Beschluss
11 A 2229/16.A
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2017:0711.11A2229.16A.00
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Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. G r ü n d e : I. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist unbegründet, weil der Antrag auf Zulassung der Berufung aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. dem § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 1. Die erhobene Gehörsrüge (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG) wird nicht gemäß den gesetzlichen Erfordernissen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG darlegt. Die Kläger machen geltend, dass bereits im Hinblick auf „§ 83 VwGO“ (gemeint ist wohl: § 84 VwGO) der Sachverhalt in keiner Weise geklärt gewesen sei, weil ihnen ‑ den Klägern ‑ die Möglichkeit einer persönlichen Anhörung im Asylverfahren versagt worden sei. Zudem seien die Kläger nicht wirksam seitens des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) von der Anhörung in Kenntnis gesetzt worden. Die Kläger hätten die Ladung sowie das weitere Schreiben des Bundesamtes, in welchem ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt worden sei, nie erhalten. Schließlich hätten sie im Gegensatz zu den Ausführungen im Gerichtsbescheid die Klage durchaus begründet, indem sie auf ihre Ausführungen im Eilverfahren Bezug genommen hätten. Unabhängig davon, dass es sich bei dem Vorbringen zur unterbliebenen Anhörung bzw. zur fehlerhaften Ladung allenfalls um Vortrag im Zusammenhang mit der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO handelt, welches im Rahmen von § 78 Abs. 3 AsylG keinen Berufungszulassungsgrund im Asylrecht darstellt, dringen die Kläger mit ihrer Gehörsrüge nicht durch. Denn derjenige kann sich nicht auf einen Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs berufen, der es versäumt hat, sich vor Gericht selbst das rechtliche Gehör zu verschaffen. Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 13. Januar 2000 - 9 B 2.00 -, Buchholz 310 § 133 (n. F.) VwGO Nr. 53, S. 13 f. So liegt es hier. Hat das Verwaltungsgericht durch Gerichtsbescheid entschieden, hat der Beteiligte die Möglichkeit, mündliche Verhandlung zu beantragen (§ 84 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). In diesem Fall gilt der Gerichtsbescheid als nicht ergangen (§ 84 Abs. 3 VwGO). In der dann stattfindenden mündlichen Verhandlung kann der Beteiligte sich als Reaktion auf die tragenden Erwägungen des Gerichts umfassend äußern und Beweisanträge stellen. Dies ist eine anderweitige verfahrensrechtliche Möglichkeit, sich schon in der Vorinstanz rechtliches Gehör zu verschaffen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. Dezember 2016 ‑ 11 A 459/16.A -. Daran ändert auch die nach § 84 Abs. 2 Nr. 2 VwGO bestehende Wahlmöglichkeit der Kläger zwischen dem Antrag auf Zulassung der Berufung und dem Antrag auf mündliche Verhandlung nichts. Denn das enthebt sie bei einer behaupteten Verletzung rechtlichen Gehörs nicht von der unabhängig davon bestehenden allgemeinen Obliegenheit, alle Möglichkeiten zu nutzen, sich schon in der Vorinstanz rechtliches Gehör zu verschaffen. Die scheinbare Einschränkung der Wahlmöglichkeit nach § 84 Abs. 2 Nr. 2 VwGO folgt aus den Voraussetzungen einer begründeten Gehörsrüge. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. Dezember 2016 ‑ 11 A 459/16.A -, m. w. N. Unabhängig davon erfordert die ordnungsgemäße Begründung der Gehörsrüge neben Ausführungen zu den Umständen, aus denen sich das Vorliegen einer Gehörsversagung ergibt, auch die Darlegung, was bei ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs vorgetragen worden wäre. Nur auf der Grundlage eines solchen Vortrages kann nämlich geprüft und entschieden werden, ob auszuschließen ist, dass die Gewährung rechtlichen Gehörs zu einer anderen, dem Beteiligten günstigeren Entscheidung geführt hätte. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. März 1993 - 2 BvR 1988/92 -, InfAuslR 1993, 229 (234); BVerwG, Beschlüsse vom 9. Oktober 1984 - 9 B 138.84 -, InfAuslR 1985, 83, vom 2. April 1985 - 3 B 75.82 -, Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 165, und vom 13. Januar 1999 - 9 B 90.98 -, Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 36. Diesen Anforderungen genügt die Antragsschrift nicht. Ihr lässt sich in keiner Weise entnehmen, was die Kläger im Falle einer Anhörung als Asylgründe geltend machen würden. Auch soweit die Kläger auf ihren „gesamten erstinstanzlichen Vortrag“ Bezug nehmen, ergibt sich daraus nichts anderes. Denn auch im Klage- und Eilverfahren haben die Kläger nicht angegeben, was sie bei - aus ihrer Sicht - ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs vorgetragen hätten. 2. Auch die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) wird nicht entsprechend den gesetzlichen Erfordernissen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG dargelegt. Zur Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung muss eine tatsächliche oder rechtliche Frage aufgeworfen werden, die entscheidungserheblich ist und über den Einzelfall hinaus im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder Fortentwicklung des Rechts einer Klärung bedarf. Vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Juli 1984 - 9 C 46.84 -, BVerwGE 70, 24 ff. (zu § 32 Abs. 2 Nr. 1 AsylVfG a. F.), und Beschlüsse vom 2. Oktober 1984 - 1 B 114.84 -, InfAuslR 1985, 130 f., sowie vom 19. Juli 2011 - 10 B 10.11, 10 PKH 4.11 -, juris, Rn. 3. Diesen Anforderungen wird das Zulassungsvorbringen nicht gerecht. Die Kläger haben bereits keine Frage formuliert, die an den vorgenannten Maßstäben gemessen werden könnte. Auch sinngemäß ergibt sich aus dem klägerischen Vorbringen keine Fragestellung in diesem Sinne. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 VwGO, 83b AsylG. Der Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).