Beschluss
11 E 530/17
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2017:0801.11E530.17.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. G r ü n d e : Die Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht abgelehnt. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Wiederaufgreifen seines bestandskräftig abgeschlossenen Bescheinigungsverfahrens nicht zu. I. Das Verwaltungsgericht hat den geltend gemachten Anspruch auf Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung zu Recht verneint. Die unter dem 16. Dezember 2002 beantragte Ausstellung der Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG ist mit Bescheid vom 27. Oktober 2003 abgelehnt worden. Die hiergegen erhobene Klage wies das Bayerische Verwaltungsgericht München mit Urteil vom 26. Juli 2005 (VG München M 4 K 03.6100) ab; den Antrag auf Zulassung der Berufung lehnte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 12. Dezember 2006 ab (BayVGH 11 ZB 05.3045). Die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens liegen nicht vor, weil sich die Rechtslage für den Kläger nicht im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG geändert hat. Der Kläger ist im Dezember 2002 mit eigenem Aufnahmebescheid vom 7. Mai 2001 im Wege des Aufnahmeverfahrens nach Deutschland eingereist. Bei dieser Sachlage findet - worauf das Verwaltungsgericht zu Recht hingewiesen hat - das am 14. September 2013 in Kraft getretene Zehnte BVFG-Änderungsgesetz (BGBl. I S. 3554), auf das der Kläger sich beruft, für die Frage der Spätaussiedlereigenschaft keine Anwendung. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist für das Begehren des Klägers im Ausgangspunkt zwar die Rechtslage maßgeblich, die im Entscheidungszeitpunkt des erkennenden Gerichts gilt. Ob eine Person nach den §§ 4, 6 BVFG Spätaussiedler ist, richtet sich jedoch grundsätzlich nach der Rechtslage bei Aufnahme in das Bundesgebiet. Vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 16. Juli 2015 ‑ 1 C 29.14 ‑, BVerwGE 152, 283 (294 f.). Der Kläger übersieht, dass das Zehnte BVFG-Änderungsgesetz hieran festgehalten hat; § 4 Abs. 1 BVFG ist unverändert geblieben. Diese Vorschrift bestimmt sowohl die Voraussetzungen für den Erwerb der Spätaussiedlereigenschaft als auch den Zeitpunkt, zu dem die Erwerbsvoraussetzungen vorliegen müssen, nämlich zu der Zeit, zu der der Einreisende in Deutschland seinen ständigen Aufenthalt nimmt. Diese Fixierung des Zeitpunkts, nach dem sich entscheidet, ob eine Person Spätaussiedler geworden ist, auf den Zeitpunkt der Aufenthaltnahme gründet im Spätaussiedlerbegriff selbst und damit im materiellen Recht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Juli 2015 - 1 C 29.14 -, BVerwGE 152, 283 (295). Daher kann der Kläger durch seinen Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nicht in die durch das Zehnte BVFG-Änderungsgesetz geänderte Definition der Spätaussiedlereigenschaft in § 6 Abs. 2 BVFG „hineinwachsen“. Ob er die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllt, richtet sich wie bereits im ersten Bescheinigungsverfahren nach dem zum Zeitpunkt der Einreise des Klägers in das Bundesgebiet im Dezember 2002 geltenden Bundesvertriebenengesetz in der seit dem 7. September 2001 geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 30. August 2001 (BGBl. I S. 2266). Soweit der Kläger meint, § 4 Abs. 1 BVFG regele nicht die materiellen Voraussetzungen für den Erwerb der Spätaussiedlereigenschaft, sondern nur den „Aufnahmeakt“, dringt er damit nicht durch. Seine diesbezüglichen Angriffe sind nicht geeignet, die in der oben zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vertretene Auffassung zur Maßgeblichkeit des Zeitpunkts der Aufenthaltnahme in Frage zu stellen. Dem Kläger ist zuzugeben, dass § 4 Abs. 1 BVFG nicht die Eigenschaft des deutschen Volkszugehörigen festschreibt. Dazu verhält sich § 6 BVFG, der durch das vom Kläger für sich in Anspruch genommene Zehnte BVFG-Änderungsgesetz geändert worden ist. Der Kläger begehrt aber eine Bescheinigung über seine Eigenschaft als Spätaussiedler, nicht darüber, ob er heute die Voraussetzungen der deutschen Volkszugehörigkeit erfüllt. Dementsprechend bleibt für seinen Anspruch auf Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung maßgeblich, ob er nach der im Zeitpunkt seiner ständigen Aufenthaltnahme geltenden Rechtslage die Erwerbsvoraussetzungen erfüllte. Dies ist im Bescheinigungsverfahren sowohl von behördlicher als auch gerichtlicher Seite geprüft und verneint worden. Ob und ggfls. inwieweit der hier vertretene Ansatz der Maßgeblichkeit der im Zeitpunkt der Aufnahme geltenden Rechtslage für die Beurteilung der Spätaussiedlereigenschaft im Widerspruch zu früheren Entscheidungen steht, mag dahinstehen. Insbesondere kann offen bleiben, ob den Entscheidungen überhaupt vergleichbare Sachverhalte zugrunde lagen. Die vom Kläger angeführten Entscheidungen sind vor dem oben zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Juli 2015 ‑ 1 C 29.14. - ergangen. In der Folgezeit hat sich der beschließende Senat dieser Rechtsprechung angeschlossen und daher für die Spätaussiedlereigenschaft von Antragstellern, die bereits Aufnahme im Bundesgebiet gefunden haben, auf die Rechtslage abgestellt, die im Zeitpunkt ihrer Aufnahme galt. Vgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 23. Juni 2017 - 11 A 3043/15 -, juris, Rn. 42. Die vom Kläger behauptete Verletzung des Justizgewährungsanspruchs infolge der Anwendung der vorgenannten Grundsätze vermag der Senat nicht zu erkennen. Der Justizgewährungsanspruch gewährleistet nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts das Recht auf Zugang zu den Gerichten und eine grundsätzlich umfassende tatsächliche und rechtliche Prüfung des Streitgegenstands sowie eine verbindliche Entscheidung durch den Richter. Vgl. etwa BVerfG, Kammerbeschluss vom 29. September 2010 - 1 BvR 2649/06 -, juris, Rn. 21, m. w. N. Eine Einschränkung dieses Rechts im Falle des Klägers ist nicht ersichtlich. Insbesondere trifft es nicht zu, dass § 51 VwVfG nicht geprüft werde. Das Verwaltungsgericht hat den Anspruch des Klägers auf Wiederaufgreifen des bestandskräftigen Bescheinigungsverfahrens an den Voraussetzungen des § 51 VwVfG gemessen und diesen Anspruch verneint. Anders als der Kläger anzunehmen scheint, schützt der Justizgewährungsanspruch nicht davor, im Einzelfall aus Gründen des materiellen Rechts mit dem Rechtsanliegen nicht durchzudringen. Denn aus ihm ergeben sich Anforderungen an Ausgestaltung und Durchführung der gerichtlichen Prüfung des Streitgegenstandes, aber er bezieht sich nicht auf den materiellen Inhalt einer gerichtlichen Entscheidung. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. August 2007 - 6 B 40.07 -, juris, Rn. 22. II. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 5 i. V. m. § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG. Das Verwaltungsgericht hat das Begehren des Klägers unter diesen Gesichtspunkt ebenfalls zutreffend verneint. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts besteht mit Blick auf das Gebot der materiellen Gerechtigkeit ausnahmsweise dann ein Anspruch auf Rücknahme eines rechtskräftig bestätigten Verwaltungsakts, wenn das Festhalten an diesem „schlechthin unerträglich“ ist. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Umstände gegeben sind, die die Berufung der Behörde auf die Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts als einen Verstoß gegen die guten Sitten oder Treu und Glauben erscheinen lassen. Genauso verhält es sich bei offensichtlicher Fehlerhaftigkeit des rechtskräftigen Urteils, mit dem der frühere Verwaltungsakt bestätigt wurde. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2011 - 5 C 9.11 -, BayVBl. 2012, 478 (479 f.) = juris, Rn. 29 ff., m. w. N. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Ein Verstoß gegen Treu und Glauben in diesem Sinne ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 26. Juli 2005 und der Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 12. Dezember 2006 erweisen sich auch nicht als offensichtlich fehlerhaft. Das Verwaltungsgericht hatte seine Entscheidung unter Anwendung der seinerzeit aktuellen Rechtslage und unter Bezugnahme auf die höchst- und obergerichtliche Rechtsprechung darauf gestützt, dass sich der Kläger nach Eintritt seiner Bekenntnis- bzw. Erklärungsfähigkeit nicht „nur“ zum deutschen Volkstum bekannt habe. Tragend war die Erwägung, dass der Kläger die Möglichkeit nicht genutzt habe, nach Ausstellung seines ersten Inlandspasses die darin eingetragene Nationalität von „ungarisch“ auf „deutsch“ ändern zu lassen. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit dieser Entscheidung vermochte der Kläger nicht aufzuzeigen. Dementsprechend hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 15. November 2006 zunächst den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt und auf die dortigen Gründe im Beschluss vom 12. Dezember 2006 Bezug genommen. Angesichts dessen kann nicht davon die Rede sein, die Verneinung des Anspruchs des Klägers auf Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG sei schlechthin unerträglich gewesen. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).