Beschluss
13 A 1310/17.A
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2017:0705.13A1310.17A.00
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Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 31. März 2017 wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 31. März 2017 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. G r ü n d e : Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 1. Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) zuzulassen. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG, wenn für die Entscheidung der Vorinstanz eine grundsätzliche, bisher in der Rechtsprechung noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage von Bedeutung war, die auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich wäre und deren Klärung im Interesse der einheitlichen Rechtsanwendung oder der Fortbildung des Rechts geboten erscheint. Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 8. Juni 2016 ‑ 13 A 1222/16.A -, juris, Rn. 2 ff., m. w. N. ; Bay. VGH, Beschluss vom 15. Februar 2016 - 11 ZB 16.30012 -, juris, Rn. 12. Ausgehend hiervon ist die vom Kläger aufgeworfene Frage, ob Art. 9 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1 lit.b der Richtlinie 2011/95/EU dahin auszulegen ist, dass eine schwerwiegende Verletzung der durch Art. 10 Abs. 1 GR Charta und Art. 9 Abs. 1 EMRK garantierten Religionsfreiheit und damit eine Verfolgungshandlung gem. Art. 9 Abs. 1 lit. a der Richtlinie anzunehmen ist, wenn religiöse Betätigungen oder Verhaltensweisen, die von einer Glaubenslehre, zu der sich der Kläger aktiv bekennt, vorgeschrieben und zentraler Bestandteil derselben sind oder die sich auf die religiöse Überzeugung des Klägers im Sinne einer besonderen Wichtigkeit für dessen Identität stützen, in dem betreffenden Herkunftsland strafbewährt verboten ist,- oder ob es erforderlich ist, dass ein sich zu einer bestimmten Glaubenslehre aktiv bekennender Antragsteller darüber hinaus nachweist, dass die von dieser Glaubenslehre als zentraler Bestandteil vorgeschriebenen religiösen Betätigungen oder Verhaltensweisen die in seinem Herkunftsland eine bei Strafe verbotene Glaubensbetätigung darstellen, für ihn zur Wahrung seiner religiösen Identität "besonders wichtig" und in diesem Sinne "unverzichtbar" sind, die das Sächsische Oberverwaltungsgericht dem Gerichtshof der Europäischen Union nahezu wortgleich bereits vorgelegt hat, vgl. Beschluss vom 13. März 2015 - 1 A 349/13. A -, juris, nicht entscheidungserheblich. An der Entscheidungserheblichkeit fehlt es, weil eine Tatsache - hier das aktive Bekenntnis des Klägers zu der christlichen Glaubens-lehre ‑, die vorliegen müsste, damit sich die vom Kläger aufgeworfene Frage im Berufungsverfahren stellen könnte, vom Verwaltungsgericht nicht festgestellt wurde: Das Verwaltungsgericht hat einen ernsthaften Glaubenswechsel des Klägers verneint, weil dieser schon die persönlichen Beweggründe für den geltend gemachten Glaubenswechsel nicht überzeugend verdeutlicht hatte (Urteil Seite 10 ff.). Dazu hat es ausgeführt, der Kläger habe sich hinsichtlich der Gründe für seine Hinwendung zum Christentum weitestgehend auf vage und pauschale Ausführungen beschränkt. Eine nähere Auseinandersetzung mit christlichen Glaubensinhalten lasse sich nicht feststellen. Allein der Formalakt der Taufe genüge für die Annahme einer Verfolgungsgefahr im Falle der Rückkehr nicht. Vgl. in diesem Sinne auch OVG NRW, Beschluss vom 3. November 2014 - 13 A 1646/14.A -, juris, Rn. 8. Fehlte es nach Auffassung des Verwaltungsgerichts schon an einem ernsthaften Glaubenswechsel und ließ sich nach den Ausführungen des Verwaltungsgerichts wegen der dürftigen Angaben des Klägers keine Ausrichtung der privaten Lebensführung an christlichen Geboten feststellen, bestand kein Anlass zur Annahme, der Kläger könne ernstlich gewillt sein, seine christliche Religion im Heimatland auszuüben, sich mithin aktiv zum christlichen Glauben bekennen. Soweit der Kläger meinen sollte, das Verwaltungsgericht hätte bei gebührender und zutreffender Würdigung der Art und Weise, wie er seinen Glauben in der Bundesrepublik Deutschland lebe bzw. praktiziere‚ zu dem Ergebnis gelangen müssen‚ dass ihm als „überzeugter evangelischer Christ“ bei Aufrechterhaltung dieser Praxis in seiner Heimat eine erhebliche Verfolgungsgefahr drohe‚ ist dies lediglich als Einwand gegen die inhaltliche Richtigkeit des angegriffenen Urteils zu verstehen. Zur Zulassung der Berufung wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG führt dies nicht. 2. Die geltend gemachte Gehörsrüge (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO) greift nicht durch. Der Kläger macht geltend, das Gericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, er habe seine Beweggründe für den geltend gemachten Glaubenswechsel nicht überzeugend verdeutlicht, und es habe die Anforderungen an den Sachvortrag auch angesichts seiner Persönlichkeitsstruktur verkannt. Damit beanstandet der Kläger der Sache nach die - vermeintlich - fehlerhafte Feststellung und Bewertung des Sachverhalts einschließlich der rechtlichen Würdigung. Hierfür ist die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs aber von vornherein nicht geeignet. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. August 2004 - 1 BvR 1557/01 -, juris, Rn. 17; OVG NRW, Beschlüsse vom 28. März 2013 - 13 A 412/12.A - und vom 6. August 2010 - 13 A 829/09.A -, juris, Rn. 12. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).