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Beschluss

7 A 829/16

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2017:0726.7A829.16.00
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Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner.

Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Festsetzung für die Zeit bis zum 8.1.2016 (Eingang der Teilerledigungserklärung) auf 11.250,‑‑ Euro, für die Zeit danach auf 3.750,-- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner. Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Festsetzung für die Zeit bis zum 8.1.2016 (Eingang der Teilerledigungserklärung) auf 11.250,‑‑ Euro, für die Zeit danach auf 3.750,-- Euro festgesetzt. G r ü n d e: Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Das Zulassungsvorbringen der Kläger führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des Ergebnisses des angefochtenen Urteils (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat tragend darauf abgestellt, dass bis zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung eine schriftliche Mitteilung des Bauherrenwechsels i. S. d. § 57 Abs. 5 Satz 3 BauO NRW nicht erfolgt sei, so dass die Kläger unter dem Aspekt der Anscheinshaftung hätten in Anspruch genommen werden können. Die Unrichtigkeit dieser rechtlichen Wertung haben die Kläger mit ihren Ausführungen zum Gesichtspunkt der Anscheinshaftung nicht hinreichend dargelegt. Vgl. zur Anscheinshaftung: OVG NRW, Beschlüsse vom 22.4.2002 - 10 B 194/02 -, juris, und vom 15.3.1999 - 7 B 324/99 -, juris; Hahn in Boedding-haus/Hahn/Schulte/Radeisen, BauO NRW, § 57 Rn. 31. Soweit sie auf die Stellungnahme des Architekten L. vom 18.12.2014 und seine dortige Erklärung verweisen, Herr Prof. Dr. W. sei Mitte Mai 2010 auf ihn zugekommen, habe mitgeteilt, dass er der zukünftige Bauherr von Haus 1 sei und ihn beauftragt, die Änderungsbaugenehmigung vom 17.11.2010 zu beantragen, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Auf den zum Gegenstand dieser Änderungsbaugenehmigung gewordenen Plänen werden die Kläger als Bauherren ausgewiesen. Dementsprechend ist auch die Änderungsbaugenehmigung an die Kläger adressiert. In den Antragsunterlagen ist auch kein Hinweis auf einen Bauherrenwechsel zu finden. Ob die Eheleute W. /X. -W. mit dem Denkmalpflegeamt eigenständige Absprachen getroffen haben, wie die Kläger geltend machen, ist daher ohne Belang. Der Einwand der Kläger, die Beklagte habe durch die verschiedenen Aktivitäten, Gespräche und Planeinreichungen der Eheleute W. /X. -W. von dem Wechsel der Bauherreneigenschaft Kenntnis erhalten und diese nicht hinreichend dokumentiert, legt nicht hinreichend dar, dass der Bauherrenwechsel gegenüber der Beklagten in der erforderlichen Deutlichkeit angezeigt worden ist. Nicht ausreichend ist, dass der Bauherrenwechsel beiläufig auf Unterlagen vermerkt wird, die aus anderem Anlass eingereicht werden und die demzufolge die Aufmerksamkeit der Behörde in eine andere Richtung lenken. Vielmehr bedarf es gegenüber der Baubehörde der besonderen Kenntlichmachung (durch farbige Hervorhebung, Unterstreichung etc.) des Bauherrenwechsels. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22.4.2002 - 10 B 194/02 -, juris. Dass eine solche Anzeige bis zum vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegten maßgeblichen Zeitpunkt, dessen Maßgeblichkeit die Kläger nicht bezweifeln, erfolgt ist, haben die Kläger nicht dargelegt. Die weitere Überlegung der Kläger, das Verwaltungsgericht beleuchte nicht die verfahrensrechtliche Tatsache, dass die Beklagte die Eheleute W. /X. -W. selbst zur Anhörung aufgefordert habe, ändert nichts an obiger Einschätzung; deren Anhörung erschien mit Blick auf ihre Eigentümerstellung veranlasst. Auch hinsichtlich des vom Verwaltungsgericht abgelehnten Feststellungsantrages haben die Kläger keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung dargelegt. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, dass die Kläger ihr Recht gegen die Ordnungsverfügung im Wege der Anfechtungsklage geltend machen konnten und dass ihnen für die Zeit nach Erlass der Ordnungsverfügung eine schriftliche Anzeige eines Bauherrenwechsels an die Beklagte möglicherweise ohne dass es der Inanspruchnahme einer gerichtlichen Feststellung hierzu bedurfte. Dementsprechend haben die Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 3.3.2016 auch zu Protokoll eine entsprechende Erklärung abgegeben. Dass die Beklagte sie auch noch nach Abgabe dieser Erklärung als Bauherren behandelt, so dass ggf. ein Feststellungsinteresse angenommen werden könnte, haben die Kläger - insbesondere auch mit dem Hinweis auf den zeitlich früheren und diesbezüglich inhaltlich überholten Schriftsatz der Beklagten vom 22.2.2016 - nicht dargelegt. Aus den vorstehenden Gründen sind ebenso wenig die behaupteten besonderen Schwierigkeiten der Rechtssache (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) dargelegt. Insbesondere begründet die Verfahrenslaufzeit beim Verwaltungsgericht - entgegen dem Vorbringen der Kläger - nicht die Annahme solcher Schwierigkeiten. Schließlich ist auch der behauptete Verfahrensmangel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO nicht hinreichend aufgezeigt. Aus obigen Gründen bedurfte es keiner weiteren Sachverhaltsaufklärung. Soweit die Kläger die fehlende Beiladung der Eheleute W. /X. -W. rügen, legen sie weder dar, aus welchen Gründen das Verwaltungsgericht nicht ohne Beiladung über die Anfechtungsklage hätte entscheiden dürfen, noch erläutern sie näher, warum die Voraussetzungen einer notwendigen Beiladung nach § 65 Abs. 2 VwGO - hinsichtlich der einfachen Beiladung haben sie gemäß § 295 ZPO mangels erstinstanzlicher Rüge ihr Rügerecht verloren - vorgelegen hätten. Ebenso wenig haben sie dargelegt, dass das angefochtene Urteil auf dem Unterbleiben der Beiladung beruhen könnte. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG und § 63 Abs. 3 GKG; bei der Bemessung legt der Senat den Streitwertkatalog der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts vom 17.9.2003 (BauR 2003, 1883, vgl. Ziff. 10b i. V. m 1c) zugrunde. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.