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Beschluss

12 A 1407/15

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2007:0726.12A1407.15.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Berufungszulassungsverfahren auf 5.000 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Berufungszulassungsverfahren auf 5.000 € festgesetzt. Gründe Der zulässige Antrag ist unbegründet. Eine Zulassung der Berufung kommt nach § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO in Betracht, wenn ein Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der in § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genannten Frist dargelegt worden ist und vorliegt. Dies ist hier nicht der Fall. Das am 19. Juni 2015 fristgemäß angebrachte Zulassungsvorbringen rechtfertigt eine Zulassung der Berufung nicht. Die geltend gemachten Zulassungsgründe gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 VwGO sind nicht hinreichend dargelegt und/oder liegen nicht vor. Das Verwaltungsgericht hat die auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 4 Abs. 4 DüV für das Düngejahr 2012/2013 gerichtete Klage im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, der Kläger habe nicht nachgewiesen, dass die zur Beantragung gestellten Grünlandflächen im Antragsjahr intensiv mit jährlich mindestens 4 Schnitten oder 3 Schnitten und Weidehaltung genutzt würden, wie dies § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 DüV voraussetze. Die Prognose, ob die Düngeverordnung künftig eingehalten werde, dürfe auf Erkenntnisse aus Zeiträumen, für die bereits entsprechende Ausnahmegenehmigungen vorlägen, gestützt werden. Das ergebe sich aus den Regelungen zur Derogationsgenehmigung wie z.B. der Pflicht, Nährstoffvergleiche zur Beurteilung der Stickstoffversorgung der Böden über einen längeren Zeitraum nachzuweisen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei nicht nachgewiesen, dass die rd. 30 ha Antragsflächen in den vorangegangenen Düngeperioden 2010/2011 und 2011/2012 intensiv genutzt worden seien. Die Vernehmung der vier Zeugen habe durchgreifende Zweifel daran aufkommen lassen. Der Kläger sei insoweit beweispflichtig, weshalb die Versagung der Genehmigung für das Düngejahr 2012/2013 gerechtfertigt sei. Dem hält der Kläger nichts entgegen, was auf ernstliche Richtigkeitszweifel führt. Solche Zweifel sind gegeben, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angegriffenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. März 2007 - 1 BvR 2228/02 -, juris Rn. 25. Dies lässt sich hier nicht feststellen. Der Kläger greift mit der Rüge ernstlicher Richtigkeitszweifel vornehmlich die Würdigung der Zeugenaussagen durch das Verwaltungsgericht an. Gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht ausschließlich nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Der insoweit eröffnete Wertungsrahmen des entscheidenden Gerichtes findet seine Grenze lediglich in der Forderung, dass die aus den Entscheidungsgründen erkennbare Argumentation rational, d. h. willkürfrei sowie ohne gedankliche Brüche und Widersprüche begründet sein muss und nicht gegen Denkgesetze (Logik), Naturgesetze oder zwingende Erfahrungssätze verstoßen darf. Die bloße Möglichkeit einer anderen Beurteilung der Glaubwürdigkeit und damit des Ergebnisses der Überzeugungsbildung (vgl. § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) reicht dagegen zur Begründung ernstlicher Zweifel nicht aus. OVG NRW, Beschluss vom 30. April 2014 - 12 A 347/14 -, juris Rn. 2, m. w. N.; Bay. VGH, Beschluss vom 11. April 2017 - 10 ZB 16.2594 -, juris Rn. 5, m. w. N.; zur Verfahrensrüge: BVerwG, Beschluss vom 29. Juli 2015 - 5 B 36.14 -, juris Rn. 13. Derartige Mängel in der verwaltungsgerichtlichen Überzeugungsbildung, die eine unvertretbare Beweiswürdigung aufzeigen, werden mit der Zulassungsbegründung jedoch nicht dargetan und sind auch nicht ersichtlich. Soweit der Kläger rügt, die Aussagen der Zeugen S. und F. , auf die sich das Verwaltungsgericht maßgeblich stützt, seien „völlig ohne Belang“, weil diese nur die Beschaffenheit der Fläche betrachtet hätten, nicht aber bei deren tatsächlicher Bewirtschaftung zugegen gewesen seien, zeigt er damit keine im dargelegten Sinne unvertretbare Bewertung dieser Zeugenaussagen auf. Das Verwaltungsgericht hat seine Schlussfolgerung, die Zeugen S. und F. hätten durchgreifende Zweifel an der intensiven Nutzung der Antragsflächen geweckt, nicht darauf gestützt, diese hätten die Bewirtschaftung selbst durchgehend wahrgenommen, sondern neben der einmaligen Besichtigung und Begutachtung der Flächen durch beide Zeugen auch auf deren besondere Sachkunde abgestellt. So hat es ausgeführt, dass der Zeuge S. als ausgebildeter Diplom-Agraringenieur in der Lage sei, die Eignung der Flächen für extensive oder intensive Nutzung verlässlich zu beurteilen. Der Zeuge F. habe als staatlich geprüfter Landwirt, der in seiner Funktion bei der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen von Amts wegen mit der Überprüfung von Flächen befasst sei, überzeugend vor Ort festgestellt, dass eine intensive Bewirtschaftung aufgrund der Graszusammensetzung und der Bodenart nicht glaubhaft sei. Dem setzt der Kläger nichts entgegen, was auf eine unvertretbare Beweiswürdigung führt. Die Rüge des Klägers, er selbst habe Personen benannt, die aus eigener Anschauung die tatsächliche Bewirtschaftung der Flächen bezeugt hätten und deren Aussagen sich nicht durch Zeugen widerlegen ließen, die dabei nicht zugegen gewesen seien, zeigt ebenfalls keinen zur Unvertretbarkeit der Beweiswürdigung führenden Fehler auf. Das Verwaltungsgericht hat den Aussagen der vom Kläger benannten Zeugen E. und X. nicht diejenigen der Zeugen S. und F. entgegengehalten. Vielmehr hat es die erstgenannten Aussagen selbst dahingehend gewürdigt, diesen sei der Nachweis für die intensive Nutzung der Antragsflächen nicht zu entnehmen, sondern sie sprächen eher für das Gegenteil. Die vom Verwaltungsgericht für diese Einschätzung abgegebene Begründung stellt der Kläger nicht infrage, sondern räumt „gewisse Schwächen“ beider Aussagen ein. Der Würdigung durch das Verwaltungsgericht stellt der Kläger stattdessen lediglich seine eigene - für ihn günstigere - Bewertung der Glaubhaftigkeit dieser Zeugenaussagen entgegen. Der Vorwurf, das Verwaltungsgericht habe „zu viel Wert darauf gelegt“, dass es dem Zeugen schwerfiel, die Flächen anhand von Luftbildern zuzuordnen, trifft so nicht zu. Das Verwaltungsgericht hat nämlich maßgeblich auch darauf abgestellt, dass der Zeuge - wie er bekundet hat - die schriftliche Bestätigung der Intensivnutzung der Antragsflächen auf einem vom Kläger vorformulierten Schreiben mit Flächenangaben abgegeben habe, obgleich er die genauen Schlagnummern nicht gekannt habe und auch die Flächen auf Luftbildern nicht habe ohne Hilfestellung wiedererkennen können. Entgegen der Behauptung des Klägers hat das Verwaltungsgericht die Glaubwürdigkeit beider vom Kläger benannter Zeugen auch nicht „allein mit der Erwägung angezweifelt, sie hätten die genauen Flächen nicht identifizieren können“, sondern daneben mehrere andere Gesichtspunkte herangezogen, wie z. B. deren dauerhafte Geschäftsbeziehung zum Kläger und - soweit die Aussage des Lohnunternehmers E. betroffen ist - die deutlichen Differenzen zwischen den wenigen in Rechnung gestellten Arbeitsstunden und den tatsächlichen Angaben zur ausgeführten Bewirtschaftung der Flächen. Damit setzt sich das Zulassungsvorbringen nicht auseinander. Die Berufung ist auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache zuzulassen. Allein der Umstand, dass das Verwaltungsgericht vier Zeugen vernommen hat, zeigt solche Schwierigkeiten nicht auf. Die vom Kläger angeführte Rechtsfrage nach der Darlegungs- und Beweislast eines Landwirtes, der den Nährstoffvergleich vorgelegt habe, stellt sich so, wie mit der Zulassungsbegründung aufgezeigt, von vornherein nicht, weil das Verwaltungsgericht, ausgehend vom fehlenden Nachweis der Intensivnutzung der Antragsflächen in den vorangegangenen zwei Düngeperioden, die Frage, ob der Kläger die notwendigen Nährstoffvergleiche über drei Jahre vor der Antragstellung beigebracht hat, ausdrücklich offen gelassen hat. Auch allgemeiner stellt sich die Frage der Darlegungs- und Beweislast des Landwirtes für die Intensivnutzung seiner Flächen nicht, sondern beantwortet sich nach den vom Verwaltungsgericht zutreffend angeführten allgemeinen Beweisregeln, nach denen er bei Inanspruchnahme einer ihn begünstigenden Regelung die anspruchsbegründenden Tatsachen nachzuweisen hat. Vgl. z. B. BVerwG, Urteil vom 28. April 2011 - 2 C 55.09 -, juris Rn. 12. Da das Verwaltungsgericht, wie dargelegt, nicht ausschließlich auf die sachverständigen Zeugen S. und F. abgestellt hat, sondern seine Entscheidung tragend auch auf die insgesamt fehlende Glaubwürdigkeit der Zeugen X. und E. gestützt hat, stellen sich auch die vom Kläger in diesem Zusammenhang aufgeworfenen Fragen nicht. Von einer „erhöhten Nachweispflicht“ ist das Verwaltungsgericht nicht ausgegangen. Soweit vom Kläger weitere Fragen als „rechtlich relevant“ bezeichnet worden sind, erschließt sich der geltend gemachte Zulassungsgrund der rechtlichen Schwierigkeiten nicht. Auf die Frage der richtigen Berechnung des Nährstoffvergleichs kommt es, wie dargelegt, nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht an. Soweit er mit diesen Argumenten insgesamt sinngemäß auch die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend machen will, scheidet der Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO aus entsprechenden Gründen schon mangels Darlegung der Entscheidungserheblichkeit der Fragestellung aus. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung aus § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, § 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist insgesamt unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG.