OffeneUrteileSuche
Beschluss

11 A 796/17.A

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2017:0803.11A796.17A.00
14Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

14 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. G r ü n d e : Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. 1. Die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) wird nicht entsprechend den gesetzlichen Erfordernissen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG dargelegt. Zur Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung muss eine tatsächliche oder rechtliche Frage aufgeworfen werden, die entscheidungserheblich ist und über den Einzelfall hinaus im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder Fortentwicklung des Rechts einer Klärung bedarf. Vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Juli 1984 ‑ 9 C 46.84 ‑, BVerwGE 70, 24 ff. (zu § 32 Abs. 2 Nr. 1 AsylVfG a. F.), und Beschluss vom 19. Juli 2011 ‑ 10 B 10.11, 10 PKH 4.11 ‑, juris, Rn. 3. Diesen Anforderungen wird das Zulassungsvorbringen nicht gerecht. Die von Klägern formulierte Frage, „ob in Albanien wirksamer innerstaatlicher Schutz vor Blutrache durch die dortigen Behörden zur Verfügung steht oder ob ein diesbezügliches Schutzersuchen an die albanischen Strafverfolgungsbehörden einschließlich der albanischen Polizei von vornherein aussichtslos wäre“, rechtfertigt nicht die Zulassung der Berufung. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat insoweit Bezug auf seinen Beschluss vom 25. April 2017 - 11 A 88/17.A -, juris, der sowohl die identische Fragestellung als auch das identische Zulassungsvorbringen zum Gegenstand hatte. An der dort getroffenen Feststellung, dass das Zulassungsvorbringen keinen Anlass zur Klärung der aufgeworfenen Frage in einem Berufungsverfahren bietet, hält der Senat nach nochmaliger Prüfung auch im vorliegenden Verfahren fest. 2. Die weiter geltend gemachte Gehörsrüge (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG) greift nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat nicht das rechtliche Gehör der Kläger dadurch verletzt, dass es den schriftsätzlich angekündigten Beweisantrag als Beweisanregung behandelt und ihr nicht gefolgt ist. Während sich die Voraussetzungen für die Ablehnung eines in der mündlichen Verhandlung unbedingt gestellten Beweisantrags aus § 86 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 VwGO ergeben, zielt die Beweisanregung lediglich auf die weitere Erforschung des Sachverhalts durch das Gericht nach § 86 Abs. 1 VwGO. Die Ablehnung der Beweisanregung kann daher grundsätzlich nur mit der Aufklärungsrüge angegriffen werden. Diese ist nur dann begründet, wenn sich dem Gericht auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung eine weitere Beweisaufnahme hätte aufdrängen müssen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Juli 2014 - 1 B 6.14 -, juris, Rn. 3, m. w. N. Das ist nicht der Fall. Dem Verwaltungsgericht musste sich eine weitere Sachverhaltsaufklärung im Sinne der angeregten Beweisaufnahme nicht aufdrängen. Das Verwaltungsgericht hat die angeregte Beweiserhebung unter Verweis auf die von ihm konkret bezeichneten und ausgewerteten Erkenntnisse mit der Begründung abgelehnt, ihm lägen zu den Beweistatsachen bereits ausreichende, weder mit Mängeln behaftete noch überholte Erkenntnismittel vor, so dass keine Veranlassung für eine weitere Sachaufklärung in dem von den Klägern beantragten Sinne gegeben sei. Die auf diese Begründung gestützte Ablehnung ist verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden. In ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung ist geklärt, dass, wenn zu einer erheblichen Tatsache bereits amtliche Auskünfte oder gutachterliche Stellungnahmen vorliegen, sich die im Ermessen des Gerichts stehende Entscheidung über einen Antrag auf Einholung weiterer Auskünfte oder Gutachten nach § 98 VwGO i. V. m. § 412 Abs. 1 ZPO richtet. Danach kann das Gericht eine weitere Begutachtung anordnen, wenn es die vorliegenden Auskünfte oder Gutachten ohne Rechtsverstoß für ungenügend erachtet (§ 412 Abs. 1 ZPO); einer erneuten Begutachtung bedarf es jedenfalls dann nicht, wenn das Gegenteil der erneut behaupteten Tatsache bereits erwiesen ist (§ 244 Abs. 4 Satz 2 HS 2 StPO). Ungenügend sind Auskünfte und Gutachten insbesondere dann, wenn sie erkennbare Mängel aufweisen, etwa unvollständig, widersprüchlich oder sonst nicht überzeugend sind, wenn das Gutachten von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht oder wenn der Gutachter erkennbar nicht sachkundig ist bzw. Zweifel an seiner Unparteilichkeit bestehen. Das gerichtliche Ermessen kann sich auch dann zu der Pflicht neuerlicher Begutachtung verdichten, wenn durch neuen entscheidungserheblichen Sachvortrag der Beteiligten oder eigene Ermittlungstätigkeit des Gerichts die Aktualität der vorliegenden Auskünfte oder Gutachten zweifelhaft oder wenn sonst das bisherige Beweisergebnis ernsthaft erschüttert wird. Schließlich kann die Erforderlichkeit der Einholung weiterer Auskünfte oder Gutachten auch darauf beruhen, dass die Fragestellung der bisherigen Gutachten sich - aufgrund tatsächlicher Entwicklungen oder wegen einer Rechtsprechungsänderung - als unzureichend erweist. Reichen indes die in das Verfahren bereits eingeführten Erkenntnismittel zur Beurteilung der geltend gemachten Gefahren aus, kann das Gericht einen Beweisantrag auf Einholung weiterer Auskünfte unter Berufung auf eigene Sachkunde verfahrensfehlerfrei ablehnen, wenn es seine Sachkunde ggfls. im Rahmen der Beweiswürdigung darstellt und belegt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Oktober 1987 - 9 C 12.87 -, Buchholz 310 § 98 VwGO Nr. 31 = juris, Rn. 10, Beschlüsse vom 28. Juni 1990 - 9 B 15.90 -, Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 224 = juris, Rn. 5, vom 18. Dezember 1991 - 1 B 139.91 -, Buchholz 310 § 98 VwGO Nr. 41 = juris, Rn. 4, vom 27. März 2013 - 10 B 34.12 -, Buchholz 310 § 98 VwGO Nr. 109 = juris, Rn. 4, vom 28. Juli 2014 - 1 B 6.14 -, juris, Rn. 9, und vom 4. März 2015 - 1 B 9.15 ‑, juris, Rn. 4. Diese Grundsätze hat das Verwaltungsgericht seiner Ablehnung der Beweisanregung ausdrücklich zugrunde gelegt und verfahrensfehlerfrei auf den vorliegenden Fall angewandt. Insoweit hat es ausgeführt (S. 18 f. des Entscheidungsabdrucks), dass die eingeführten Erkenntnismittel keine erkennbaren Mängel aufwiesen. Auch sei die Aktualität der vorliegenden Auskünfte nicht zweifelhaft geworden oder das bisherige Beweisergebnis auf sonstige Weise ernsthaft erschüttert worden. Die von den Klägern zitierte Entscheidung des Verwaltungsgerichts Magdeburg bewerte die Erkenntnislage lediglich anders als das erkennende Verwaltungsgericht. Die Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 13. Juli 2016 werde bei der Entscheidung des Verwaltungsgerichts ebenfalls berücksichtigt; die abweichende Interpretation des Inhalts dieses Erkenntnismittels durch die Kläger begründe nicht die Notwendigkeit einer erneuten Auskunftseinholung/Begutachtung. Auch die weiteren Anknüpfungspunkte der Kläger zu den Auskünften der Versöhnungskomitees führten nicht weiter. Das Verwaltungsgericht habe nicht in Abrede gestellt, dass Blutrache in Albanien praktiziert werde. Auch der Hinweis darauf, dass der höchste Anklagevertreter des Landes Albanien verlassen haben solle, führe zu keiner anderen Beurteilung. Die Kammer gehe in Blutrachekonstellationen davon aus, dass lediglich grundsätzlich von einer Schutzfähigkeit und -willigkeit des albanischen Staates auszugehen sei; besondere individuelle Umstände könnten Anlass zu einer abweichenden Bewertung geben. Die hiergegen im Zulassungsantrag erhobenen Einwendungen der Kläger dringen nicht durch. Soweit die Kläger rügen, bei den eingeführten Auskünften handele es sich nicht um Gutachten durch Sachverständige im Sinne des §§ 402 ff. ZPO, weshalb das Verwaltungsgericht § 412 Abs. 1 ZPO nicht habe anwenden dürfen, übersehen sie, dass diese Norm - ebenso wie § 244 Abs. 4 Satz 1 StPO - einen allgemeinen Rechtsgedanken verkörpert, nämlich dass das Gericht von der Hinzuziehung eines (weiteren) Sachverständigen absehen kann, wenn es sich die erforderliche Sachkunde auf andere Weise, etwa durch Studium von Auskünften, Gutachten, Stellungnahmen und Berichten, die in anderen Verfahren eingeholt oder allgemein zugänglichen Quellen entnommen worden sind, selbst verschafft hat. Vgl. VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 13. Dezember 1994 - A 13 S 2638/94 -, juris, Rn. 4 f., m. w. N., und vom 10. September 1995 - A 12 S 2328/95 -, juris, Rn. 5. Vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 8. März 2006 - 1 B 84.05 -, Buchholz 402.242 § 60 Abs. 2 ff AufenthG Nr. 11 = juris, Rn. 7, wonach in einem solchen Fall ein Beweisantrag auf Einholung von Sachverständigengutachten oder einer amtlichen Auskunft im Allgemeinen nach tatrichterlichem Ermessen gemäß § 98 VwGO in entsprechender Anwendung des § 412 ZPO oder mit dem Hinweis auf eigene Sachkunde verfahrensfehlerfrei abgelehnt werden kann. Dieser Rechtsgedanke trägt den vom Verwaltungsgericht bemühten Ablehnungsgrund, der sich in der Sache auf die durch Auskünfte, Stellungnahmen und Entscheidungen anderer Gerichte vermittelte eigene Sachkunde des Verwaltungsgerichts stützt. Der Einwand der Kläger, das Verwaltungsgericht habe die eingeführten Erkenntnisse nicht als genügend erachten und das „Gegenteil der erneut behaupteten Tatsachen“ als „bereits erwiesen“ ansehen dürfen, wenn es zugleich feststelle, dass die Erkenntnisse eine andere Bewertung wie die des Verwaltungsgerichts Magdeburg oder der Kläger zuließen, verfängt ebenfalls nicht. Entscheidend ist, dass das Verwaltungsgericht die abweichenden Bewertungen der Erkenntnislage gerade nicht teilt, sondern nach Auswertung der Erkenntnismittel zu dem von ihm vertretenen Ergebnis kommt. Ebenso wenig, wie eingeführte Erkenntnisquellen als ungenügend zu erachten wären, weil ein Beteiligter sie im Ergebnis für unzutreffend hält, vgl. hierzu BVerwG, Urteile vom 15. Oktober 1995 - 9 C 3.85 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 38 = juris, Rn. 17, m. w. N., und vom 6. Oktober 1987 - 9 C 12.87 -, Buchholz 310 § 98 VwGO Nr. 31 = juris, Rn. 10, kann allein der Umstand, dass aus einem Erkenntnismittel von anderer Seite unterschiedliche Schlüsse gezogen werden, das Verwaltungsgericht zu einer weiteren Sachverhaltsaufklärung verpflichten. Schließlich war das Verwaltungsgericht auch nicht deshalb an der Ablehnung der Beweisanregung gehindert, weil es lediglich grundsätzlich von der Schutzfähigkeit und -willigkeit des albanischen Staates ausgehe, besondere individuelle Umstände aber eine abweichende Beurteilung rechtfertigen könnten. Derartige individuelle Umstände hat das Verwaltungsgericht im Falle der Kläger aber gerade nicht festgestellt. Im Übrigen legen weder die Beweisanregung noch das Zulassungsvorbringen dar, aufgrund welcher individuellen Umstände den Klägern der grundsätzlich bestehende Schutz durch die albanischen Behörden versagt bliebe. Vielmehr beschränken sich die in der Beweisanregung geltend gemachten individuellen Umstände der Kläger darauf, dass wegen des hohen Grades der öffentlichen Bekanntheit des zugrundeliegenden Geschehens und der permanenten Medienpräsenz dieses Sachverhalts in den letzten Jahren an keinem Ort in Albanien eine Rückzugsmöglichkeit bestehe. Auf diese Frage nach internen Ausweichmöglichkeiten kommt es jedoch nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts, wonach den Klägern eine Rückkehr an ihren früheren Wohnort möglich ist, nicht an. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO, 100 ZPO, 83b AsylG. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).