist als Adressat der Untersagungsverfügung aber gehalten, die betrieblichen Tätigkeiten auf solche Bereiche zu beschränken, die nicht dem Elektro- und Elektronikgesetz hinsichtlich der Annahme und/oder (Erst-)Behandlung von Elektro- und Elektronikgeräten unterfallen. Das erfordert, zumal angesichts des Wissens der Antragsteller um die Anlieferung von Elektroschrott und vor dem Hintergrund der früheren betrieblichen Praxis hinsichtlich derartiger Abfälle, die Einrichtung einer Eingangskontrolle bei der Anlieferung mit dem Ziel, Elektroschrott aus der Annahme und den sich hieran anschließenden betrieblichen Tätigkeiten herauszuhalten. Derartige Vorkehrungen waren am 6. Juli 2016 nach den Feststellungen der kontrollierenden Mitarbeiter der Antragsgegnerin nicht vorhanden; zumindest waren sie nicht hinreichend effektiv. Eine dem Verbringen der angelieferten Gegenstände auf das Betriebsgelände mit dem Ziel der Aussonderung von Elektroschrott nachfolgende Aussortierung und Ausklammerung aus dem sonstigen Umgang der Antragsteller mit angelieferten Abfällen ist nicht erkennbar. Am 6. Juli 2016 gab es noch keinen Behälter zur Aufnahme von Elektroschrott und zur anschließenden Verbringung zu einem zur Erfassung und/oder (Erst-)Behandlung derartiger Geräte berechtigten Betrieb. Der nunmehr auf dem Gelände vorhandene Container für Elektroschrott war am 6. Juli 2016 unwidersprochen noch nicht aufgestellt. Die Annahme von angelieferten Gegenständen auf dem Betriebsgelände war nach den Angaben im Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten der Antragsteller vom 26. September 2016 so ausgestaltet, dass im Zuge des Verwiegens der angelieferten Gegenstände allenfalls eine an der Oberfläche bleibende Sichtprüfung stattgefunden hat. Eine lediglich oberflächige Prüfung lässt, weil Metall- oder sonst werthaltiger Elektroschrott zum vergüteten Gewicht der angelieferten Gegenstände beitragen kann, was wirtschaftlich einen gewissen Anreiz zur Anlieferung von Elektroschrott bietet, in erheblichem Maße die Möglichkeit zur Annahme von verdecktem Elektroschrott offen. Jedenfalls größere Geräte wie Waschmaschinen und PC-Tower können bei einer sachgerichtet auf das Aussondern von "Fehlwürfen" ausgerichteten Kontrolle nicht ohne Weiteres unentdeckt bleiben. Eine stoffbezogene Eingangskontrolle ist als solche ohnehin im betrieblichen Eigeninteresse der Antragsteller nötig, damit der beabsichtigte Ankauf von Altmetall in Abhängigkeit von dessen Material und Gewicht hierauf beschränkt und nicht auf für die Antragsteller geringwertigere bis wertlose Gegenstände ausgedehnt wird. Bezogen auf den 6. Juli 2016 kommt hinzu, dass die Beschilderung, wonach Elektroschrott nicht angekauft/angenommen wird, an diesem Tag noch nicht angebracht war. Ferner zeigen die Lichtbilder eindeutig einen Vorgang, bei dem auf dem Betriebsgelände Altgeräte offen erkennbar antransportiert und ausgeladen worden sind. Maßnahmen der Antragsteller, den Antransport dieser Geräte oder ihren Verbleib auf dem Betriebsgelände zu verhindern, sind hierbei nicht festgestellt worden. Das Vorbringen der Antragsteller, der Zweck der Untersagungsanordnung und der ihr beigefügten Androhung von Zwangsgeld sei mit der Bereitstellung des Containers zur Aufnahme von Elektroschrott und der gesonderten Entsorgung seines Inhalts erreicht, trifft nicht zu. Die Untersagungsanordnung ist auf eine unbestimmte Geltungsdauer in der Zukunft angelegt. Sie ist nicht schon dann vollständig erfüllt, wenn sie zeitweise beachtet wird. Es ist auch nicht ausgeschlossen, dass die Antragsteller zu der betrieblichen Situation zurückkehren, die vor der Aufstellung des Containers in Bezug auf den Umgang mit Elektroschrott gegeben war. Vielmehr hängt es von den Antragstellern ab, ob zukünftig auf dem Betriebsgelände Elektroschrott angenommen und behandelt wird oder nicht. Unumkehrbar ist die Bereitstellung des Containers jedenfalls nicht. Im Übrigen, unabhängig von den Erfolgsaussichten der Klage gegen die Festsetzungsverfügung, findet das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit der Festsetzung und Androhung der Zwangsgelder Anerkennung in dem gesetzlich angeordneten Entfallen der aufschiebenden Wirkung der Klage (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 112 Satz 1 JustG NRW). Auch dienen die Festsetzung und die Androhung der Zwangsgelder der Verhinderung gegebenenfalls schwerwiegender Verstöße gegen die gesetzlichen Vorgaben des Elektro- und Elektronikgesetzes und damit gegen die abfallwirtschaftlichen Ziele des Gesetzes. Dagegen sind gewichtige nachteilige Auswirkungen der sofortigen Vollziehbarkeit der Festsetzung und/oder der Androhung der Zwangsgelder für die Antragsteller weder dargetan worden noch sonst ersichtlich. Es spricht vor allem nichts Konkretes dafür, dass die Antragsteller durch die Verpflichtung zur sofortigen Zahlung oder durch die sofortige Beitreibung des festgesetzten Zwangsgeldes von gewichtigen Nachteilen bedroht sind. Der Betrag des festgesetzten Zwangsgeldes ist mit 300,00 Euro bezogen auf einen Gewerbebetrieb eher gering. Auch der von der Androhung des weiteren Zwangsgeldes ausgehende Druck ist nicht unzumutbar. Im Fall eines Erfolgs der Klage können Zwangsgelder von der Antragsgegnerin zudem unproblematisch erstattet werden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO, die Streitwertfestsetzung auf § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.