Beschluss
11 E 215/17
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2017:0704.11E215.17.00
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Tenor
Der angefochtene Beschluss wird geändert.
Der Klägerin wird für die Durchführung des Klageverfahrens in der ersten Instanz Prozesskostenhilfe ohne Anordnung von Ratenzahlung unter Beiordnung von Rechtsanwalt B. aus S. bewilligt.
Entscheidungsgründe
Der angefochtene Beschluss wird geändert. Der Klägerin wird für die Durchführung des Klageverfahrens in der ersten Instanz Prozesskostenhilfe ohne Anordnung von Ratenzahlung unter Beiordnung von Rechtsanwalt B. aus S. bewilligt. Gründe: Die Beschwerde ist begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe, weil ihre Rechtsverfolgung die gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Die Klärung der Frage, ob der Klägerin der geltend gemachte Anspruch auf die nachträgliche Einbeziehung ihres Sohnes in den ihr erteilten Aufnahmebescheid zusteht, muss dem Hauptsachverfahren vorbehalten bleiben. Zweck der Prozesskostenhilfe ist, dem finanziell nicht ausreichend bemittelten Kläger den grundrechtlich garantierten Rechtsschutz zugänglich zu machen. Zwar ist es verfassungsrechtlich unbedenklich, die Gewährung von Prozesskostenhilfe davon abhängig zu machen, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint. Die Prüfung der Erfolgsaussicht soll jedoch nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung selbst in das Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe vorzuverlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Das Prozesskostenhilfeverfahren will den Rechtsschutz, den der Rechtsstaatsgrundsatz erfordert, nicht selbst bieten, sondern zugänglich machen. Dem genügt das Gesetz in § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO, indem es die Gewährung von Prozesskostenhilfe bereits dann vorsieht, wenn nur hinreichende Erfolgsaussichten für den beabsichtigten Rechtsstreit bestehen, ohne dass der Prozesserfolg schon gewiss sein muss. Dies bedeutet zugleich, dass Prozesskostenhilfe verweigert werden darf, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, aber fernliegend ist. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. April 2000 - 1 BvR 81/00 -, NJW 2000, 1936 (1937) = juris, Rn. 14 f. Der Erfolg der Hauptsache erscheint nicht fernliegend. Denn die zwischen den Beteiligten streitige Frage, ob die Klägerin einen Anspruch auf die nachträgliche Einbeziehung ihres Sohnes nach § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG hat, ist offen und rechtfertigt nach den oben dargestellten Grundsätzen nicht die Versagung von Prozesskostenhilfe. 1. Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch ist § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG. Danach kann abweichend von § 27 Abs. 2 Satz 1 BVFG der im Aussiedlungsgebiet verbliebene Ehegatte oder Abkömmling eines Spätaussiedlers, der seinen ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich des Gesetzes hat, nachträglich nach § 27 Abs. 2 Satz 1 BVFG in den Aufnahmebescheid des Spätaussiedlers einbezogen werden, wenn die sonstigen Voraussetzungen vorliegen. Sonstige Voraussetzung in diesem Sinne ist auch das Fehlen eines Ausschlussgrundes gemäß § 5 BVFG in der Person des Einzubeziehenden. Der hier allein in Betracht kommende Ausschlussgrund des § 5 Nr. 1 lit. d) BVFG liegt vor bei einer Person, die eine rechtswidrige Tat begangen hat, die im Inland als Verbrechen im Sinne des § 12 Abs. 1 StGB anzusehen wäre, es sei denn, die Tat wäre nach deutschem Recht verjährt oder eine Verurteilung deswegen nach dem Bundeszentralregistergesetz zu tilgen. Bereits nach seinem Wortlaut erfordert die Bejahung dieses Ausschlussgrundes das Vorliegen einer rechtswidrigen Tat, die bei Beurteilung nach deutschem Strafrecht die Voraussetzungen eines Straftatbestandes erfüllt hätte, der im Mindestmaß mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber bedroht ist. a) Ob der einzubeziehende Sohn der Klägerin den Ausschlusstatbestand nach § 5 Nr. 1 lit. d) BVFG erfüllt, bedarf näherer Aufklärung im Hauptsacheverfahren. Die bestehende Aktenlage lässt eine tragfähige Beantwortung dieser Frage nicht zu. Dies gilt zunächst mit Blick auf die Verurteilung des Sohnes der Klägerin aus dem Jahr 2011, auf die das Verwaltungsgericht den angegriffenen Beschluss ausschließlich gestützt hat. Im Verwaltungsvorgang finden sich nur rudimentäre Angaben zu dem der Verurteilung zugrunde liegenden Sachverhalt. Die Kenntnis desselben dürfte aber für die Annahme eines Ausschlussgrundes wegen strafbaren Verhaltens grundsätzlich unerlässlich sein. Es mag offen bleiben, ob - wie vom Verwaltungsgericht angenommen - §29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG in Bezug auf die Tatbestandsvarianten des Herstellens oder Besitzen von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge dem § 228 Abs. 2 des Strafgesetzbuches der Russischen Föderation (StGB RF) entspricht. Denn weder der Nennung der im Herkunftsgebiet verwirklichten Strafnorm (§ 228 Abs. 2 StGB RF) noch den sonstigen Angaben lässt sich das strafbare Verhalten des Sohnes der Klägerin in einer Weise entnehmen, die die Prüfung der Verwirklichung eines deutschen Strafgesetzes erlaubt. Selbst wenn, worauf die angegriffene Entscheidung offenbar abhebt, mit jeder Verwirklichung von § 228 Abs. 2 StGB RF zugleich der Tatbestand des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG erfüllt wäre, kann auf die Zugrundelegung des Tatgeschehens nicht verzichtet werden. § 5 Nr. 1 lit. d) BVFG knüpft an die „rechtswidrige Tat“ an, nicht deren rechtliche Würdigung durch die Gerichte im Herkunftsgebiet. Der Ausschluss soll nach dem Willen des Gesetzgebers Personen erfassen, die - nach den Maßstäben des deutschen Strafrechts - schwerwiegende rechtswidrige Taten begangen haben. Vgl. Begründung zum Entwurf eines Siebten Gesetzes zur Änderung des Bundesvertriebenengesetzes, BT-Drs. 16/4017, S. 10. Soweit ein rechtskräftiges ausländisches Strafurteil vorliegt, dürfte wenig dagegen sprechen, in Übereinstimmung mit rechtsstaatlichen Grundsätzen getroffene Feststellungen zum tatsächlichen Geschehen heranzuziehen und daran die Maßstäbe des deutschen Strafrechts anzulegen. Die bloße Kenntnis des Schuld- und Strafausspruchs - wie hier - genügt indes nicht, um die Tat nach deutschem Strafrecht beurteilen zu können. Der weitere Aufklärungsbedarf entfällt auch nicht mit Blick auf die Angaben der Klägerin im Schreiben vom 27. März 2015 im Widerspruchsverfahren. Zur Grundlage der strafrechtlichen Verurteilung des Sohnes im Jahr 2011 gab die Klägerin dort an, dass bei ihrem Sohn anlässlich einer Polizeikontrolle Schmerzmittel gefunden worden seien, die als Betäubungsmittel angesehen würden. Diese Schmerzmittel seien damals in den Apotheken frei erhältlich gewesen. Die Medikamente seien rezeptpflichtig geworden und die Strafe am 25. April 2013 aufgehoben worden. Auf Grundlage dieser Angaben ließe sich eine Strafbarkeit wegen eines Verbrechens nach deutschem Strafrecht nicht feststellen. Dass der Besitz von frei erhältlichen Schmerzmitteln, die (offenbar erst später) rezeptpflichtig wurden, ein deutsches Strafgesetz mit einer Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe erfüllt, ist - jedenfalls ohne Kenntnis der Wirkstoffe und Mengen - nicht ersichtlich. b) Unabhängig davon finden sich im Verwaltungsvorgang zu der Verurteilung im Jahr 2011 widersprüchliche Angaben, die unter Berücksichtigung des Vorbringens der Klägerin Anlass zu weiterer Sachaufklärung geben. So heißt es in der Übersetzung der Bescheinigung des Innenministeriums der Republik N. F. vom 22. Juli 2013 auf Blatt 39 des Verwaltungsvorgangs, dass der Sohn der Klägerin am 12. Dezember 2011 vom städtischen Gericht K. -P. zu 3 Jahren Freiheitsstrafe auf Bewährung wegen einer Tat nach § 228 Abs. 2 (des StGB RF) verurteilt worden sei. Die Bewährungsfrist betrage 3 Jahre und sei auf Beschluss des städtischen Gerichts K. -P. vom 9. Januar 2013 um einen Monat verlängert worden. Auf weiteren Beschluss des städtischen Gerichts K. -P. vom 25. April 2013 gelte die Bewährungsstrafe als erlassen. Demgegenüber ergibt sich aus der Übersetzung der undatierten Bescheinigung des Innenministeriums der Republik N. F. auf Blatt 51 des Verwaltungsvorgangs zwar auch die Verurteilung des Sohnes der Klägerin vom 12. Dezember 2011 nach „Art. 228 Teil 2“ des StGB RF, zugleich aber auch die Aufhebung der „Anklage“ unter dem 25. April 2013. Hierauf beruft sich die Klägerin sowohl in der Klageschrift vom 3. September 2015 als auch im Beschwerdeschriftsatz vom 21. Februar 2017. Für die Frage, welches strafbare Verhalten des Sohnes der Klägerin in Rede steht, ist von Belang, ob (lediglich) die verhängte Strafe als erlassen gilt, oder bereits der Strafvorwurf (möglicherweise rückwirkend) entfällt. Denn letzteres könnte auch auf neuen Sachverhaltsfeststellungen beruhen, was für die Beurteilung der Verwirklichung eines Straftatbestandes des deutschen Strafrechts bedeutsam wäre. Zwar mag für einen Straferlass sprechen, dass die Entscheidung nicht von einem Gericht höherer Instanz getroffen wurde. Zudem spricht die Klägerin in ihrem Schreiben vom 27. März 2015 davon, dass die Strafe aufgehoben worden sei. Zweifelsfrei kann eine solche Beurteilung indes nicht getroffen werden, zumal von der Klägerin als juristischer Laie eine genaue rechtliche Einordnung nicht erwartet werden darf. c) Ob im Hinblick auf die weiteren Verurteilungen des Sohnes der Klägerin aus den Jahren 2001 und 2006 ein Ausschlussgrund nach § 5 Nr. 1 lit. d) BVFG vorliegt, lässt sich ebenfalls nicht ohne eine weitere Sachaufklärung beantworten. Ausweislich der vorgenannten Bescheinigungen des Innenministeriums der Republik N. F. (Blätter 39 und 51 des Verwaltungsvorgangs) ist der Sohn der Klägerin rechtskräftig zu mehrjährigen Haftstrafen verurteilt worden. Gegenstand der Verurteilung aus dem Jahr 2001 war - nach teilweiser Aufhebung des Urteils durch das Rechtsmittelgericht - eine Tat nach § 161 Abs. 2 StGB RF. Im Jahr 2006 ist der Sohn der Klägerin wegen einer Straftat nach § 161 Abs. 1 StGB RF verurteilt worden. Soweit in der Übersetzung der undatierten Bescheinigung auf Blatt 51 von einer Tat nach § 161 Abs. 2 StGB RF die Rede ist, dürfte es sich um einen offensichtlichen Übersetzungsfehler handeln, der sich auch ohne Kenntnisse der russischen Sprache bei Vergleich mit der fremdsprachlichen Bescheinigung (Blatt 52 des Verwaltungsvorgangs) aufdrängt. Strafbare Handlungen, die den Tatbestand des § 161 StGB RF (meist übersetzt mit „offener Diebstahl“, zum Teil auch mit „Ausplünderung“) verwirklichen, können möglicherweise nach den Maßstäben des deutschen Strafrechts als Raub im Sinne des § 249 StGB eingeordnet werden und somit der Deliktskategorie der Verbrechen zuzuordnen sein. Auf die Einordnung nach dem Strafrecht des Herkunftsgebiets, das mit § 162 StGB RF einen gesonderten Straftatbestand des Raubes kennt, kommt es nicht an. Maßgeblich sind das tatsächliche Geschehen und dessen Würdigung nach den Maßstäben des deutschen Strafrechts. Dies setzt - wie bereits ausgeführt - die Kenntnis des der Verurteilung zugrunde liegenden Sachverhalts voraus, woran es hier noch fehlt. 2. Im Hauptsacheverfahren kann die Sachverhaltsaufklärung weiter betrieben werden. Die diesbezüglichen Möglichkeiten dürften noch nicht vollständig ausgeschöpft worden sein. Zwar hat die Klägerin im Widerspruchsverfahren erklärt, ihr lägen die Gerichtsurteile nicht mehr vor. Ausweislich einer Notiz der Beklagten vom 10. Februar 2014 (Blatt 47 des Verwaltungsvorgangs) ist die Klägerin auch um Anforderung der Gerichtsurteile gebeten worden. Soweit die Klägerin daraufhin die undatierte Bescheinigung des Innenministeriums der Republik N. F. (Blatt 51 des Verwaltungsvorgangs) vorgelegt hat, mag dies dahin verstanden werden, dass ihr die Beibringung weiterer Unterlagen nicht möglich ist. Allerdings obliegt es der Beklagten im Verwaltungsverfahren und dem Verwaltungsgericht im gerichtlichen Verfahren, den entscheidungserheblichen Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen (vgl. § 24 Abs. 1 Satz 1 VwVfG bzw. § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Diese Amtsermittlungspflicht findet ihre Grenze in der Mitwirkungspflicht der Beteiligten. Die Beteiligten sind vor allem gehalten, die ihnen geläufigen Tatsachen vorzutragen, mit denen sie ihre Anträge begründen. Dies umfasst auch den Vortrag von Tatsachen, die der Behörde und dem Gericht die Prüfung ermöglichen, ob der Erwerb der begehrten Rechtsposition nach § 5 BVFG ausgeschlossen ist. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 19. April 2002 - 2 A 1432/00 -, juris, Rn. 41, und vom 18. Mai 2004 - 2 A 5813/00 -, juris, Rn. 35, 51, jeweils zu § 5 Nr. 2 b) BVFG. Insbesondere solche Angaben, die auf Kenntnissen aus der persönlichen Sphäre des Beteiligten basieren und deren Darlegung gegenüber der Beklagten oder dem Gericht in zumutbarer Weise erwartet werden kann, unterliegen der Mitwirkungspflicht des Beteiligten. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 19. April 2002 - 2 A 1432/00 -, juris, Rn. 41, und vom 18. Mai 2004 - 2 A 5813/00 -, juris, Rn. 35, 51, jeweils zu § 5 Nr. 2 b) BVFG. Gemessen daran dürfte die Klägerin ihre Mitwirkungspflicht bei der derzeitigen Sachlage nicht verletzt haben. Es ist weder ersichtlich, dass sie Angaben betreffend die strafrechtlichen Verurteilungen ihres Sohnes verweigert, verschwiegen oder verfälscht dargestellt hätte. Ob sie sich ernsthaft um die Beibringung der vollständigen Strafurteile bemüht hat, mag der Überprüfung im Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Dabei dürfte auch zu berücksichtigen sein, inwieweit die für das Vorliegen eines Ausschlussgrundes nach § 5 BVFG beweisbelastete Beklagte, vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 18. März 1999 - 5 C 2.99 -, juris, Rn. 14, zu § 5 Nr. 1 d) BVFG in der bis zum 31. Dezember 1999 geltenden Fassung, amtliche Dokumente in Gestalt von Gerichtsentscheidungen auf entsprechende amtliche Ersuchen etwa über Auslandsvertretungen erlangen könnte. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).