Beschluss
12 E 869/16
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2017:0725.12E869.16.00
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Tenor
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 13. September 2016 wird geändert.
Der Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 19. Juli 2016 wird dahin neu gefasst, dass die von der Beklagten an den Kläger zu erstattenden Kosten auf 2.621,87 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 11. Mai 2016 festgesetzt werden.
Die Kosten des erstinstanzlichen Erinnerungsverfahrens und des Beschwerdeverfahrens trägt die Beklagte.
Entscheidungsgründe
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 13. September 2016 wird geändert. Der Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 19. Juli 2016 wird dahin neu gefasst, dass die von der Beklagten an den Kläger zu erstattenden Kosten auf 2.621,87 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 11. Mai 2016 festgesetzt werden. Die Kosten des erstinstanzlichen Erinnerungsverfahrens und des Beschwerdeverfahrens trägt die Beklagte. Gründe Über die Beschwerde gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts, mit dem über eine Erinnerung gegen die auf § 164 VwGO beruhende Festsetzung der dem Verfahrensgegner zu erstattenden Kosten entschieden worden ist, entscheidet der Senat in der Besetzung von drei Richtern (§ 9 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 VwGO, § 109 Abs. 1 JustG NRW). Die Vorschriften, die bei Kosten- und Streitwertbeschwerden eine Beschwerdeentscheidung des Rechtsmittelgerichts durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter vorsehen, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde (vgl. § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbs. 2, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG, § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbs. 2, § 56 Abs. 2 Satz 1 RVG), sind im Rahmen einer solchen Beschwerde nicht einschlägig. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. Juli 2015 - 12 E 522/15 -, juris Rn. 1, m. w. N. Die Beschwerde hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Erinnerung des Klägers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 19. Juli 2016 zu Unrecht zurückgewiesen. Der Kläger hat über die mit dem zuvor genannten Beschluss festgesetzten Kosten hinaus Anspruch auf Erstattung einer Terminsgebühr gemäß Nr. 3104 VV RVG in Verbindung mit der Vorbemerkung 3 Abs. 3 Satz 1, 3 Nr. 2 Halbs. 1. Dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 3 Satz 1 an einer außergerichtlichen Besprechung mit der Beklagten mitgewirkt hat, ist nicht zweifelhaft. Konkret handelte es sich bei der Besprechung um ein am 3. Februar 2016 vom Prozessbevollmächtigten mit einem Bediensteten der Beklagten, Herrn C. , geführtes Telefonat. Dieses Telefonat ist im Sinne der Vorbemerkung 3 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 Halbs. 1 auch auf die Erledigung des beim Verwaltungsgericht unter dem Aktenzeichen 2 K 4279/15 anhängigen Klageverfahrens gerichtet gewesen. Dazu, wie diese Gerichtetheit zum Ausdruck kommen muss, gibt das Gesetz selbst nichts her. Nicht erforderlich ist allerdings, dass das Abzielen auf eine Erledigung ausdrücklich angesprochen oder dargestellt werden muss. Dementsprechend ist für eine auf Erledigung gerichtete Mitwirkung ausreichend, dass der Gegner in der Besprechung zum Nachgeben veranlasst werden soll. Vgl. in diesem Sinne Müller-Rabe, in: Gerold/ Schmidt, RVG, 22. Aufl. 2015, VV Vorb. 3 Rn. 166, m. w. N. So ist es hier gewesen. Das Telefonat diente aus Sicht des Prozessbevollmächtigten des Klägers dazu, die Beklagte dazu zu bewegen, die im Klageverfahren streitigen Leistungen im Sinne des gerichtlichen Hinweises vom 5. Januar 2016 weiter zu gewähren, also den Kläger klaglos zu stellen und damit nachzugeben. An dieser Zweckrichtung ändert es nichts, dass der Prozessbevollmächtigte bei dem Telefonat ein einstweiliges Rechtsschutzverfahren ins Spiel gebracht hat. Daraus kann bei lebensnaher Betrachtung nicht geschlossen werden, Zweck des Telefonats sei es gewesen, mit der Beklagten die Erfolgsaussichten eines solchen Verfahrens zu diskutieren. Vielmehr dienten die Überlegungen in Richtung eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens dazu, die Beklagte umgehend zur Weitergewährung der im Klageverfahren streitigen Leistungen zu bewegen. Unerheblich ist dabei, dass ein in der Weitergewährung der Leistungen liegendes Nachgeben auch ein einstweiliges Rechtsschutzverfahren entbehrlich machen würde und sich aus dem unter dem 31. Mai 2016 verfassten Gesprächsvermerk des Mitarbeiters der Beklagten ergibt, dass dieser das im Raum stehende Nachgeben, nämlich Weitergewährung der Leistungen "auf der Basis der rechtlichen Einschätzung der Kammer", ausschließlich in Richtung der Vermeidung eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens gesehen hat. Denn dieses Nachgeben führte unmittelbar auch zur Erledigung des Klageverfahrens, eben weil der Kläger klaglos gestellt würde. Da sich in einer solchen Konstellation die Erledigung des Klageverfahrens nahezu aufdrängt, kann die erforderliche diesbezügliche Gerichtetheit nicht allein deshalb verneint werden, weil der Prozessbevollmächtigte das Klageverfahren in dem Telefonat nicht ausdrücklich angesprochen hat. Auf eine Kausalität zwischen der zuvor dargestellten Mitwirkung des Prozessbevollmächtigten und der späteren, zur Erledigung des Klageverfahrens führenden Abhilfeentscheidung der Beklagten (Bescheid vom 5. Februar 2016) kommt es nicht an. Nach der vom Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang zitierten Entscheidung - OVG NRW, Beschluss vom 19. Dezember 2013- 16 E 204/13 -, juris - ist zwar für das Entstehen einer Erledigungsgebühr gemäß Nr. 1002 Satz 1 VV RVG Kausalität zwischen Mitwirkung und Erledigung erforderlich, nicht jedoch für die Terminsgebühr. Anders als bei der Erledigungsgebühr, bei der bereits der Wortlaut der zuvor genannten Vorschrift eine Erledigung durch anwaltliche Mitwirkung fordert, ist die Terminsgebühr nicht solchermaßen als "Erfolgsgebühr" ausgestaltet. Sie entsteht nicht aufgrund eines kausalen Zusammenhangs zwischen Mitwirkung und Erledigung, sondern allein durch die Mitwirkung an der Besprechung, so denn die erforderliche Gerichtetheit gegeben ist. Dementsprechend ist der weitere Verlauf des Verfahrens nach der Besprechung irrelevant. Vgl. Müller-Rabe, a. a. O., Rn. 181, m. w. N. Der tenorierte Erstattungsbetrag ergibt aus den im Beschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 19. Juli 2016 festgesetzten Kosten zuzüglich der Terminsgebühr (1.035,60 €) plus darauf entfallender Umsatzsteuer. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil lediglich die Festgebühr nach Nr. 5502 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG anfällt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).