Der Senat schlägt den Beteiligten vor, den Rechtsstreit durch den folgenden gerichtlichen Vergleich zu beenden: 1. Die Beklagte hebt ihren Ablehnungsbescheid vom 16. Januar 2015 auf. 2. Die Beklagte wird bis zum 15. September 2017 erneut über den Einbürgerungsantrag des Klägers entscheiden. Bei dieser Entscheidung wird die Beklagte vom Vorliegen der Einbürgerungsvoraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG ausgehen. 3. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen. Der Senat erbittet die schriftliche Stellungnahme der Beteiligten zu diesem Vergleichsvorschlag bis zum 7. August 2017 . Nach Eingang der letzten Annahmeerklärung wird er den Termin zur mündlichen Verhandlung am 9. August 2017 aufheben. Gründe: Der Vergleichsvorschlag beruht auf den §§ 106 Satz 2, 125 Abs. 1 VwGO. Mit ihm folgt der Senat der höchstrichterlichen Rechtsprechung, nach welcher der Einbürgerungsbewerber einen Sozialleistungsbezug im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG zu vertreten hat, wenn er in den vergangenen acht Jahren eine sozialrechtliche Obliegenheitspflicht dem Grunde nach verletzt hat und der Zurechnungszusammenhang dieser Pflichtverletzung mit dem aktuellen Leistungsbezug fortbesteht. BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2009 ‑ 5 C 22.08 ‑, BVerwGE 133, 153, juris, Rn. 19 ff; OVG NRW, Beschlüsse vom 28. Februar 2017 ‑ 19 A 416/14 ‑, juris, Rn. 32 f., und vom 8. März 2016 – 19 A 1670/13 ‑, NVwZ-RR 2016, 712, juris, Rn. 30 m. w. Nachw. Es spricht schon viel dafür, dass dem Kläger eine Verletzung einer solchen Obliegenheitspflicht in dem maßgeblichen Zeitraum nicht anzulasten ist (dazu 1.). Selbst wenn man eine Pflichtverletzung des Klägers unterstellt, dürfte jedenfalls der notwendige Zurechnungszusammenhang fehlen (dazu 2.). 1. Da der Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts für die Prüfung des Vorliegens der Einbürgerungsvoraussetzungen maßgeblich ist, ist gegenwärtig auf den Acht-Jahres-Zeitraum August 2009 bis Juli 2017 abzustellen. Dass der Kläger innerhalb dieser Zeitspanne eine sozialrechtliche Obliegenheitspflicht dem Grunde nach verletzt hat, erscheint schon nach den Feststellungen zweifelhaft, die sich aus dem von der Deutschen Rentenversicherung eingeholten Gutachten des Nervenarztes und Psychotherapeuten Dr. med. Jürgen T. vom 12. August 2014 ergeben. In der Sozialmedizinischen Leistungsbeurteilung ist der Gutachter unter B. 4. (Beurteilung des zeitlichen Umfangs, in dem eine Tätigkeit entsprechend dem positiven und negativen Leistungsbild ausgeübt werden kann) zu dem Schluss gekommen, dass der Kläger auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur noch für „unter 3 Stunden“ täglich erwerbsfähig ist. Zu dem nachfolgenden Punkt B. 5. heißt es dann weiter: „Die getroffenen Feststellungen gelten seit: 2003“, Besserung sei unwahrscheinlich und die Dauer der Leistungsminderung umfasse auch nicht voraussichtlich weniger als drei Jahre. Demnach ist der begutachtende Facharzt offenbar davon ausgegangen, dass die volle Erwerbsminderung im Sinne von § 8 Abs. 1 SGB II, § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI im Fall des Klägers schon seit dem Jahr 2003 vorlag. Dass der Kläger in den folgenden Jahren noch zeitweilig einer Beschäftigung nachgegangen ist, stünde der Richtigkeit dieser Annahme nicht grundsätzlich entgegen, weil insbesondere kurzzeitige Arbeitstätigkeiten auch über die bestehende Leistungsfähigkeit hinaus wahrgenommen werden können. Soweit die Beklagte in ihrer Zulassungsbegründung vom 16. November 2015 die Frage aufgeworfen hat, warum der Kläger seine gesundheitlichen Einschränkungen nicht bereits eher gegenüber den Sozialleistungsträgern geltend gemacht hat, kann dies schon im Ansatz nicht auf eine für § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG relevante Obliegenheitspflichtverletzung führen. Denn eine frühzeitigere Beantragung und Gewährung einer Erwerbsminderungsrente hätte offensichtlich nicht zu Folge gehabt, dass die Rentenleistung gegenwärtig höher ausfiele und der Kläger dann in entsprechend geringerem Umfang auf Leistungen nach dem SGB II oder XII angewiesen wäre. 2. Selbst wenn man das Vorliegen einer vollen Erwerbsminderung schon seit 2003 nicht für nachgewiesen ansähe und eine Obliegenheitsverletzung des Klägers in dem Zeitraum von August 2009 bis zur Stellung des Rentenantrags am 26. März 2014 unterstellte, dürfte jedenfalls der erforderliche Zurechnungszusammenhang mit dem gegenwärtigen Bezug von ergänzenden Leistungen nach dem SGB II nicht mehr fortbestehen. Für die einbürgerungsrechtliche Neubewertung einer sozialrechtlichen Obliegenheitspflichtverletzung kommt es unter anderem auch darauf an, inwieweit der Einbürgerungsbewerber damals die Möglichkeit hatte, ein etwa für den Einbürgerungsanspruch schädliches Verhalten aufgrund behördlicher Hinweise zu erkennen und zu ändern. Der dem Einbürgerungsbewerber zurechenbare Verursachungsbeitrag ist zu gewichten. BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2009, a. a. O., Rn. 20, 23. Dieser Zurechnungszusammenhang für Verletzungen sozialrechtlicher Obliegenheitspflichten besteht hiernach umso eher fort, je mehr die Einbürgerungs- oder Sozialbehörde diese in einer für ihn eindeutigen und erkennbaren Art und Weise konkretisiert haben. Haben sie zur Bewerbung auf ein konkretes Arbeitsangebot aufgefordert oder von ihm etwa den Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung nach § 2 Abs. 1 Satz 2 SGB II oder die Übernahme einer zumutbaren Arbeitsgelegenheit nach § 2 Abs. 1 Satz 3 SGB II verlangt, ist die Nichterfüllung oder gar die Ablehnung eines solchen Verlangens einbürgerungsrechtlich länger und eher zurechenbar als eine bloße Verletzung der allgemeinen Eigenverantwortung aus § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB II. OVG NRW, Beschluss vom 21. Mai 2012 ‑ 19 E 559/11 ‑, S. 7 des Abdrucks. Hier ist aus den beigezogenen Vorgängen des Jobcenter Wuppertal nicht zu ersehen, dass der Kläger den Obliegenheiten, die sich aus den im o. a. Zeitraum geschlossenen Eingliederungsvereinbarungen für ihn ergaben, pflichtwidrig in erheblicher Weise nicht nachgekommen ist. Anderweitige Konkretisierungen von Obliegenheitspflichten sind nicht zu erkennen. Danach bliebe allein eine schlichte Verletzung der allgemeinen Eigenverantwortung aus § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB II, die indes angesichts der unstreitigen Leistungseinschränkungen des Klägers und des Zeitablaufs seit der durch das Jobcenter angestoßenen Stellung des Rentenantrags nicht mehr hinreichend gewichtig erschiene, um darin noch eine maßgebliche oder prägende Ursache für den ergänzenden Bezug von Leistungen nach dem SGB II zu sehen. Der vorgeschlagene gerichtliche Vergleich ist geschlossen, sobald der Kläger und die Beklagte ihn schriftlich gegenüber dem Gericht annehmen (§ 106 Satz 2 VwGO). Mit dem Eingang der letzten Annahmeerklärung ist das Verfahren beendet und das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 10. September 2015 unwirksam (entsprechend § 173 Satz 1 VwGO, § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO). Mit dem Wirksamwerden dieses gerichtlichen Vergleichs wird die vorläufige Streitwertfestsetzung im Beschluss vom 20. März 2017 endgültig. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 47, 52 Abs. 1, 63 Abs. 2 Satz 1 GKG. Die Bedeutung der Einbürgerung für den Kläger, auf die es nach diesen Vorschriften für die Streitwertfestsetzung ankommt, bemisst der Senat in ständiger Praxis in Anlehnung an Nr. 42.1 des Streitwertkatalogs 2013 mit dem doppelten Auffangwert nach § 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).