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Beschluss

7 A 1763/16

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2017:0719.7A1763.16.00
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Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 3.000 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 3.000 € festgesetzt. G r ü n d e : Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat zu Begründung der Abweisung der Klage im Wesentlichen ausgeführt: Der Bescheid vom 18.6.2015 sei rechtmäßig. Die Androhung der Festsetzung eines Zwangsgelds i.H.v. 3.000 € je Forderung (insgesamt 6.000 €) aus der gegen die Rechtsvorgängerin der Klägerin gerichteten Ordnungsverfügung vom 24.9.2010 sei nicht zu beanstanden. Die Voraussetzungen der §§ 63, 55, 57 VwVG NRW seien erfüllt. Es liege ein unanfechtbarer Verwaltungsakt gegen die Rechtsvorgängerin der Klägerin in Gestalt der Verfügung vom 24.9.2010 vor. Diese Verfügung müsse die Klägerin gegen sich als Rechtsnachfolgerin gelten lassen. Die dagegen gerichteten Ausführungen in der Begründung des Zulassungsantrags führen nicht zu den allein geltend gemachten ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils. Die Klägerin rügt zunächst, es bestehe ein Anspruch auf Rücknahme der Ordnungsverfügung vom 24.9.2010, weil diese die Bestandskraft der Baugenehmigung aus dem Jahre 2008 unberührt lasse; sie sei der Aufforderung der Beklagten nachgekommen und habe die Teilaufstockung auf dem rückwärtigen Teil des Gebäudes im 2. Obergeschoss vollständig entfernt; damit sei der von der Beklagten geforderte Zustand hergestellt; eines Zwangsgelds bedürfe es ebenso wenig wie einer Androhung eines weiteren Zwangsgelds; komme ein Vollstreckungsschuldner - wie hier - seiner Verpflichtung nach, sei der Zweck der Beitreibung des Zwangsgelds erfüllt. Diese Erwägungen gehen indes an der tragenden Begründung des Urteils, das allein die Zwangsgeldandrohung vom 18.6.2015 betrifft, vorbei. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, noch bei einer Ortsbesichtigung im Oktober 2015 sei festgestellt worden, dass die Ordnungsverfügung nicht erfüllt war. Diese Feststellung wird mit dem Zulassungsvortrag nicht infrage gestellt, es bestehen auch sonst keine Anhaltspunkte für Zweifel daran, dass im Zeitpunkt des Erlasses der Zwangsgeldandrohung vom 18.6.2015 die Teilaufstockung noch nicht entfernt war. Soweit die Klägerin in Bezug auf die zweite Forderung gemäß der Verfügung vom 24.9.2010 geltend macht, der von der Beklagten festgestellte Grenzabstand zum Nachbargrundstück Zum Engelshof 4 von 2,83 m sei gemäß § 6 Abs. 14 BauO NRW zu dulden, wird auch damit die tragende Begründung des Verwaltungsgerichts nicht erschüttert. Diese Überlegung der Klägerin betrifft - wie bereits das Verwaltungsgericht festgestellt hat - die Rechtmäßigkeit der bestandskräftigen Ordnungsverfügung vom 24.9.2010, die im Vollstreckungsverfahren, das mit Erlass der Zwangsgeldandrohung beginnt, grundsätzlich nicht mehr zu überprüfen ist. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 21.1.2013 - 7 A 53/12 -, und vom 20.1.2012 - 4 B 1425/11 -, juris. Abgesehen davon privilegiert § 6 Abs. 14 BauO NRW ohnehin nur bestehende Gebäude, vgl. etwa Johlen, in Gädtke, u. a., Bauordnung NRW, 12. Auflage, § 6 Rn. 302 ff., und damit nicht die hier in Rede stehende Aufstockung durch Erstellung eines straßenseitigen neuen 1. Obergeschosses mit einem zu geringen Grenzabstand zum Grundstück Zum F. 4. Schließlich wird die tragende Begründung des angegriffenen Urteils auch nicht durch die Erwägung erschüttert, die Zwangsgeldandrohung stelle sich als unverhältnismäßig dar. Die Klägerin stützt diese Erwägung auf die Annahme, es fehle an einem legitimen Zweck der Androhung und verweist auch insoweit auf § 6 Abs. 14 BauO NRW sowie die vorliegende Baugenehmigung vom 23.7.2008. Diese Überlegung stellt indes aus den vorstehenden Gründen die Rechtmäßigkeit der Zwangsgeldandrohung nicht infrage, weil sie nur die Rechtmäßigkeit der bestandskräftigen Grundverfügung vom 24.9.2010 betrifft. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.