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Beschluss

4 A 1811/15.A

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2017:0706.4A1811.15A.00
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Tenor

Der Antrag der Klägerinnen auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das zweitinstanzliche Verfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt

aus               wird abgelehnt.

Das Verfahren wird eingestellt.

Das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 22.6.2015 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf (14 K 6329/14.A) ist wirkungslos.

Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens beider Instanzen tragen die Klägerinnen.

Entscheidungsgründe
Der Antrag der Klägerinnen auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das zweitinstanzliche Verfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt aus wird abgelehnt. Das Verfahren wird eingestellt. Das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 22.6.2015 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf (14 K 6329/14.A) ist wirkungslos. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens beider Instanzen tragen die Klägerinnen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist jedenfalls deshalb abzulehnen, weil der Zulassungsantrag der Klägerinnen aus den nachstehenden Gründen zu keinem Zeitpunkt hinreichende Aussicht auf Erfolg geboten hat (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Nachdem der Rechtsstreit nach § 161 Abs. 2 Satz 2 VwGO in der Hauptsache erledigt ist, ist das Verfahren durch den Berichterstatter in entsprechender Anwendung der §§ 125 Abs. 1 Satz 1, 87a Abs. 1 und 3, 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Das angefochtene Urteil ist für wirkungslos zu erklären (§ 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO in entsprechender Anwendung). Die Kostenentscheidung beruht auf § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Billigem Ermessen im Sinne dieser Vorschrift entspricht es, die Kosten des Verfahrens beider Instanzen den Klägerinnen aufzuerlegen. In der Regel entspricht es billigem Ermessen im Sinne von § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO, gemäß dem Grundsatz des § 154 Abs. 1 VwGO demjenigen Beteiligten die Verfahrenskosten aufzuerlegen, der ohne die Erledigung voraussichtlich unterlegen wäre. Bei der Prüfung der Erfolgsaussichten einer Klage, die sich im Verfahren auf Zulassung der Berufung befand, ist darauf abzustellen, ob die Berufung zuzulassen gewesen wäre und ob und in welchem Umfang die Berufung im Falle ihrer Zulassung Erfolg gehabt hätte. Vgl. BayVGH, Beschluss vom 18.8.2015 – 15 ZB 13.418 –, juris, Rn. 3, m. w. N. Die Berufung wäre vorliegend nicht zuzulassen gewesen, weil die Klägerinnen keinen Zulassungsgrund dargelegt hatten (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG). Die Berufung wäre nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen gewesen (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG). Die Klägerinnen zeigen mit ihrem Zulassungsvorbringen schon nicht auf, dass die aufgeworfenen Fragen, „ob verfolgte, unterdrückte Ehefrauen in Pakistan, die ohne Schutz in ihrer Heimat leben und dort vielfältigen individuellen Gefährdungen ausgesetzt sind, gegen die weder der Staat, noch diesem vergleichbare Organisationen Schutz gewähren, als „bestimmte soziale Gruppe“ nach Art. 10 Abs. 1 Buchst. d, RL 2004/83/EG in Verbindung mit § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG anzusehen sind und ob verfolgte unterdrückte Ehefrauen in Pakistan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit wegen ihrer Stellung in Pakistan in die Gefahr der politischen bzw. nichtpolitischen Verfolgung geraten, ohne dass sie die Möglichkeit haben, staatlichen Schutz in Anspruch zu nehmen, da sie ihren Ehemännern schutzlos ausgeliefert sind“, im Rahmen eines Berufungsverfahrens entscheidungserheblich sind. Nach der insoweit maßgeblichen Tatsachenwürdigung des Verwaltungsgerichts handelt es sich bei der Klägerin zu 1. nicht um eine verfolgte unterdrückte Ehefrau. Denn das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung tragend darauf gestützt, dass es die Angaben der Klägerin zu 1. als unglaubhaft und die Klägerin zu 1. als unglaubwürdig bewerte, weshalb es der Klägerin zu 1. ihr Vorbringen zu ihrer Verfolgung nicht abgenommen hat. Insoweit hätte es den Klägerinnen oblegen, einen Zulassungsgrund im Sinne des § 78 Abs. 3 AsylG darzulegen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6.1.2017 – 1 A 2647/16.A –, juris, Rn. 11, unter Bezugnahme auf OVG NRW, Beschluss vom 7.7.2016 – 4 A 1429/16.A –, juris, Rn. 2. Daran fehlt es indes. Soweit die Klägerinnen die Sachverhaltswürdigung des Verwaltungsgerichts in Zweifel ziehen, ergibt sich kein Zulassungsgrund, weil diese dem sachlichen Recht zuzuordnen ist und von vornherein nicht die Zulassung der Berufung nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG rechtfertigt. Auch ein etwaiger Aufklärungsmangel begründet grundsätzlich weder einen Gehörsverstoß, noch gehört er zu den sonstigen Verfahrensmängeln im Sinne der §§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG, 138 VwGO. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19.12.2016 – 4 A 904/15.A –, juris, Rn. 8-11, m. w. N. Die sinngemäß erhobene Rüge, das Verwaltungsgericht habe einen Gehörsverstoß im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO begangen, indem es den Vortrag der Klägerin zu 1. „nicht sorgfältig studiert“ habe, greift nicht durch. Es ergibt sich kein Anhaltspunkt dafür, dass das Verwaltungsgericht seiner Pflicht, das Vorbringen eines Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und zu erwägen, nicht nachgekommen wäre. Vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 29.1.2016 – 4 A 1741/15.A –, juris, Rn. 3, m. w. N. Auch insoweit wenden sich die Klägerinnen der Sache nach gegen die Sachverhaltswürdigung durch das Verwaltungsgericht. Die geltend gemachte Divergenz (§ 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG) war nicht den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dargelegt. Es fehlt an der erforderlichen Gegenüberstellung der voneinander abweichenden Rechtssätze. Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 8.6.2015 – 4 A 361/15.A –, juris, Rn. 2 f., 5, m. w. N. Die Antragsbegründung benennt keinen Rechtssatz aus der in Bezug genommenen Entscheidung, OVG NRW, Urteil vom 14.2.2014 – 1 A 1139/13.A –, Asylmagazin 2014, 151 = juris, dem das Verwaltungsgericht widersprochen hat. Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.