Beschluss
12 E 132/17
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2017:0724.12E132.17.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Gründe Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, die beabsichtigte Rechtsverfolgung biete keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne von § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO, ist nicht zu beanstanden. Hinreichende Aussicht auf Erfolg bedeutet bei einer an Art. 3 Abs. 1 und 19 Abs. 4 GG orientierten Auslegung des Begriffes einerseits, dass Prozesskostenhilfe nicht erst dann bewilligt werden darf, wenn der Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung gewiss ist, andererseits aber auch, dass Prozesskostenhilfe zu versagen ist, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance indes nur eine entfernte ist. Ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa: Beschlüsse vom 10. August 2009 - 12 E 858/09 - und vom 28. September 2010 - 12 E 546/10 -. Hier besteht keine Erfolgsaussicht, weil der mit der Klage (einschließlich der Klageerweiterung) geltend gemachte Anspruch, wie vom Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt, gegebenenfalls nicht der Klägerin zustünde, sondern den für sie Personensorgeberechtigten, das ist hier der Vormund der Klägerin. Damit übereinstimmend stellt der mit der Klage angegriffene, an den Vormund adressierte Bescheid vom 14. Juni 2016 darauf ab, dass dem Vormund ("Ihnen") Hilfe zur Erziehung in Gestalt von Vollzeitpflege (§ 33 SGB VIII) gewährt worden sei. Im Übrigen ergibt sich aus der vom Verwaltungsgericht zitierten Rechtsprechung eindeutig, dass in Bezug auf Leistungen gemäß § 39 SGB VIII die Personensorgeberechtigten anspruchsberechtigt sind, nicht das Kind/der Jugendliche. Ohne Relevanz ist insoweit, dass nach Auffassung der Beschwerde den zitierten Entscheidungen des Senats jeweils die Konstellation zugrundelag, dass Ansprüche nach § 39 SGB VIII von nicht personensorgeberechtigten Pflegeeltern geltend gemacht worden waren. Für eine Anspruchsberechtigung des Kindes/Jugendlichen spricht auch nicht das weitere Urteil des Senats vom 24. Mai 2016 - 12 A 1894/14 - (juris). In dem zugrunde liegenden Fall ging es nicht um Leistungen gemäß § 39 SGB VIII, sondern um die auf § 93 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII gestützte Inanspruchnahme einer nach dem Opferentschädigungsgesetz gezahlten Pflegezulage, die dem gegen die Inanspruchnahme klagenden Kind selbst zustand. Schließlich greift das von der Beschwerde vorgebrachte Argument des Kostenrisikos für den Vormund nicht durch, da dieser Prozesskostenhilfe beantragen kann. Ein solcher Antrag wäre auch nicht von vornherein mit Blick auf die persönlichen wirtschaftlichen Verhältnisse erfolglos, weil es in der gegebenen Konstellation auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Mündels, also der Klägerin, ankäme. Vgl. BGH, Beschluss vom 19. Januar 2011 - XII ZB 322/10 -, juris Rn. 16, 19, m. w. N. Die Kostenentscheidung folgt aus § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO sowie aus § 166 Abs.1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).