Beschluss
6 A 1944/16
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2017:0714.6A1944.16.00
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Leitsätze
Die prozessrechtlichen Kostentragungsregelungen schließen materiellrechtliche Ansprüche auf Erstattung von Rechtsanwaltskosten, die einem Beteiligten außerhalb eines Prozesses, etwa im Verwaltungsverfahren bei der Ausgangsbehörde, entstanden sind, nicht aus.
Grundlage eines materiellrechtlichen Kostenerstattungsanspruchs kann die – im Zivilrechtsweg geltend zu machende – Amtshaftung oder ein – verschuldensabhängiger – Schadensersatzanspruch wegen Verletzung der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht sein.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 2.853,03 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die prozessrechtlichen Kostentragungsregelungen schließen materiellrechtliche Ansprüche auf Erstattung von Rechtsanwaltskosten, die einem Beteiligten außerhalb eines Prozesses, etwa im Verwaltungsverfahren bei der Ausgangsbehörde, entstanden sind, nicht aus. Grundlage eines materiellrechtlichen Kostenerstattungsanspruchs kann die – im Zivilrechtsweg geltend zu machende – Amtshaftung oder ein – verschuldensabhängiger – Schadensersatzanspruch wegen Verletzung der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht sein. Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 2.853,03 Euro festgesetzt.