Beschluss
12 A 1293/17
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2017:0706.12A1293.17.00
5Zitate
Zitationsnetzwerk
5 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. G r ü n d e Der nach eigenem Bekunden des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das noch durchzuführende Berufungszulassungsverfahren gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf gerichtete Antrag ist jedenfalls unbegründet. Das Berufungszulassungsverfahren bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO). Voraussetzung dafür ist eine gewisse Wahrscheinlichkeit des Obsiegens des Rechtsschutzsuchenden. Dazu muss der Ausgang des beabsichtigten Berufungszulassungsverfahrens bei summarischer Prüfung als zumindest offen erscheinen. Daran fehlt es hier. Zwar ist von einem anwaltlich nicht vertretenen Kläger, der Prozesskostenhilfe für ein Berufungszulassungsverfahren begehrt, nicht zu verlangen, einen der Gründe i. S. v. § 124 Abs. 2 VwGO, aus denen die Berufung zugelassen werden kann, in einer Weise zu bezeichnen, wie dies für die Begründung des Zulassungsantrags selbst nötig wäre (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO). Erforderlich ist aber, dass sich aus der Begründung des Prozesskostenhilfeantrags das Vorliegen eines Zulassungsgrundes zumindest in groben Züge erkennen lässt BVerwG, Beschl. v. 8. September 2008 - 3 PKH 3.08 -, juris Rn. 3 Dies ist hier nicht der Fall. Die vom Kläger gerügten Verfahrensfehler liegen nicht vor. Auch sonst lässt sein Vortrag nicht erkennen, dass ein Zulassungsgrund i. S. v. § 124 Abs. 2 VwGO gegeben sein könnte. Die sinngemäß erhobene Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs greift nicht durch. Der Kläger beruft sich darauf, am Tage der mündlichen Verhandlung krank und dadurch bedingt prozess- und geschäftsunfähig gewesen zu sein. Allerdings hat er dem Verwaltungsgericht ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 28. April 2017 eine etwaige Verhandlungsunfähigkeit nicht angezeigt. Auch hat er weder ausdrücklich noch sinngemäß einen Verlegungs- oder Vertagungsantrag mit der Begründung, er sei verhandlungsunfähig, gestellt, wie es ihm im Rahmen seiner prozessualen Mitwirkungspflicht oblegen hätte. BVerwG, Beschluss vom 29. April 2004 - 3 B 119/03 -, Rn. 4, juris; OVG NRW, Beschluss vom 6. Februar 1992 - 16 A 3507/91 -, juris Rn. 5 f. Das im Protokoll festgehaltene Geschehen, den Erschienenen sei Gelegenheit gegeben worden, ihren Antrag zu begründen; der Kläger habe daraufhin geäußert, dass er krank und arbeitsunfähig sei, lässt weder eine am Terminstage bestehende Verhandlungsunfähigkeit noch sinngemäß eine Bitte um Vertagung der Verhandlung erkennen. Die Erklärung weist schon nicht den erforderlichen Bezug zum Ablauf der mündlichen Verhandlung auf. Die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit des Klägers bestand bereits seit längerem und ist von ihm wiederholt zur Begründung, weshalb Unterhaltsverpflichtungen gegenüber seinen drei minderjährigen Kindern derzeit nicht bestehen, vorgebracht worden. Das ist dem Senat aus den vorangegangenen Verfahren 12 B 461/16 und 12 E 158/17 bekannt. Dass er damit seine Verhandlungsunfähigkeit im Termin geltend machen und um dessen Verlegung nachsuchen wollte, ist dem nicht ansatzweise zu entnehmen. Es spricht im Hinblick auf die unterschiedlichen Anträge, die der Kläger im Klage- und Eilverfahren gestellt hat (z. B. auf Akteneinsicht, Reisekostenerstattung für die Anfahrt zum Termin usw.) auch nichts dafür, dass er nicht in der Lage wäre, seine Rechte im Verfahren wahrzunehmen. Dementsprechend war das Verwaltungsgericht nicht gehindert, von der planmäßigen Durchführung der mündlichen Verhandlung und der anschließenden Entscheidung über die Klageanträge abzusehen. Der gegenüber der Einzelrichterin erhobene Vorwurf der mangelnden Unparteilichkeit ist unsubstantiiert und mit der Bemerkung, nach der Verhandlung sei der Beklagte weiterhin sitzend im Gerichtssaal verblieben, „um mit Sicherheit weitere Einzelheiten zu besprechen“, nicht ansatzweise dargelegt. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht die Klage in der Sache aus zutreffenden Gründen abgelehnt, die der Senat bereits in den genannten Beschwerdebeschlüssen zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Eilverfahren 12 B 461/16 und für das Hauptsacheverfahren 12 E 158/17 aufgezeigt hat. Auf diese Entscheidungen wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen danach eindeutig nicht. Dem hat der Kläger nichts entgegengesetzt, was eine andere Entscheidung rechtfertigen könnte. Dieser Beschluss, für den keine Gerichtskosten anfallen, ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).